Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 89 II 203



89 II 203

29. Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. März 1963 i.S. Stadtgemeinde
Zürich gegen Megnet. Regeste

    1.  Klage nach Art. 975 ZGB: Deren Gegenstand können auch gewisse
Vormerkungen sein, ebenso Anmerkungen rechtsbegründenden Charakters (hier:
die Anmerkung öffentlichrechtlicher Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 962
ZGB, wie sie nach zürcherischem Recht in gewissen Fällen nur mit Zustimmung
des Grundeigentümers zulässig ist). (Erw. 1).

    2.  Feststellungsbegehren (betreffend Ungültigkeit der vom
Grundeigentümer erteilten Zustimmung und der darauf beruhenden Anmerkung):
Dieses Begehren, das die Grundlage des Begehrens um Löschung der Anmerkung
bildet, ist nach kantonalem Rechte zu beurteilen, wenn das materielle
Rechtsverhältnis dem kantonalen Recht angehört. So verhält es sich mit den
öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen des zürcherischen Rechtes
(Gesetz über die Förderung des Wohnungsbaues vom 6. Dezember 1931) und
auch mit der in gewissen Fällen für die Geltung dieser Beschränkungen
und für deren Anmerkung erforderlichen Zustimmung des Grundeigentümers,
gleichgültig ob diese Zustimmung als einseitiger Unterwerfungsakt des
Bürgers zu betrachten ist oder ob man den Abschluss eines Vertrages
zwischen der öffentlichen Verwaltung und dem Bürger annimmt. (Erw. 2).

    3.  Werden im kantonalen Urteil Lücken des kantonalen Gesetzes durch
sinngemässe Anwendung von Grundsätzen des Bundesprivatrechts ausgefüllt
(hier in bezug auf die Geltendmachung von Willensmängeln), so bleibt die
angefochtene Entscheidung eine kantonalrechtliche und unterliegt nicht der
Berufung an das Bundesgericht. Art. 43 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 lit. a OG.
(Erw. 3).

Sachverhalt

    A.- Die Baugenossenschaft Utoblick erstellte in den Jahren 1928/29
Im Wyl in Zürich 3 etwa 45 Einfamilienhäuser mit Hilfe der Stadtgemeinde
Zürich, welche 33 oder 34% der Bausumme gegen zweite Hypothek gewährte
und sich am 1. April 1931 auf die Dauer von zehn Jahren ein Kaufsrecht und
ein Vorkaufsrecht an den betreffenden Grundstücken einräumen liess. Diese
Rechte blieben unverändert auf dem Grundstück Im Wyl vorgemerkt, als der
Kläger Franz Megnet es am 18. April 1931 von der Genossenschaft käuflich
übernahm und die Stadtgemeinde Zürich ihn als neuen Schuldner anerkannte.

    B.- Auf Grund neuer gesetzlicher Anordnungen (nämlich des kantonalen
Gesetzes vom 6. Dezember 1931 über die Förderung des Wohnungsbaues
mit kommunalen Ausführungsbestimmungen laut Stadtratsbeschluss vom
23. September 1933) liess die Stadtgemeinde Zürich von nun an für
neue Wohnbaudarlehen öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen im
Grundbuch anmerken, wonach die Stadt Zürich dauernd den Verkaufspreis und
die Mietzinsen bestimmen oder die Liegenschaften zum Selbstkostenpreis
erwerben konnte. Das erwähnte Gesetz bestimmt in § 5: "Bei Beteiligung
des Staates am Wohnungsbau muss die Bauherrschaft öffentlichrechtliche
Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken lassen, durch die die
Benützung der erstellten Gebäude zu Wohnzwecken zu einem niedrigen Mietzins
sichergestellt und jeder Gewinn beim Verkauf ausgeschlossen werden. ..". §
7 räumt den Gemeinden eine entsprechende Stellung ein. § 8 lautet: "§ 5
findet auch auf bisher mit Unterstützung des Staates oder der Gemeinden
erstellte Gebäude Anwendung, doch dürfen die öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkungen gegen den Willen des Eigentümers nicht über die
bisherigen vertraglichen Bestimmungen hinausgehen." Damit stimmt Art. 8
des erwähnten Stadtratsbeschlusses überein:

    "Die Eigentumsbeschränkungen sind auch zu Lasten der mit Gemeindehilfe
bereits erstellten Wohnbauten anzumerken. Sie dürfen gegen den Willen
des Eigentümers nicht über die bestehenden vertraglichen Verpflichtungen
hinausgehen. Gleichzeitig mit der Anmerkung der öffentlichrechtlichen
Eigentumsbeschränkungen sind die zugunsten der Stadt allenfalls
eingetragenen Kaufs- und Vorkaufsrechte zu löschen."

    Anlässlich der Einführung des eidgenössischen Grundbuches
im betreffenden Grundbuchkreis (Wiedikon-Zürich) wurden zu Lasten
der von der Baugenossenschaft Utoblick erstellten Einfamilienhäuser,
insbesondere auch der Liegenschaft des Klägers Megnet, am 21. Februar 1941
öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen angemerkt, die im wesentlichen
den Artikeln 2-6 des Stadtratsbeschlusses entsprechen. Megnet hatte dazu
eingewilligt mit folgender Erklärung:

    "... Die Vormerkung (Kaufs- und Vorkaufsrecht) ist, soweit die Stadt
Zürich berechtigt, zu löschen und zu ersetzen durch die neue Anmerkung
(öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen)

    - Art. 2/6 der Ausführungsbestimmungen betreffend die mit Gemeindehilfe
erstellten Wohngebäude vom 23 September 1933.

    Zu Gunsten der Baugenossenschaft Suwita, als Rechtsnachfolgerin der
Baugesellschaft Utoblick, bleibt die Vormerkung bestehen..."

    C.- Im Juni 1958 ersuchte Megnet den Stadtrat von Zürich, die
erwähnte Anmerkung löschen zu lassen. Er machte geltend, er habe
erst vor wenigen Tagen vernommen, dass die Ausführungsbestimmungen zum
Wohnbauförderungsgesetz einen Art. 8 enthalten, wonach dem Eigentümer einer
bereits erstellten Wohnbaute eine über die bestehenden vertraglichen
Verpflichtungen hinausgehende Eigentumsbeschränkung nicht gegen
seinen Willen habe auferlegt werden dürfen. Über diese ihm zustehende
Entschlussfreiheit sei er seinerzeit nicht belehrt worden. Der Stadtrat
lehnte indessen das Löschungsbegehren ab.

    D.- Am 17. März 1961 erhob Megnet gegen die Stadtgemeinde Zürich
Klage mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Anerkennung der
Anmerkung einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung zu Lasten
seiner Liegenschaft für ihn wegen Willensmangels unverbindlich sei, und das
Grundbuchamt Wiedikon-Zürich sei anzuweisen, diese Eigentumsbeschränkung
zu löschen.

    E.- Das Bezirksgericht Zürich hat die Klage am 9. Juni 1961
abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Zürich hat sie dagegen mit
Urteil vom 24. November 1961 zugesprochen. Es stellt fest, dass die zu
Lasten der Liegenschaft des Klägers angemerkten öffentlichrechtlichen
Eigentumsbeschränkungen sowohl in zeitlicher Beziehung (angesichts ihrer
unbegrenzten Geltungsdauer) wie auch inhaltlich (nach verschiedenen,
näher dargelegten Richtungen hin) über die bisherigen vertraglichen
Beschränkungen hinausgehen. Somit hätten die neuen Beschränkungen
nach dem kantonalen Wohnungsbaugesetz nur mit Einwilligung des Klägers
Geltung erlangen können. Die von ihm seinerzeit erteilte Zustimmung
leide jedoch an dem von ihm behaupteten Willensmangel. Er habe sich
in einem Rechtsirrtum befunden, der als wesentlich in Betracht falle,
"wo eine behördliche Stelle zur Aufklärung des Bürgers verpflichtet
gewesen wäre und diese Aufklärung unterlassen hat". So verhalte es
sich hier, da der Grundbuchverwalter im Lastenbereinigungsverfahren
bei Einführung des Grundbuches der ihm nach den kantonalen Vorschriften
obliegenden Befragungs- und Orientierungspflicht gegenüber dem Kläger
nicht nachgekommen sei. Dieser sei des Irrtums, unter dessen Einfluss er
die Zustimmung erteilte, erst Mitte Juni 1958 gewahr geworden und habe
diese Erklärung (den "Vertrag") sogleich mit Brief vom 17. Juni 1958,
also gemäss Art. 31 OR fristgerecht, angefochten. Daher sei die gemäss
Art. 975 ZGB erhobene Klage auf Löschung der Anmerkung zu schützen.
Diese Anmerkung habe rechtsbegründende Bedeutung; sie beruhe auf der
Erklärung des Grundeigentümers, die "ein materielles Erfordernis der
Rechtsänderung bildet". Infolge des nachgewiesenen Willensmangels sei jene
Erklärung unverbindlich und der Eintrag (die Anmerkung) ungerechtfertigt.

    F.- Gegen dieses Urteil hat die beklagte Stadtgemeinde Zürich eine
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben und ferner die vorliegende
Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem erneuten Antrag auf
Abweisung der Klage.

    Der Kläger beantragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventuell
sei sie abzuweisen.

    G.- Mit Entscheid vom 12. Oktober 1962 hat das Kassationsgericht
des Kantons Zürich die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit darauf einzutreten
war, abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Annahme des
Obergerichts, die am 21. Februar 1941 angemerkten Eigentumsbeschränkungen
gingen zeitlich und inhaltlich über die zuvor vorgemerkten Belastungen
hinaus, ist haltbar. Somit ist seine Entscheidung nicht zu beanstanden,
dass es nach § 8 des kantonalen Wohnbaugesetzes für die Anmerkung
der Eigentumsbeschränkungen einer Einwilligung des Grundeigentümers
bedurfte. Bei dieser Rechtslage ist es möglich, dass der Kläger bei seiner
Zustimmung zur Anmerkung einem Irrtum erlegen ist. Zur Rechtsnatur dieser
Zustimmung nimmt das Obergericht nicht eindeutig Stellung. Es spricht
zunächst von einem privaten Rechtsgeschäft, neigt dann aber im weitern
Verlauf seiner Ausführungen der Annahme eines verwaltungsrechtlichen
Kontraktes zu. Letztlich betont das Obergericht, so oder so seien die
Vorschriften des Obligationenrechtes über die Willensmängel anzuwenden,
sei es unmittelbar als massgebliches Bundesrecht, sei es mittelbar als
lückenausfüllendes kantonales Recht. Je nachdem, ob das eine oder andere
zutrifft, ist die Berufung an das Bundesgericht zulässig und die kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig oder aber jenes Rechtsmittel unzulässig
und dieses zulässig (§ 345 Abs. 1 der zürcherischen ZPO). In Zweifelsfällen
wie dem vorliegenden pflegt das Kassationsgericht von der Zulässigkeit
der Berufung auszugehen (SJZ 58 S. 29 Nr. 34). Misst das Bundesgericht
dem in Frage stehenden Vertrage privatrechtlichen Charakter bei, so
wird es die mit der Geltendmachung von Willensmängeln zusammenhängenden
Fragen zu beurteilen haben. Das Kassationsgericht wird darauf (gemäss §
345 Abs. 2 der kantonalen ZPO) erst eintreten, wenn das Bundesgericht
sich als unzuständig erklären sollte.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Der Kläger betrachtet die - auf seiner Zustimmungserklärung
beruhende - Anmerkung öffentlichrechtlicher Eigentumsbeschränkungen im
Grundbuch als ungerechtfertigt, weil er bei Erteilung seiner Zustimmung
unter dem Einfluss eines wesentlichen Irrtums gestanden habe. Die im Sinne
des Art. 975 ZGB erhobene Klage geht in erster Linie auf Feststellung der
Unverbindlichkeit jener Zustimmungserklärung und sodann auf entsprechende
Berichtigung des Grundbuches durch Löschung der Anmerkung. In Lehre und
Rechtsprechung ist anerkannt, dass Gegenstand einer solchen Klage nicht
nur Einträge im eigentlichen Sinn des Wortes, sondern - über den Wortlaut
des Art. 975 ZGB hinaus - auch Vormerkungen, wenigstens solche bestimmter
Art, bilden können (BGE 76 I 234 oben; WIELAND, Bem. 3, f, OSTERTAG,
N. 8, und HOMBERGER, N. 12 zu Art. 975 ZGB). Mit Bezug auf Anmerkungen -
die in den beschreibenden Teil des Grundbuchblattes gehören (Art. 78
ff. der Grundbuchverordnung) - wird im allgemeinen die Zulässigkeit
einer Grundbuchberichtigungsklage nach Art. 975 ZGB verneint mit Hinweis
darauf, dass ihnen bloss deklarative Bedeutung zukomme (vgl. HOMBERGER,
N. 12 eingangs zu Art. 975 ZGB; ebenso SCHILLER, Die Unrichtigkeit des
Grundbuches nach dem schweizerischen ZGB, Diss. 1927/28, S. 40, und
HARNISCH, Die Grundbuchberichtigungsklage nach dem schweizerischen ZGB,
Diss. 1941 S. 28). Das bedeutet indessen nicht, dass Anmerkungen, die
der Rechtslage nicht oder nicht mehr entsprechen, oder die gegenstandslos
geworden sind, stehen bleiben sollen. Sie sind vielmehr, falls sie eine
Berechtigung betreffen, auf Grund einer Erklärung des Berechtigten
über den Untergang des Rechtes oder kraft Gerichtsurteils zu löschen
(vgl. HOMBERGER, N. 31 zu Art. 946 ZGB). Fraglich ist bloss, ob man es
dabei mit einer Grundbuchberichtigungsklage nach Art. 975 ZGB zu tun
habe. Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die wegen ungültigen
Rechtsgrundes angefochtene Anmerkung rechtsbegründende Wirkung hat und
daher dem Eintragungsprinzip des Art. 971 ZGB untersteht. Die Kantone
können dies bei öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen vorschreiben
(vgl. OSTERTAG, N. 1 am Ende zu Art. 962 ZGB; HAAB, N. 16 zu Art. 702 ZGB;
BUJARD, Les mentions au registre foncier, thèse 1942, S. 62 und 64/65). In
diesem Sinne sind die Vorschriften des zürcherischen Wohnungsbaugesetzes
vom 6. Dezember 1931 nach der ihnen vom Obergericht gegebenen Auslegung
zu verstehen.

Erwägung 2

    2.- Daraus, dass die Löschungsklage nach Bundesrecht (Art. 975 ZGB)
gegeben war, folgt jedoch nicht, dass das in erster Linie gestellte
Feststellungsbegehren, auf das sich der Löschungsanspruch stützt, ebenfalls
vom Bundesrecht beherrscht sei. Die Feststellung betrifft vielmehr ein auf
kantonalem Recht beruhendes Rechtsverhältnis: die Frage der Gültigkeit der
Belastung der Liegenschaft des Klägers mit bestimmten öffentlichrechtlichen
Eigentumsbeschränkungen des kantonalen Rechts, wie sie nach Art. 6 und
702 ZGB gegenüber dem Bundesprivatrecht vorbehalten bleiben (vgl. dazu
HUBER, N. 68/69 und 70 ff. zu Art. 6 ZGB; LEEMANN, N. 8 und 11 zu
Art. 702 ZGB). Die Rechtsnatur dieser Eigentumsbeschränkungen wird dadurch
nicht verändert, dass sie nach kantonaler (vom Bundesrat genehmigter)
Vorschrift gemäss Art. 962 ZGB im Grundbuch anzumerken sind. Auch das im
zürcherischen Wohnbaugesetz für gewisse Fälle aufgestellte Erfordernis
der Einwilligung des Grundeigentümers lässt die öffentlichrechtliche (und
kantonalrechtliche) Natur der Eigentumsbeschränkungen unberührt. Es bildet
lediglich eine besondere Voraussetzung zu deren gültigen Entstehung
(vgl. FLEINER, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 8. Auflage,
S. 192 ff.). Was nun die Einwilligung als solche betrifft, so ist es
eine Frage für sich, ob darin die Annahme eines Vertragsangebotes der
öffentlichen Verwaltung liege, oder ob sie als Akt der Unterwerfung unter
ein allseitig durch das Gesetz geregeltes öffentliches Rechtsverhältnis
zu gelten habe, das nicht Gegenstand vertraglicher Festsetzung bilden
könne. Hierüber äussert sich das angefochtene Urteil nicht in genauer
Weise, und das Bundesgericht hat als Berufungsinstanz keine Veranlassung,
das kantonale Recht in dieser Hinsicht auszulegen. Auf alle Fälle handelt
es sich eben um kantonales Recht, gleichgültig ob man annimmt, mit seiner
Zustimmung unterwerfe sich der Grundeigentümer einem öffentlichrechtlichen
Gewaltsverhältnis, oder ob die Willenseinigung zwischen ihm und der
Behörde als verwaltungsrechtlicher Vertrag betrachtet wird (ähnlich
etwa einem zur Erledigung eines hängig gewordenen Enteignungsverfahrens
abgeschlossenen sog. Enteignungsvertrag, wozu vgl. BGE 52 I 34, 77 II
77; ZwAHLEN, Le contrat de droit administratif, ZSR NF 77 S. 535a ff.,
und IMBODEN, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, ZSR NF 77 S. 138a ff.;
betreffend Subventionsgewährung: ZWAHLEN, aaO S.594a ff.; IMBODEN, aaO
S. 156a ff. und S. 210a). Selbst bei Annahme eines privatrechtlichen
Vertrages zwischen der öffentlichen Verwaltung und dem Grundeigentümer,
wie ihn Obergericht und Kassationsgericht gleichfalls in Betracht ziehen,
hätte man es mit einem Gebilde des kantonalen Rechtes zu tun: nämlich
mit einem - dem Bundesrecht fremden - privatrechtlichen Vertrag auf
Zulassung öffentlichrechtlicher Beschränkungen zu Lasten einer bestimmten
Liegenschaft. Ob diese privatrechtliche Konstruktion sich mit dem Inhalt
der in Frage stehenden Willenseinigung vereinen lasse, mag dahingestellt
bleiben. Es genügt hervorzuheben, dass die Vereinbarung auf alle
Fälle kantonalrechtlicher Natur ist und ihr gültiges Zustandekommen vom
kantonalen Rechte beherrscht ist. Somit unterliegt ein sie betreffendes
Urteil nicht der Berufung an das Bundesgericht (Art. 43 Abs. 1 und
Art. 60 Abs. 1 lit. a OG: "wenn Entscheidungsgründe des kantonalen oder
ausländischen Rechts unter allen Umständen ausschlaggebend sind").

Erwägung 3

    3.- Das Obergericht hat zunächst in Anwendung von § 8 des kantonalen
Gesetzes festgestellt, die umstrittene Eigentumsbeschränkung belaste
die Liegenschaft des Klägers weit mehr als die ursprünglich zwischen
den Parteien vereinbarten Beschränkungen. Darum habe sie nach jener
Gesetzesnorm nur mit Zustimmung des Klägers Platz greifen und angemerkt
werden dürfen. Bei Prüfung des vom Kläger geltend gemachten Irrtums
über die Tragweite seiner Zustimmungserklärung hat das Obergericht dann
allerdings die in Art. 24 OR genannten Merkmale des Grundlagenirrtums
herangezogen und bezüglich der Frist zur Geltendmachung des Irrtums
auf Art. 31 OR abgestellt. Dabei hat es aber das Bundesprivatrecht
nicht als solches angewendet, sondern bundesrechtliche Begriffe und
Grundsätze lediglich als Inhalt des kantonalen Rechtes verwendet, also
dessen lückenhafte gesetzliche Regelung in diesem Sinn ergänzt. Werden
dergestalt im Rahmen des kantonalen Rechts in gewisser Hinsicht - ohne
dass das Bundesrecht dies gebieten würde (vgl. BGE 80 II 183, 84 II 133,
85 II 364) - Gesetzeslücken nach dem Vorbild bundesrechtlicher Grundsätze
ausgefüllt, so bleibt die Entscheidung eine kantonalrechtliche und ist
der Nachprüfung durch das Bundesgericht entzogen (BGE 71 II 116/17,
81 II 303/4, 83 II 355/56).

    Gegenüber der zuletzt angeführten Entscheidung hat freilich LIVER
(ZbJV 95 S. 3 ff.) die Ansicht geäussert, trotz der kantonalrechtlichen
Natur der Korporationsteilrechte, um die es sich in jenem Fall handelte,
wäre die Frage, ob die von einem Mitglied der Korporation abgegebene
Erklärung den Willen zum Ausdruck gebracht habe, seine Teilrechte
abzutreten oder zu Gunsten der Korporation aufzugeben, nach Bundesrecht
zu entscheiden gewesen. Wie dem auch sein mag, steht im vorliegenden Falle
keine Rechtshandlung in Frage, die vom Bundesrecht beherrscht wäre. Selbst
wenn die Willenseinigung zwischen der Behörde und dem Grundeigentümer über
die Anmerkung gewisser öffentlichrechtlicher Eigentumsbeschränkungen nach
zürcherischem Recht als privatrechtlicher Vertrag zu gelten haben sollte,
könnte es sich, wie dargetan, nur um einen kantonalrechtlichen Vertrag
handeln, weshalb dessen allfällige Unverbindlichkeit wegen Willensmangels
dem kantonalen Recht unterstünde. Das gilt namentlich auch für die Frage,
inwieweit ein Rechtsirrtum zu berücksichtigen sei, und welche Bedeutung
hiebei der Missachtung einer dem Grundbuchbeamten nach kantonalem Recht
obliegenden Aufklärungspflicht zukomme.

    Auf die Behauptung der Berufungsklägerin, die Frist zur Geltendmachung
des Willensmangels nach Art. 31 OR sei verwirkt, könnte übrigens schon
gemäss Art. 43 Abs. 3 OG nicht eingetreten werden, weil die gegenteilige
Annahme des Obergerichts auf einer rein tatsächlichen Feststellung beruht.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Auf die Berufung wird nicht eingetreten.