Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 89 II 138



89 II 138

23. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. März 1963 i.S.
Siedlungsgenossenschaft "Am Schanzweg" gegen Buess und Mitbeteiligte,
sowie Siedlungsgenossenschaft "Donnerbaum" gegen Diriwächter. Regeste

    Genossenschaftsrecht.

    Frage der Zulässigkeit der Statutenbestimmung einer
Siedlungsgenossenschaft, wonach ein Mitglied nur beim Verkauf der
Liegenschaft an einen der Genossenschaft beitretenden Erwerber austreten
kann.

    Art. 850 OR bezieht sich lediglich auf die Uebertragung der
Mitgliedschaft (Erw. 3).

    Begriff der übermässigen Erschwerung des Austritts, Art.  842 Abs. 3 OR
(Erw. 4).

    Tragweite des Gebots der Gleichbehandlung der Mitglieder, Art. 854 OR
(Erw. 5).

    Austritt aus wichtigen Gründen, Art. 843 Abs. 2 OR (Erw.
7). Rechtsmissbrauch, Art. 2 ZGB (Erw. 8).

Sachverhalt

    A.- 1. Im Jahre 1950 wurde in Muttenz die Bau- und Wohngenossenschaft
"Donnerbaum" gegründet mit dem Zweck, für ihre Mitglieder preiswerte
Einfamilienhäuser zu erstellen. Sie baute auf dem von ihr erworbenen
Land 72 Einfamilienhäuser in Reihen, mit einer zentralen Heizungs- und
Warmwasserversorgungs-Anlage für die ganze Siedlung; ferner wurden zwei
gemeinschaftliche Spielplätze erstellt. Die Genossenschaft verkaufte die
Häuser zu den Selbstkostenpreisen an Interessenten, die mit dem Erwerb
Mitglied der Genossenschaft wurden. So erwarb Robert Diriwächter am
18. Juni 1951 ein 5 1/2 Zimmer-Eckhaus zum Preis von Fr. 68'453. - für
Boden und fertiges Haus. Nach dem Verkauf der sämtlichen 72 Parzellen mit
den darauf erstellten Häusern verblieben lediglich noch die Heizungs-
und Warmwasserzentrale, die Spielplätze und der Weg um diese herum
im Eigentum der Genossenschaft. Diese änderte am 23. September 1955
ihren Namen in "Siedlungsgenossenschaft Donnerbaum" und gab sich neue
Statuten, die als Zweck in erster Linie den Betrieb und Unterhalt der
gemeinschaftlichen Anlagen bezeichnen (§ 2 Abs. 1 der Statuten). Als
weitere Zweckbestimmung nennen die Statuten sodann in § 2 Abs. 2 den
Anschluss der Siedlungsgenossenschaft "Am Schanzweg" an die Fernheizung
und Warmwasserversorgung der Genossenschaft "Donnerbaum".

    2. Die im Jahre 1954 gegründete Siedlungsgenossenschaft "Am Schanzweg"
bezweckt nach Art. 2 ihrer Statuten "die Erstellung und Instandhaltung
gesunder und preiswerter Einfamilienhäuser zu fördern". Als Mittel zur
Erreichung dieses Zweckes bezeichnet Art. 4 lit. d "die Regelung der
Benützung und des Unterhalts der von der Bau- und Wohngenossenschaft
"Donnerbaum" erstellten und im gemeinsamen Gebrauch stehenden Spielplätze,
Fernheizung und zentralen Warmwasserversorgung...". Sie erstellte
18 Häuser, die an die gemeinsamen Anlagen angeschlossen wurden. Auch
diese Häuser wurden zum Selbstkostenpreis verkauft. Ernst Haegele, Frau
Dr. Gubler und Otto Buess erwarben je eines derselben.

    3. Nach den Statuten der beiden Genossenschaften wird die
Mitgliedschaft durch den Kauf eines von der Genossenschaft erstellten
Hauses erworben. Der Käufer bleibt Genossenschaftsmitglied, solange
er Eigentümer der Liegenschaft ist. Beim Verkauf der Liegenschaft
hat der Verkäufer die Mitgliedschaft dem Käufer zu überbinden. Diese
Verpflichtung ist im Grundbuch vorgemerkt, so dass der Käufer mit dem
Erwerb des Hauses Mitglied der Genossenschaft wird. Mit dem Verkauf
erlischt die Mitgliedschaft des Verkäufers. Genossenschafter, die nicht
Eigentümer eines Genossenschaftshauses sind, können unter Einhaltung
einer Kündigungsfriest von 6 Monaten aus der Genossenschaft austreten
(Statuten der Siedlungsgenossenschaft "Donnerbaum" § 6, 7 und 10, der
Genossenschaft "Am Schanzweg" Art. 4 und 10).

    4. Die an die Heizung und Warmwasserversorgung angeschlossenen 90
Häuser der beiden Siedlungen sind durch Leitungen im Boden und in den
Kellergeschossen in mehreren Kreisläufen mit der auf einer Parzelle
der Genossenschaft "Donnerbaum" erbaut zentralen Anlage verbunden. Die
Durchleitungsrechte sind durch Grunddienstbarkeiten auf den einzelnen
Grundstücken gesichert. Die Betriebs- und Unterhaltskosten für die
Heizungs- und Warmwasseranlage werden jährlich auf die angeschlossenen
Grundstücke verlegt; überdies haben die Eigentümer jährliche
Amortisationsbeiträge an die Kosten der Erstellung der Anlage zu
leisten. Grössere Aufwendungen für Unterhalt oder Verbesserung der
Anlage müssen von den Generalversammlungen der beiden Genossenschaften
beschlossen werden. Die Siedlungsgenossenschaft "Donnerbaum" war aus
der in ihrem Eigentum stehenden Anlage per 30. Juni 1960 noch mit Fr.
52'816.--belastet.

    5. Die heutigen Kläger Diriwächter, Haegele, Frau Dr. Gubler und Buess
erklärten Ende 1959 den Austritt aus ihrer Genossenschaft, ohne jedoch ihre
Grundstücke an Dritterwerber zu verkaufen, auf welche die Mitgliedschaft
bei der Genossenschaft gemäss den Statuten hätte übergehen können.

    Die beiden Genossenschaften lehnten diese Austrittserklärungen
ab unter Hinweis darauf, dass nach den Statuten ein Austritt nur bei
gleichzeitigem Verkauf der Liegenschaften und Eintritt des Erwerbers in
die Genossenschaft zulässig sei.

    B.- Mit Klage vom 1. Juni 1960 stellten die vier Kläger das
Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass sie in rechtsgültiger Weise
per 30. Juni 1960 den Austritt aus ihrer Siedlungsgenossenschaft erklärt
hätten und somit ab 1. Juli 1960 nicht mehr Mitglieder derselben seien.

    Die beiden beklagten Genossenschaften beantragten Abweisung der Klagen.

    C.- Das Bezirksgericht Arlesheim wies mit Urteil vom 4.  Juli 1961
die Klage aller vier Kläger ab.

    D.- Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft hob mit Urteil
vom 6. März 1962 den Entscheid der ersten Instanz auf und stellte
in Gutheissung der Klage fest, dass die Kläger den Austritt aus den
beklagten Genossenschaften erklärt hätten und seit 1. Januar 1961 nicht
mehr Mitglieder derselben seien.

    E.- Gegen dieses Urteil legten die beiden beklagten Genossenschaften
Berufung an das Bundesgericht ein mit dem erneuten Antrag auf Abweisung
der Klagen.

    Die Kläger beantragen Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Entscheides.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Prozessuales)...

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 828 OR ist die Genossenschaft eine körperschaftlich
organisierte Personenverbindung, "die in der Hauptsache die Förderung
oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder
in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt".

    Im Hinblick auf diese gesetzliche Begriffsumschreibung ist vorerst
eine Klarstellung darüber geboten, worin der von den beiden beklagten
Genossenschaften verfolgte wirtschaftliche Zweck besteht.

    Die Genossenschaft "Donnerbaum" war ursprünglich eine Baugenossenschaft
mit dem Zweck, für ihre Mitglieder gesunde und preiswerte Einfamilienhäuser
zu erstellen und damit ihre soziale Wohlfahrt zu fördern. Seit der
Beendigung der Bauzeit und der Umgestaltung in eine Siedlungsgenossenschaft
bezweckt die Genossenschaft "den möglichst vorteilhaften Betrieb und
Unterhalt der durch sie erstellten und in ihrem Besitz befindlichen
gemeinschaftlichen Anlagen" sowie "die Gewährung des Anschlussrechtes an
die Fernheizung und Lieferung von Warmwasser an die Siedlungsgenossenschaft
"Am Schanzweg"". § 3 der Statuten zählt dann die zur Erreichung des
Zweckes in Aussicht genommenen Massnahmen auf. Diese bestehen im
möglichst günstigen Einkauf und rationellen Verbrauch der zum Betrieb
der Fernheizungs- und Warmwasseranlage notwendigen Betriebsstoffe; in
der fachgemässen Wartung dieser Anlagen; in der Ausübung der Aufsicht
über die gemeinsamen Spielplätze und Wege, sowie in der Ausführung der
zu ihrer Pflege notwendigen Arbeiten.

    Die Statuten der Genossenschaft "Am Schanzweg" nennen in Art. 2
als Zweck die Förderung der Erstellung und Instandhaltung gesunder und
preiswerter Einfamilienhäuser. Als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes
bezeichnet Art. 4 lit. d unter anderm "die Regelung der Benutzung und des
Unterhalts der von der Bau- und Wohngenossenschaft "Donnerbaum" erstellten
und im gemeinsamen Gebrauch stehenden Spielplätze, Fernheizungsanlage und
zentralen Warmwasserversorgung, sowie allfälliger weiterer gemeinsamer
Anlagen".

    Aus diesen Bestimmungen ist ersichtlich und wird auch von den
Klägern ausdrücklich anerkannt, dass seit der Beendigung der Bauzeit
der wesentliche Zweck der beiden Genossenschaften in der Verwaltung, im
Betrieb und im Unterhalt der gemeinsamen Anlagen, namentlich der zentralen
Heizungs- und Warmwasserversorgung, besteht. Die Kosten werden nach einem
bestimmten Verteiler auf die Mitglieder der beiden Genossenschaften
verlegt, und diese haben auch Beiträge an die Tilgung der aus dem Bau
der gemeinschaftlichen Anlagen herrührenden Kapitalschuld zu leisten,
die noch rund Fr. 50'000. - beträgt.

    Für die Erreichung dieses Zwecks eines rationellen Betriebs der
gemeinsamen Anlagen besteht nur Gewähr, wenn die Beteiligung aller
Liegenschaften der beiden Siedlungen gesichert ist. Denn der Anschluss
anderer Häuser kommt gemäss Feststellung der Vorinstanz praktisch nicht in
Betracht, und die bestehenden Freiflächen, insbesondere die Spielplätze,
können nicht überbaut werden, da sonst die nach den baugesetzlichen
Vorschriften höchstzulässige Überbauungsdichte überschritten würde. Das
Ausscheiden einzelner Liegenschaften aus dem Gemeinschaftswerk hätte somit
ein entsprechendes Ansteigen des Anteils der verbleibenden Genossenschafter
an den allgemeinen Unkosten zur Folge. Dadurch würde die Erreichung des
Genossenschaftszweckes stark gestört, ja beim Austritt einer grösseren
Zahl von Mitgliedern könnte sie sogar gänzlich verunmöglicht werden,
weil die auf die verbleibenden Liegenschaften entfallenden Kostenanteile
unerschwinglich hoch ausfallen würden und insbesondere die für den
Weiterbetrieb der gemeinsamen Heizungs- und Warmwasseranlage erforderlichen
langfristigen Aufwendungen für grössere Reparaturen und Verbesserungen
sich nicht mehr aufbringen liessen. Damit wäre das ganze Gemeinschaftswerk
in seiner Existenz bedroht.

    Dieser Gefahr soll vorgebeugt werden durch die streitigen
Statutenbestimmungen, wonach der Käufer eines von der Genossenschaft
erstellten Hauses Genossenschaftsmitglied bleibt, solange er Eigentümer
des Hauses ist, und aus der Genossenschaft nur austreten kann bei
gleichzeitigem Verkauf der Liegenschaft an einen Dritten, der an
seiner Stelle Mitglied der Genossenschaft wird. Diese in den Statuten
der beiden beklagten Genossenschaften vorgesehene Ordnung ist vom
Standpunkt der Genossenschaft, bezw. der Gesamtheit aller Mitglieder aus
betrachtet zweifellos zweckmässig, da durch sie der Mitgliederbestand der
Genossenschaft gesichert wird. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob sie im Rahmen
der geltenden gesetzlichen Vorschriften über das Genossenschaftsrecht
zulässig ist.

Erwägung 3

    3.- Die Beklagten glauben, die Zulässigkeit dieser Ordnung aus Art. 850
OR ableiten zu können.

    a) Diese Bestimmung bezieht sich indessen ausschliesslich auf die
Übertragung der Mitgliedschaft. Dies erhellt einwandfrei aus der Systematik
des Gesetzes, namentlich aus den Randtiteln zu Art. 849/50. Der Randtitel
zu Art. 849 bestimmt unter "E. Übertragung der Mitgliedschaft" in "I. Im
Allgemeinen", dass die Abtretung eines Genossenschaftsanteils oder die
Übertragung einer Urkunde über die Mitgliedschaft den Erwerber nicht
ohne weiteres zum Genossenschafter machen, sondern dass es hiefür noch
eines Aufnahmebeschlusses durch die Genossenschaft bedarf. Damit wird
der Grundsatz der Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft aufgestellt, wie
dies dem Wesen der Genossenschaft als einer Personenvereinigung entspricht.

    In Art. 850 wird dann unter dem Randtitel "II. Durch Übertragung von
Grundstücken oder wirtschaftlichen Betrieben" bestimmt, dass die Statuten
die Mitgliedschaft vom Eigentum an einem Grundstück abhängig machen
(Abs. 1) und diesfalls vorschreiben können, dass mit der Veräusserung
des Grundstücks die Mitgliedschaft ohne weiteres auf den Erwerber
übergehe (Abs. 2). Im Gegensatz zu der in Art. 849 OR aufgestellten
allgemeinen Regel bedarf es somit bei den Eigentümer-Genossenschaften
im Sinne des Art. 850 OR keines besonderen Aufnahmebeschlusses für den
Liegenschaftserwerber, sondern die Mitgliedschaft geht ohne weiteres,
automatisch, auf ihn über. Art. 850 will also lediglich eine Ausnahme
vom Grundsatz der Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft zulassen. Wie
sodann Art. 850 Abs. 3 ausdrücklich bestimmt, ist eine statutarische
Vorschrift, die für den Fall der Veräusserung des Grundstücks den Übergang
der Mitgliedschaft vorsieht, für den Erwerber der Liegenschaft nur wirksam,
wenn sie im Grundbuch vorgemerkt ist. Fehlt eine solche Vormerkung, so kann
also der bisherige Eigentümer die Liegenschaft verkaufen, ohne dem Erwerber
die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft zu überbinden, wie es nach den
Statuten seine Pflicht wäre. Erst durch die grundbuchliche Vormerkung
der statutarischen Vorschrift des in Art. 850 Abs. 2 umschriebenen
Inhalts tritt der automatische Übergang der Mitgliedschaft auf den
Erwerber des Grundstücks ein. Durch diese Vormerkung erlangt die durch
die Statuten begründete schuldrechtliche Verpflichtung des Mitgliedes,
das Grundstück nur unter gleichzeitiger Übertragung der Mitgliedschaft
zu veräussern, dingliche Wirkung in dem Sinne, dass sie nicht nur den
ursprünglich Verpflichteten trifft, sondern den jeweiligen Eigentümer des
Grundstücks. Die an sich schuldrechtliche Verpflichtung des ursprünglichen
Mitglieds erhält damit den Charakter eines sogenannten subjektivdinglichen
Rechts, einer obligatio propter rem oder Realobligation (vgl. HAAB,
Sachenrecht, Einleitung N. 54; LIVER, Sachenrecht, Einleitung N. 148 ff.;
JOST, Die Realobligationen als Rechtsinstitut, S. 60 ff., insbes. S. 91
Ziff. 8; DESCHENAUX, Obligatio propter rem, in Festschrift für Gutzwiller,
S. 737 f. Ziff. 6).

    b) Dass Art. 850 OR lediglich eine Ausnahme vom Grundsatz der
Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft darstellt, wird auch durch die
Entstehungsgeschichte der Bestimmung bestätigt.

    Das OR von 1881/1911 enthielt keine dem heutigen Art. 850 entsprechende
Bestimmung. Art. 684 aoR schrieb vor, dass jedem Genossenschafter der
Austritt freistehe und ein statutarisches Verbot des Austritts wie auch
ein vertragsmässiger Verzicht auf denselben ungültig seien. Aus der
Erwägung, dass das Recht auf freien Austritt im Recht der Persönlichkeit
verwurzelt sei und darum nach dem Zweck des Art. 684 OR das Interesse
des Genossenschaftsmitglieds an uneingeschränkter Bewegungsfreiheit
den Interessen der Genossenschaft überzuordnen sei, wurde dann in der
Rechtsprechung angenommen, nicht nur ein absolutes Verbot des Austrittes,
sondern auch jede erhebliche Erschwerung desselben müsse als ungültig
betrachtet werden. Demgemäss erklärte das Bundesgericht in BGE 37 II
420 f. die Auferlegung eines Austrittsgeldes durch die Statuten als
unzulässig. In BGE 45 II 658 sodann wurde es als unstatthaft bezeichnet,
das Mitglied einer Käsereigenossenschaft durch die Statuten beim Verkauf
seines Heimwesens zur Überbindung der Mitgliedschaft auf den Käufer zu
verpflichten. BGE 55 II 125 ff. endlich verneinte die Gültigkeit der in
den Statuten einer Baugenossenschaft enthaltenen Bestimmung, wonach der
Austritt eines Genossenschafters nur bei Verkauf des Hauses an einen
der Genossenschaft beitretenden Käufer erfolgen könne und überdies
der Zustimmung des Vorstandes bedürfe. Immerhin wurde in allen diesen
Entscheiden ein Vorbehalt in dem Sinne angebracht, dass eine selbst
erhebliche Erschwerung des Austritts zulässig sein könne, wenn sie durch
den Genossenschaftszweck geradezu vorausgesetzt werde.

    Diese Rechtsprechung wurde namentlich von seiten der
landwirtschaftlichen Genossenschaften angefochten. Diese verlangten,
dass bei der im Wurfe befindlichen Revision des OR eine stärkere
Bindung des Mitglieds an die Genossenschaft zugelassen werden müsse, da
namentlich bei Milch- und Käsereigenossenschaften mit Rücksicht auf die bei
solchen erforderlichen Kapitalinvestitionen das freie Austrittsrecht die
finanziellen Grundlagen der Genossenschaft erschüttern und ihre Existenz
in Frage stellen könne. Um diesen grundsätzlich als berechtigt befundenen
Begehren Rechnung zu tragen, sah der Entwurf Eugen Hubers vom Jahre 1919/20
(E.I) einerseits die Zulässigkeit eines statutarischen Austrittsverbots
für die Dauer von höchstens 10 Jahren vor (E. 1 Art. 806), und anderseits
stellte er in Art. 812 eine Regelung auf, die inhaltlich im wesentlichen
dem heutigen Art. 850 OR entsprach.

    Bei der Besprechung dieses E. 1 vertrat EGGER in seinem Referat
über die Revision des Genossenschaftsrechts (ZSR 1922 S. 182a f.) die
Auffassung, die vorgesehene Möglichkeit, den Eigentümer eines Grundstückes
für den Fall des Verkaufs zur Übertragung der Mitgliedschaft auf den
Erwerber zu verpflichten und dieser Verpflichtung durch die Vormerkung
im Grundbuch dingliche Wirkung zu verleihen, reiche nicht aus, um der
Genossenschaft die angestrebte konstante Mitgliedschaft der Grundeigentümer
zu sichern. Hiezu sollte vielmehr noch eine Bestimmung in das Gesetz
aufgenommen werden, wonach das Kündigungsrecht des Mitgliedes für die Dauer
seines Eigentumes am Grundstück durch die Statuten ausgeschlossen werden
könne; denn sonst könnten Übertragungspflicht und Übergang illusorisch
gemacht werden.

    Diese Anregung wurde jedoch abgelehnt. Der Entwurf Hoffmann vom Jahre
1923 (E.11) bestimmte gegenteils in Art. 850 Abs. 3 ausdrücklich, dass
das Austrittsrecht des jeweiligen Eigentümers gemäss der allgemeinen Regel
vorbehalten bleibe. Dieser Vorbehalt wurde auch im bundesrätlichen Entwurf
von 1928 (E. 11l) in Art. 839 übernommen, dann aber im Laufe der Behandlung
der Vorlage in den eidgenössischen Räten mit der Begründung gestrichen,
er sei unnötig, weil er sich von selbst verstehe (Sten. Bull. StR 1932
S. 209).

    c) Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte lassen somit keinen
Zweifel darüber bestehen, dass Art. 850 OR nicht etwa eine besondere Art
der Austrittserschwerung vorsehen, sondern lediglich die Übertragung der
Mitgliedschaft erleichtern will. In diesem Sinne wird die Bestimmung denn
auch von der in der Literatur herrschenden Meinung aufgefasst (GERWIG,
Schweizerisches Genossenschaftsrecht, S. 266 f.; FREY, Die Vormerkung der
Mitgliedschaft bei der Genossenschaft nach Art. 850 OR, in Zeitschrift
für Beurkundungs- und Grundbuchrecht, 1944, S. 75, 129; STUDER, Vormerkung
der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft nach Art. 850 OR, in ZSR 1939
S. 263; HAGER, Austritt aus der Genossenschaft, S. 36).

    So ausgelegt, deckt Art. 850 OR die streitigen Statutenbestimmungen
zwar insoweit, als sie das Mitglied verpflichten, bei einem
allfälligen Verkauf die Mitgliedschaft dem Käufer zu überbinden und die
Vormerkung dieser Verpflichtung im Grundbuch anordnen. Für die weitere
Statutenvorschrift, dass das Mitglied der Genossenschaft angehören
müsse, solange es Eigentümer der Liegenschaft bleibe, dass es also mit
andern Worten nur bei gleichzeitigem Verkauf der Liegenschaft aus der
Genossenschaft austreten könne, vermag Art. 850 OR entgegen der Meinung
der beklagten Genossenschaften nicht als Rechtsgrundlage zu dienen. Die
Zulässigkeit dieser Statutenbestimmung ist vielmehr ausschliesslich auf
Grund der Gesetzesvorschriften über den Austritt aus der Genossenschaft,
Art. 842/43 OR, zu beurteilen.

Erwägung 4

    4.- Art. 842 Abs. 1 OR bestimmt, dass jedem Genossenschafter der
Austritt frei stehe, solange die Auflösung der Genossenschaft nicht
beschlossen ist. Die Genossenschaften sind jedoch befugt, in den Statuten
gewisse Austrittserschwerungen vorzusehen, so z.B. die Verpflichtung
des Austretenden zur Bezahlung einer Auslösungssumme (Art. 842 Abs. 2
OR) oder den Ausschluss des Austrittes für eine Dauer von höchstens 5
Jahren (Art. 843 Abs. 1 OR). Ein dauerndes Verbot oder eine übermässige
Erschwerung des Austritts durch die Statuten oder durch Vertrag sind aber
nach Art. 842 Abs. 3 OR ungültig.

    a) Die Kläger erachten die streitige Statutenbestimmung, die den
Austritt vom Verkauf der Liegenschaft abhängig macht, als ungültig,
weil es sich dabei in Wirklichkeit um ein eigentliches Austrittsverbot
handle. Diese Auffassung ist unrichtig. Es ist unbestritten, dass im
Falle der Veräusserung der Liegenschaft der bisherige Eigentümer seine
Mitgliedschaft bei der Genossenschaft verliert und das diese ohne weiters
auf den Erwerber übergeht. Nach dem Wortlaut des § 7 der Statuten der
Genossenschaft "Donnerbaum" erlischt in diesem Falle die Mitgliedschaft
des Veräusserers. Dasselbe gilt nach Art. 10 lit. b der Statuten der
Genossenschaft "Am Schanzweg". Eine solche Veräusserung des Grundstücks
ist dem bisherigen Eigentümer und Genossenschafter vorbehaltlos erlaubt und
nicht etwa an die Zustimmung des Vorstandes geknüpft, wie dies die Statuten
in dem in BGE 55 II 125 ff. beurteilten Falle der Baugenossenschaft
"Vrenelisgärtli" vorsahen. Von einem totalen Austrittsverbot kann somit
keine Rede sein. Es besteht vielmehr die Möglichkeit eines Austritts,
der lediglich - zugegebenermassen weitgehend - erschwert wird. Auch die
Rechtsprechung und Literatur fassen Statutenbestimmungen des hier in Frage
stehenden Inhalts als blosse Austrittserschwerungen auf (BGE 55 II 131
Erw. 3; JAUSSI, Die Austrittsverhältnisse in der Genossenschaft und ihre
Wirkung auf den Kredit, S. 29 ff.; WINKLER, Die Begründung und Beendigung
der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft nach OR, Diss. Basel 1948,
S. 159-161).

    Da die streitige Statutenbestimmung kein Austrittsverbot bedeutet,
geht auch der Hinweis der Kläger darauf fehl, dass nach Art. 843 OR der
Austritt nur auf höchstens 5 Jahre ausgeschlossen werden könne, welche
Frist bei ihnen längst abgelaufen sei.

    b) Die Kläger vertreten sodann die Ansicht, was als zulässige
Austrittserschwerung in Betracht komme, werde vom Gesetz selber in Art. 842
Abs. 2 und 843 Abs. 1 abschliessend umschrieben; Erschwerungen anderer
Art seien daher unstatthaft.

    Auch dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Wäre
die Aufzählung der zulässigen Austrittserschwerungen im Gesetz
abschliessend gedacht, so hätte es des allgemeinen Verbotes übermässiger
Austrittserschwerung in Art. 842 Abs. 3 nicht bedurft. Es sind vielmehr
auch anders geartete Erschwerungen möglich, soweit sie sich im zulässigen
Rahmen halten, d.h. den Austritt nicht übermässig schwierig gestalten.

    c) Es fragt sich daher, ob die durch die streitige Statutenbestimmung
vorgesehene Austrittserschwerung übermässig und darum nach Art. 842 Abs. 3
OR ungültig sei.

    Die Kläger behaupten dies vor allem unter Hinweis darauf, dass
die statutarische Ordnung ihnen nicht erlaube, aus der Genossenschaft
auszutreten und trotzdem Eigentümer ihrer Liegenschaften zu bleiben;
überdies werde die Verkäuflichkeit ihrer Liegenschaften in hohem Masse
dadurch beeinträchtigt, dass als Käufer nur Interessenten in Betracht
kommen können, die auch zum Eintritt in die Genossenschaft gewillt seien.

    Ob eine Austrittserschwerung das zulässige Mass übersteige, lässt
sich nicht in einer für alle Fälle gültigen Weise von vorneherein
beantworten. Es muss vielmehr die besondere Art der in Frage stehenden
Genossenschaft mitberücksichtigt werden, und ferner kommt den konkreten
Verhältnissen des zu beurteilenden Falles im Zeitpunkt, in welchem
die Zulässigkeit der Austrittserschwerung streitig wird, entscheidende
Bedeutung zu. Hier ist nun zu beachten, dass der ausschliessliche Zweck
der beiden Genossenschaften im Betrieb und Unterhalt der gemeinsamen
Anlagen, namentlich der zentralen Heizung und Warmwasserversorgung,
besteht. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem
in BGE 55 II 125 ff. beurteilten, in welchem bei einer gewöhnlichen
Baugenossenschaft ohne solche gemeinsame Anlagen der Austritt vom Verkauf
des Hauses abhängig sein sollte. Für einen rationellen Betrieb der
gemeinsamen Anlagen ist, wie eingangs dargelegt wurde, die Beteiligung
aller Liegenschaften der beiden Siedlungen notwendig. Die vorgesehene
Ordnung, dass der Eigentümer einer angeschlossenen Liegenschaft nur bei
deren gleichzeitigem Verkauf an ein neues Mitglied aus der Genossenschaft
ausscheiden kann, wird daher durch den Genossenschaftszweck geradezu
vorausgesetzt. Es verhält sich also anders als z.B. bei einer Milch- oder
Käsereigenossenschaft. Eine solche benötigt zwar für die Verarbeitung
und Verwertung der auf den Liegenschaften der Genossenschafter erzeugten
Milch ebenfalls gemeinsame Anlagen, welche die Investition beträchtlicher
Kapitalmittel erfordern. Aber für eine solche Genossenschaft besteht
die Möglichkeit, an Stelle eines ausscheidenden Mitglieds die Eigentümer
anderer, der Genossenschaft bisher nicht angeschlossener Liegenschaften
als Mitglieder zu gewinnen, während bei den beklagten Genossenschaften ein
Anschluss anderer Liegenschaften nicht möglich ist. Mit Rücksicht auf diese
besonderen Verhältnisse kann daher die statutarische Vorschrift, die einem
Mitglied das Ausscheiden nur bei gleichzeitigem Verkauf der Liegenschaft
an ein neues Mitglied erlaubt, nicht als übermässige Austrittserschwerung
erachtet werden.

    Der weitere Einwand, die statutarische Ordnung des Austritts
beeinträchtige die Verkäuflichkeit der Liegenschaft in unerträglichem
Masse, ist ebenfalls nicht stichhaltig, wenn man auf die heute bestehenden
Verhältnisse abstellt, auf die es bei der Beurteilung der Frage der
Übermässigkeit der Erschwerung ankommt. Bei der grossen Nachfrage nach
Grundstücken, wie sie heute allgemein und in der Nähe einer Stadt wie Basel
in besonderem Masse besteht, können die Kläger für ihre Liegenschaften ohne
weiteres Interessenten finden, die zum Beitritt zur Genossenschaft bereit
sind. Dabei vermöchten die Kläger, die seinerzeit ihre Liegenschaften
dank der genossenschaftlich durchgeführten Erstellung zu vorteilhaften
Bedingungen erwerben konnten, zweifellos einen beträchtlichen Gewinn zu
erzielen. Es kann somit keine Rede davon sein, dass die statutarische
Ordnung den Austritt übermässig erschwere, weil ein solcher den Klägern
nur unter Inkaufnahme erheblicher finanzieller Einbussen möglich wäre.

Erwägung 5

    5.- Die Kläger halten daran fest, dass die Statutenbestimmungen,
welche ihnen im Unterschied zu den Mitgliedern, die nicht gleichzeitig
Grundeigentümer sind (sog. Sympathiemitglieder), den freien
Austritt verwehren, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der
Genossenschafter verstossen und darum ungültig seien. Auch dieser
Einwand ist unbegründet. Das in Art. 854 OR niedergelegte Gebot
der Gleichbehandlung der Mitglieder verbietet die Berücksichtigung
tatsächlicher Verschiedenheiten nicht. Die Bestimmung verlangt nur, dass
Gleiches, nicht auch, dass Ungleiches gleich behandelt werde. Es gilt das
sog. relative Gleichheitsprinzip (GERWIG, Genossenschaftsrecht, S. 269
ff.; KUMMER, Die Gleichbehandlung der Genossenschafter gemäss Art. 854
OR, S. 28; BERNHEIMER, Die Gleichbehandlung der Genossenschafter gemäss
Art. 854 OR, S. 21). Wenn die beklagten Genossenschaften neben Mitgliedern
mit Grundeigentum auch sog. Sympathiemitglieder zulassen, die keine
Genossenschaftsliegenschaft erwerben, so kann es daher nicht beanstandet
werden, dass die ersteren anderen, erschwerten Austrittsbedingungen
unterworfen werden.

Erwägung 6

    6.- Sind somit die streitigen Statutenbestimmungen als zulässig
zu erachten, so waren die von den Klägern in Missachtung derselben
ausgesprochenen Kündigungen unwirksam. Das führt zur Abweisung ihrer
Klagen.

Erwägung 7

    7.- Die Kläger haben sich zur Rechtfertigung ihrer
Austrittserklärunrungen nicht auf das Bestehen wichtiger Gründe
berufen. Sie haben lediglich bei der Erörterung der Frage nach dem
Vorliegen einer übermässigen Austrittserschwerung beiläufig auf
die angebliche Unzulänglichkeit der Heizung und Warmwasserversorgung
hingewiesen. Da aber offenbar ihre Unzufriedenheit mit diesen Anlagen doch
den tieferen Grund für ihren Entschluss zu den vorgenommenen Kündigungen
bildete, ist es gleichwohl geboten, zu der Frage der Zulässigkeit eines
Austritts aus wichtigen Gründen Stellung zu nehmen.

    Der Austritt aus wichtigem Grunde ist in Art. 843 Abs. 2 OR vorbehalten
für den Fall, dass der Austritt durch die Statuten oder durch Vertrag
auf höchstens 5 Jahre ausgeschlossen wurde, wie dies Art. 843 Abs. 1
OR zulässt. Diese Bestimmung beruht auf dem Gedanken, dass man sich
von einer auf längere Sicht eingegangenen Bindung doch mit sofortiger
Wirkung soll befreien können, wenn die Umstände das weitere Verbleiben im
betreffenden Rechtsverhältnis unzumutbar machen. Man kann sich fragen,
ob auch die hier vorgesehene Austrittserschwerung durch wichtige Gründe
beseitigt werden könnte mit der Folge, dass den Klägern der Austritt aus
der Genossenschaft möglich wäre, ohne ihre Liegenschaften verkaufen zu
müssen. Wenn man dies grundsätzlich bejahen wollte, so wäre auf jeden
Fall zu verlangen, dass Tatsachen nachgewiesen seien, angesichts deren
dem Mitglied das weitere Verbleiben in der Genossenschaft unter gar keinen
Umständen mehr zugemutet werden dürfte.

    Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. In den
Klageschriften der einzelnen Kläger findet sich nicht einmal eine Andeutung
eines wichtigen Grundes. Es wurde lediglich gesagt, die Kläger hätten
sich "aus verschiedenen Gründen" entschlossen, aus der Genossenschaft
auszutreten, und sie hätten sich deshalb bei einem Spezialisten für
Genossenschaftsrecht erkundigt, ob ein solcher Austritt zulässig sei;
auf Grund des ihnen erstatteten eindeutigen Gutachtens hätten sie darauf
den Austritt erklärt. Erst in den Replikschriften wurde dann (in anderem
Zusammenhang) erwähnt, "dass nicht nur durch die mangelhafte Heizungs-
und Warmwasseranlage, sondern auch aus zahlreichen andern Gründen
immer wieder Unannehmlichkeiten und Reibereien entstehen". Die Kläger
verzichteten jedoch darauf, den Beweis zu erbringen, "dass die Heizung
und Warmwasserversorgung immer wieder Unzulänglichkeiten aufwies und
unverhältnismässig teuer zu stehen kam", weil sie "zu schwach ist, um
alle Genossenschafter zu bedienen". Immerhin behielten sich die Kläger den
Beweis für diese von den Beklagten bestrittenen Behauptungen vor, falls das
Gericht wider Erwarten diese Frage als rechtlich erheblich ansehen sollte.

    Es ergibt sich demnach, dass die Kläger den Standpunkt, es liege ein
wichtiger Grund für den Austritt vor, im kantonalen Verfahren überhaupt
nie geltend gemacht haben, und dass ihre in dieser Hinsicht gemachten
tatsächlichen Vorbringen nicht genügen würden, einen wichtigen Grund im
Sinne des Gesetzes darzutun. Infolgedessen kommt auch eine Rückweisung
der Sache zur Abnahme der vorbehaltenen Beweise nicht in Betracht.

Erwägung 8

    8.- Selbst wenn übrigens die Gültigkeit der streitigen
Statutenbestimmungen zu verneinen wäre, so müsste den Klägern die Berufung
auf diese Ungültigkeit im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die konkreten
Umstände wegen Rechtsmissbrauches gemäss Art. 2 ZGB versagt werden.

    Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wussten die
Kläger beim Kauf ihrer Liegenschaften, dass mit dem Eigentum an diesen
die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft verbunden sei und dass sie
also die Liegenschaft nur erwerben konnten, wenn sie gleichzeitig
der Genossenschaft beitraten. Es war ihnen auch bekannt, dass diese
Mitgliedschaft mit bestimmten Lasten verbunden war, nämlich mit der
Pflicht zum Anschluss ihrer Liegenschaft an die zentrale Heizungs- und
Warmwasseranlage und zur anteilmässigen Kostentragung für deren Betrieb
und Unterhalt. Sie kannten endlich auch die Statutenbestimmung, wonach sie
die Liegenschaft verkaufen mussten, um aus der Genossenschaft austreten
zu können. Nur durch Übernahme all dieser Verpflichtungen konnten sie
überhaupt Eigentümer ihrer Liegenschaften werden, die sie sich dank dem
genossenschaftlichen Zusammenwirken bei der Erstellung zu vorteilhaften
Bedingungen verschaffen konnten. Ihre Bestrebungen, die rechtsgültig mit
dem Eigentum übernommenen Bezugs- und Kostentragungspflichten nachträglich
unter Berufung auf die Ungültigkeit der statutarischen Austrittsordnung
durch einfache Kündigung abzuschütteln, verstösst gegen Treu und Glauben
und bedeutet überdies eine klare Verletzung der durch Art. 866 OR dem
Genossenschafter auferlegten Treuepflicht gegenüber der Genossenschaft. Ob
und inwieweit die Beschwerden der Kläger über Unzulänglichkeiten
der Heizung und Warmwasserversorgung begründet seien, ist in diesem
Zusammenhang belanglos. Soweit sie begründet sein sollten, standen den
Klägern im Rahmen ihrer Mitgliedschaftsrechte andere Rechtsbehelfe zu
Gebote, um die Behebung dieser Mängel zu bewirken. Die Beklagten haben
sich denn auch im Prozess ausdrücklich bereit erklärt, allfällig nötige
Verbesserungen vorzunehmen. Wenn die Kläger, statt so vorzugehen, die
Ungültigkeit der statutarischen Austrittsordnung vorschoben, so bedeutete
dies eine zweckwidrige und darum rechtsmissbräuchliche Ausnützung der
Rechtslage.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Basel-Landschaft vom 6. März 1962 wird aufgehoben und die Klagen
werden abgewiesen.