Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 89 III 41



89 III 41

9. Entscheid vom 11. Juli 1963 i.S. Bruhin. Regeste

    Verteilung von Verzugszinsen. Art. 112 VZG.

    Vom Ersteigerer bezahlte Verzugszinsen sind Ertrag des unverteilten
Verwertungserlöses und stehen der Gesamtheit der Gläubiger zu.

Sachverhalt

    A.- Am 15. November 1962 wurden die dem Franz Tutzer in Neuhausen am
Rheinfall gehörenden Liegenschaften vom Betreibungsamt Schaffhausen in
öffentlicher Versteigerung zum Preis von Fr. 870'000.-- Dr. Rittmeyer
zugeschlagen. Der Ersteigerer hatte unmittelbar vor dem Zuschlag eine
Anzahlung von Fr. 50'000. - zu leisten und den Rest des Kaufpreises,
soweit er ihm nicht durch ungekündigte Hypotheken überbunden wurde,
innerhalb Monatsfrist zu bezahlen. Da Dr. Rittmeyer dieser letzteren
Verpflichtung erst am 2., 7. und 9. Februar 1963 durch Leistung von drei
Teilzahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 312'105.30 nachkam, hatte er für
die Zeit vom 15. November 1962 bis zu jenen Zahlungen einen Verzugszins
von Fr. 4830. - zu entrichten. Dieser Betrag wurde in der Folge vom
Betreibungsamt zusammen mit dem Steigerungserlös und dem Überschuss der
Verwaltungsrechnung unter die Einnahmen des Verteilungsplanes eingesetzt.

    B.- Am 22. März 1963 erhoben die Grundpfandgläubiger Armin und
Eugen Bruhin bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über
das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen Beschwerde mit dem Begehren,
es sei die Verbuchung des vom Ersteigerer bezahlten Verzugszinses in
die allgemeinen Einnahmen dahin abzuändern, dass ihnen aus dem genannten
Betrag Fr. 1791 . - als Zins auf ihre Forderung vergütet werde.

    Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 26. April
1963 ab.

    C.- Armin und Eugen Bruhin rekurrieren gegen diesen Entscheid an
das Bundesgericht.

Auszug aus den Erwägungen:

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

    Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch
der Gläubiger auf Verzinsung ihrer Forderungen über den Steigerungstag
hinaus weder gesetzlich vorgesehen ist noch durch die Rechtsprechung
je anerkannt wurde, und dass im übrigen die vom Ersteigerer bezahlten
Verzugszinse sich nicht auf die gesamte Kaufsumme, soweit sie in bar
zu bezahlen war, sondern nur auf den in den Steigerungsbedingungen
gestundeten Teil bezogen. Insoweit aber sahen diese Bedingungen keine
Zuteilung der Zinse an die Beschwerdeführer vor, und dies mit Recht
nicht. Verzugszinse sind Ertrag des unverteilten Verwertungserlöses
und bilden damit Bestandteil des letzteren. Als solche stehen sie
der Gesamtheit der Gläubiger zu und sind nach Art. 112 VZG gemäss dem
Ergebnis des Lastenbereinigungsverfahrens zu verteilen (vgl. den nicht
veröffentlichten Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom
11 . Mai 1962 i.S. Löhrer). Die Rekurrenten haben daher kein Vorrecht
auf die fraglichen Zinsen, das durch eine besondere Verteilung (Zuweisung
von Zinsquoten) zu berücksichtigen wäre.

Entscheid:

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:

    Der Rekurs wird abgewiesen.