Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 88 I 57



88 I 57

11. Urteil vom 23. Mai 1962 i.S. Mosimann gegen Einwohnergemeinde Muri
und Regierungsrat des Kantons Bern. Regeste

    Monopol für Hausinstallationen. Art. 31 BV.

    1.  Ist es mit Art. 31 BV vereinbar, dass eine Gemeinde das
tatsächliche Monopol der Belieferung mit Wasser, Gas oder Elektrizität
auf die Ausführung von Hausinstallationen ausdehnt? (Erw. 3).

    2.  Wenn eine Gemeinde sich mit Hausinstallationen überhaupt nicht
befasst, diese ganz dem privaten Gewerbe überlässt und sich darauf
beschränkt, Installationsvorschriften zu erlassen, deren Einhaltung zu
kontrollieren und die Ausführung von Installationen der Bewilligungspflicht
zu unterwerfen, kann von einem Monopol nicht die Rede sein und geniesst
das Installationsgewerbe den Schutz des Art. 31 BV (Erw. 4, 5).

    3.  Eine solche Gemeinde darf die Erteilung der Bewilligung für
Wasserinstallationen an einen in einer Nachbargemeinde ansässigen
Installateur nicht davon abhängig machen, dass er in der Gemeinde
einen im Handelsregister eingetragenen Geschäftssitz (Hauptsitz oder
Zweigniederlassung) aufweise und eine Werkstätte besitze (Erw. 6).

Sachverhalt

    A.- Die Einwohnergemeinde Muri hat eine öffentliche Wasserversorgung
erstellt, um die Bewohner des Gemeindegebietes mit Trink- und Brauchwasser
zu versorgen und eine genügende Wassermenge für Feuerlöschzwecke
bereitzustellen. Nach dem von der Gemeinde erlassenen und vom Regierungsrat
des Kantons Bern genehmigten Wasserversorgungsreglement vom 1. Juni 1959
(WVR) umfasst die Wasserversorgung alle der Gemeinde gehörenden Quellen,
Wasserfassungen, Pumpanlagen, Leitungen und der Wasserversorgung dienenden
übrigen Einrichtungen (Art. 1 WVR). Im Abschnitt über die "Wasserleitungen
und Installationen" (Art. 13-25 WVR) wird unterschieden zwischen den in der
Regel in das öffentliche Strassennetz gelegten "Hauptleitungen", den von
diesen zu den Wassermessern in den Gebäuden führenden "Hauszuleitungen"
und den "Hausinstallationen", als welche alle Leitungen und Anlagen nach
dem Wassermesser im Gebäude gelten.

    Für die (zu Lasten des Wasserbezügers gehende) Erstellung der
Hausinstallationen gelten die jeweiligen "Leitsätze für die Erstellung von
Wasserinstallationen" des Schweiz. Vereins von Gas- und Wasserfachmännern;
überdies kann der Gemeinderat besondere Installationsvorschriften erlassen
(Art. 25). Aus dem Abschnitt über die "Konzessionierung von Installateuren"
(Art. 37-43 WVR) sind folgende Bestimmungen hervorzuheben:

    "Art. 37. Grundsatz; Konzession I und II.  Arbeiten an Hauptleitungen,
die Erstellung und der Unterhalt von Hauszuleitungen sowie das Einsetzen
von Wassermessern dürfen nur durch einen Installateur ausgeführt werden,
der im Besitze einer von der Gemeinde erteilten Konzession I ist und
für die einzelne Arbeit den Auftrag oder die besondere Bewilligung vom
Bauinspektorat erhalten hat.

    Die Erstellung, Änderung, Instandstellung oder Erweiterung von
Hausinstallationen darf nur durch einen Installateur ausgeführt werden,
der im Besitze einer von der Gemeinde erteilten Konzession II ist.

    Konzessionen werden auf Antrag der Baukommission vom Gemeinderat
erteilt.

    Art. 38. Voraussetzungen der Konzessionserteilung.

    Konzessionen dürfen nur an eidgenössisch diplomierte Installateure
im Gas- und Wasserfach erteilt werden. Die Konzessionäre müssen
in bürgerlichen Rechten und Ehren stehen, in der Gemeinde einen
im Handelsregister eingetragenen Geschäftssitz (Hauptsitz oder
Zweigniederlassung) aufweisen und eine gut ausgebaute und den
technischen Anforderungen entsprechende Werkstätte besitzen. Sie
müssen die einschlägigen Installationsvorschriften der Gemeinde sowie
die geltenden "Leitsätze für die Erstellung von Wasserinstallationen"
des schweiz. Vereins von Gas- und Wasserfachmännern kennen und sich über
die zur selbständigen Führung eines Installationsgeschäftes notwendigen
finanziellen Mittel ausweisen können.

    Art. 39. Konzessionsgesuch und Urkunde.

    (Abs. 3) Die Konzession I wird nur an Bewerber erteilt, die im
Besitze einer Konzession II sind. Der Gemeinderat kann die Erteilung von
Konzessionen I beschränken.

    Art. 41. Kaution.

    Jeder Inhaber einer Konzession II hat eine Kaution von 2000.--
Franken zu leisten. ....

    Art. 42. Meldepflicht.

    Jeder Konzessionär hat dem Bauinspektorat jeweils per 1. Januar und 1.
Juli ein genaues schriftliches Verzeichnis einzureichen über alle von ihm
im abgelaufenen Halbjahr ausgeführten Arbeiten, Änderungen, Erweiterungen
und Instandstellungen von Hauptleitungen, Hauszuleitungen, Wassermessern
und Hausinstallationen."

    B.- Der Beschwerdeführer Hans Mosimann hat im Jahre 1950 die
eidgenössische Meisterprüfung für Gas- und Wasserinstallationen
bestanden. Er betreibt seit 1. Januar 1959 eine Spenglerei an der
Altenbergstrasse Nr. 8a in Bern und beschäftigt über 20 Arbeiter. Am 3.
Oktober 1960 ersuchte er die Baukommission von Muri um Erteilung der
Konzession II zur Erstellung von Hausinstallationen. Die Baukommission
wies das Gesuch am 15. Oktober 1960 ab, weil Mosimann in Muri keinen
Geschäftssitz habe und keine Werkstätte besitze.

    Mosimann führte hiegegen beim Regierungsstatthalter von Bern
Beschwerde. Dieser wies die Beschwerde mit Verfügung vom 14. Februar
1961 ab, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Gemeinde Muri
habe die Wasserversorgung zur öffentlichen Aufgabe (Monopol) gemacht,
besitze damit auch das Monopol für die Ausführung von Hausinstallationen
und teile sich mit einer beschränkten Anzahl von Konzessionären
in diese Tätigkeit. Das habe nach BGE 81 I 257 zur Folge, dass die
Ausführung von Hausinstallationen nicht unter dem Schutz der Handels-
und Gewerbefreiheit stehe und nur zu prüfen sei, ob die Verweigerung
der nachgesuchten Konzession gegen Art. 4 BV verstosse. Das sei jedoch,
wie näher ausgeführt wird, nicht der Fall.

    Mosimann rekurrierte gegen diese Verfügung an den Regierungsrat,
wurde aber durch Beschluss vom 18. Mai 1961 abgewiesen, und zwar
aus folgenden Gründen: Die Gemeinde Muri verfüge über keine eigene
Installationsabteilung und habe daher die Zahl der Konzessionen II
mit Recht nicht von vorneherein beschränkt. Da sie mit der Übernahme
der Wasserversorgung als Gemeindeaufgabe jedoch auch für die richtige
Ausführung der Hausinstallationen verantwortlich sei, müsse sie dafür
sorgen, dass die auf ihrem Gebiet tätigen privaten Installateure der
behördlichen Kontrolle unterliegen, das Wasserverteilungssystem gut kennen
und der Bevölkerung jederzeit zur Verfügung stehen. Diesen Zwecken dienten
die Konzessionsbedingungen. Das in Art. 38 WVR aufgestellte Erfordernis
des Geschäftssitzes und der Werkstätte in der Gemeinde bezwecke vor allem
die Sicherstellung einer ständigen Kontrolle der Installateure durch die
Gemeindebehörden, worauf eine Gemeinde, die wie Muri darauf verzichte,
Hausinstallationen durch eigenes Personal auszuführen, in besonderm Masse
angewiesen sei. Ferner veranlasse jenes Erfordernis den Installateur,
sich mit dem örtlichen Wasserverteilungsnetz vertraut zu machen, was allein
ihm ermögliche, jederzeit die richtigen technischen Massnahmen zu treffen.
Schliesslich sei der Installateur dank der vorgeschriebenen Werkstätte auch
besser in der Lage, bei Notfällen rasche und wirksame Hilfe zu leisten. Die
streitige Voraussetzung der Konzessionserteilung erweise sich damit als
solche wasserversorgungstechnischer Natur, halte vor dem Gebot der Handels-
und Gewerbefreiheit stand und sei auch keineswegs willkürlich.

    C.- Mit der staatsrechtlichen Beschwerde stellt Hans Mosimann den
Antrag, der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern vom 18. Mai
1961 sei aufzuheben. Er beruft sich auf die Art. 31 und 4 BV und macht
im wesentlichen geltend:

    a) Die Gemeinde besitze zwar das faktische Monopol der
Wasserversorgung. Dieses erstrecke sich jedoch, wie sich aus Art. 1, 37
und 39 Abs. 3 WVR ergeben, nicht auf die Erstellung und den Unterhalt der
Hausinstallationen, weshalb es sich bei der Konzession II rechtlich um eine
Polizeibewilligung handle. Das Installationsgewerbe unterstehe daher dem
Schutz des Art. 31 BV und dürfe nur aus polizeilichen Gründen eingeschränkt
werden. Das Erfordernis des Geschäftssitzes und einer Werkstätte im
Gemeindegebiet verstosse gegen Art. 31 BV, da es, obwohlöffentlichen
Interessen dienend, durch weniger weitgehende Massnahmen ersetzt werden
könne (wird näher ausgeführt).

    b) Da für jenes Erfordernis überhaupt keine sachlichen Gründe
beständen, sei die Verweigerung der Konzession auch willkürlich und
verstosse gegen Art. 4 BV.

    c) Der Regierungsrat habe dem Beschwerdeführer dadurch das rechtliche
Gehör verweigert, dass er ihm die Vernehmlassung der Gemeinde zu seinem
Rekurs nicht zur Stellungnahme zugestellt habe (BGE 43 I 5, 64, I 148).

    D.- Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt die Abweisung der
Beschwerde und hält daran fest, dass Art. 38 WVR gewerbepolizeilichen
Charakter habe und daher vor Art. 31 BV standhalte.

    Die Einwohnergemeinde Muri beantragt ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde. Sie versucht in längeren Ausführungen darzutun, dass sie
die Wasserversorgung mit Inbegriff der Hausinstallationen als Monopol
zur Gemeindeaufgabe gemacht habe, auch wenn sie die Ausführung der
Installationsarbeiten konzessionierten Privatunternehmen überlasse
und nur die Kontrolle sowie die Gesamtplanung durch eigene Fachorgane
ausüben lasse. Dieser Umfang des (tatsächlichen) Monopols ergebe sich
aus seinem Zweck, der dahin gehe, das Funktionieren der Wasserversorgung
sicherzustellen. Bei der in Art. 38 WVR vorgesehenen Konzession handle
es sich somit nicht um eine Polizeibewilligung, sondern um eine echte
Konzession, für deren Erteilung nicht Art. 31 BV, sondern nur Art. 4 BV
gelte. Dieser aber sei vorliegend nicht verletzt.

    E.- In der Replik und Duplik halten der Beschwerdeführer und die
Einwohnergemeinde Muri an ihren Anträgen und deren Begründung fest.

    F.- Der Instruktionsrichter hat sich beim Schweiz.  Verein der Gas- und
Wasserfachmänner über Fragen der Konzessionspflicht für Hausinstallationen
erkundigt und den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur erhaltenen
Auskunft zu äussern. Sie haben hiervon keinen Gebrauch gemacht.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist offensichtlich
unbegründet. Die Beschwerde nennt keine Vorschrift des kantonalen Rechts,
die den Regierungsrat verpflichtet hätte, die Vernehmlassung der Gemeinde
Muri zum Rekurs des Beschwerdeführers diesem vor der Beurteilung des
Rekurses zur Stellungnahme zuzustellen. Unmittelbar aus Art. 4 BV aber
lässt sich eine solche Pflicht nicht ableiten. Der in den angerufenen
Urteilen BGE 43 I 5 und 64 I 148 aufgestellte Grundsatz, dass die
durch einen Entscheid bestimmte Rechtsstellung einer Partei nicht zu
ihren Ungunsten verändert werden darf, ohne dass sie angehört wurde,
ist vom Regierungsrat nicht verletzt worden, da er die Verfügung des
Regierungsstatthalters nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeändert,
sondern vielmehr durch Abweisung des dagegen erhobenen Rekurses im Ergebnis
bestätigt hat.

Erwägung 2

    2.- Der Regierungsstatthalter hat auf Grund des WVR angenommen,
die Gemeinde Muri besitze das Monopol für die Ausführung von
Hausinstallationen, und hat hieraus geschlossen, dass sie bei der
Erteilung von Konzessionen für diese Tätigkeit, in die sie sich mit einer
beschränkten Anzahl von Privaten teile, Art. 31 BV nicht zu beachten
habe. Der Regierungsrat dagegen hat, freilich ohne es ausdrücklich zu
sagen, offenbar ein solches Monopol der Gemeinde verneint und jene
Konzessionen als blosse Polizeibewilligungen betrachtet. Das ergibt
sich sowohl aus der Feststellung des Regierungsrates, dass die Gemeinde
richtigerweise die Zahl der Konzessionen nicht von vorneherein beschränkt
habe, wie auch daraus, dass er prüfte, ob die Konzessionsbedingungen vor
Art. 31 BV standhalten. Obwohl der angefochtene Entscheid demnach, was
die Frage des Monopols sowie der Rechtsnatur der streitigen Konzession
betrifft, auf dem gleichen Boden steht wie der Beschwerdeführer, kann bei
der Beurteilung der Beschwerde nicht einfach von der Betrachtungsweise
des Regierungsrates ausgegangen werden. Die Frage, ob es sich um
eine auf Grund eines Monopols erteilte echte Konzession oder um eine
blosse Polizeibewilligung handle, ist vorliegend vom Bundesgericht zu
prüfen. Einmal hängt davon ab, inwieweit der vom Beschwerdeführer in erster
Linie angerufene Art. 31 BV anwendbar ist. Sodann beruht die gesamte,
der Beschwerde in der Antwort und Duplik entgegengehaltene Argumentation
der Gemeinde Muri auf der Annahme eines zur Erteilung echter Konzessionen
führenden Installationsmonopols.

Erwägung 3

    3.- Wenn eine Gemeinde die Verteilung von Wasser, Gas oder Elektrizität
im Gemeindegebiet in der Form eines öffentlichen Dienstes besorgt,
besitzt sie hiefür ein faktisches Monopol, da sie nicht verhalten werden
kann, einem Konkurrenzunternehmen die für diese Verteilung unumgängliche
Benützung ihres öffentlichen Eigentums zu gestatten. Dieses tatsächliche
Monopol, das nicht gegen Art. 31 BV verstösst (BGE 58 I 240 ff. und 298
ff.), erstreckt sich, da es sich auf die Herrschaft über den öffentlichen
Boden stützt, an sich nur soweit, als solcher Boden für die Wasser-, Gas-
und Elektrizitätsleitungen in Anspruch genommen wird. Das Bundesgericht
hat jedoch wiederholt entschieden, dass die Gemeinde dieses Monopol ohne
Verletzung des Art. 31 BV auf die sog. Hausinstallationen, d.h. die
Erstellung und den Unterhalt der an ihr Verteilernetz angeschlossenen
Leitungen und Anlagen im Innern der Gebäude der Bezüger ausdehnen darf
(BGE 47 I 252 ff., 38 I 64 ff.), und zwar könne sie die Ausführung
der Hausinstallationen entweder unter Ausschluss jeder Konkurrenz sich
selber vorbehalten oder aber sich in diese Tätigkeit teilen mit einigen
Privaten, denen sie Konzessionen einräume, wobei die Verweigerung solcher
Konzessionen nur wegen Verletzung des Art. 4 BV angefochten werden könne
(BGE 41 I 377, 81 I 260 Erw. 2; nicht veröffentlichte Urteile vom 14.
Juni 1924 i.S. Rüegger, 27. Januar 1940 i.S. Schweizer, 21. Februar
1951 i.S. Minder, 17. Dezember 1952 i.S. Wild AG, 16. Dezember
1953 i.S. Electroinstallations AG Interlaken und 10. Juli 1957
i.S. Electroval SA). Die Ausführung von Hausinstallationen geniesst
dagegen den Schutz des Art. 31 BV, wenn die Gemeinde auf diese Tätigkeit
verzichtet, sie dem privaten Gewerbe überlässt und sich damit begnügt,
Installationsvorschriften zu erlassen, deren Einhaltung zu kontrollieren
und die Ausführung von Hausinstallationen der Bewilligungspflicht zu
unterwerfen (BGE 39 I 195 ff., 81 I 260).

    In der Rechtslehre wird die Ausdehnung des Belieferungsmonopols
auf die Erstellung von Hausinstallationen seit langem als mit
Art. 31 BV unvereinbar bezeichnet (FLEINER, Bundesstaatsrecht S. 382
Anm. 27; SIEBENMANN, Das Recht auf Erstellung und Reparatur von
elektr. Hausinstallationen, 1952, S. 59 ff.; ABDERHALDEN, Wirtschaft und
Recht 1952 S. 147/8 und 1954 S. 241/2; HUBER, ZBJV 1957 S. 492/3; WALTHER
PFISTER, Hausinstallationsmonopol und -konzessionen, in Rechtsprobleme der
Stadtgemeinden, 1961, S. 200 ff.), während der Regierungsrat des Kantons
Zürich das Installationsmonopol nur noch dann als zulässig betrachtet,
wenn das Werk der Gemeinde ohne dieses Monopol finanziell oder personell
sich nicht erhalten könnte (ZBl 1951 S. 343 ff. und 1961 S. 245 ff.). Ob
an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei, müsste vorliegend
nur dann geprüft werden, wenn das tatsächliche Monopol der Gemeinde Muri
(und nur ein solches Monopol steht in Frage) sich auf die Erstellung von
Hausinstallationen erstreckte. Das ist jedoch nicht der Fall.

Erwägung 4

    4.- Die Annahme des Regierungsstatthalters, die Gemeinde teile sich mit
einer beschränkten Anzahl von Privatunternehmungen in die Ausführung von
Hausinstallationen, ist offensichtlich irrig. Die Wasserversorgung von Muri
hat vielmehr, wie im angefochtenen Entscheid festgestellt und unbestritten
ist, auf die Ausführung von Hausinstallationen durch eigenes Personal
verzichtet und verfügt über keine eigene Installationsabteilung. Befasst
sich aber die Gemeinde überhaupt nicht mit Hausinstallationen und
überlässt sie diese ganz dem privaten Gewerbe, so kann von einem Monopol
der Gemeinde nicht die Rede sein. Soweit im nicht veröffentlichten Urteil
vom 18. März 1959 i.S. Groux eine andere Auffassung vertreten wurde, kann
daran nicht festgehalten werden. Die Ausdehnung des für die Lieferung von
Wasser, Gas oder Elektrizität durch Leitungen über öffentliches Eigentum
beanspruchten faktischen Monopols auf die Erstellung und den Unterhalt von
Hausinstallationen kann nur darin bestehen, dass die Gemeinde auch diese
Installationen selber ausführt und private Konkurrenz nur insoweit zulässt,
als sie selber der Nachfrage nicht zu genügen vermag. Die Erwägungen,
aus denen das Bundesgericht das (allenfalls mit einer beschränkten Anzahl
von Konzessionären geteilte) Installationsmonopol der Gemeinden als
mit Art. 31 BV vereinbar zugelassen hat, beruhen denn auch alle auf der
Annahme, dass die Gemeinde ein eigenes Installationsgeschäft betreibe
(vgl. insbesondere BGE 47 I 252/54 und die bereits erwähnten nicht
veröffentlichten Urteile i.S. Wild AG, Elektroinstallations AG Interlaken
und Electroval SA). Der Standpunkt der Gemeinde Muri, das Monopol bestehe
auch ohne eigenen Installationsbetrieb auf Grund ihrer Beaufsichtigung
und Kontrolle des privaten Installationsgewerbes, ist unhaltbar. Die
Ausübung zahlreicher Berufe und Gewerbe ist der Bewilligungs- und
Kautionspflicht sowie einer behördlichen Aufsicht unterstellt und durch
öffentlichrechtliche Vorschriften beschränkt (vgl. z.B. die in BGE 81 I
119 ff. beurteilten Vorschriften über den Betrieb von Drogerien), ohne
dass diese Berufe und Gewerbe dadurch dem Bereich der Privatwirtschaft
entzogen und monopolisiert wären. Auch die im Wasserversorgungsreglement
von Muri enthaltenen Vorschriften über das Installationsgewerbe ändern
daher nichts daran, dass die Ausführung von Hausinstallationen in dieser
Gemeinde ganz den privaten Unternehmungen überlassen ist und somit den
Schutz des Art. 31 BV geniesst. Insbesondere ist die Bezeichnung der
dafür erforderlichen Bewilligung als "Konzession" bedeutungslos; nach
der rechtlichen Natur, die dieser Bewilligung im Rahmen der getroffenen
Ordnung zukommt, kann es sich nur um eine Polizeibewilligung handeln.

Erwägung 5

    5.- Steht die Ausführung von Hausinstallationen aber in Muri
unter dem Schutz der durch Art. 31 BV gewährleisteten Handels- und
Gewerbefreiheit, so ist die Gemeinde nur befugt, diese Tätigkeit aus
polizeilichen Gründen, im Interesse der öffentlichen Ordnung, Sicherheit,
Sittlichkeit und Gesundheit zu beschränken. Dabei ist der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu beachten, d.h. es dürfen diese Einschränkungen
nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den Zweck zu
erreichen, durch den sie gedeckt sind. Überschreiten sie diese Grenze,
so verstossen sie gegen Art. 31 BV (BGE 87 I 453 Erw. 3 mit Verweisungen).

    Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Ausführung
von Hausinstallationen der Bewilligungspflicht unterworfen
werden kann. Diese Beschränkung lässt sich aus gesundheits- und
sicherheitspolizeilichen Gründen rechtfertigen, weil die unsachgemässe
Ausführung von Wasserinstallationen zu Verunreinigungen des Trinkwassers,
Unterbrechungen der Wasserversorgung und grossen Wasserschäden in Gebäuden
führen kann. Bemerkt sei immerhin, dass verschiedene grössere Gemeinden
(wie Genf, Vevey-Montreux, Pully) auf eine Bewilligung verzichten, ohne
dass dies Unzukömmlichkeiten zur Folge hätte.

    Nach Art. 38 WVR ist die Erteilung der (als Konzession bezeichneten)
Bewilligung von verschiedenen Voraussetzungen abhängig (bei deren Wegfall
die Konzession gemäss Art. 40 lit. d dahinfällt). Der Beschwerdeführer
bestreitet die Zulässigkeit der beiden Voraussetzungen, dass der
Installateur "in der Gemeinde einen im Handelsregister eingetragenen
Geschäftssitz (Hauptsitz oder Zweigniederlassung) aufweisen und eine gut
ausgebaute und den technischen Anforderungen entsprechende Werkstätte
besitzen" müsse. Im nicht veröffentlichten Urteil vom 21. Februar 1951
i.S. Minder hat das Bundesgericht das Erfordernis des Geschäftssitzes in
der Gemeinde als zulässig erachtet. Indessen besass die Gemeinde dort (wie
auch im Falle BGE 81 I 257 ff., wo es um das Erfordernis des Hauptsitzes
ging) das Monopol und war daher die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts
auf Willkür beschränkt. Im vorliegenden Falle dagegen ist frei zu prüfen,
ob die streitigen Erfordernisse mit Art. 31 BV vereinbar sind, d.h. dem
Schutz polizeilicher Interessen dienen und nicht über das hinausgehen,
was zur Erreichung ihres Zweckes erforderlich ist.

Erwägung 6

    6.- Im angefochtenen Entscheid werden die Erfordernisse des
Geschäftssitzes und der Werkstätte in der Gemeinde damit begründet,
dass sie die ständige Kontrolle der auf dem Gemeindegebiet tätigen
Installationsfirmen durch die Gemeindebehörden sicherstellen, die
Installateure veranlassen, sich mit dem örtlichen Wasserverteilungssystem
vertraut zu machen, und bewirken, dass sie der Bevölkerung jederzeit zur
Verfügung stehen und besser in der Lage sind, bei Notfällen rasche und
wirksame Hilfe zu leisten.

    a) Aus den die Bewilligungspflicht rechtfertigenden gesundheits-
und sicherheitspolizeilichen Gründen muss den Behörden von Muri
zweifellos die Befugnis zugestanden werden, die Hausinstallationen
im Gemeindegebiet daraufhin zu überprüfen, ob sie den dafür geltenden
Vorschriften, insbesondere den nach Art. 25 WVR massgebenden "Leitsätzen"
des schweiz. Vereins von Gas- und Wasserfachmännern, entsprechen und
auch sonst fachgemäss ausgeführt sind. Ebenso klar ist aber, dass die
Notwendigkeit dieser Kontrolle das Erfordernis eines Geschäftssitzes und
einer Werkstätte in der Gemeinde nicht rechtfertigt, da die Arbeiten
dort zu kontrollieren sind, wo sie ausgeführt worden sind. Die den
Installateuren auferlegte Pflicht, dem Bauinspektorat alle ausgeführten
Arbeiten halbjährlich schriftlich zu melden (Art. 42 WVR), das den
Behörden zustehende Recht, sämtliche Leitungen und Anlagen jederzeit zu
kontrollieren (Art. 26 WVR), und die Befugnis des Gemeinderates, die dem
Installateur erteilte Bewilligung jederzeit zurückzuziehen, wenn seine
Arbeitsweise zu Klagen Anlass gibt oder wenn den Vorschriften des WVR
nicht nachgelebt wird (Art. 40 Abs. 2 WVR), ermöglichen eine hinreichende
Beaufsichtigung der Installateure. Soweit eine "persönliche Kontaktnahme"
zwischen Gemeindeorganen und Installateuren erforderlich sein sollte, lässt
sie sich auf andere Weise als durch das Erfordernis von Geschäftssitz
und Werkstätte im Gemeindegebiet herbeiführen, insbesondere durch die
in § 52 der "Leitsätze" vorgesehene Verpflichtung der Installateure,
die ihnen übertragenen Arbeiten dem Gemeindewerk schon vor der Ausführung
zu melden. Sollte schliesslich der Regierungsrat mit der "Kontrolle der
Installationsfirmen" auch die Besichtigung ihrer Büros, Werkstätten und
Warenlager meinen, so ist die Notwendigkeit einer solchen Besichtigung
in keiner Weise dargetan.

    b) Dass die Installateure mit dem "örtlichen Wasserverteilungssystem"
vertraut sein müssen, leuchtet ein. Eine genaue Kenntnis des Ortsnetzes ist
vor allem für die den Inhabern der "Konzession I" vorbehaltenen Arbeiten
an Hauptleitungen und Hauszuleitungen erforderlich. Diejenigen Kenntnisse
aber, die es zur Ausführung der dem Inhaber der streitigen "Konzession II"
allein gestatteten Hausinstallationen bedarf, kann sich ein eidgenössisch
diplomierter Installateur zweifellos auch dann ohne Schwierigkeiten
verschaffen, wenn er wie der Beschwerdeführer den Geschäftssitz und die
Werkstätte in einer Nachbargemeinde hat. Die streitigen Erfordernisse
gehen auch unter diesem Gesichtspunkt zu weit und werden durch die damit
allfällig verfolgten gesundheits- und sicherheitspolizeilichen Zwecke
nicht mehr gedeckt.

    c) Den Installateuren obliegt nicht nur die Erstellung der
Hausinstallationen, sondern auch die Vornahme von Reparaturen und
die Behebung von Störungen. Diese Arbeiten müssen, zur Vermeidung von
Unterbrechungen in der Wasserversorgung und von umfangreichen Wasserschäden
in Wohnungen und Gebäuden, gelegentlich unverzüglich ausgeführt werden. Es
bestehen daher triftige, auch im öffentlichen Interesse liegende Gründe,
von den Installateuren zu verlangen, dass sie jederzeit in der Lage seien,
dringende Reparaturen sofort auszuführen. Und zwar darf dies aus Gründen
der Rechtsgleichheit und weil die Ausführung von Reparaturen in erster
Linie Sache des Erstellers der Anlage ist, allen im Gemeindegebiet tätigen
Installateuren zugemutet werden, sodass es vorliegend unerheblich ist,
dass in der Gemeinde Muri bereits sieben Installateure ansässig sind,
welche die Konzession II besitzen und der Bevölkerung für Reparaturen zur
Verfügung stehen. Die Möglichkeit zur sofortigen Ausführung dringender
Reparaturen besteht indes nicht nur innert der Grenzen des (grösseren
oder kleineren) Gebietes einer Gemeinde, sondern erstreckt sich so weit,
als die Entfernungen und Strassenverhältnisse zwischen der Werkstätte
des Installateurs und dem Kunden sowie die dem Installateur zur
Verfügung stehenden Verkehrsmittel ein rasches Eingreifen in Notfällen
gestatten. Wenn ein solches Eingreifen vom Geschäftssitz aus nicht
möglich ist, erscheint es als zulässig, die Erteilung der Bewilligung
für Hausinstallationen davon abhängig zu machen, dass der Installateur im
Gemeindegebiet eine Werkstätte unterhält und sich dort ständiges Personal
befindet. Vorliegend ist dies ganz offensichtlich nicht erforderlich. Da
die Werkstätte des Beschwerdeführers nur 2-3 km von der Gemeindegrenze von
Muri entfernt ist und er unbestrittenermassen über mehrere Motorfahrzeuge
verfügt, steht es ausser Zweifel, dass es ihm ohne weiteres möglich ist,
dringende Reparaturen in Muri unverzüglich auszuführen. Bei so geringen
Entfernungen genügt die (in § 51 der erwähnten "Leitsätze" vorgesehene)
Verpflichtung des Installateurs, auf Verlangen der Wasserbezüger bei
Störungen an Wasserinstallationen sofort Abhilfe zu schaffen oder
Reparaturen an ihnen auszuführen, während das (in den "Leitsätzen"
nicht vorgesehene) Erfordernis des Geschäftssitzes und der Werkstätte im
Gemeindegebiet zu weit geht und durch den damit verfolgten Zweck nicht
mehr gedeckt wird (im gleichen Sinne Entscheidungen der Regierungsräte
von St. Gallen und Zürich in ZBl 1953 S. 22 und 1961 S. 249 lit. c sowie
PFISTER aaO S. 207/8).

    d) Nach der Auskunft des Schweiz. Vereins von Gas- und
Wasserfachmännern bezweckt dieses Erfordernis auch den Schutz des
ortsansässigen Gewerbes gegen auswärtige Konkurrenz. Ferner ergibt
sich aus der Auskunft und der vom Verein herausgegebenen Schrift
"Die Installationskonzession im Gas- und Wasserfach" (S. 19/20),
dass benachbarte Gemeinden gelegentlich durch "Gegenrechtsabkommen"
für ihre Bewohner auf die Erfordernisse des Geschäftssitzes und der
Werkstätte verzichten. Das zeigt, dass diese Erfordernisse jedenfalls im
Verhältnis zwischen benachbarten Gemeinden wie Bern und Muri sich nicht
auf sicherheits- oder gesundheitspolizeiliche Gründe stützen können,
sondern eine wirtschaftspolitische Beschränkung darstellen und daher vor
Art. 31 BV unhaltbar sind.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates
des Kantons Bern vom 18. Mai 1961 aufgehoben.