Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 88 I 201



88 I 201

33. Auszug aus dem Urteil vom 5. Dezember 1962 i.S. Burkhard gegen
Burkhard und Appellationshof des Kantons Bern. Regeste

    Art. 4 BV. Rechtliches Gehör im summarischen Verfahren.

Auszug aus den Erwägungen:

    Der Beschwerdeführer rügt als Gehörsverweigerung, dass der
Appellationshof auf das Zeugnis Dr. Brander vom 29. August 1962 abstelle,
ohne dass er Gelegenheit gehabt habe, sich dazu zu äussern. Dass der
Zivilrichter in einem ordentlichen Prozessverfahren ein Beweismittel
berücksichtigt, zu welchem Stellung zu nehmen die Gegenpartei
desjenigen, der es anruft oder vorlegt, nicht Gelegenheit erhielt,
kann eine Gehörsverweigerung darstellen, wenn der Entscheid dadurch
wesentlich beeinflusst wird. Im summarischen Verfahren dagegen, wo der
Richter sich mit blosser Glaubhaftmachung begnügen kann (so für das
bernische Recht LEUCH, zu Art. 310 ZPO N. 1), wird darin regelmässig
eine Gehörsverweigerung im Sinne von Art. 4 BV nicht erblickt werden
können. Denn der Richter kann die nötigen Feststellungen mit oder
ohne Anwesenheit der Parteien vornehmen, also von deren Beiziehung bei
der Feststellung des Sachverhaltes absehen, wenn sie aus irgend einem
Grunde nicht tunlich ist, etwa in dringenden Fällen, in denen sich der
Richter rasch über den Sachverhalt zu orientieren in der Lage ist. Er
durfte angesichts der Übereinstimmung der Zeugnisse der beiden Ärzte
über den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin diesen als
glaubhaft gemacht bezeichnen und von der Kenntnisgabe der Beweismittel
an den Beschwerdeführer absehen.