Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 88 I 144



88 I 144

24. Auszug aus dem Urteil vom 24. Oktober 1962 i.S. T. gegen Obergericht
des Kantons Luzern. Regeste

    Art. 4 BV, Armenrecht.

    Der Entscheid darüber, ob eine Partei im Vaterschaftsprozess Anspruch
auf Anordnung einer anthropologisch-erbbiologischen Begutachtung habe,
ist dem Sachrichter vorbehalten und darf nicht vom Richter vorweggenommen
werden, der über das Armenrecht zu befinden hat.

Sachverhalt

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

    Ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen die Parteien im
Vaterschaftsprozess einen bundesrechtlichen Anspruch auf Anordnung
einer anthropologisch-erbbiologischen Begutachtung haben, hat die II.
Zivilabteilung des Bundesgerichts zunächst ausdrücklich offen gelassen
(BGE 82 II 266/67, 87 II 74 Erw. 6). In ihrem Urteil vom 12. Dezember
1961 i.S. A. (BGE 87 II 287) hat sie gleichfalls von einer umfassenden
Untersuchung dieser Frage abgesehen; sie hat lediglich entschieden, dass
der Vaterschaftsbeklagte jedenfalls dann keinen bundesrechtlichen Anspruch
auf Anordnung einer solchen Begutachtung habe, wenn keine (bestimmten)
Anhaltspunkte für einen Mehrverkehr der Mutter in der kritischen Zeit
bestehen. Dieses Urteil praejudiziert die im vorliegenden Fall zu
treffende Entscheidung nicht, geht es hier doch im Gegensatz zu dort um
den Beweisabnahmeanspruch der Kläger und nicht um den des Beklagten.

    Der Staatsgerichtshof hat seinerseits in den Urteilen vom 31. Januar
1962 i.S. G und vom 28. März 1962 i.S. D erkannt, ob eine Partei Anspruch
auf Anordnung einer anthropologisch-erbbiologischen Begutachtung habe,
erscheine angesichts der bisherigen Zurückhaltung der II. Zivilabteilung
auf diesem Gebiete als eine diskutable und so heikle Frage, dass ihre
Entscheidung dem Sachrichter vorbehalten werden müsse und nicht vom Richter
vorweggenommen werden dürfe, der auf Grund einer bloss summarischen
Prüfung der Erfolgsaussichten über das Armenrecht zu befinden hat. Das
gilt auch im vorliegenden Fall. Den Beschwerdeführern muss durch Gewährung
des Armenrechts ermöglicht werden, den Antrag auf Einholung eines solchen
Gutachtens dem Obergericht als Sachrichter zu unterbreiten. Die Beschwerde
ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.