Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 88 IV 85



88 IV 85

25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Juli 1962
i.S. Kofmehl gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt. Regeste

    Art. 101 Abs. 3 und Art. 111 Abs. 1 ZG. Mit der rechtskräftigen
Festsetzung des Zollbetrages durch die Zollbehörden wird die Einreihung
der Ware unter eine bestimmte Zolltarifposition für den Strafrichter
verbindlich entschieden.

Sachverhalt

    Kofmehl führte 61'902 kg gebrauchten, mit starker Patina versehenen
Freileitungsdraht aus Kupfer, den er in der Schweiz zu Altmetallpreisen
erworben hatte, nach Deutschland aus. Um gegenüber den Zollbehörden den
Anschein zu erwecken, dass es sich um neue, dem Ausfuhrzolltarif nicht
unterstellte Waren handle, bezeichnete er sie im Ausfuhrgesuch und in der
Zolldeklaration als Kupferdraht in Ringen der Zolltarifnummer 818 b und c
und setzte einen höheren Verkaufspreis ein, als mit dem deutschen Käufer
vereinbart war. Da bei einer der Sendungen die unrichtige Deklaration
entdeckt und festgestellt wurde, dass der Kupferdraht als Altware
dem Ausfuhrzolltarif Nr. 3 (gemäss BRB vom 27. Januar 1956) unterlag,
verurteilte das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement Kofmehl wegen
Zollübertretung und Zollbannbruches zu einer Busse von Fr. 18'570.60,
die dem dreifachen Betrag des hinterzogenen Zolles entsprach.

    Auf Einsprache des Gebüssten bestätigte das Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt den Strafentscheid. Die gegen dieses Urteil
eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wurde abgewiesen.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

    Der Beschwerdeführer bestreitet, eine Zollübertretung und einen
Bannbruch begangen zu haben, indem er geltend macht, beim ausgeführten
Kupferdraht habe es sich nicht um eigentliche Altware, sondern um wieder
verwendbare Nutz- oder Occasionsware gehandelt; auf diese sei Position
3 des Ausfuhrzolltarifs, die sich nur auf Altware beziehe, nicht anwendbar.

    Ob eine Ware der Zollpflicht unterliegt, hängt von der
Zolltarifposition ab, unter die die Ware ihrer Natur nach fällt. Der
Entscheid darüber, welche Tarifposition auf eine Ware Anwendung
findet, ist nach den gesetzlichen Vorschriften den Zollbehörden
vorbehalten. Denn nach Art. 111 Abs. 1 ZG wird die Festsetzung
des geschuldeten Zollbetrages durch die zuständige Zollbehörde,
letztinstanzlich durch die Zollrekurskommission, endgültig entschieden,
und gemäss Art. 101 Abs. 3 ZG dient der rechtskräftige Zollansatz,
der von der Zollbehörde vorgängig einer administrativen Strafverfügung
zu bestimmen ist, als Grundlage für die administrative und richterliche
Strafzumessung. Die Bestimmung des dem geschuldeten Zollbetrag zugrunde
liegenden Zollansatzes aber ist gleichbedeutend mit der Einreihung der
Ware unter eine bestimmte Tarifposition; diese bestimmt den Zollansatz
und umgekehrt. Mit der rechtskräftigen Festsetzung des Zollansatzes,
die nach Art. 101 Abs. 3 ZG auch den Strafrichter bindet, ist daher
auch die Frage der anwendbaren Zolltarifposition und damit insoweit
zugleich über die Zollpflicht verbindlich entschieden. Die Einreihung des
Kupferdrahtes unter Nr. 3 des Zolltarifs, gegen die dem Beschwerdeführer
der verwaltungsrechtliche Beschwerdeweg wegen unrichtiger Festsetzung
des Zollbetrages (Art. 109 ff. ZG) offen stand, wovon er aber keinen
Gebrauch gemacht hat, kann infolgedessen vor dem Strafrichter nicht mehr
angefochten werden. Im gleichen Sinne hat der Kassationshof am 25. März
1960 i.S. Yassine (Erw. II Ziff. 1) entschieden.