Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 88 IV 37



88 IV 37

11. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar 1962
i.S. Riedener gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Regeste

    Art. 1 Abs. 1 und 2 BRB über die Höchstgeschwindigkeit der
Motorfahrzeuge vom 8. Mai 1959 (Fassung gemäss BRB vom 24. Mai 1960). Die
Kantone sind nach Bundesrecht nicht verpflichtet, Beginn und Ende einer
Höchstgeschwindigkeitsstrecke, die sich über das Gebiet zweier aneinander
grenzender Ortschaften hinzieht, zwischen den beiden Ortschaften neu
zu signalisieren.

Sachverhalt

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

    Art. 1 des Bundesratsbeschlusses über die Höchstgeschwindigkeit
der Motorfahrzeuge vom 8. Mai 1959 (BRB 1959; AS 1959, 445), teilweise
abgeändert durch Bundesratsbeschluss vom 24. Mai 1960 (BRB 1960; AS
1960, 482), bestimmt, dass die Höchstgeschwindigkeit für Motorfahrzeuge
in den Ortschaften 60 km/Std. beträgt, wenn nicht auf bestimmten
Strecken eine andere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist (Abs. 1),
und dass Beginn und Ende der Innerorts-Höchstgeschwindigkeit auf den
Hauptstrassen mit Vortrittsrecht und auf wichtigern Nebenstrassen durch
die Signale "Höchstgeschwindigkeit" (Nr. 17 der Verordnung über die
Strassensignalisation) und "Ende der Höchstgeschwindigkeit" angezeigt
werden (Abs. 2).

    Beginn und Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung in Ortschaften
werden demnach nicht durch die Ortschaftstafeln, sondern durch besondere
Beschränkungssignale angegeben. Die Ortschaftstafeln wurden hiezu nur
vorübergehend verwendet (Art. 1 Abs. 2 BRB 1959). Anders als Art. 16
des Bundesratsbeschlusses vom 3. März 1953 über die Einführung neuer
Strassensignale (vgl. BGE 84 IV 53) schreibt die neue Bestimmung
auch ausdrücklich vor, dass sowohl der Beginn wie das Ende der
Geschwindigkeitsbeschränkung zu signalisieren sind.

    Das will indes nicht heissen, dass Beginn und Ende einer
Höchstgeschwindigkeitsstrecke, die sich über das Gebiet zweier aneinander
grenzender Ortschaften hinzieht, zwischen den beiden Ortschaften neu
signalisiert werden müssten. Wohl ist in Art. 1 BRB 1959 nur von der
Höchstgeschwindigkeit in den Ortschaften die Rede; dies besagt jedoch
bloss, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nur in den Ortschaften
gilt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aber nicht auch,
dass die Beschränkung ausgangs einer Ortschaft in jedem Falle ende und
in der nächsten selbst dann neu bestimmt und signalisiert werden müsse,
wenn die der Geschwindigkeitsbeschränkung unterliegenden Strecken beider
Ortschaften einander ablösen. Wo zwei Ortschaften durch Siedlungen
derart miteinander verbunden sind, dass einer dichtbebauten Zone der
einen unmittelbar eine solche der andern folgt, ist übrigens auch vom
Gesichtspunkt einer vernünftigen Verkehrsregelung nicht einzusehen, warum
die Geschwindigkeitsgrenze nicht gleichzeitig für beide Ortschaften sollte
signalisiert werden können. Ein Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit"
zwischen solchen Ortschaften aufzustellen, dürfte von vorneherein
ausser Betracht fallen, weil dieses nach Art. 8 Abs. 3 BRB 1959 nur vor
Strecken angebracht wird, für die weder die Höchstgeschwindigkeit gemäss
Art. 1 des Beschlusses noch eine von den zuständigen Behörden verfügte
Geschwindigkeitsgrenze gilt. In einem solchen Falle kann es höchstens darum
gehen, das Signal Nr. 17 eingangs der zweiten Ortschaft zu wiederholen. Wo
sich eine Geschwindigkeitsbeschränkung über mehrere Ortschaften erstreckt,
also eine längere Höchstgeschwindigkeitsstrecke in Frage steht, kann dies
unter Umständen angezeigt sein, um den Motorfahrzeugführer, namentlich den
ortsunkundigen, vor Unsicherheit und voreiligen Schlüssen zu bewahren;
an der grundsätzlichen Regelung, wonach eine einmal signalisierte
Geschwindigkeitsgrenze solange nicht überschritten werden darf, als sie
nicht durch das Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit" aufgehoben ist,
würde jedoch auch dadurch nichts geändert.

    Dagegen vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf Art. 8 Abs. 1
BRB 1960 nicht aufzukommen. Wohl sind nach dieser Vorschrift die Signale
"Höchstgeschwindigkeit" und "Ende der Höchstgeschwindigkeit" unmittelbar
beim Beginn und Ende des dichtbebauten Ortschaftsgebietes anzubringen, um
die Höchstgeschwindigkeitsstrecken möglichst kurz zu halten. Der Sinn der
Bestimmung kann indes nicht der sein, Höchstgeschwindigkeitsstrecken zweier
Ortschaften selbst dann getrennt mit den fraglichen Beschränkungssignalen
zu versehen, wenn sie einander ablösen. Ebensowenig ist es geboten, eine
Strecke, die zunächst durch dichtbesiedeltes, dann aber vorübergehend
durch dünnbebautes Ortschaftsgebiet führt, für letzteres von der
Geschwindigkeitsbeschränkung auszunehmen, ganz abgesehen davon, dass dies
angesichts der in Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BRB 1959 enthaltenen Vorschrift
schwerlich zu bewerkstelligen wäre und zu einer unerwünschten Häufung von
Signalen führen müsste. Hier wie dort kann es sich vielmehr bloss fragen,
ob eine Wiederholung des Signals Nr. 17 angezeigt erscheint. Darüber zu
entscheiden, muss den für die Strassensignalisation zuständigen Behörden
anheimgestellt bleiben.