Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 88 III 53



88 III 53

10. Entscheld vom 28. Mai 1962 i.S. von Euw. Regeste

    Lohnpfändung, pfändbare Quote, Art. 93 SchKG.

    Eine Suva-Unfallrente ist, obwohl selber unpfändbar, zum Verdienst
des Schuldners hinzuzurechnen mit der Folge, dass der Verdienst soweit
pfändbar ist, als er den durch die Rente nicht gedeckten Teil des
Notbedarfs übersteigt.

Sachverhalt

    Der Schuldner bezieht als Knecht bei einem Landwirt nebst Kost
und Logis einen Barlohn von Fr. 140.--, ausserdem von der SUVA eine
Unfallrente von Fr. 77.95 im Monat. In einer Alimentenforderung der
geschiedenen Frau des Schuldners bezifferte das Betreibungsamt das
Bareinkommen auf die Summe dieser Beträge = Fr. 217.95, den Barnotbedarf
auf Fr. 111.95 und die pfändbare Quote auf die Differenz = Fr. 106.--,
die es pfändete. Beide kantonalen Aufsichtsbehörden haben die Beschwerde
des Schuldners, der die Miteinrechnung der SUVA-Rente zum Einkommen als
nach Art. 92 Ziff. 10 SchKG unzulässig anfocht, abgewiesen.

    Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Schuldner an seinem Einwand fest.

Auszug aus den Erwägungen:

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

    Der Entscheid der Vorinstanz entspricht der mehrfach durch das
Bundesgericht bestätigten Rechtsprechung, wonach eine an sich unpfändbare
Rente zum Einkommen des Schuldners hinzugerechnet wird, mit der Wirkung,
dass der Verdienst soweit pfändbar ist, als er den durch die Rente nicht
gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt (BGE 65 III 131, 77 III 154,
78 III 114; ebenso JAEGER/DAENIKER, Praxis, Art. 93 N. 8). Art. 92
Ziff. 10 SchKG lautet eben, entgegen der Behauptung des Rekurrenten,
nicht dahin, "eine Rente dürfe nicht als Einnahme zu einer Pfändung
eingerechnet werden", vielmehr, dass derartige Pensionen bzw. Renten
unpfändbar sind; d.h. sie selber dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind
aber dazu bestimmt, zum Lebensunterhalt des Bezügers beizutragen, und
insofern decken sie einen Teil des Notbedarfs, so dass für die Deckung
des noch verbleibenden Teils desselben der Verdienst nur in geringerem
Umfang nötig ist, als es ohne die Rente der Fall wäre. Es verhält sich
damit ähnlich wie mit dem Beitrag, den eine Ehefrau aus ihrem Verdienst
an die Unterhaltskosten der Familie leistet. Dieser Verdienst kann als
solcher, wenn die Frau selbst nicht betrieben ist, nicht gepfändet werden;
soweit aber damit der Notbedarf der Familie gedeckt wird, erhöht sich die
vom Verdienst des betriebenen Ehemannes pfändbare Quote (BGE 63 II 108,
65 III 26). An dieser wohlbegründeten Praxis ist festzuhalten.

    An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Schuldner noch
verschiedene Abzahlungen und Abgaben leisten sollte. Die Vorinstanz hat
ausgeführt, dass und weshalb diese Schulden nicht zum Existenzminimum zu
rechnen sind, und übrigens festgestellt, dass der Rekurrent diese Fragen
vor ihr nicht mehr aufgeworfen hat (Erw. 5 Abs. 2); er kann dies daher
auch vor Bundesgericht nicht mehr tun.

Entscheid:

       Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

    Der Rekurs wird abgewiesen.