Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 87 I 464



87 I 464

75. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. September 1961
i.S. S. gesch. H. gegen H. und Kleinen Rat des Kantons Graubünden. Regeste

    Scheidung schweizerischer, im Ausland wohnender Ehegatten durch
ausländisches Urteil. Eintragung des Urteils im Familienregister des
Heimatortes auf Weisung der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 7 NAG,
Art. 137 ZStV).

    -  Rechtsnatur dieser Weisung (Erw. 4).

    - Zulässigkeit einer dagegen ergriffenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nach Art. 99 I c OG, solange die Eintragung nicht erfolgt ist (Erw. 4).

    - Berichtigung (Löschung) des Eintrages auf administrativem
Wege nur bei offenbarem Versehen oder Irrtum (Art. 45 Abs. 2
ZGB). Einschränkende Auslegung dieser Begriffe (Erw. 1-3). Ablehnung des
bei der Aufsichtsbehörde gestellten Löschungsbegehrens insbesondere wegen
zivilrechtlicher Zweifelsfragen (Erw. 4).

Sachverhalt

    A.- Die in Caracas geschlossene Ehe der schweizerischvenezolanischen
Doppelbürger H.-S. wurde nach vorausgegangener gerichtlicher Trennung
auf Begehren des Ehemannes am 21. April 1953 an dessen Wohnort Caracas
geschieden und das am 20. Januar 1947 geborene Kind Anna Maria unter
der väterlichen Gewalt belassen. Der Aufenthalt der Ehefrau war dem
Scheidungsgerichte nicht bekannt; es waren daher Ediktalvorladungen
erfolgt, und das Verfahren wurde ohne Mitwirkung der Beklagten
durchgeführt. Diese erfuhr in der Folgezeit von der Scheidung. Sie
stellte ein Gesuch um Zuweisung der elterlichen Gewalt an sie, dem
jedoch das Zweite Jugendgericht des Bundesgerichts in Caracas am
30. Juli/22. September 1953 nicht entsprach.

    B.- Das Scheidungsurteil gelangte auf diplomatischem Weg an die
schweizerischen Behörden. Am 20. August 1953 verfügte das Departement
des Innern des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über das
Zivilstandswesen die Eintragung des Urteils im Familienregister des
Heimatortes der Parteien, Seewis im Prättigau.

    C.- Fünf Jahre später, als der Ehemann am 4. Juli 1958 in Caracas
gestorben war, stellte die geschiedene Ehefrau beim Departement des Innern
von Graubünden das Gesuch, es sei die Löschung des Scheidungsurteils im
Familienregister des Heimatortes anzuordnen. Am 2. September 1958 hiess
das angerufene Departement dieses Begehren gut und verfügte die Löschung.

    D.- Ein von der Vormünderin des Kindes Anna Maria H.  gegen diese
Verfügung angehobenes Beschwerdeverfahren stellte der Kleine Rat des
Kantons Graubünden zunächst ein, weil die Vormundsernennung ihrerseits
angefochten war. Es blieb bei der Einstellung (vgl. BGE 85 I 191 ff.),
und gegen die vom Kleinen Rat bestätigte Vormundsernennung vermochten
die von der Gesuchstellerin Frau S. gesch. H. ergriffenen Rechtsmittel
nichts auszurichten (vgl. BGE 86 II 323 ff.). Mit Entscheid vom 11. Februar
1961 hat alsdann der Kleine Rat des Kantons Graubünden die Beschwerde des
Kindes gutgeheissen und die Löschungsverfügung des kantonalen Departements
des Innern aufgehoben. Aus den Gründen: Ediktalvorladungen an eine
Partei, deren Wohn- bezw. Aufenthaltsort nicht bekannt ist, sind auch
in europäischen und insbesondere schweizerischen Zivilprozessordnungen
vorgesehen, so in Art. 69 des bündnerischen Gesetzes. An und für
sich verstösst ein hierauf ergehendes Versäumnisurteil nicht gegen die
öffentliche Ordnung der Schweiz. Dass das venezolanische Scheidungsgericht
in der Lage gewesen wäre, die beklagte Ehefrau durch Vermittlung der
Behörden ihres Wohn- oder Aufenthaltsortes persönlich vorzuladen, ist
weder behauptet noch erwiesen worden, und ebensowenig steht fest, dass
die beklagte Ehefrau das Kontumazialurteil nicht hätte binnen bestimmter
angemessener Frist (Purgationsfrist) aufheben lassen können. Dem Ehemann
wird freilich vorgehalten, er habe das Scheidungsurteil durch unerlaubte
Machenschaften erschlichen. Eine solche Einwirkung auf den Gang des
Prozesses hätte jedoch normalerweise durch eine Strafanzeige geltend
gemacht werden müssen. Im übrigen ist aus dem Verhalten der geschiedenen
Ehefrau zu schliessen, sie habe sich mit dem im Versäumnisverfahren
ergangenen Scheidungsurteil abgefunden. Dieses wurde zwar ihr persönlich
nicht zugestellt. Sie erfuhr aber davon spätestens am 30. Juli 1953,
nämlich bevor sie beim Jugendgericht das Begehren um Zuweisung der
elterlichen Gewalt über das bei der Ehescheidung dem Vater belassene
Kind stellte. Erst nach dem Tode des Mannes "zeigte sie Interesse für
den hypothetischen Fortbestand der Ehe" bis zu jenem Todestag. Es kann
aber nicht Sache der Verwaltungsbehörden sein, ihr durch nachträgliche
Löschung des Scheidungseintrages zur Erbeneigenschaft zu verhelfen. Als
dieser Eintrag seinerzeit verfügt wurde, war den Organen des bündnerischen
Departements des Innern übrigens bewusst, dass es ein Kontumazialurteil
war. Man hielt es nicht für nötig, sich Gewissheit darüber zu verschaffen,
ob die Ehefrau dieses Urteil endgültig hinnehmen wolle; offenbar deshalb
nicht, weil nach der Meinung des eidgenössischen Politischen Departements
dem Ehemann ein absoluter Scheidungsgrund nach venezolanischem Rechte
zustand (Ablauf zweier Jahre seit der gerichtlichen Trennung, ohne dass es
zur Versöhnung gekommen wäre). Nachdem das Scheidungsurteil unangefochten
blieb, liegt kein Grund zur Löschung des Eintrages gemäss Art. 45 Abs. 2
ZGB und Art. 51 Abs. 2 ZStV vor. Wegen der von der Gesuchstellerin
gerügten Mängel des Scheidungsurteils kann nur allenfalls beim Richter,
gemäss Art. 45 Abs. 1 ZGB, eine Berichtigung oder Löschung des Eintrages
verlangt werden.

    E.- Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gesuchstellerin, die am Begehren um
Anordnung der Löschung des Scheidungseintrages festhält.

    F.- Der Kleine Rat des Kantons Graubünden stellt Antrag auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im gleichen Sinne nimmt der Vertreter
des Kindes Stellung. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
hatte sich bereits im frühern, die Einstellung des kantonalen Verfahrens
betreffenden Beschwerdefalle zur Sache selbst geäussert. Es war zum
Schlusse gekommen, das kantonale Departement habe die Löschung des
Ehescheidungseintrages zu Recht angeordnet.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Einträge des Familienregisters beruhen in der Regel
auf Einträgen der Einzelregister, seien dies solche, die ebenfalls
am Heimatort, oder solche, die an andern Orten geführt und deren
Einträge dem Zivilstandsamt des Heimatortes mitgeteilt werden (Art.
118 ZStV). Demgemäss ist auch Gegenstand einer Berichtigung gewöhnlich
in erster Linie der Eintrag eines Einzelregisters, worauf die im
Familienregister vorzunehmende Berichtigung nachfolgt (Art. 55 Abs. 1
ZStV). Bei der Scheidung der Ehe H.-S. handelte es sich indessen um
eine im Ausland eingetretene Zivilstandstatsache, die durch einen mit
Rechtskraftbescheinigung versehenen Urteilsauszug belegt war (Art. 118
Abs. 2 ZStV) und gemäss Art. 137 ZStV mit Bewilligung der kantonalen
Aufsichtsbehörde unmittelbar in das Familienregister von Seewis i. P.
eingetragen wurde. Wie unbestritten ist, enthält dieser Eintrag keinen
Fehler; er entspricht vollauf den Angaben der ausländischen Urkunde,
also des Scheidungsurteils. Dieses ist seinerseits unangefochten
geblieben und hat nicht Gegenstand irgendeiner Berichtigung gebildet,
die nun auch im Familienregister des schweizerichen Heimatortes dieser
Doppelbürgerin nachzutragen wäre. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin,
ohne gegen das Scheidungsurteil als solches etwas vorzukehren, die
Löschung des darauf beruhenden Eintrages verlangt mit der Begründung,
das Urteil sei vom Ehemann mit der unrichtigen Angabe, der Wohnsitz der
Ehefrau sei ihm unbekannt, im Kontumazialverfahren erschlichen worden und
verstosse daher gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz; es hätte von
Anfang an nicht anerkannt und somit nicht in das schweizerische Register
eingetragen werden sollen. Die unter der unzutreffenden Voraussetzung
eines der öffentlichen Ordnung entsprechenden, die Verteidigungsrechte
der beklagten Partei wahrenden Scheidungsverfahrens seinerzeit im August
1953 getroffene Anordnung sei deshalb zu widerrufen bezw. aufzuheben und
nunmehr die Löschung des Eintrages zu verfügen.

Erwägung 2

    2.- Wie das Bundesgericht in einer kürzlich gefällten Entscheidung
dargelegt hat (BGE 86 II 437 ff.), können sich Einträge der
Zivilstandsregister aus verschiedenen Gründen als mangelhaft erweisen,
und es ist je nach der Art des in Frage stehenden wirklichen oder
vermeintlichen Mangels ein bestimmtes Verfahren zu dessen Behebung
einzuleiten. Abgesehen vom Fall einer nachträglich in den Standesrechten
einer Person eingetretenen Änderung (Art. 47 ZGB) fällt eine gerichtliche
oder administrative Berichtigung gemäss Art. 45 Abs. 1 und 2 ZGB in
Betracht. Sie dient dazu, bei der Eintragung unterlaufene Fehler, seien
es solche der Anmeldung oder des Vorgehens des registrierenden Beamten,
zu beheben (wie es im Falle des soeben erwähnten Präjudizes zutraf; aaO
Erw. 4). Wird dagegen die materielle Grundlage einer formell einwandfrei
zustande gekommenen und inhaltlich den Belegen entsprechenden Eintragung
beanstandet, so bedarf es einer Klage auf Feststellung oder Änderung der
betreffenden Standesrechte (Statusklage), wobei dann das rechtskräftige
Urteil die massgebende Grundlage einer allfälligen neuen Eintragung zu
bilden hat (aaO Erw. 2, 3 und 5; P. B. JAQUES, La rectification des
actes de l'état civil, thèse 1949, p. 147 ff.).

    Im vorliegenden Falle wird sowohl das eingetragene materielle
Rechtsverhältnis als solches wie auch das seinerzeit befolgte
Eintragungsverfahren, nämlich das Vorgehen der die Eintragung
anordnenden kantonalen Aufsichtsbehörde, bemängelt. Nach Ansicht der
Beschwerdeführerin ist das Scheidungsurteil nicht in einer auch für
die Schweiz rechtsverbindlichen Weise zustande gekommen, ist also von
den schweizerischen Behörden nicht als rechtmässig anzuerkennen, was
Gegenstand einer Statusklage auf Feststellung sein könnte. Anderseits
hält die Beschwerdeführerin dafür, die kantonale Aufsichtsbehörde hätte
diesen Mangel erkennen und die Eintragung daher nicht anordnen, sondern
ablehnen sollen; somit sei auch die Eintragung als solche zu Unrecht
erfolgt. Bei dieser Sachlage bedürfe es keiner Statusklage, sondern es
stehe ihr ein Anspruch auf Berichtigung gemäss Art. 45 ZGB zu, und zwar,
weil die Eintragung auf offenbarem Irrtum beruhe, im administrativen
Verfahren nach Abs. 2 daselbst.

Erwägung 3

    3.- Von einem bei der Anordnung der Eintragung im August
1953 unterlaufenen offenbaren Versehen oder Irrtum, was nach der
zuletzt angeführten Vorschrift zur Berichtigung des Fehlers durch die
Aufsichtsbehörde führen könnte, ist jedoch beim vorliegenden Sachverhalte
nicht ernstlich zu sprechen. Es ist keinerlei Versehen dargetan. Das
Scheidungsurteil lag vor, so wie es eingetragen wurde, und die Eintragung
wurde, was unbestritten ist, vollauf jener Urkunde entsprechend angeordnet
und vollzogen. Aber auch ein "offenbarer Irrtum" (das Wort "offenbar"
bezieht sich gleichermassen auf den Irrtum wie auf das Versehen, was aus
dem französichen und dem italienischen Text des Art. 45 Abs. 2 ZGB ohne
jeden Zweifel erhellt) ist nicht zu ersehen. Als "offenbar" kann nur
ein Irrtum gelten, der unbestritten und unbestreitbar ist und zu einer
Eintragung geführt hat, die den damals zur Verfügung stehenden Unterlagen
(Belegen und Vorbringen) widersprach (BGE 76 I 230/231, 86 II 444 oben, je
mit Hinweisen). Das trifft hier nicht zu. Die kantonale Aufsichtsbehörde
hat, als sie die Eintragung verfügte, weder die Rechtsnatur noch den
Inhalt der ihr eben zu diesem Zweck vom eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement übermittelten ausländischen Urkunde verkannt.

Erwägung 4

    4.- Bei der Entgegennahme eines ausländischen Scheidungsurteils und
der hierauf zu treffenden Verfügung über die Vornahme oder Ablehnung
der Eintragung kommt der kantonalen Aufsichtsbehörde allerdings eine
besonderc rechtliche Stellung zu. Gegenstand dieser Verfügung ist
die Anerkennung oder Nichtanerkennung des ausländischen Urteils (wenn
Schweizerbürger betreffend, nach den Vorschriften des Art. 7g NAG). Es
handelt sich um eine in Art. 137 ZStV (dem Art. 133 der frühern ZStV
vom 18. Mai 1928 entsprechend) festgelegte ausschliessliche Befugnis,
die keinen Raum für kantonale Exequaturverfahren lässt (BGE 64 II
76 Erw. 1). Der die Anerkennung des ausländischen Urteils in sich
schliessende Eintragungsbefehl der kantonalen Aufsichtsbehörde unterliegt
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht in Registersachen
nach Art. 99 I c OG, jedoch nur, solange die Eintragung nicht erfolgt
ist. Das wurde in einem Entscheid vom 27. Juni 1946 i.S. Weber gegen Genf
klargestellt (vgl. dazu U. STAMPA in der Zeitschrift für Zivilstandswesen
1946-14, S. 227, und J.-F. AUBERT in derselben Zeitschrift 1959-27,
S. 339, Fussnote 12). Vorbehalten bleibt auch gegenüber solchen Einträgen
die Berichtigung unter den Voraussetzungen und im Verfahren gemäss Art. 45
Abs. 1, allenfalls Abs. 2 ZGB, sowie die Anhebung von Statusklagen und die
Berücksichtigung einer spätern Änderung der Standesrechte der Person gemäss
Art. 47 ZGB. Was aber die heute einzig in Frage stehende Berichtigung auf
administrativem Wege betrifft, wie sie die Beschwerdeführerin mit ihrem
Gesuch vom 9. August 1958 verlangt hat und mit der vorliegenden Beschwerde
weiterhin verlangt, so ist, auch wenn man den besondern Rechtscharakter
der Eintragungsverfügung vom 20. August 1953 beachtet, ein offenbares
Versehen oder ein offenbarer Irrtum nicht dargetan. Nicht nur über den
Inhalt und die rechtliche Bedeutung der ausländischen Zivilstandsurkunde
(des Scheidungsurteils), sondern auch über das Wesen der nach Art. 137
ZStV zu treffenden Verfügung war die kantonale Aufsichtsbehörde durchaus
im klaren. Wenn sie es, aus welchen Gründen immer, nicht für nötig fand,
abzuklären, warum es zu einem Kontumazialurteil gekommen war, und wenn
sie daher die Eintragung ohne Rücksicht auf allfällige schwerwiegende
Mängel des Scheidungsverfahrens verfügte, so konnte sie über diesen
Verfahrensgang gar keine bestimmte Annahme machen, sich also auch nicht
in einem "offenbaren Irrtum" befinden. Bei dieser Sachlage hat der
Kleine Rat des Kantons Graubünden mit vollem Recht eine Berichtigung des
Eintrages auf administrativem Weg als unstatthaft abgelehnt. Die Frage,
ob das venezolanische Scheidungsurteil überhaupt und insbesondere auch
für das Gebiet der Schweiz als gültig zu betrachten sei, wäre übrigens in
tatbeständlicher wie auch namentlich in rechtlicher Hinsicht zu heikel,
um in einem administrativen Verfahren beurteilt werden zu können (vgl. BGE
63 I 198, 76 I 231 unten). Mit Recht wird auch in Kreisen der Organe des
Zivilstandswesens hervorgehoben, dass die administrative Berichtigung eine
an enge Voraussetzungen gebundene Ausnahme bildet (H. FISCH, Ausführungen
zu den Artikeln 50 bis 55 ZStV, in der Zeitschrift für Zivilstandswesen
1955-23 S. 193 ff., namentlich 199). Hätte die kantonale Aufsichtsbehörde
seinerzeit die Eintragung des Scheidungsurteils verweigert und dies dem
Ehemann mitgeteilt, so hätte er (bei Rechtskraft der Verfügung) Gelegenheit
gehabt, ein neues, regelrechtes Scheidungsverfahren einzuleiten, sei es
an seinem Wohnsitz in Caracas oder an seinem schweizerischen Heimatort
(Art. 7g NAG). Nachdem die Eintragung erfolgt ist und die Ehefrau weder
gegen das Scheidungsurteil selbst noch bis zum Tode des Mannes gegen die
Eintragung etwas vorgekehrt hat, erheben sich verschiedene Zweifelsfragen
in bezug auf die Möglichkeit, die Scheidung noch in Frage zu stellen
(vgl. J.-F. AUBERT, La transcription des divorces étrangers dans les
registres de l'état civil suisse, in der Zeitschrift für Zivilstandswesen
1959-27 S. 336 ff., namentlich S. 370/71, wo von unter Umständen
gerechtfertigten Abschwächungen der aus dem ordre public herzuleitenden
Einwendungen die Rede ist; LEUCH, N. 3 zu Art. 367 der bernischen ZPO,
der die Rückgängigmachung einer Ehescheidung durch Revision des Urteils für
unzulässig hält, "wenn die Auflösung bereits einige Zeit gedauert hat").

    Ist nach alldem das bei der kantonalen Aufsichtsbehörde im Sinne
des Art. 45 Abs. 2 ZGB gestellte und mit der vorliegenden Beschwerde
aufrecht erhaltene Berichtigungsgesuch unbegründet, so ist die Beschwerde
abzuweisen, ohne dass zu prüfen wäre, welches die Aussichten einer
Berichtigungsklage nach Art. 45 Abs. 1 ZGB oder einer Statusklage auf
Feststellung des Fortbestehens der Ehe bis zum Hinschied des Mannes
bezw. der Ungültigkeit des Scheidungsurteils für das Gebiet der Schweiz
sein mögen.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen.