Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 87 I 411



87 I 411

68. Urteil vom 8. Dezember 1961 i.S. Strasser gegen SBB. Regeste

    Besoldung des Bundesbeamten.

    1.  Verjährung des Anspruches auf Besoldung (Erw. 2).

    2.  Vor dem 1. Januar 1959 (Inkrafttreten der neuen Beamtenordnung)
durfte eine Invalidenrente der SUVA auf die Besoldung des Beamten, der
trotz des Unfalles weiterhin seine Stelle uneingeschränkt versehen konnte,
nicht angerechnet werden (Erw. 3).

    3.  Verzinsung der nachgeforderten Lohnbeträge (Erw. 4).

Sachverhalt

    A.- Der Kläger Rudolf Strasser ist im Jahre 1912 in den Dienst der SBB
getreten. Er war zuletzt Stellwerkwärter I a im Hauptbahnhof Zürich. Auf
den 1. Januar 1961 ist er altershalber pensioniert worden.

    Am 3. November 1944 erlitt er einen ausserbetrieblichen Unfall
(Armbruch). Nach der Heilung, vom Mai 1945 an, versah er den Dienst wieder
uneingeschränkt. Trotzdem wurde die ihm von der SUVA für den bleibenden
Nachteil gewährte Rente, die zuletzt (ab 1. Juni 1948) Fr. 35.- monatlich
betrug, zunächst auf seine Besoldung angerechnet.

    B.- Mit Schreiben vom 29. Januar 1960 an die Kreisdirektion III
der SBB stellte der Kläger unter Hinweis auf BGE 83 I 63 ff. und 85
I 180 ff. das Begehren, es seien ihm die an der Besoldung abgezogenen
Rentenbeträge nachzuzahlen. Die Personalabteilung der Generaldirektion
der SBB antwortete, dass ihm nach Art. 52 der neuen BO II vom 10. November
1959 die Rente mit Wirkung ab 1. Januar 1959 überlassen werden könne. Mit
Schreiben vom 20. Februar und 21. März 1960 an diese Stelle verlangte
der Kläger die Nachzahlung auch der bis 31. Dezember 1958 angerechneten
Rentenbeträge (insgesamt Fr. 6'755.-- samt Zins). Die Personalabteilung
lehnte dieses Begehren ab. Die Generaldirektion, vom Kläger durch Schreiben
vom 9. Mai 1960 um Stellungnahme gemäss Art. 64 BO II ersucht, bestätigte
diesen Bescheid am 28. Juli 1960.

    C.- Mit Klageschrift vom 29. Mai 1961 beantragt Rudolf Strasser,
die SBB seien zu verpflichten, ihm die an seinem Lohn in der Zeit vom
Februar 1955 bis und mit Dezember 1958 durch Anrechnung der SUVA-Rente
abgezogenen Beträge von insgesamt Fr. 1'645.-- samt 3% Zins ab 29. Januar
1960 nachzuzahlen. In der Begründung beruft er sich erneut auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die Nachforderung für die Zeit vor
dem Februar 1955 hat er wegen Verjährung fallen lassen.

    D.- Die SBB schliessen auf Abweisung der Klage. Sie machen
geltend, der Kläger könne aus BGE 83 I 63 ff. nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Die Gründe, aus denen das Gericht dort die Anrechnung einer
Militärversicherungsrente an die Beamtenbesoldung abgelehnt habe, träfen
hier, wo eine SUVA-Rente in Frage stehe, nicht zu.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit aus
dem Bundesbeamtenverhältnis, die gemäss Art. 110 Abs. 1 lit. a OG vom
Bundesgericht als einziger Instanz zu beurteilen ist. Die Vorschrift des
Art. 64 der BO II vom 10. November 1959, dass Klage beim Bundesgericht
erst erhoben werden kann, nachdem die Generaldirektion der SBB zum
Anspruch Stellung genommen hat, ist eingehalten worden. Auf die Klage
ist einzutreten.

Erwägung 2

    2.- Art. 63 der BO II vom 10. November 1959, der nach Art. 71 ebenda
am 1. Dezember 1959 in Kraft getreten ist, bestimmt in Abs. 1, dass
vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten gegenüber dem Bund aus dem
Dienstverhältnis innert eines Jahres, nachdem der Beamte davon Kenntnis
erhalten hat, jedenfalls in fünf Jahren seit ihrer Entstehung verjähren.
Entsprechende Bestimmungen finden sich in Art. 72 der BO I, Art. 79 der
Angestelltenordnung und Art. 84 der Arbeiterordnung vom 10. November 1959.
Die einjährige Frist ist neu. Dagegen hat die Rechtsprechung schon
vor dem Inkrafttreten der Neuordnung angenommen, dass der Anspruch des
Bundesbeamten auf Besoldung in fünf Jahren seit der Fälligkeit verjährt
(BGE 85 I 183 Erw. 3).

    Art. 63 der neuen BO II ist auch hier zu beachten, obwohl er noch
nicht in Kraft war, als die Monatsbesoldungen, welche die vorliegende Klage
betrifft, fällig wurden. Es ist allgemein anerkannt und ergibt sich aus dem
Zweck der Verjährung, die Rechtssicherheit durch Befristung der Ausübung
von Rechten zu wahren, dass eine Ordnung, welche eine Verjährung neu
einführt, auch auf Ansprüche anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten der
neuen Regelung entstanden und fällig geworden sind. Immerhin erfordert
der Schutz der bestehenden Rechte, dass in solchen Fällen die neue
Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem sie
eingeführt wird, also nicht vor dem Inkrafttreten des neuen Rechtes (BGE
82 I 57/8). Für die einjährige Frist des Art. 63 Abs. 1 BO II ist dieser
Zeitpunkt der 1. Dezember 1959. Im vorliegenden Fall hat sie an diesem
Tage zu laufen begonnen, da der Kläger Strasser schon damals von seinem
Anspruch, den er insbesondere auf das in BGE 83 I 63 ff. publizierte
Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 1957 stützt, Kenntnis hatte.

    Die Verjährung der vermögensrechtlichen Ansprüche des Beamten gegenüber
dem Bund aus dem Dienstverhältnis kann nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts unterbrochen werden, obwohl Vorschriften darüber
fehlen. Eine Unterbrechung wird dann angenommen, wenn der Beamte
den Anspruch in geeigneter Weise, bei der zuständigen Behörde
(Verwaltungsstelle, Bundesgericht), geltend macht (BGE 85 I 184 Erw. 3
und dort zitierte Urteile).

    Danach hat der Kläger Strasser die einjährige Frist des Art. 63
Abs. 1 BO II, wenn nicht schon durch die Eingabe vom 29. Januar 1960 an
die Kreisdirektion III der SBB, so doch auf jeden Fall durch die Eingaben
vom 20. Februar, 21. März und 9. Mai 1960 unterbrochen, mit denen er
seinen Anspruch der Generaldirektion der SBB - der für die Stellungnahme
dazu zuständigen Instanz (Art. 64 BO II) - unterbreitet hat. Mit der
ihm am 28. Juli 1960 eröffneten Stellungnahme dieser Behörde hat die
einjährige Frist von neuem begonnen (vgl. Art. 138 OR). Diese neue Frist
hat der Kläger eingehalten; denn er hat die Klage, mit der er den Anspruch
weiterverfolgt hat, dem Bundesgericht Ende Mai 1961 eingereicht.

    Die fünfjährige Frist des Art. 63 Abs. 1 BO II hat jeweilen im
Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Monatslöhne, welche Gegenstand
der Klage sind, zu laufen begonnen. Ob sie schon durch das Schreiben
des Klägers vom 29. Januar 1960 an die Kreisdirektion unterbrochen
worden ist, kann wiederum offen gelassen werden. Auf alle Fälle
muss den nachfolgenden Eingaben des Klägers an die Generaldirektion
unterbrechende Wirkung zugeschrieben werden. Dies gilt auch für die
Eingabe vom 20. Februar 1960; denn bereits mit ihr hat der Kläger die
Angelegenheit der zur Stellungnahme gemäss Art. 64 BO II zuständigen
Verwaltungsinstanz unterbreitet. Die fünfjährige Frist ist somit für alle
noch in Frage stehenden Monatsbesoldungen unterbrochen worden, auch für
die erste, den Lohn des Monats Februar 1955; war doch jeweils der 24.
jedes Monates Zahltag.

    Der eingeklagte Anspruch ist daher nicht, auch nicht teilweise,
verjährt.

Erwägung 3

    3.- Es ist nicht bestritten und steht fest, dass der Kläger trotz
des im Jahre 1944 erlittenen Unfalls, dessentwegen er eine Rente der SUVA
bezieht, vom Mai 1945 an das Amt, für das er von den SBB besoldet worden
ist, wieder uneingeschränkt versehen hat. In solchen Fällen war es bis zum
1. Januar 1959 (Inkrafttreten des durch Gesetz vom 3. Oktober 1958 neu
gefassten Art. 45 BtG und der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen
des Bundesrates) nach der Rechtsprechung, welche das Bundesgericht im
Urteil vom 8. Februar 1957 in Sachen des Zollbeamten Müller (BGE 83 I
63 ff.) eingeführt und seither bestätigt hat (BGE 84 I 211; 85 I 182),
mangels einer abweichenden ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes nicht
zulässig, die von einer Fürsorgeeinrichtung des Bundes ausgerichtete
Rente auf die Besoldung des Beamten anzurechnen. Der Anspruch des Klägers
auf Nachzahlung der an seinem Lohn in den Monaten Februar 1955 - Dezember
1958 durch Anrechnung der SUVA-Rente abgezogenen Beträge steht im Einklang
mit dieser Praxis. Er ist begründet. Die SBB bestreiten dies zu Unrecht.

    a) Sie machen geltend, das zitierte Urteil Müller betreffe eine
Militärversicherungsrente, welche lediglich wegen Beeinträchtigung der
körperlichen Integrität ausgerichtet werde (Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 BG
über die Militärversicherung von 1949). Die dort angestellten Erwägungen
träfen auf den vorliegenden Fall, wo es sich um eine ausschliesslich
wegen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit gewährte Rente der SUVA
handle (Art. 76 ff. KUVG), nicht zu. Hier sei vielmehr noch immer der in
der früheren Rechtsprechung (BGE 62 I 42; 78 I 182) anerkannte Grundsatz
massgebend, dass der Bundesbeamte sich Leistungen einer Fürsorgeeinrichtung
des Bundes auf die Besoldung anrechnen lassen müsse.

    Das Urteil Müller hat jedoch nicht den Sinn, den ihm die SBB
beilegen. In seìner Erwägung 3 wird ausgeführt, dass es darauf ankomme,
ob der Beamte das Amt, für das er besoldet wird, trotz des Unfalls wie
früher uneingeschränkt versehe oder ob er durch den Unfall in der Fähigkeit
zu diesem Dienst beeinträchtigt sei. Solange er seinerseits die volle
Leistung erbringe, habe er mangels einer entgegenstehenden gesetzlichen
Vorschrift Anspruch auf den vollen Lohn, dürfe dieser also nicht um
Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen des Bundes gekürzt werden. Danach
ist es unerheblich, von welcher Fürsorgeeinrichtung und aus welchem
Grunde solche Leistungen gewährt werden. Daran ändert es nichts, dass in
der genannten Erwägung gesagt wird, der Grundsatz der Anrechenbarkeit,
der in den dort erwähnten Sondervorschriften zum Ausdruck komme, dürfe
nicht ausgedehnt werden auf Fälle, "wo der Beamte die Aufgabe, für die
er besoldet wird, nach wie vor unvermindert erfüllt und daher Leistungen
einer Fürsorgeeinrichtung des Bundes wegen Beeinträchtigung der Fähigkeit
zu diesem Dienst nicht beanspruchen kann, sondern solche Leistungen aus
anderen Gründen, insbesondere wegen Schädigung der körperlichen Integrität,
erhält". Das heisst nicht, dass die SUVA-Rente, die allerdings wegen
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet wird, im Unterschied
zu einer Militärversicherungsrente, die lediglich wegen Schädigung der
körperlichen Integrität gewährt wird, selbst dann auf die Besoldung soll
angerechnet werden können, wenn der Beamte seinen Dienst nach wie vor
uneingeschränkt versieht. Die Meinung ist vielmehr, dass die Anrechnung
auch dann zu unterbleiben habe, wenn der Beamte zwar eine Rente wegen
einer angenommenen Verminderung der Erwerbsfähigkeit erhält, aber doch
in der bisherigen dienstlichen Stellung belassen wird und die ihm dort
zugewiesene Aufgabe weiterhin ohne Einschränkung erfüllt.

    b) Sodann wenden die SBB ein, es sei auch sachlich nicht richtig,
im vorliegenden Fall die Anrechnung der Rente auszuschliessen, mit
der Begründung: "Zwischen der Fürsorgeleistung des Bundes und der
Beamtenstellung des Klägers besteht - im Gegensatz zur Militärversicherung
- ein enger rechtlicher Zusammenhang." Die Prämien für Nichtbetriebsunfälle
habe zum grössten Teil der Arbeitgeber des Klägers aufgebracht. Es wäre
unter diesen Umständen unbillig, wenn der Kläger einerseits gegenüber
der SUVA die Leistung einer Rente für teilweise Erwerbsunfähigkeit und
anderseits gleichzeitig gegenüber dem Arbeitgeber die Ausrichtung der
vollen Besoldung beanspruchen könnte. Würde die Rente nicht angerechnet,
so wäre der Kläger ungerechtfertigt bereichert. Der Schutz der Klage
wäre auch deshalb unbillig, weil die Anrechnung den SBB erlaubt habe,
das von ihnen durch die bedingungslose Weiterbeschäftigung des Klägers
übernommene erhebliche Risiko zu tragen.

    Entscheidend ist jedoch die dem Urteil Müller zugrunde liegende
Erwägung, dass ein Beamter, der einen Unfall erlitten hat und deshalb
eine Rente einer Fürsorgeeinrichtung des Bundes empfängt, aber nach wie
vor sein Amt uneingeschränkt versieht, auch den Anspruch auf die volle,
ungekürzte Besoldung behalten soll, wenn und solange das Gesetz nicht
ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Ein triftiger Grund, diese Erwägung
für den hier gegebenen Fall als unmassgeblich zu betrachten, besteht
nicht. Die Ausführungen der SBB vermögen eine andere Auffassung nicht
zu rechtfertigen.

    Auf den von den SBB hervorgehobenen Zusammenhang zwischen der
Beamtenstellung des Klägers und der ihm von der SUVA gewährten
Rente kann es nicht ankommen. Gewiss erhält der Kläger diese
Rente deshalb, weil er als Beamter der SBB bei der SUVA - auch
gegen Nichtbetriebsunfälle - versichert war. Indessen können
unter Umständen auch Militärversicherungsrenten ihren Grund darin
haben, dass der Empfänger Bundesbeamter ist oder war (vgl. Art. 1
Militärversicherungsgesetz). Abgesehen hievon ist zu beachten, dass die
Kosten der Militärversicherung ausschliesslich vom Bund - und die Prämien
für die Versicherung der SBB-Beamten gegen Betriebsunfälle bei der SUVA
ausschliesslich von den SBB - getragen werden, während der Kläger immerhin
die Prämien für die Versicherung bei der SUVA gegen Nichtbetriebsunfall zu
einem - wenn auch kleinen - Teil selbst aufzubringen hatte. Mit dem Hinweis
der SBB darauf, dass im übrigen sie die Prämien für diese Versicherung
des Klägers bezahlt haben, lässt sich daher der Standpunkt, dass die
vorliegende Streitigkeit anders als der Fall Müller zu beurteilen sei,
nicht begründen.

    Wohl mag es mitunter als unbillig erscheinen, dass ein Bundesbeamter
gleichzeitig von der SUVA - oder auch von der Militärversicherung - eine
Rente wegen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und vom Arbeitgeber, der
ihn trotz der Folgen des Unfalls bedingungslos in der bisherigen Stellung
weiterbeschäftigt und damit ein gewisses Risiko eingeht, den vollen Lohn
erhält. Umgekehrt kann aber unter Umständen eine Unbilligkeit auch darin
erblickt werden, dass der Arbeitgeber die volle Arbeitsleistung des durch
den Unfall bleibend geschädigten Beamten entgegennimmt und zugleich dessen
Rente für sich beansprucht; wird es doch nicht selten vorkommen, dass der
Arbeitgeber damit ein Mehrfaches der von ihm für den Beamten aufgewendeten
Prämiensumme erhält. Wenn im vorliegenden Fall die Kumulation der Rente
und der Besoldung unbillig ist, wie die SBB geltend machen, so ist dies
die Folge der gesetzlichen Ordnung, die vor dem 1. Januar 1959 massgebend
war. Von einer ungerechtfertigten Bereicherung des Klägers kann deshalb
keine Rede sein.

    Dadurch, dass der Gesetzgeber die seit dem 1. Januar 1959 geltende neue
Ordnung eingeführt hat, welche die Anrechnung der Rente auf die Besoldung
auch im Falle der bedingungslosen Weiterbeschäftigung des verunfallten
Beamten in der bisherigen Stellung ermöglicht, hat er anerkannt, dass in
diesem Falle die Anrechnung nur zulässig ist, wenn eine positive Vorschrift
dies gestattet.

    Bei der Neuordnung, zu der gerade das Urteil Müller Anlass gegeben hat,
ist auf die "verschiedenartigsten Zusammenhänge" Rücksicht genommen worden,
"so auf die Art der Schädigung und damit verbundene finanzielle Nachteile,
auf die tatsächliche Beeinträchtigung im Erwerb und nicht zuletzt auf
das Aufbringen der Versicherungsprämien" (BBl 1958 I S. 856; BGE 87
I 322). Damit ist den Einwänden, welche die SBB im vorliegenden Fall
vorbringen, in einem gewissen Umfange Rechnung getragen worden. Aber
wie schon in der früheren gesetzlichen Ordnung - soweit eine solche
bestanden hat -, so werden auch im neuen Art. 45 BtG und in den darauf
beruhenden Ausführungsbestimmungen des Bundesrates die Leistungen
der Militärversicherung und der SUVA bezüglich der Anrechnung auf die
Besoldung grundsätzlich gleich behandelt. Die für die Rentenberechtigung
massgebenden Gesichtspunkte der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
und der Schädigung der körperlichen Integrität des Verunfallten lassen
sich denn auch praktisch nicht immer vollständig trennen. So wurde im
Falle Müller eine dauernde "Invalidität bzw. Schädigung der körperlichen
Integrität" angenommen (BGE 83 I 64 oben).

    Die Auffassung der SBB, dass hinsichtlich der Anrechnung
auf die Besoldung ein grundsätzlicher Unterschied zwischen einer
Militärversicherungsrente, wie sie der Zollbeamte Müller bezieht, und der
wegen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ausgerichteten SUVA-Rente zu
machen sei, findet somit auch im Gesetz keine Stütze.

    c) Vergeblich berufen die SBB sich auf ein Rundschreiben
ihrer Generaldirektion vom 15. Juni 1960, das seinerseits auf ein
Rundschreiben des eidg. Finanz- und Zolldepartementes vom 16. Mai 1960
Bezug nimmt. Soweit die dort aufgestellten Richtlinien mit dem Urteil
Müller nicht übereinstimmen, kann aus ihnen für den Standpunkt der SBB
nichts hergeleitet werden.

Erwägung 4

    4.- Der Anspruch des Klägers auf Verzinsung ist ebenfalls
begründet. Sein Schreiben vom 29. Januar 1960 an die Kreisdirektion III
der SBB kann als Mahnung betrachtet werden, so dass die Zinsen von diesem
Zeitpunkt an geschuldet sind. Der Zinssatz ist gemäss Antrag des Klägers
auf 3% festzulegen (BGE 85 I 184 Erw. 4).

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Klage wird gutgeheissen. Die SBB werden verurteilt, dem Kläger
an Besoldung für die Monate Februar 1955 - Dezember 1958 Fr. 1'645.--
nebst Zins zu 3% seit 29. Januar 1960 nachzuzahlen.