Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 87 I 259



87 I 259

44. Auszug aus dem Urteil vom 12. Juli 1961 i.S. Glatt gegen Blanc und
Konsorten und Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft. Regeste

    Öffentliche Versteigerung eines Jagdreviers. Willkür.

    Eine Versteigerung, bei der einem einzelnen Teilnehmer gestattet wird,
seine Angebote durch blosses Handaufheben zu machen, während die übrigen
mündlich zu bieten haben, darf, auch wenn damit keine ausdrückliche
Vorschrift verletzt wurde, ohne Willkür als ungültig erklärt werden.

Sachverhalt

    Am 6. Februar 1960 wurde das Jagdrevier der Gemeinde Diegten für eine
neue Periode öffentlich versteigert. Dabei kam es zu einem Wettstreit
zwischen Henri Blanc als Vertreter der bisherigen Pächter und Dr. Glatt,
der für sich und seinen Bruder auftrat. Das Revier wurde den Brüdern
Glatt für einen Pachtzins von Fr. 9100.-- jährlich zugeschlagen.

    Gegen diesen Zuschlag erhoben die bisherigen Pächter Beschwerde beim
Regierungsrat, u.a. mit der Begründung, der Gantmeister habe geduldet,
dass Dr. Glatt seine Angebote nicht durch Zuruf, sondern durch Handaufheben
machte, was unzulässig sei.

    Der Regierungsrat hiess die Beschwerde gut, hob den Zuschlag auf und
wies den Gemeinderat an, eine neue Versteigerung durchzuführen. Eine
hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft abgewiesen, inbezug auf jenen Einwand mit folgender
Begründung: Dr. Glatt habe seine Angebote lediglich durch Handerheben
gemacht, was mindestens anfänglich nur durch den Gantmeister habe
gedeutet werden können. Eine solche Abmachung zwischen dem Gantmeister
und einem einzelnen Bieter sei mit einer einwandfreien Durchführung einer
öffentlichen Versteigerung nicht vereinbar. Damit deren Gang von allen
Anwesenden verfolgt werden könne, seien die Angebote mündlich, laut und
vernehmlich abzugeben. Die unbeschränkte Zahl der Teilnehmer lasse ein
anderes als ein einfaches, klares und für alle geltendes Verfahren nicht
zu. Wäre mangels präziser Vorschriften das blosse Handaufheben zulässig,
so müssten auch andere Formen des Bietens zugelassen werden, womit die
geordnete Durchführung der Steigerung ernsthaft in Frage gestellt und
einzelne Teilnehmer gegenüber andern ohne Grund bevorteilt wären. Der
Zuschlag an jemanden, der nicht mündlich eine Summe geboten habe, stelle
daher einen erheblichen Verfahrensmangel dar, weshalb der Regierungsrat
das Steigerungsverfahren mit Recht als ungültig erklärt habe.

    Die Brüder Glatt haben diesen Entscheid mit staatsrechtlicher
Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV angefochten. Das Bundesgericht
weist ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

    Das kantonale Einführungsgesetz vom 26. Februar 1959 zum BG über Jagd
und Vogelschutz (EV/JVG) schreibt für die Verpachtung der Jagdreviere
den Weg der öffentlichen Versteigerung vor (§ 3) und bestimmt, dass an
dieser sich jede zur Ausübung der Jagd berechtigte Person als Pächter
bewerben kann (§ 5) Abs. 1). Wie eine solche Versteigerung im einzelnen
durchzuführen ist und in welcher Form die Angebote zu machen sind, ist
unbestrittenermassen weder im EG/JVG noch in den allenfalls anwendbaren §§
118-124 EG/ZGB geregelt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die
unbeschränkte Zahl der Teilnehmer nur ein einfaches, klares und für alle
geltendes Verfahren zulasse und die Angebote mündlich, laut und vernehmlich
abzugeben seien, verstösst daher jedenfalls nicht gegen eine ausdrückliche
gesetzliche Vorschrift. Sie wäre daher aus dem Gesichtswinkel von Art. 4 BV
nur zu beanstanden, wenn sie mit dem Wesen einer öffentlichen Versteigerung
unvereinbar wäre oder sich sonst mit sachlichen Gründen nicht vertreten
liesse. Das ist aber nicht der Fall.

    Zunächst ist klar, dass es dem Wesen einer öffentlichen Versteigerung
entspricht, dass alle Interessenten sich mit gleichen Rechten und unter
gleichen Bedingungen daran beteiligen können. Das schliesst es aber, wie
sehr wohl angenommen werden kann, aus, dass einem einzelnen Teilnehmer
gestattet wird, seine Angebote durch blosses Handaufheben zu machen,
während die übrigen mündlich zu bieten haben. Sofern blosses Handaufheben
zulässig sein soll, muss es allen Teilnehmern gestattet und dies vor Beginn
der Versteigerung bekannt gegeben werden, was hier nicht geschehen ist. Die
Beschwerdeführer wenden zu Unrecht ein, es müsse genügen, wenn die Angebote
von der Gantbeamtung richtig verstanden und durch Ausruf bekannt gemacht
werden. An einer öffentlichen Versteigerung hat jeder Teilnehmer das Recht,
die verschiedenen Angebote selber wahrzunehmen und deren Urheber zu kennen.

    Damit steht im Einklang die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass
(mangels einer gegenteiligen, für alle geltenden und bekannt gemachten
Anordnung) die Angebote mündlich, laut und deutlich abzugeben seien, damit
der Gang des Verfahrens von allen Anwesenden verfolgt werden könne. Der
Standpunkt des Regierungsrates und des Verwaltungsgerichts, dass nur
mündliche Angebote gültig seien und der Zuschlag an jemanden, der nicht
mündlich eine Summe angeboten habe, einen erheblichen Verfahrensmangel
darstelle, mag streng sein, lässt sich aber mit sachlichen Gründen
vertreten und kann jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden. Die
streitige Versteigerung durfte daher schon deshalb aufgehoben werden,
weil Dr. Glatt unbestrittenermassen seine Angebote nur durch Handzeichen
abgegeben hat.