Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 87 I 215



87 I 215

36. Auszug aus dem Urteil vom 21. Juni 1961 i.S. Kübli gegen
Appellationshof des Kantons Bern. Regeste

    Art. 90 Abs. 1 lit. b OG. Anforderungen an die Begründung einer
staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Verweigerung des Armenrechts.

Sachverhalt

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

    Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift in erster
Linie die "wesentlichen Tatsachen" enthalten, das heisst sie hat dem
Bundesgericht die genaue Kenntnis der Tatsachen zu vermitteln, die für
den Entscheid erheblich sind. Mit dieser Anforderung will das Gesetz das
Bundesgericht davor bewahren, den Sachverhalt aus den kantonalen Akten
zusammensuchen zu müssen. Aus dem selben Grunde geht es auch nicht an, in
der Beschwerdeschrift mit Bezug auf den Sachverhalt in allgemeiner Weise
auf kantonale Akten und auf dortige Eingaben des Beschwerdeführers zu
verweisen. Das Bundesgericht erachtet es hingegen als zulässig, dass der
Beschwerdeführer in diesem Punkt auf ein bestimmtes kantonales Aktenstück
(wie z.B. das angefochtene Urteil) verweist, das den Sachverhalt umfassend
wiedergibt, falls er dazu erklärt, dass er die darin enthaltene Darstellung
der tatsächlichen Verhältnisse als richtig und vollständig anerkenne
(vgl. BGE 83 I 272 Erw. 2; 86 I 41, 227/228).

    Dieses Erfordernis gilt grundsätzlich auch für Beschwerden, die zu
einer freien Prüfung des angefochtenen Entscheids führen, wie das bei
Geltendmachung des bundesrechtlichen Armenrechtsanspruchs hinsichtlich
der Frage der Aussichtslosigkeit des Prozesses zutrifft (BGE 78 I 196
mit Verweisungen). Wohl darf das Bundesgericht dem Prozess auch wegen
anderer als der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe Erfolgsaussichten
zusprechen und es kann sich deshalb veranlasst sehen, den Akten Tatsachen
zu entnehmen, die in der Beschwerde nicht erwähnt worden sind. Das
bildet indes die Ausnahme. Soll die Arbeit des Staatsgerichtshofs nicht
übermässig erschwert werden, so müssen die ihm unterbreiteten Beschwerden
eine Sachdarstellung enthalten, die es ihm im Regelfalle erlaubt, sich
auf die Prüfung der vorgebrachten Tatsachen zu beschränken. Die Beschwerde
gegen die Verweigerung des Armenrechts muss mithin alle Tatsachen nennen,
die unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunkts des Beschwerdeführers für
den Entscheid von Bedeutung sind.