Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 87 I 210



87 I 210

33. Urteil vom 29. Juni 1961 i.S. Lampert gegen Schlatter und
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Regeste

    Art. 32 Abs. 2 OG. Die Schliessung der Büros der kantonalen Verwaltung
und der Gerichte an Samstagen macht diesen Tag noch nicht zu einem
kantonalen Feiertag.

Auszug aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Die staatsrechtliche Beschwerde vom 19. Juni 1961 richtet sich
gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
12. Mai 1961, dem Beschwerdeführer zugestellt am 18. Mai 1961, mit dem
dieses eine Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Dass die
staatsrechtliche Beschwerde erst am 19. Juni zur Post gegeben wurde, wird
damit gerechtfertigt, dass die kantonale Verwaltung am 17. Juni (d.h. an
einem Samstag) nicht arbeite und dass das Appellationsgericht in einer im
Kantonalen Amtsblatt veröffentlichten Verfügung vom 2. September 1960 den
freien Samstag für die Berechnung von Fristen einem Sonntag gleichgestellt
habe, sodass die Beschwerdefrist des Art. 89 OG nicht schon am 17. Juni,
sondern wegen des darauf folgenden Sonntags erst am nächstfolgenden
Werktag, d.h. dem 19. Juni ablaufe.

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 89 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde binnen 30
Tagen von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder
Mitteilung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen. Bei
Berechnung der Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt,
nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag der Frist ein Sonntag oder ein
vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie
am nächstfolgenden Werktag (Art. 32 OG). Als staatlich anerkannt gilt
zwar ein Feiertag nicht bloss, wenn er auf Gesetz beruht, sondern schon,
wenn Vorschriften verwaltungsrechtlicher oder polizeilicher Art ihn zum
offiziellen Feiertag erklären (BGE 27 II 41). Doch macht die Schliessung
kantonaler Büros an einem bestimmten Tage (Samstag) diesen Tag noch nicht
zum kantonalen Feiertag (BIRCHMEIER, Organisation der Bundesrechtspflege,
zu Art. 32 Note 3; Urteil vom 13. Juli 1960 i.S. Steinle, wo es ebenfalls
darum ging, ob die Schliessung der staatlichen Büros in Basel den Samstag
zum kantonalen Feiertag mache). Die kantonale Ordnung, wonach am Samstag
keine Fristen ablaufen, gilt bloss für den kantonalen Bereich, nicht
für die Fristen des OG, die nur dann nicht ablaufen würden, wenn der
betreffende Tag ein kantonaler Feiertag wäre.

    Da die Beschwerdefrist am 17. Juni 1961 ablief, ist die erst am
19. Juni zur Post gegebene Beschwerde verspätet.