Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 87 I 142



87 I 142

23. Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Mai 1961 i.S.
Schwaben-Nudel-Werke B. Birkel Söhne gegen Eidgenössisches Amt für
geistiges Eigentum. Regeste

    Internationale Marke, Schutzverweigerung. Art. 6 lit. B Ziff. 2 PVU
Frage der Schutzfähigkeit der Marke "Zöpfli" für Teigwaren zopfähnlicher
Form.

Sachverhalt

    A.- Die Firma Schwaben-Nudel-Werke B. Birkel Söhne liess am
14. November bezw. 12. Dezember 1960 im deutschen Markenregister unter
den Nr. 742 447 und 743 531 die Wortmarken "Zöpfli" für Teigwaren,
insbesondere Eierteigwaren, eintragen.

    Gestützt auf diese Eintragungen hinterlegte sie sodann am 8. bezw. 15.
Dezember 1960 beim Internationalen Amt für geistiges Eigentum unter den Nr.
238 277 und 238 468 das Markenzeichen "Zöpfli" für "Pâtes alimentaires,
en particulier pâtes aux oeufs".

    Mit Zuschrift vom 24. Februar 1961 an das internationale Amt erklärte
das Eidgen. Amt für geistiges Eigentum unter Hinweis auf Art. 6 lit. B
Ziff. 2 PVU und Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG, den beiden genannten Marken
werde der Schutz für das Gebiet der Schweiz verweigert, weil die Bezeichung
"Zöpfli" auf die Form der Ware hinweise und jeder Unterscheidungskraft
entbehre.

    B.- Gegen die ihr am 8. März 1961 mitgeteilte Schutzverweigerung
hat die Firma Schwaben-Nudel-Werke am 5. April 1961 beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, die
Schutzverweigerungserklärungen seien aufzuheben und das Eidgen. Amt
anzuweisen, dem internationalen Amt zu handen der Petentin und dem
deutschen Patentamt von der Aufhebung Mitteilung zu machen.

    Das Eidgen. Amt für geistiges Eigentum beantragt Abweisung der
Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Gemäss Art. 6 lit. B Abs. 1 Ziff. 2 der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums (PVU) vom
20. März 1883/2. Juni 1934 (BS 11 S. 991 ff.) ist jedes Verbandsland
befugt, einer internationalen Marke für sein Gebiet den Schutz
zu verweigern, wenn sie jeder Unterscheidungskraft entbehrt oder
ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt ist, die im
Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit und dergl. der Ware
dienen können.

    Diese Bestimmung entspricht der Vorschrift von Art. 14 Ziff. 2
des schweizerischen MSchG, wonach das Amt die Eintragung einer Marke
zu verweigern hat, die als wesentlichen Bestandteil ein als Gemeingut
anzusehendes Zeichen enthält.

Erwägung 2

    2.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Schutzverweigerung durch
das Eidgen. Amt verletze die oben erwähnten Vorschriften, weil das Wort
"Zöpfli" für Teigwaren eine Phantasiebezeichnung darstelle; sie weise
nicht auf die Form des Produktes hin, da die betreffenden Teigwaren nicht
gezopft, sondern spiralförmig seien; zopfartig geflochtene Teigwaren
könnten überhaupt nicht hergestellt werden.

Erwägung 3

    3.- Es ist allgemein bekannt, dass Teigwaren in verschiedenen Formen
hergestellt werden und im Handel sowie in Verbraucherkreisen Bezeichnungen
haben, die aus ihrer Form abgeleitet sind, wie z.B. Hörnli, Cornettli,
Müscheli, Cravättli usw. Da alle diese Bezeichnungen auf eine ganz
bestimmte Art und Form der Ware hinweisen, handelt es sich bei ihnen
um im Gemeingut stehende Sachbezeichnungen, die markenrechtlich nicht
schützbar sind.

    Seit einiger Zeit sind auf dem Markte Teigwaren in einer neuen Form
erhältlich, die dadurch gekennzeichnet ist, dass zwei Nudeln von einigen cm
Länge schnurartig zusammengedreht sind. Gemäss einem vom Eidgen. Amt beim
Verband schweizerischer Teigwarenfabriken eingeholten Bericht vom 2. Mai
1961 wurden die für die Herstellung dieser Art von Teigwaren notwendigen
Matrizen von deren Hersteller Garibaldo Ricciarelli in Pistoia im Laufe des
Jahres 1959 verschiedenen Teigwarenfabrikanten im In- und Ausland angeboten
mit der Erklärung, sie seien für ein Format "Zöpfli" bestimmt. Im weiteren
steht fest, dass heute zwei schweizerische Teigwarenfabriken, nämlich die
Firmen Rob. Ernst AG in Kradolf und Etter-Egloff AG in Weinfelden, gleich
wie die Beschwerdeführerin derartig geformte Teigwaren herstellen, die
sie ebenfalls unter der Bezeichnung "Zöpfli" vertreiben. Die Rob. Ernst AG
bezeichnet ihr Erzeugnis als "Goldzöpfli", die Etter-Egloff AG die ihrigen
als "Eier-Zöpfli". Die beiden Firmen haben entsprechende Wortmarken
hinterlegt, wobei diejenige der Etter-Egloff AG mit einem Bildzeichen
kombiniert ist, das auf den Eierzusatz hinweist.

    Ob diese Marken schutzfähig seien, ist heute nicht zu entscheiden.
Wesentlich ist dagegen, dass ihre Inhaber dem Wort "Zöpfli" weitere
Bestandteile beigefügt haben. Daraus ist zu schliessen, dass sie das
Wort "Zöpfli" nicht als Marke, sondern als Sachbezeichnung aufgefasst
haben, wie sie schon vom Hersteller der Matrizen als solche gebraucht
wurde. Besonders deutlich geht dies aus der zweisprachigen Beschriftung
des Paketes der Etter-Egloff AG hervor, wo die Bezeichnung "Zöpfli" mit
"Bicornettes" übersetzt worden ist.

Erwägung 4

    4.- Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Bezeichnung "Zöpfli"
könne nicht als Sachbezeichnung angesehen werden, weil die in Frage
stehenden Teigwaren gar nicht gezopft, sondern spiralförmig zusammengedreht
seien. Dies ist jedoch ohne Bedeutung. Wenn auch die streitige Form nicht
genau einem geflochtenen Zopf entspricht, wie dies bei dem als "Zopf",
"Züpfe", "Tresse", bekannten Backwerk zutrifft, so ist doch immerhin grosse
Ähnlichkeit mit einem Zopfmuster vorhanden. Das erklärt ohne weiteres, dass
vom Hersteller der Matrize wie von verschiedenen Teigwarenfabrikanten für
die Umschreibung der neuen Form die Bezeichnung "Zöpfli" gewählt worden
ist. Wie das Amt zutreffend bemerkt, haben auch die längst bekannten
Hörnli nur eine entfernte Ähnlichkeit mit einem Horn, und doch handelt
es sich bei "Hörnli" unzweifelhaft um eine Sachbezeichnung.

    Damit entfällt auch der weitere, von der Beschwerdeführerin als
"endgültig entscheidendes Argument" betrachtete Einwand, dass zopfförmig
geflochtene Teigwaren überhaupt nicht hergestellt werden könnten,
weshalb kein Bedürfnis bestehe, den Begriff "Zöpfli" zur Bezeichnung von
tatsächlich Zopfform aufweisenden Produkten für die Zukunft freizuhalten.

Erwägung 5

    5.- Wie aus einem in der deutschen Zeitschrift "Stern" kürzlich
erschienenen Inserat ersichtlich ist, verwendet übrigens die
Beschwerdeführerin selber das Wort "Zöpfli" als Sachbezeichnung. Im
betreffenden Inserat ist nämlich wiederholt die Rede vom "Probier-Paket
Zöpfli", und weiter heisst es im Begleittext: "Probieren Sie die Zöpfli
sofort", "Kochen Sie die Zöpfli mit Goulasch...". Das Wort "Zöpfli",
das im Text weder durch besondere Schrift, noch durch Anführungszeichen
oder dergleichen hervorgehoben ist, wird also nicht als Marke, sondern
eindeutig als Sachbezeichnung gebraucht.

Erwägung 6

    6.- Steht somit fest, dass "Zöpfli" die Sachbezeichnung für eine
bestimmte Art und Form von Teigwaren darstellt, so hat das Eidgen. Amt den
streitigen Marken der Beschwerdeführerin zu Recht den Schutz verweigert.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen.