Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 87 IV 40



87 IV 40

10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. Februar 1961
i.S. Bezzola gegen Statthaltcramt des Bezirkes Zürich. Regeste

    Mietzinskontrolle.

    Art. 4 VO vom 28. Dezember 1956 über die Mietzinskontrolle. Indirekte
Mietzinserhöhung durch Erhöhung des Entgeltes für Nebenleistungen.

    a)  Eine solche Nebenleistung stellt die Bedienung (Reinigen,
Bettmachen usw.) dar.

    b)  Eine indirekte Mietzinserhöhung liegt auch im Fordern des
bisherigen Entgeltes trotz des Wegfalls einer Nebenleistung.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

    Nach Art. 4 Abs. 1 VMK 1956 ist es untersagt, die Mietzinse ohne
Bewilligung der zuständigen Behörde über den von dieser festgesetzten
höchstzulässigen Stand zu erhöhen. Unter dieses Verbot fallen auch
indirekte Mietzinserhöhungen (Abs. 2), die sich wirtschaftlich gegenüber
dem Mieter als Erhöhung auswirken. Als Beispiel einer solchen wird die
Erhöhung des Entgelts für eine Nebenleistung angeführt.

    Eine solche Nebenleistung stellt die Bedienung dar, zu deren Leistung
sich der Beschwerdeführer gegenüber den Mietern der Einzelzimmer
verpflichtet hatte; denn dadurch übernahm er sowohl zusätzliche
Verrichtungen wie auch die Auslagen für Putzmaterialien. Dass es sich
bei der Bedienung, worauf es nach Art. 4 Abs. 2 VMK 1956 ankommt, um eine
wirtschaftlich ins Gewicht fallende Leistung, somit um eine Nebenleistung
im Sinne dieser Bestimmung handelt, ergibt sich vor allem auch daraus, dass
sie, woran dem Beschwerdeführer nach den verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz übrigens sehr gelegen war, von der Preiskontrollstelle bei der
Festsetzung des höchstzulässigen Zinses in Rechnung gestellt worden war.

    Der Beschwerdeführer hat nun zwar das Entgelt für diese Nebenleistung
nicht erhöht, aber den Zins weiterhin auf dem höchstzulässigen Stand, der
für die Vermietung mit voller Bedienung festgesetzt worden war, belassen,
als er diese Bedienung nicht mehr leistete. Unter dem Gesichtspunkte der
wirtschaftlichen Auswirkungen betrachtet, auf die in Art. 4 Abs. 1 und
2 VMK 1956 abgestellt wird, unterscheidet sich dieser Tatbestand nicht
von der Erhöhung des Entgelts für eine Nebenleistung. Ob vom Vermieter
bei gleicher Leistung das Entgelt erhöht oder bei gleichem Entgelt
weniger geleistet wird, läuft gleichermassen auf eine wirtschaftliche
Schlechterstellung des Mieters hinaus. Es besteht daher, entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers, kein sachlicher Grund, diese
beiden Fälle unter dem Gesichtspunkte des Art. 4 VMK 1956 verschieden
zu behandeln. Dass diese Bestimmung nicht nur die Erhöhung des Entgelts
bei gleicher Leistung, sondern auch das Fordern des bisherigen Entgelts
trotz Einschränkung der Leistung treffen will, ergibt sich übrigens auch
daraus, dass dort als Beispiele (verbotener) indirekter Mietzinserhöhungen
die Wegnahme eines Zimmers oder einer Mansarde angeführt werden.

    Die Vorinstanz hat daher darin, dass der Beschwerdeführer auch dann
noch den für die Vermietung einschliesslich voller Bedienung festgesetzten
Höchstzins verlangte, als er die Bedienung nicht mehr leistete, mit
Recht eine Missachtung des Erhöhungsverbotes, wie es in Art. 4 VMK 1956
umschrieben wird, erblickt. Daran ändert nichts, dass offenbar zumindest
ein Teil der Mieter von sich aus auf die vertraglich vereinbarte Bedienung
verzichtet hat; denn die Verordnung verbietet Mietzinserhöhungen auch dann,
wenn der Mieter bereit ist, sie auf sich zu nehmen, oder sie sogar selber
anbietet (vgl. BGE 81 IV 261 Erw. 2; 85 IV 59 ff.).