Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 87 IV 126



87 IV 126

30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. November 1961
i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gegen X. Regeste

    Art. 203, 205 StGB. Die beiden Bestimmungen stehen zueinander im
Verhältnis der Idealkonkurrenz.

Sachverhalt

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

    Der Angeklagte machte sich, nachdem er sein Auto am rechten Rand
der Kantonsstrasse abgestellt hatte, in unzüchtiger Absicht an seine
Mitfahrerin heran, ohne dass diese ihm dazu Anlass gegeben hätte, indem
er zunächst ihre Aufmerksamkeit auf seine geschlechtliche Erregung lenkte
und hierauf, als sie nicht darauf einging, ihre Hand nahm, sie in Richtung
seines Geschlechtsteils führte und gleichzeitig Brust, Bauch und Beine
seiner Begleiterin betastete und schliesslich, seinen Penis entblössend,
immer zudringlicher wurde, so dass seine Partnerin fluchtartig den Wagen
verliess.

    Wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, erfüllt das Verhalten des
Angeklagten objektiv sowohl den Tatbestand der öffentlichen unzüchtigen
Handlung gemäss Art. 203 StGB als auch denjenigen der öffentlichen
unzüchtigen Belästigung im Sinne von Art. 205 StGB, sofern sich der
Vorfall in der Öffentlichkeit, worunter in beiden Tatbeständen dasselbe
zu verstehen ist, abgespielt hat. Trifft diese Voraussetzung zu, so ist
Art. 205 neben Art. 203 anwendbar, da keine der beiden Bestimmungen die
Tat nach allen Seiten umfasst. Wer öffentlich eine unzüchtige Handlung
begeht, belästigt nicht notwendig andere; die unzüchtige Handlung kann
vor oder mit einer Person begangen werden, die damit einverstanden
ist, so dass keine Belästigung vorliegt. Umgekehrt führt nicht jede
Belästigung im Sinne von Art. 205 zu einer unzüchtigen Handlung; der Täter
kann jemand in unzüchtiger Absicht belästigen, es aber bei der Absicht
bewenden lassen und von einer unzüchtigen Handlung absehen. Anderseits
geht die Belästigung, wenn es zu einer öffentlichen unzüchtigen Handlung
kommt, nicht im Tatbestand des Art. 203 auf. Der Täter wird nach dieser
Bestimmung nur bestraft, weil er das Interesse der Allgemeinheit an der
öffentlichen Sittlichkeit verletzt, nicht aber auch wegen des Angriffes
gegen die individuellen Interessen desjenigen, der belästigt wird; der
Unrechtsgehalt der Tat, den Art. 205 missbilligt, wird durch Art. 203
nicht abgegolten.