Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 87 II 74



87 II 74

12. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. März 1961 i.S. Zust gegen Zust.
Regeste

    Bäuerliches Erbrecht; Gewinnanteilsrecht der Miterben.

    1.  Übernimmt ein Erbe ein landwirtschaftliches Gewerbe ungeteilt
zum Ertragswert (Art. 620 Abs. 1 ZGB), so ist im Streitfalle der
Verkehrswert des Gewerbes zur Zeit der Teilung (Art. 619 Abs. 2 ZGB)
wie der Ertragswert durch die von den Kantonen auf Grund von Art. 7
LEG bezeichneten Schätzungsbehörden festzustellen (Art. 38 Abs. 2 der
Verordnung vom 16. November 1945 über die Verhütung der Überschuldung
landwirtschaftlicher Liegenschaften). Die rechtskräftigen Schätzungen
dieser Behörden sind für die Gerichte, die einen Gewinnbeteiligungsanspruch
im Sinne von Art. 619 ZGB zu beurteilen haben, verbindlich.

    2.  Die Kantone sind nicht befugt, die für die Anwendung von Art. 620
und 619 ZGB erforderlichen Schätzungen landwirtschaftlicher Gewerbe andern
Behorden zu übertragen als die Bestimmung des Schätzungswertes im Sinne
von Art. 6 Abs. 2 LEG.

Sachverhalt

    A.- Franz Zust übernahm im Jahre 1949 bei der Teilung der
väterlichen Erbschaft ein landwirtschaftliches Heimwesen in Sursee,
das fünf Grundstücke (wovon eines mit Wohnhaus und Scheune) im Ausmass
von 384,13 Aren umfasste. Der Anrechnungswert dieser Grundstücke wurde
durch Vereinbarung unter den Erben auf total Fr. 44'000 festgesetzt. Im
Grundbuch wurde zugunsten der Miterben, der Schwester Marie Jäggi-Zust
und des Bruders Georg Zust, das Gewinnbeteiligungsrecht gemäss Art. 619
ZGB vorgemerkt. Der Verkehrswert der Grundstücke wurde damals nicht
festgestellt.

    B.- In den Jahren 1952 und 1956 verkaufte Franz Zust von diesem Land
ingesamt 54,94 Aren zum Preise von total Fr. 29'699.60. Dazu erhielt er
von der Gemeinde Sursee, Käuferin von 17,16 Aren, für die Abtretung einer
Strasse und für Inkonvenienzen weitere Fr. 8980. Georg Zust verlangte
hierauf von seinem Bruder, dass er ihm als Gewinnanteil einen Drittel
der Differenz zwischen dem Verkaufserlös (zu dem er auch den Betrag von
Fr. 8980 rechnete) und dem auf das verkaufte Land entfallenden Teil des
Anrechnungswertes, d.h. den Betrag von Franken 12'516.75 vergüte. Da ihm
Franz Zust bloss Fr. 700 zahlte, leitete er für den Restbetrag von Fr.
11'816.75 nebst Zinsen gegen ihn Klage ein. (Ein entsprechender Prozess
zwischen Marie Jäggi-Zust und Franz Zust wurde bis zur rechtskräftigen
Beurteilung dieser Klage eingestellt).

    Das Amtsgericht Sursee nahm an, der Kläger habe nicht nachweisen
können, dass seinerzeit vereinbart worden sei, als zu verteilender
Gewinn habe die Differenz zwischen dem ganzen Verkaufserlös und dem
Anrechnungspreis zu gelten, auch wenn der Erlös den Verkehrswert zur Zeit
der Erbteilung (1949) übersteige. Für das Gewinnanteilsrecht des Klägers
gelte daher die Schranke von Art. 619 Abs. 2 ZGB. Anderseits bestehe dieses
Recht ungeachtet der Tatsache, dass der Beklagte einen Teil des streitigen
Landes unter Expropriationsdrohung verkauft habe. Den nach Art. 619 Abs. 2
ZGB massgebenden Verkehrswert zur Zeit der Erbteilung schätzte es selber,
obwohl beide Parteien eine Expertise beantragt hatten und der Beklagte
diesen Antrag wie folgt gefasst hatte: "Expertise: Justizdepartement,
bezw. kant. Schatzungskommission (vergleiche Art. 38, Abs. 2, vom
16. September 1954, Verordnung zum landwirtsch. Entschuldungsgesetz)",
was offenbar bedeuten sollte, dass der Verkehrswert gemäss Art. 38
Abs. 2 der Verordnung vom 16. November 1945 über die Verhütung der
Überschuldung landwirtschaftlicher Liegenschaften (BS 9 S. 145) durch die
hiefür zuständige Schätzungsbehörde festzustellen sei. Es setzte diesen
Wert für die Parzelle "Venedig" von 18,84 Aren auf Fr. -.80 und für die
verkauften 36, 10 Aren der Parzelle "Ribimatten" auf Fr. 3.- pro m2 fest
(gegenüber einem Anrechnungswert von Fr. -.536 bezw. Fr. -.587 und einem
beurkundeten Kaufpreis von ca. Fr. 1.- bezw. Fr. 8.- pro m2), rundete
den hieraus sich ergebenden Gewinnanteil des Klägers von Fr. 3069.43 auf
Fr. 3100.-- auf und sprach dem Kläger unter Abzug der bereits bezahlten
Fr. 700.-- den Betrag von Fr. 2400.-- nebst Zinsen zu.

    C.- Gegen dieses Urteil appellierte der Kläger (nicht auch
der Beklagte) an das Obergericht des Kantons Luzern. Er erneuerte
sein Klagebegehren und verlangte für den Fall, dass das Obergericht
annehmen sollte, das Gewinnanteilsrecht bestehe nur im Rahmen von
Art. 619 Abs. 2 ZGB, neuerdings die Durchführung einer Expertise. Der
Beklagte machte in seinen Eingaben vom 30. November und 18. Dezember
1959 für den Fall der Anordnung einer Expertise geltend, gemäss Art. 38
Abs. 2 der bereits erwähnten Verordnung vom 16. November 1945 und §
5 der luzernischen Vollziehungsverordnung vom 13. Februar 1947 zum
Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen
vom 12. Dezember 1940 (LEG) und zur Verordnung vom 16. November 1945
sei für die Bestimmung des Verkehrswertes zur Zeit der Erbteilung
ausschliesslich die Schatzungskommission im Sinne von §§ 84/85 des
luzernischen Einführungsgesetzes zum ZGB zuständig. Das Obergericht
fand jedoch, die Schatzungskommission des Amtsgerichtskreises Sursee
könne nicht mit dieser Schätzung betraut werden, weil § 84 des EG
zum ZGB die Feststellung des Verkehrswertes im Sinne von Art. 619 ZGB
durch die Schatzungskommission nicht vorsehe, und ernannte den Landwirt
Joachim Weber in Schwyz zum Experten (Beweisentscheid vom 22. Dezember
1959). Dieser schätzte den Verkehrswert im Jahre 1949 für die Parzelle
"Venedig" wie das Amtsgericht auf Fr. -.80, für den verkauften Teil der
Parzelle "Ribimatten" auf Fr. 5.50 pro m2.

    In seinem Urteil vom 15. Juni 1950 nahm das Obergericht in
Übereinstimmung mit dem Amtsgericht an, der Kläger sei nur nach Massgabe
von Art. 619 Abs. 2 ZGB gewinnanteilsberechtigt, nehme aber im Rahmen
dieser Bestimmung auch am Gewinn aus dem unter Expropriationsdrohung
erfolgten Verkaufe teil. Hinsichtlich des Verkehrswerts des Landes
im Jahre 1949 pflichtete es der Schätzung des Experten bei, die es als
angemessen erachtete. Gestützt hierauf hat das Obergericht dem Kläger
statt Fr. 2400 den Betrag von Fr. 5377.80 nebst Zinsen zugesprochen.

    D.- Mit seiner Berufung an das Bundesgericht beantragt der Beklagte
dem Sinne nach in erster Linie, das angefochtene Urteil sei aufzuheben
und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den
Verkehrswert der Parzelle "Ribimatten" im Jahre 1949 (der von den für
die Berechnung der eingeklagten Forderung massgebenden Faktoren heute
allein noch streitig ist) durch die amtliche Schatzungskommission des
Kreises Sursee schätzen lasse und auf Grund dieser Schätzung (welche
die Gerichte nach seiner Auffassung als verbindlich hinzunehmen haben)
den Gewinnanteil des Klägers neu festsetze.

    Das Bundesgericht weist die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

Auszug aus den Erwägungen:

Erwägungen:

    1./2. - (Eintretensfrage)

Erwägung 3

    3.- Es ist heute nicht mehr bestritten, dass dem Kläger kein
unbeschränktes Gewinnanteilsrecht zusteht, sondern dass für seinen Anspruch
Art. 619 Abs. 2 ZGB massgebend ist, wonach der Anteil eines Miterben an
dem vom Übernehmer der Liegenschaft erzielten Verkaufsgewinn nicht mehr
betragen soll, als der Miterbe erhalten hätte, wenn das Grundstück bei
der Teilung zum Verkehrswert angerechnet worden wäre.

    Wer im Streitfalle diesen Verkehrswert bestimme, sagt Art. 619 ZGB
nicht. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich jedoch aus Art. 617/618
und Art. 620 ZGB, mit denen Art. 619, wie in BGE 75 I 189/190 und 86 I
122/123 dargelegt, eng zusammenhängt.

    a) Nach Art. 617 ZGB sind den Erben bei der Erbteilung
landwirtschaftliche Grundstücke zum Ertragswert, andere Grundstücke zum
Verkehrswert anzurechnen. Können sich die Erben über den Anrechnungswert
nicht verständigen, so wird er nach Art. 618 Abs. 1 ZGB durch amtlich
bestellte Sachverständige endgültig festgestellt. Diese Vorschrift galt
nach dem ursprünglichen, bis zum Inkrafttreten des LEG geltenden Texte
von Art. 620 ZGB auch für die Feststellung des Anrechnungswertes im Falle
der ungeteilten Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes (Art. 620
Abs. 3 alter Fassung). In BGE 58 II 406 ff. wurde mit einlässlicher
Begründung ausgeführt, dass die Schätzung des Anrechnungswertes durch
die amtlich bestellten Sachverständigen im Sinne von Art. 618 ZGB nicht
der freien gerichtlichen Überprüfung unterliege, sondern unter Vorbehalt
der Behebung gewisser grober Mängel für die Beteiligten und die mit der
Erbteilung befassten Behörden verbindlich sei. Waren hienach die erwähnten
Sachverständigen dem Grundsatze nach ausschliesslich zuständig, bei der
Erbteilung mangels einer Verständigung unter den Erben den Anrechnungswert
von Grundstücken festzustellen, so drängte sich die Annahme auf, dass diese
Sachverständigen auch allein berufen seien, im Streitfall den Verkehrswert
zu bestimmen, wenn dieser nicht den Anrechnungswert bildete, sondern wenn
bei der Erbteilung das Gewinnanteilsrecht der Miterben mit Bezug auf eine
dem Übernehmer unter dem Verkehrswert überlassene landwirtschaftliche
Liegenschaft vorgemerkt werden sollte und die Beteiligten wünschten,
dass im Grundbuch nicht bloss der Anrechnungswert, sondern auch der nach
Art. 619 Abs. 2 ZGB bei der Berechnung des Gewinnanteils in Betracht
kommende Verkehrswert zur Zeit der Teilung angegeben werde (welche Angabe
zwar nicht notwendig, aber zulässig und in der Regel zweckmässig ist;
vgl. BGE 86 I 132 lit. d mit Hinweisen). Es handelt sich auch hier
um eine Bewertung von Liegenschaften im Rahmen der Erbteilung, für
welche die Erwägungen, die nach BGE 58 II 406 ff. zur Schaffung eines
besondern Verfahrens für die Feststellung des Anrechnungswertes führten,
entsprechend gelten. Waren die amtlich bestellten Sachverständigen für die
Ermittlung des Verkehrswerts ausschliesslich zuständig, wenn sie zwecks
Vormerkung im Grundbuch bei der Teilung erfolgte, so musste es auch dabei
bleiben, wenn die Feststellung des nach Art. 619 Abs. 2 ZBG massgebenden
Verkehrswerts bis zum Zeitpunkte des spätern Verkaufs der Liegenschaft
aufgeschoben blieb; dies um so mehr, als sich das Gewinnanteilsrecht als
Teilungsanspruch mit Bezug auf einen Rest der Erbschaft auffassen lässt
(vgl. ESCHER, 3. Aufl., N. 19 zu Art. 619 ZGB, mit Hinweisen), bei dessen
Ausübung die für die Teilung massgebenden Bewertungsregeln anzuwenden sind.

    b) Durch das LEG wurde Art. 618 ZGB nicht abgeändert.  Dagegen bestimmt
Art. 620 Abs. 2 ZGB in der Fassung gemäss Art. 94 LEG in Abweichung von
Art. 620 Abs. 3 alter Fassung, die Feststellung des Anrechnungswertes
erfolge "in diesen Fällen" nach dem LEG. Wie in BGE 82 II 12 Erw. 4
dargelegt, bedeutet dies, dass in den Fällen der ungeteilten Zuweisung
eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert im Sinne von Art. 620
Abs. 1 ZGB für die Feststellung dieses Wertes die Vorschriften des LEG und
der zugehörigen Verordnungen massgebend sind, soweit sie die Grundlagen
der Schätzung, die Zuständigkeit hiefür und das dabei zu befolgende
Verfahren regeln.

    Nach Art. 7 Abs. 1 LEG bezeichnen die Kantone die für die Schätzung
zuständige Behörde sowie eine Rekursinstanz, die endgültig entscheidet. Die
rechtskräftige Schätzung ist nach Art. 7 Abs. 2 LEG für alle Behörden
massgebend, die auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Bestimmungen des
Bundeszivilrechts tätig werden. Die auf Art. 6, 106 und 112 LEG gestützte
Verordnung vom 16. November 1945 bestimmt in Art. 38 Abs. 1, der Erbe, der
die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 620 ff. ZGB
verlange, könne gleichzeitig eine Neuschätzung der Grundstücke durch die
zuständige Behörde (Art. 620 Abs. 2 ZGB) beantragen; ebenso könne jeder
Miterbe binnen 20 Tagen nach der Mitteilung des Zuweisungsbegehrens eine
Neuschätzung verlangen. Art. 38 Abs. 2 der Verordnung fügt bei:

    "Können sich die Erben bei der Anwendung des Art. 619 ZGB über den
Verkehrswert nicht verständigen, so ist jeder Erbe berechtigt, auf seine
Kosten den Verkehrswert im Zeitpunkte der Teilung durch die nämliche
Schätzungsbehörde feststellen zu lassen".

    Gemäss der neuen Fassung von Art. 620 ZGB und den Vorschriften der
Entschuldungsgesetzgebung, auf die sie verweist, ist also in den Fällen
von Art. 620 Abs. 1 ZGB der Ertragswert, zu dem das landwirtschaftliche
Gewerbe dem Übernehmer anzurechnen ist, im Streitfall durch die von den
Kantonen auf Grund von Art. 7 LEG bezeichneten Instanzen festzustellen
und ist der rechtskräftige Entscheid einer solchen Instanz für die andern
Behörden, die sich mit der Erbteilung zu befassen haben, insbesondere
für die Gerichte, die einen Streit über die Zuweisung beurteilen, unter
allen Umständen verbindlich (BGE 82 II 13, 84 I 13). Ausserdem folgt aus
Art. 38 Abs. 2 der Verordnung vom 16. November 1945, dass mangels einer
Verständigung unter den Erben auch der Verkehrswert zur Zeit der Teilung
im Sinne des Art. 619 Abs. 2 ZBG durch die gleichen Schätzungsinstanzen
endgültig festgestellt wird. Dass Art. 38 Abs. 2 der Verordnung jedem
Erben das Recht gibt, die Feststellung dieses Verkehrswerts durch die
nach Art. 620 Abs. 2 ZGB für die Feststellung des Anrechnungswertes
zuständige Behörde zu verlangen, hat nur dann einen Sinn, wenn diese
Schätzung für die Gerichte, die über den Gewinnbeteiligungsanspruch zu
entscheiden haben, in gleicher Weise verbindlich ist wie die Feststellung
des Anrechnungswertes für die mit der Erbteilung befassten Behörden. Steht
ein Verfahren zur Verfügung, das zu einer verbindlichen Schätzung führt,
so muss es gegebenenfalls auch angewendet werden und kann das Gericht,
das den Gewinnbeteiligungsanspruch beurteilt, nicht befugt sein, den
fraglichen Verkehrswert mit Hilfe einer gewöhnlichen Expertise selber
zu bestimmen. Art. 38 Abs. 2 der Verordnung verleiht also den von den
Kantonen gemäss Art. 7 LEG bezeichneten Schätzungsbehörden für den
Fall der Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert
die ausschliessliche Kompetenz zur Feststellung des Verkehrswerts im
Sinne von Art. 619 Abs. 2 ZGB, und zwar gilt dies nach dem Wortlaut
von Art. 38 Abs. 2 (wo allgemein von Meinungsverschiedenheiten über
den Verkehrswert "bei Anwendung von Art. 619 ZGB" die Rede ist) sowohl
dann, wenn dieser Verkehrswert zwecks Angabe im Grundbuch schon bei
der Erbteilung festgestellt werden soll, als auch dann, wenn mit dieser
Feststellung bis zum Verkauf der Liegenschaft zugewartet wird. Hat nicht
schon ein Erbe von sich aus diese Feststellung verlangt, so bleibt dem
Gericht, das den Gewinnbeteiligungsanspruch eines Miterben zu beurteilen
hat, nichts anderes übrig, als vorerst eine solche Schätzung durch die
zuständige Behörde zu veranlassen.

    Art. 38 Abs. 2 der Verordnung vom 16. November 1945 wäre von
den Gerichten nur dann nicht zu beachten, wenn der Bundesrat mit dem
Erlass dieser Vorschrift den Rahmen der ihm durch das LEG erteilten
Ermächtigung zum Erlass der "allgemeinen Vorschriften über die Schätzung"
(Art. 6 Abs. 3) und der "zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen
Vorschriften" (Art. 112 Abs. 1) überschritten hätte (vgl. BGE 85 I 177
und 292 mit Hinweisen). Hievon kann indes nicht die Rede sein. Das LEG
spricht zwar nicht ausdrücklich von der Schätzung des Verkehrswerts,
ist aber unverkennbar bestrebt, die Bewertung landwirtschaftlicher
Grundstücke für den Bereich des Zivilrechts, insbesondere des bäuerlichen
Erbrechts, unter Vorbehalt kantonaler Verfahrensvorschriften einer
umfassenden bundesrechtlichen Regelung zu unterwerfen. Dazu kommt,
dass der Verkehrswert im Sinne von Art. 619 Abs. 2 ZGB auch schon vor
dem Inkrafttreten des LEG richtigerweise durch die gleiche Instanz
festzustellen war wie der Ertragswert (lit. a hievor). Der Bundesrat
durfte daher annehmen, er werde durch Art. 6 Abs. 3 und Art. 112 Abs. 1
LEG ermächtigt, die Schätzung des Verkehrswerts, den ein von einem Erben
ungeteilt übernommenes Heimwesen bei der Teilung aufweist (bzw. aufwies),
den im LEG vorgesehenen Schätzungsbehörden zu übertragen, die nach Art. 620
Abs. 2 ZGB in solchen Fällen schon den Ertragswert zu bestimmen haben.

    Es war somit bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz den Verkehrswert
der vom Beklagten übernommenen Liegenschaften zur Zeit der Teilung
mit Hilfe einer gewöhnlichen Expertise ermittelte. Ihr Entscheid ist
deshalb aufzuheben und die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie diesen
Wert (soweit er noch streitig ist) durch die nach Art. 38 Abs. 2 der
Verordnung vom 16. November 1945 zuständige Behörde feststellen lasse
und hernach auf Grund des rechtskräftigen Schätzungsentscheides den
Gewinnbeteiligungsanspruch des Klägers neu festsetze.

    Die umstrittene Frage, ob der Anwendung der revidierten Bestimmungen
über das bäuerliche Erbrecht und insbesondere der Feststellung der in
diesem Zusammenhang massgebenden Werte durch die in Art. 7 LEG genannten
Instanzen die Unterstellung der Liegenschaften unter das LEG vorauszugehen
habe (vgl. zu dieser Kontroverse BGE 77 I 97 ff.; COMMENT in ZBJV
1954 S. 348 ff.; ESCHER, 3. Aufl., N. 17/18 der Vorbem. zu Art. 616-625
ZGB), kann heute (wie auch schon im Falle BGE 83 II 109 ff., 112 Erw. 3)
dahingestellt bleiben, weil aus den Kaufverträgen über die vom Beklagten
verkauften Parzellen hervorgeht, dass die betreffenden Liegenschaften
tatsächlich dem LEG unterstellt worden sind; nach diesen Verträgen enthält
nämlich das Grundbuch die gemäss Art. 16 der Verordnung vom 16. November
1945 erfolgte Anmerkung: "Landwirtschaftliche Liegenschaft im Sinne
des LEG."

Erwägung 4

    4.- Die luzernische Vollziehungsverordnung vom 13. Februar 1947
zum LEG und zur bundesrätlichen Verordnung vom 16. November 1945,
die von der Vorinstanz so wenig wie die zuletzt erwähnte Verordnung
berücksichtigt wurde, obwohl in den Rechtsschriften und in einem bei
den Akten liegenden Schreiben des luzernischen Justizdepartements an
den Vertreter des Beklagten vom 20. Januar 1960 darauf hingewiesen
worden war, bestimmt in § 2, das Justizdepartement sei zur Vornahme
der Schätzung gemäss Art. 5 ff. LEG zuständig, bezeichnet in § 4 den
Regierungsrat als Rekursinstanz und sagt in § 5: "Zuständige Behörde im
Sinne von Art. 94 LEG und Art. 38 ÜbschV (= Verordnung vom 16. November
1945) ist die Schatzungskommission nach §§ 84 und 85 des kant. EG zum
ZGB." Diese Regelung ist bundesrechtswidrig, soweit sie die Schätzung
nach Art. 5 ff. LEG einerseits und die Feststellung des Anrechnungswertes
landwirtschaftlicher Heimwesen sowie ihres Verkehrswerts anderseits
verschiedenen Instanzen überträgt. Art. 38 der Verordnung vom 16.
November 1945 verweist nämlich auf Art. 620 Abs. 2 ZGB in der Fassung
gemäss Art. 94 LEG; der durch Art. 94 LEG revidierte Art. 620 Abs. 2 ZGB
bestimmt, die Feststellung des Anrechnungswertes erfolge nach dem LEG, und
dieses schreibt in Art. 5 wie schon erwähnt vor, der "für die Entschuldung
und für die Zulässigkeit neuer Belastungen sowie für die Anwendung des
bäuerlichen Erbrechts massgebende Wert" der Heimwesen (und Liegenschaften)
werde durch eine besondere Schätzung festgestellt, womit die Schätzung nach
Art. 5 ff. LEG gemeint ist. Aus diesen Vorschriften folgt zwingend, dass
die für die Zwecke des bäuerlichen Erbrechts erforderlichen Schätzungen
landwirtschaftlicher Heimwesen den gleichen Instanzen zu übertragen
sind wie die Bestimmung des Schätzungswertes im Sinne von Art. 6 Abs. 2
LEG (der dem Ertragswert mit einem allfälligen Zuschlag von höchstens
25% entspricht; vgl. BGE 82 II 12 Erw. 4). Festzustellen, dass die
luzernische Vollziehungsverordnung vom 13. Februar 1947 diesem Erfordernis
des Bundesrechts nicht entspreche, ist das Bundesgericht befugt, obwohl
jene Verordnung am 24. Februar 1947 vom Bundesrat genehmigt worden ist
(vgl. hiezu BGE 71 I 251 Erw. 3, 81 I 137). Ob aus dem genannten Grund
im vorliegenden Falle § 5 der Vollziehungsverordnung nicht angewendet
und das nach § 2 für die Schätzung gemäss Art. 5 ff. LEG zuständige
Justizdepartement um Feststellung des Verkehrswertes im Sinne von Art. 619
Abs. 2 ZGB ersucht oder ob allenfalls abgewartet werden soll, wie der
Regierungsrat die Vollziehungsverordnung mit dem Bundesrecht in Einklang
bringen wird, kann der Entscheidung der Vorinstanz überlassen werden.

Erwägung 5

    5.- Muss der angefochtene Entscheid aufgehoben werden, weil die
Vorinstanz nach Bundesrecht nicht befugt war, den massgebenden Verkehrswert
mit Hilfe einer gewöhnlichen Expertise selber zu bestimmen, so braucht
sich das Bundesgericht mit den Einwendungen, die der Beklagte gegen diese
Schätzung als solche erhoben hat, nicht auseinanderzusetzen.