Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 87 II 249



87 II 249

35. Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. November 1961 i.S. Buchdruckerei
Wochenblatt, Aktiengesellschaft gegen Fritz und Rechsteiner. Regeste

    Art. 684-686, 967 OR, Übertragung von Namenaktien. Die Gesellschaft
kann jemanden, der das Eigentum an der Aktie nicht erworben hat oder
sich darüber nicht ausweist, nicht durch Eintragung in das Aktienbuch
zum Aktionär machen. Wenn sie Anspruch erhebt, dass ein Aktionär Aktien
auf eine andere Person übertrage, muss sie gegen ihn entsprechend klagen.

Sachverhalt

    A.- Von den 320 Namenaktien der "Buchdruckerei Wochenblatt,
Aktiengesellschaft" im Nennwert von je Fr. 450.-- gehörten 183 dem
Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglied Viktor Fritz und 24 seiner
Schwester Dora Rechsteiner geb. Fritz. Von den 183 Stück hatte Viktor
Fritz 105 durch Erbteilungsvertrag aus dem Nachlass seines im Jahre
1950 verstorbenen Vaters, des Verwaltungsratspräsidenten Emil Fritz, zu
Alleineigentum erworben, doch beschloss der vierköpfige Verwaltungsrat
am 19. Januar 1954 mit den Stimmen des Vizepräsidenten Dr. Walter Egli
und der Verwaltungsräte Rüegg und Spörri, diesen Erwerb nicht in das
Aktienbuch einzutragen.

    Fritz focht den Beschluss gerichtlich an. Er vertrat die Auffassung,
§ 4 der Statuten der Gesellschaft vermöge ihn nicht zu stützen. Diese
Bestimmung lautet:

    "Die Aktien lauten auf den Namen. Sie werden unter fortlaufender Nummer
mit Unterschrift des Präsidenten gezeichnet. Für das Eigentum an den Aktien
ist das von der Gesellschaft zu führende Aktienbuch massgebend. Die Aktien
sind frei übertragbar, wenn der Verwaltungsrat nicht innert 90 Tagen von
der Bekanntgabe einer Verkaufsmöglichkeit hinweg den Ankauf zu den bekannt
gegebenen Bedingungen, bzw. wenn mehr als der Nominalwert geboten wäre, zum
Nominalwert, durch andere Aktionäre (oder ihm genehme Dritte) herbeiführt.

    Der Verwaltungsrat hat innert 8 Tagen sämtliche Aktionäre von dem
Verkaufsangebot zu unterrichten.

    Die Verpfändung der Aktien ist nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates
zulässig."

    Während des Prozesses kamen Dr. Egli und der Verwaltungsratspräsident
der "Verlagsgenossenschaft für Pfäffikon und Bauma", Ernst Bachofner,
am 10. Dezember 1955 überein, auf die Zusammenlegung der von dieser
Genossenschaft herausgegebenen "Volkszeitung" mit dem von der Buchdruckerei
Wochenblatt AG verlegten "Wochenblatt von Pfäffikon" hinzuarbeiten. Sie
sahen vor, dass Bachofner Aktionär der Buchdruckerei Wochenblatt AG werde.
Bachofner versprach Dr. Egli, diesfalls eine bestimmte Anzahl Aktien
an diesen weiterzuverkaufen. Für den Fall, dass das Grundkapital nicht
erhöht werde, sollte Bachofner 144 Aktien erhalten und davon 132 dem
Dr. Egli überlassen.

    Am 15. Juni 1956 schlossen die Buchdruckerei Wochenblatt AG, Dr. Egli
und Fritz mit der Verlagsgenossenschaft für Pfäffikon und Bauma und
Bachofner einen Vertrag, wonach das Recht zur Verlegung der "Volkszeitung"
entgeltlich auf die Buchdruckerei Wochenblatt AG übergehen und Bachofner
130 Aktien dieser Gesellschaft kaufen sollte. Hinsichtlich der Beschaffung
der 130 Aktien verwiesen die Vertragschliessenden auf eine zwischen Fritz,
Dr. Egli und Rüegg getroffene Vereinbarung.

    Diese wurde ebenfalls am 15. Juni 1956 unterzeichnet. Dr. Egli erklärte
darin, "der Übertragung der 105 Aktien von Emil Fritz sel. auf V.E. Fritz"
zuzustimmen (Ziff. 1). Fritz verpflichtete sich, seine Klage zurückzuziehen
(Ziff. 3), von seinen 183 Aktien Bachofner 73 zu verkaufen (Ziff. 4)
und dafür zu sorgen, dass Frau Rechsteiner dem Bachofner weitere 9 oder
10 Stück verkaufe (Ziff. 5). Rüegg erklärte, er trete höchstens 5 Aktien
ab (Ziff. 6). Dr. Egli versprach, "für die Beschaffung der restlichen
Aktien an E. Bachofner" zu sorgen (Ziff. 8).

    In der Folge wünschte Dr. Egli, dass Bachofner die 130 Aktien durch
Vermittlung der Spar- und Leihkasse Pfäffikon erhalte. Ein Teil der von Dr.
Egli zu beschaffenden und die von Rüegg abzutretenden Aktien wurden bei
dieser Bank hinterlegt. Fritz fand sich am 21. März 1957 mit 73 Aktien
am Sitz der Bank ein, wo auch Dr. Egli und Bachofner erschienen. Er gab
die 73 auf Bachofner indossierten Aktien aus den Händen. Dr. Egli versah
die Indossamente, die mit "4. April 1957" datiert sind, mit dem "Visum"
der Buchdruckerei Wochenblatt AG Die 73 Aktien gelangten dann ohne Zahlung
des Preises in den Besitz Bachofners. Fritz erklärt, er habe sie Bachofner
am 21. März 1957 in Gegenwart des Dr. Egli übergeben. Die Buchdruckerei
Wochenblatt AG behauptet dagegen, die Bank habe sie ihm später entgegen
einer Weisung Eglis und ohne dessen Wissen ausgehändigt. Bachofner
indossierte am 20. Februar 1958 25 Aktien und am 10. Juni 1958 die
verbleibenden 48 an Fritz zurück und händigte sie ihm wieder aus. Diese
Indossamente sind von der Buchdruckerei Wochenblatt AG nicht visiert. Fritz
will die 73 Aktien zurückverlangt haben, weil er durch Verschweigung des
Vertrages zwischen Bachofner und Dr. Egli vom 10. Dezember 1955 getäuscht
worden sei. Die Buchdruckerei Wochenblatt AG behauptet dagegen, Fritz habe
vom geheimen Vertrag erst im Juli 1958 Kenntnis erhalten. Sie vermutet,
die Rückgabe hange damit zusammen, dass Fritz dem finanziell bedrängten
Bachofner damals Darlehen machte.

    Am 22. September 1958 erklärte Fritz dem Dr. Egli, er erachte sich
wegen absichtlicher Täuschung an die Vereinbarung vom 15. Juni 1956 nicht
gebunden. Dr. Egli hielt dennoch daran fest, auch als Bachofner im Mai
1959 wegen strafbarer Handlungen floh, über das Vermögen des Flüchtigen
der Konkurs eröffnet wurde und die Verlagsgenossenschaft für Pfäffikon
und Bauma ihn als Präsidenten durch Heinrich Hickel ersetzte. Dr. Egli
stellte sich auf den Standpunkt, Fritz habe die geschuldeten Aktien dem
Hickel zu verkaufen. Die Verlagsgenossenschaft für Pfäffikon und Bauma
ihrerseits ersuchte die Buchdruckerei Wochenblatt AG am 28. Januar 1960, in
Erfüllung des Vertrages vom 15. Juni 1956 dafür zu sorgen, dass Hickel als
an Stelle Bachofners bezeichneter Vertrauensmann der Genossenschaft seine
Rechte als Aktionär ausüben könnte und ihm die Aktien übergeben würden.

    Der Verwaltungsrat der Buchdruckerei Wochenblatt AG bestand damals aus
Dr. Egli, dessen Bruder Paul Egli und Fritz. Er beschloss am 30. Januar/4.
Februar 1960 mit den Stimmen der Brüder Egli und gegen die Stimme des
Fritz: 1. dem erwähnten Ersuchen der Verlagsgenossenschaft für Pfäffikon
und Bauma in Anwendung von § 4 der Statuten zuzustimmen; 2. den Erwerb von
116 Aktien durch Hickel zu bewilligen; 3. die Spar- und Leihkasse Pfäffikon
anzuweisen, 43 bei ihr hinterlegte Aktien "gesamthaft mit denjenigen
des Herrn Fritz (73 Stück)" gegen Bezahlung des Kaufpreises dem Hickel
herauszugeben; 4. das Aktienbuch unter anderem durch die Feststellungen zu
"bereinigen", dass Fritz nunmehr mit 105 von seinem Vater ererbten Aktien,
dagegen nicht mehr mit 73 seiner übrigen Aktien stimmberechtigt sei,
dass Frau Rechsteiner das Stimmrecht nur noch mit 14 von ihren 24 Aktien
habe und dass die Stimmberechtigung aus 116 Aktien unter Vorbehalt der
Übernahmeerklärung durch eine Bank auf Hickel übertragen werde.

    Hickel brachte am 8. Februar 1960 die Erklärung einer Bank bei,
wonach sie garantiere, dass er den Preis für die Übernahme von 130
Aktien bezahle. Er erklärte sich einverstanden, vorläufig 116 Stück
zu kaufen. Am gleichen Tage erstellte Dr. Egli ein neues Aktienbuch,
wobei er die Eintragungen betreffend Emil Fritz sel., Viktor Fritz,
Frau Rechsteiner und Hickel im Sinne des Verwaltungsratsbeschlusses vom
30. Januar/4. Februar 1960 vornahm. Er verwies auf diesen "in Ausführung
des Fusionsvertrages vom 15.6.56" gefassten Beschluss und bestätigte
zusammen mit Paul Egli unterschriftlich die Richtigkeit der Eintragungen.

    Dr. Egli berief auf 20. Februar 1960 eine Generalversammlung
ein. Unter anderen nahmen Hickel und Fritz daran teil, wobei dieser auch
Frau Rechsteiner vertrat. Fritz äusserte die Auffassung, er sei mit 183
eigenen Aktien und 24 Aktien seiner Schwester stimmberechtigt, Hickel
dagegen überhaupt nicht, weshalb die Versammlung unter Mitberücksichtigung
von 56 Stimmen anderer Aktionäre über 263 Stimmen verfüge. Dr. Egli
bezifferte dagegen die Gesamtzahl der Stimmen in Übereinstimmung mit dem
"bereinigten" Aktienbuch auf 296, indem er Hickel 116, Fritz 110, Frau
Rechsteiner 14 und den anderen anwesenden oder vertretenen Aktionären
56 Stimmen zusprach. Die Versammlung beschloss, drei Mitglieder
des Verwaltungsrates zu wählen. Dr. Egli schlug Hickel, Paul Egli
und sich selbst vor, Fritz dagegen Hickel, einen Aussenstehenden und
sich selbst. Die Abstimmung ergab Einstimmigkeit für Hickel und unter
Zugrundelegung der Stimmberechtigung gemäss "bereinigtem" Aktienbuch je
172 Stimmen für Paul Egli und Dr. Egli. Dieser erklärte Hickel, Paul Egli
und sich selbst als gewählt.

    In der Folge änderte Dr. Egli das Aktienbuch dahin ab, dass er von
seinen 30 Aktien 10 Stück auf Hickel überschrieb mit der Begründung,
er habe sie diesem gemäss Beschluss des Verwaltungsrates am 20. Februar
1960 abgetreten.

    Dr. Egli berief auf 5. März 1960 eine weitere Generalversammlung ein.
Fritz äusserte an dieser die Auffassung, es könnten 263 Stimmrechte
ausgeübt werden. Davon ständen ihm selbst aus eigenen Aktien 183 und aus
Aktien der von ihm vertretenen Frau Rechsteiner 24 zu, dem Dr. Egli 30,
anderen vertretenen Aktionären 26 und Hickel keine. Dr. Egli bezifferte
die Gesamtzahl der Stimmen auf 296. Er verwies auf das Aktienbuch, wonach
Hickel 126 Stimmen habe, Fritz 110, Frau Rechsteiner 14, er selber 20 und
andere vertretene Aktionäre 26. Dr. Egli liess zunächst darüber abstimmen,
ob Hickel, Paul Egli und er selber als Verwaltungsräte zu bestätigen
seien, und nachher darüber, ob Robert Bolli als weiteres Mitglied in den
Verwaltungsrat eintrete. Die Abstimmungen ergaben unter Zugrundelegung
der Stimmberechtigung gemäss Aktienbuch je 172 Stimmen für die Wahl der
vier Genannten. Fritz gab diesen weder seine Stimmen noch jene seiner
Schwester. Dr. Egli erklärte Hickel, Paul Egli, sich selber und Bolli als
gewählt. Er liess sich hierauf zum Präsidenten und seinen Bruder Paul zum
Vizepräsidenten des Verwaltungsrates ernennen, beide mit 172 Stimmen im
Sinne der Stimmberechtigung gemäss Aktienbuch. Fritz erklärte, dass er die
Wahlen als ungültig betrachte. Sie wurden indessen im Sinne der Auffassung
des Dr. Egli in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht.

    B.- Fritz und Frau Rechsteiner reichten am 20. April und 3. Mai 1960
gegen die Buchdruckerei Wochenblatt AG beim Handelsgericht des Kantons
Zürich Klage ein. Mit der ersten Klage beantragten sie, die am 20. Februar
1960 erfolgte Wahl des Dr. Egli und des Paul Egli in den Verwaltungsrat
aufzuheben und festzustellen, dass an jener Generalversammlung Fritz
mit 183 Aktien und Frau Rechsteiner mit 24 Aktien stimmberechtigt waren
und dass die Kläger mit dieser Stimmberechtigung in das Aktienbuch
einzutragen seien. Mit der zweiten Klage stellten sie die Begehren, die
am 5. März 1960 erfolgten Wahlen der Brüder Egli, des Hickel und des Bolli
in den Verwaltungsrat, des Dr. Egli als Verwaltungsratspräsident und des
Paul Egli als Vizepräsident aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
Fritz mit 183 Stimmen und Frau Rechsteiner mit 24 Stimmen in das Aktienbuch
einzutragen.

    Die Beklagte beantragte, beide Klagen abzuweisen.

    Das Handelsgericht hob mit Urteil vom 7. März 1961 die Wahlen der
Brüder Egli vom 20. Februar 1960 zu Verwaltungsräten auf, desgleichen
die Wahlen der Brüder Egli, des Hickel und des Bolli vom 5. März 1960
zu Verwaltungsräten, des Dr. Egli zum Präsidenten und des Paul Egli zum
Vizepräsidenten des Verwaltungsrates. Es verpflichtete die Beklagte,
Fritz mit 183 und Frau Rechsteiner mit 24 Aktienstimmen in das Aktienbuch
einzutragen.

    Die Beklagte focht dieses Urteil mit einer kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde an. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies
sie am 26. September 1961 ab, soweit es auf sie eintrat.

    C.- Die Beklagte hat gegen das Urteil des Handelsgerichts
rechtzeitig die Berufung erklärt. Sie beantragt dem Bundesgericht,
die Klagen abzuweisen, eventuell das Handelsgericht zur Ergänzung der
tatbeständlichen Feststellungen zu verhalten.

    Die Kläger beantragen, die Berufung abzuweisen und das angefochtene
Urteil zu bestätigen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Aktiengesellschaft hat über die Eigentümer der Namenaktien
ein Aktienbuch zu führen (Art. 685 Abs. 1 OR). Es bewirkt, dass im
Verhältnis zu der Gesellschaft als Aktionär betrachtet wird, wer
im Buch eingetragen ist (Art. 685 Abs. 4 OR). Das heisst nicht, die
Gesellschaft könne bestimmen, wer Aktionär sei oder Anspruch habe,
es zu werden, und sie könne ihm diese Eigenschaft, sei es überhaupt,
sei es wenigstens im Verhältnis zur Gesellschaft dadurch verleihen,
dass sie ihn in das Aktienbuch einträgt. Nur der auf der Aktie mit Namen
genannte ursprüngliche Eigentümer und seine Rechtsnachfolger können in das
Aktienbuch eingetragen werden. Das ergibt sich aus Art. 685 Abs. 2 OR,
wonach die Eintragung einen Ausweis über die formrichtige Übertragung
der Aktie voraussetzt. Wer eingetragen wird, ohne sich als Eigentümer
ausgewiesen zu haben, kann sich nicht auf Art. 685 Abs. 4 OR berufen
und darf von der Gesellschaft nicht in Anwendung dieser Bestimmung als
Aktionär behandelt werden. Die Eintragung in das Aktienbuch bewirkt den
Übergang des Eigentums an der Aktie nicht, sondern setzt ihn voraus. Das
gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft gemäss Art. 686 OR die Eintragung
verweigern kann. Dieses Recht bedeutet nur, dass die Gesellschaft unter
den statutarischen oder gesetzlichen Voraussetzungen den Erwerber der
Aktie nicht als Aktionär anzuerkennen braucht, dagegen nicht, dass sie
jemanden, der das Eigentum nicht erworben hat oder sich darüber nicht
ausweist, durch Eintragung in das Aktienbuch zum Aktionär machen könne.

    Damit der rechtsgeschäftliche Übergang der Aktie im Sinne des Art. 685
Abs. 2 OR formrichtig sei, muss der Veräusserer die Übertragung in einem
Indossament oder in einer vom Wertpapier getrennten schriftlichen Erklärung
verurkunden und dem Erwerber ausserdem den Besitz des Aktientitels
verschaffen (Art. 684 Abs. 2, 967 Abs. 1 und 2 OR; BGE 61 II 332, 81
II 202, 86 II 98). Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird
der Erwerber durch Eintragung in das Aktienbuch im Verhältnis zu der
Gesellschaft zum Aktionär.

Erwägung 2

    2.- Gemäss Feststellung des Handelsgerichts hat Fritz die 73
Aktien, welche die Beklagte gemäss Beschluss ihres Verwaltungsrates
vom 30. Januar/4. Februar 1960 im Aktienbuch als von ihm an Hickel
abgetreten vermerkte, diesem nie zu Besitz übertragen. Die Beklagte hat
das im Prozess zugegeben. Diese 73 Aktien wurden auch nicht an Hickel
indossiert, noch durch eine von den Aktientiteln getrennte Erklärung an
ihn abgetreten. Die Beklagte trug somit Hickel zu Unrecht als Erwerber
dieser Aktien in das Aktienbuch ein.

    Der in § 4 der Statuten enthaltene Satz: "Für das Eigentum an den
Aktien ist das von der Gesellschaft zu führende Aktienbuch massgebend",
ändert hieran nichts. Er hat nicht den Sinn, die Gesellschaft könne
jemanden selbst dann, wenn er den Ausweis über die formrichtige Übertragung
der Aktien nicht erbracht hat, durch Eintragung in das Aktienbuch zum
Eigentümer und Aktionär machen. Das widerspräche dem Art. 685 OR über
die Voraussetzungen und Wirkung der Eintragung in das Aktienbuch. Der
erwähnte Satz kann nichts anderes sagen als Art. 685 Abs. 4 in Verbindung
mit Abs. 2, nämlich dass im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur
gelte, wer auf Grund eines Ausweises über den formrichtigen Erwerb der
Aktie in das Aktienbuch eingetragen wurde.

    Auch aus dem übrigen Inhalt des § 4 der Statuten kann die Beklagte
nicht ableiten, sie habe dadurch, dass sie die 73 Aktien im Aktienbuch von
Fritz auf Hickel überschrieb, diesen zum Eigentümer und Aktionär gemacht. §
4 Abs. 1 Satz 4 hat nur den Sinn, der Verwaltungsrat dürfe den Verkauf
von Aktien an eine bestimmte Person untersagen, wenn es ihm, nachdem
der Aktionär ihm die Verkaufsabsicht mitgeteilt hat, spätestens innert
neunzig Tagen gelingt, eine andere Person (Aktionär oder Nichtaktionär)
zum Kauf zu bewegen. Findet der Verwaltungsrat nicht rechtzeitig einen
Ersatzkäufer, so sollen die Aktien "frei übertragbar", d.h. der Aktionär
berechtigt sein, den von ihm selbst gewählten Käufer ohne Zustimmung des
Verwaltungsrates zum Eigentümer zu machen und dessen Eintragung in das
Aktienbuch zu erwirken. Es kann keine Rede davon sein, dass die genannte
Statutenbestimmung dem Verwaltungsrat erlauben wolle, das Eigentum an den
Aktientiteln und die Aktionärrechte durch eine Eintragung in das Aktienbuch
selbstherrlich auf den Erwerber überzuführen, sei es auf den Ersatzkäufer,
sei es auf den vom Veräusserer frei gewählten Käufer. Das widerspräche
den Art. 684 Abs. 2, 685 Abs. 2 und 967 Abs. 1 und 2 OR. Ist der Aktionär
nicht bereit, die Aktien formrichtig auf die dem Verwaltungsrat genehme
Person zu übertragen, so bleiben sie Eigentum des Aktionärs, und dieser
hat wie bis anhin das Stimmrecht aus ihnen. Wer als dem Verwaltungsrat
genehmer Ersatzkäufer oder Käufer auf sie Anspruch zu haben glaubt,
muss gegen den angeblichen Verkäufer auf Erfüllung klagen. Ob Hickel
in diesem Sinne gegen Fritz Anspruch auf Übertragung von 73 Aktien hat,
ist nicht zu entscheiden; diese Frage ist nicht Gegenstand des Prozesses.

    Es kommt auch nichts darauf an, dass Fritz am 21. März 1957 73 mit
Zustimmung der Beklagten auf Bachofner indossierte Aktien aus den Händen
gab und sie in den Besitz Bachofners gelangten. Dadurch erlangte die
Beklagte nicht die Möglichkeit, das Eigentum und die Aktionärrechte durch
eine Eintragung in das Aktienbuch gegen den Willen der durch den Besitz
und die Indossamente legitimierten Person auf Hickel zu übertragen. Wenn
die Beklagte auf Grund der Verträge vom 15. Juni 1956 Anspruch zu haben
glaubt, dass Hickel Eigentümer werde, und der durch den Besitz und die
Indossamente Legitimierte das Eigentum nicht freiwillig überträgt, mag
sie gegen ihn entsprechend klagen.

    Bleibt es somit dabei, dass die Beklagte die 73 Aktien im Aktienbuch
zu Unrecht auf den Nichteigentümer Hickel überschrieb, so vermochte diese
Eintragung ihm das Stimmrecht nicht zu verschaffen. Fragen kann sich nur,
ob es zur Zeit, als die Generalversammlung die angefochtenen Wahlen traf,
dem Kläger Fritz oder vielmehr dem Bachofner zugestanden habe.

Erwägung 3

    3.- Unter Ziffer 3 des mit der Verlagsgenossenschaft für Pfäffikon
und Bauma und mit Bachofner abgeschlossenen sog. Fusionsvertrages vom
15. Juni 1956 wurde bestimmt: "Gemäss beiliegender Vereinbarung vom
15. Juni 1956, abgeschlossen zwischen den Herren V. Fritz, Dr. W. Egli
und J. Rüegg, verpflichtet sich Herr V. Fritz für sich sowie namens von
Frau Rechsteiner und des Herrn J. Rüegg 88 Aktien und Herr Dr. Egli für
sich und seine Gruppe 42 Aktien Herrn Bachofner zu den vereinbarten
Bedingungen zu beschaffen." In der Vereinbarung, auf die in dieser
Bestimmung verwiesen ist, erklärte Fritz sich bereit, von seinen 183
Aktien dem Bachofner 73 Stück zu verkaufen. Die Verpflichtung des Fritz
lautete also auf Verkauf der Aktien an Bachofner; Fritz sollte Verkäufer,
Bachofner Käufer sein. Auf Grund eines zwischen diesen beiden zustande
gekommenen Kaufvertrages gelangten die 73 Aktien im Frühjahr 1957 in den
Besitz Bachofners. Ob das ohne Wissen des Dr. Egli geschah, ja einer von
ihm erteilten Weisung widersprach, ist unerheblich, denn Dr. Egli war
nicht Partei des Kaufvertrages über diese Aktien.

    Es kommt auch nichts darauf an, ob die Rückindossierung und Rückgabe
der Aktien durch Bachofner an Fritz vom 20. Februar und 10. Juni 1958 wegen
Nichtzahlung des Preises und der finanziellen Lage Bachofners erfolgte oder
vielmehr deshalb, weil Fritz sich wegen des geheimen Vertrages zwischen
Bachofner und Dr. Egli getäuscht sah. Tatsache ist, dass Bachofner den
Kauf zur Zeit der Rückindossierung und Rückgabe der Aktien noch nicht
erfüllt hatte und dass er mit Fritz einig war, ihn aufzuheben. Das stand
im Belieben der beiden, denn sie allein hatten den Kauf abgeschlossen;
Dr. Egli, Rüegg, die Beklagte und die Verlagsgenossenschaft für Pfäffikon
und Bauma brauchten nicht zuzustimmen.

    Durch die Rückindossierung und Rückgabe der Aktien ging das Eigentum an
den Papieren wieder auf Fritz über. Es trifft nicht zu, dass hiezu gemäss §
4 der Statuten die Zustimmung der Beklagten nötig gewesen wäre. Bachofner
verkaufte dem Fritz die Aktien nicht und war daher nicht gehalten, den
Verwaltungsrat zu benachrichtigen mit der Wirkung, dass dieser binnen
neunzig Tagen einen anderen Käufer hätte suchen und die Übertragung auf
Fritz hätte untersagen können. Dass auch die Aufhebung eines zwar seitens
des Verkäufers, aber nicht auch seitens des Käufers erfüllten Kaufes und
die Rückübertragung der Aktien an den Verkäufer unter § 4 der Statuten
falle, sagt diese Bestimmung nicht.

    Die Rückübertragung bedurfte auch nicht deshalb der Zustimmung der
Beklagten, weil diese und die Verlagsgenossenschaft für Pfäffikon und
Bauma auf Grund des Vertrages vom 15. Juni 1956 glauben Anspruch erheben zu
können, den geflüchteten und in Konkurs geratenen Bachofner als Aktionär
abzulehnen und durch Hickel zu ersetzen. Sollte dieser Anspruch bestehen,
so ergäbe sich daraus nicht, dass Bachofner die 73 Aktien statt an Fritz
zurückzugeben unmittelbar auf Hickel zu übertragen hatte, sondern die
Ansprecher könnten nur verlangen, dass Fritz an Stelle des von Bachofner
nicht erfüllten Kaufes einen solchen mit Hickel abschliesse und die
zurückgenommenen Aktien an diesen übertrage.

    Die 73 Aktien waren somit zur Zeit der Generalversammlungen vom 20.
Februar und 5. März 1960 Eigentum des Fritz. Dieser war auch durch
das Aktienbuch als aus ihnen berechtigt ausgewiesen, wenn man über die
unzulässige und daher ungültige Überschreibung auf Hickel hinwegsieht. Das
Stimmrecht aus den 73 Aktien stand deshalb Fritz zu.

Erwägung 4

    4.- Die Beklagte macht geltend, die Ungültigkeit der Überschreibung
der 73 Aktien auf Hickel im Aktienbuch vermöchte an der Gültigkeit
der angefochtenen Wahlen nichts zu ändern, weil sie zur Folge hätte,
dass auch die Eintragung des Fritz als Eigentümers der aus dem Nachlass
seines Vaters übernommenen 105 Aktien ungültig wäre, denn die Beklagte
habe diese Eintragung nur unter der Bedingung vorgenommen, dass auch die
Eintragung des Hickel als Erwerbers von 73 Aktien gültig sei; man dürfe
nicht dem Kläger Fritz Rechtshandlungen zubilligen, die einem Rücktritt
vom Vertrag vom 15. Juni 1956 gleichkämen, und anderseits die Beklagte
bei Rechtshandlungen behaften, die sie in Vollziehung des gleichen
Vertrages vornahm.

    In der Vereinbarung vom 15. Juni 1956 zwischen Dr. Egli, Rüegg und
Fritz wurde die Zustimmung zur "Übertragung der 105 Aktien von Emil
Fritz sel. auf V. E. Fritz" nicht von einer Bedingung abhängig gemacht,
namentlich nicht von der Bedingung, dass Hickel Eigentümer von 73 Aktien
des Klägers werde. Von Hickel als Erwerber war damals überhaupt noch nicht
die Rede. Auch die Eintragung des Klägers als Eigentümers des 105 ererbten
Aktien in das Aktienbuch erfolgte vorbehaltlos und bedingungslos. An den
Generalversammlungen vom 20. Februar und 5. März 1960 wurde der Kläger
wieder ohne jeden Vorbehalt als aus diesen 105 Aktien stimmberechtigt
erklärt, obschon er entschieden gegen die Anerkennung Hickels als Aktionär
aus 73 Aktien des Klägers protestierte. Von einer nur bedingten Anerkennung
des Fritz als Aktionär aus den 105 ererbten Aktien kann daher nicht die
Rede sein.

    Damit ist nicht gesagt, dass Dr. Egli in der Vereinbarung vom 15. Juni
1956 seine Zustimmung zur "Übertragung" der 105 Aktien auf Fritz nicht
deshalb erteilt habe, weil dieser sich unter anderem bereit erklärte,
dem Bachofner 73 Aktien zu verkaufen. Ob dem so war, kann dahingestellt
bleiben. Denn jedenfalls hatte die Aufhebung des Kaufes mit Bachofner,
mag sie wegen Täuschung oder mag sie wegen der finanziellen Lage
des Käufers erfolgt sein, nicht zur Folge, dass die Zustimmung des
Dr. Egli zur Eintragung des Fritz als Erwerbers der 105 Aktien und
damit auch diese Eintragung ungültig wäre. Sie ist das um so weniger,
als Dr. Egli um den Hinfall des Kaufvertrages mit Bachofner wusste, als
er am 30. Januar/4. Februar 1960 der Eintragung des Überganges der 105
Aktien auf Fritz zustimmte und sie am 8. Februar 1960 vollzog. Es stand
ihm frei, das zu tun, selbst wenn er sich am 15. Juni 1956 zu dieser
Rechtshandlung nur verpflichtet haben sollte, weil sich Fritz bereit
erklärte, dem Bachofner 73 Aktien zu verkaufen.

    Fritz war somit am 20. Februar und 5. März 1960 ausser aus den
73 von Bachofner zurückerhaltenen auch aus den 105 ererbten Aktien
stimmberechtigt.

Erwägung 5

    5.- Der Berufungsantrag auf Abweisung beider Klagen richtet sich auch
gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass die Beklagte die Klägerin Frau
Rechsteiner als aus 24 Aktien stimmberechtigt in das Aktienbuch einzutragen
habe. Die Beklagte führt indes in der Berufungsschrift nicht aus, inwiefern
diese Feststellung Bundesrecht verletze (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Auf
diesen Punkt der Berufung kann daher nicht eingetreten werden.

Erwägung 6

    6.- Wirken Personen, die zur Teilnahme an der Generalversammlung
nicht befugt sind, bei einem Beschlusse mit, so kann dieser von jedem
Aktionär angefochten werden, es wäre denn, die Gesellschaft weise nach,
dass die unzulässige Mitwirkung den Beschluss nicht beeinflusste (Art. 691
Abs. 3 OR).

    Dass die Beklagte in beiden Generalversammlungen den Klägern zusammen
83 Stimmen zu wenig, dem Hickel dagegen 73 zu viel zuerkannte, hat die
Ergebnisse der angefochtenen Wahlen beeinflusst. Da Frau Rechsteiner 24
statt nur 14 Stimmen zustanden, verfügten die anwesenden oder vertretenen
Aktionäre in beiden Versammlungen über zusammen 306 Stimmen. Davon kamen
Fritz 183 und Frau Rechsteiner 24 zu. Die beiden Kläger verfügten also
mit zusammen 207 Stimmen über das absolute Mehr. Die angefochtenen Wahlen
halten daher nicht stand.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 7. März 1961 bestätigt.