Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 87 III 109



87 III 109

21. Entscheid vom 21. November 1961 i.S. Weiss. Regeste

    Verwertungsaufschub (Art. 123 SchKG). Dauer des Aufschubs; Höhe
der Abschlagszahlungen. Diese Zahlungen sind nicht nach den für die
Lohnpfändung geltenden Grundsätzen zu bemessen.

Sachverhalt

    In der von Weiss für eine Forderung von Fr. 512.-- gegen Brupbacher
eingeleiteten Betreibung wurden Möbel im Schätzungswerte von Fr. 800.--
gepfändet. Nachdem der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt hatte,
suchte der Schuldner um einen Aufschub der Verwertung nach und leistete
eine Abschlagszahlung von Fr. 70.-. Da das Betreibungsamt Bern 2 monatliche
Raten von Fr. 150.-- verlangte, führte er Beschwerde mit dem Begehren,
es seien ihm Achtelsraten zu bewilligen. Die untere Aufsichtsbehörde
wies die Beschwerde ab. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat sie dagegen
mit Entscheid vom 17. Oktober 1961 gutgeheissen.

    Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht verlangt der
Gläubiger dem Sinne nach die Wiederherstellung der Verfügung des
Betreibungsamtes. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den
Rekurs ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Erwägungen:

    Es ist unbestritten, dass dem Schuldner ein Verwertungsaufschub im
Sinne von Art. 123 SchKG zu bewilligen ist. Ob ihm die Maximalfrist
von sieben Monaten oder nur eine Frist von vier Monaten zu gewähren
sei, ist eine Frage des Ermessens. Das Betreibungsamt und die untere
Aufsichtsbehörde entschieden sich für vier Monate in der Erwägung,
die Abschlagszahlungen seien nach den für die Lohnpfändung geltenden
Grundsätzen zu bemessen; sie seien ungefähr auf den Betrag festzusetzen,
der bei einer Lohnpfändung gepfändet werden könnte. Eine solche Regel
lässt sich jedoch dem Gesetz nicht entnehmen. Bei der Festsetzung
der Abschlagszahlungen im Sinne von Art. 123 SchKG dürfen auch
Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, die bei der Berechnung des
Notbedarfs im Sinne von Art. 93 SchKG ausser Betracht fallen, vom Schuldner
aber zur Vermeidung neuer Zwangsvollstreckungsmassnahmen erfüllt werden
müssen (z.B. Steuerschulden). Indem die Vorinstanz die Verwertung in
Würdigung der gesamten finanziellen Lage des Schuldners (insbesondere auch
seiner Verpflichtung zur Leistung von Ratenzahlungen an das Steueramt)
um sieben Monate aufschob und ihm demgemäss Achtelsraten bewilligte,
hat sie also das Gesetz nicht verletzt.