Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 86 I 38



86 I 38

7. Auszug aus dem Urteil vom 7. April 1960 i. S. Karl Fritz AG gegen
Brenn und Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Regeste

    Art. 86 Abs. 2, Art. 87 OG. Ausnahme vom Erfordernis der Erschöpfung
des kantonalen Instanzenzugs, wenn die Ergreifung des kantonalen
Rechtsmittels eine reine Formalität bliebe. Mit der Beschwerde gegen
den Endentscheid kann auch ein ihm vorausgegangener Zwischenentscheid
angefochten werden, soweit er noch Bedeutung hat.

Auszug aus den Erwägungen:

    Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hiess eine Beschwerde,
die Marie Brenn gegen ein Urteil der Staatlichen Schlichtungsstelle
für Mietstreitigkeiten erhoben hatte gut; er wies die Sache an die
Schlichtungsstelle zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen neu urteile.

    Die Karl Fritz A.-G., welche vor dem Regierungsrat unterlag, führte
gegen dessen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des
Art. 4 BV. Das Bundesgericht ist nicht darauf eingetreten, weil sich
die Beschwerde auf einen blossen Zwischenentscheid bezieht, der für die
Beschwerdeführerin keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher
Art zur Folge hat. Es hat im weiteren ausgeführt:

    Vom Erfordernis der Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids,
das sich mit dem der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs deckt
(BGE 84 I 234), kann nach der Rechtsprechung abgesehen werden,
wenn die angefochtene Verfügung auf einem Entscheid der kantonalen
Rechtsmittelinstanz beruht und von dieser dergestalt zum voraus gebilligt
worden ist, so dass sich die Ergreifung eines weiteren kantonalen
Rechtsmittels als zwecklos und als leere Formalität erwiese (BGE 38 I 438,
66 I 7, 68 I 29 Erw. 2, 84 I 239). Die Schlichtungsstelle wird im Sinne
der Erwägungen des Regierungsrats ein neues Urteil zu fällen haben. Ob
dieses mit Bezug auf die Fragen, die Gegenstand der ersten kantonalen
Beschwerde bildeten, an den Regierungsrat weitergezogen werden könnte,
kann offen bleiben, da es sich dabei jedenfalls um eine leere Formalität
handeln würde. Die Beschwerdeführerin wird darum die staatsrechtliche
Beschwerde insofern unmittelbar an das neue Urteil der Schlichtungsstelle
anknüpfen können. Sie wird damit auch den hier im Spiele stehenden
Zwischenentscheid anfechten können, soweit dieser dannzumal noch von
Bedeutung sein wird (BIRCHMEIER, Handbuch, S. 353 Ziff. 3).