Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 86 I 310



86 I 310

44. Auszug aus dem Urteil vom 18. November 1960 i.S. Perrin gegen Eidg.
Volkswirtschaftsdepartement. Regeste

    Art. 3 Abs. 1 UB. Für die Aufteilung eines Unternehmens auf die
bisherigen Teilhaber ist eine Bewilligung erforderlich.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Die Frage, ob die Aufteilung eines Unternehmens der Uhrenindustrie
zwischen den bisherigen Teilhabern als Eröffnung neuer Unternehmungen im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 UB anzusehen und daher der Bewilligungspflicht
unterstellt sei, ist in BGE 79 I 102 und im Urteil vom 11. Dezember
1953 i.S. Struss, E. 1, offen gelassen worden. Seither wurde sie dem
Bundesgericht nicht mehr vorgelegt. BGE 80 I 221 betrifft nicht den
gleichen Tatbestand, sondern die Abspaltung eines Teils des bisherigen
Unternehmens durch den einzigen Inhaber zugunsten einer von ihm zu diesem
Zwecke gegründeten Aktiengesellschaft; hier wurde die Bewilligungspflicht
bejaht, weil ein Teil eines bestehenden Unternehmens von einem neu
geschaffenen übernommen wurde. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt
(E. 3), das Uhrenstatut sehe einen einzigen Fall vor, in welchem die
Übernahme keiner Bewilligung bedarf, nämlich die Übernahme "mit Aktiven
und Passiven" (Art. 3 Abs. 1 letzter Satz UB), d.h. den Fall, wo das
Unternehmen in seiner Gesamtheit auf den Erwerber übertragen wird. Der
klare Text schliesse die Ausdehnung auf andere Fälle aus, insbesondere auch
auf die Übertragung nur eines Teils des Unternehmens, selbst wenn dadurch
der Produktionsapparat nicht vergrössert wird. Diese Erwägung gilt auch für
den heute vorliegenden Tatbestand der Aufteilung eines Unternehmens unter
seine Teilhaber. Auch wenn von diesen zusammen alle Aktiven und Passiven
übernommen werden, geht das Unternehmen doch nicht in seiner Gesamtheit
auf sie über; es geht vielmehr unter, und an seine Stelle treten neue
Unternehmungen. Mit Recht weist das eidg. Volkswirtschaftsdepartement
darauf hin, dass die damit verbundene Aufspaltung des Fabrikationsrechts,
insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Veräusserung der
Unternehmen, einen wirtschaftlichen Vorteil bietet; damit wächst auch
die Gefahr des Eindringens ungeeigneter Elemente in die Uhrenindustrie
auf diesem Wege. Die Ausnahmebestimmung von Art. 3 Abs. 1 am Ende UB,
die für einen ganz bestimmten Fall die Bewilligungspflicht verneint,
darf deshalb nicht auf jenen davon verschiedenen Tatbestand ausgedehnt
werden. Die Aufteilung eines bestehenden Unternehmens auf seine Teilhaber
ist vielmehr als Eröffnung neuer Unternehmungen zu behandeln, wofür es
einer Bewilligung bedarf.