Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 86 I 155



86 I 155

24. Urteil vom 1. Juli 1960 i.S. Nussbaumer und Konsorten gegen Bundesamt
für Sozialversicherung. Regeste

    Obligatorische Unfallversicherung: Unterliegen ihr
Gartenbauunternehmungen?

Sachverhalt

    A.- Die Firmen Hans Nussbaumer, Walter Leder, Hugo Richard und
Gartenbau AG, alle in Zürich, betreiben Gartenbaugeschäfte. Sie erstellen
und pflegen Gartenanlagen und unterhalten Pflanzenkulturen.

    Im Jahre 1957 unterstellte die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt in Luzern die Betriebe der vier Firmen der
obligatorischen Unfallversicherung. Bei Nussbaumer und bei Leder wurde
das Büro, bei der Gartenbau AG die Baumschule von der Unterstellung
ausgenommen.

    Die gegen die Unterstellungsverfügungen erhobenen Rekurse wurden vom
Bundesamt für Sozialversicherung abgewiesen. Es führt aus, die vier Firmen
befassten sich nicht nur mit eigentlichen gärtnerischen Arbeiten, sondern
auch, und zwar zu einem wesentlichen Teil, mit ausgesprochenen Bauarbeiten
(umfangreichen Erdbewegungen, Erstellung gewisser Weganlagen, von Mauern,
Wasserbassins, Sportplatzanlagen usw.), wobei Baumaschinen (Traxcavatoren,
Betonmischer usw.) verwendet würden. Diese baugewerbliche Tätigkeit
begründe die Versicherungspflicht (Art. 60 Abs. 1 Ziff. 3 KUVG, Art. 13
Ziff. 1 der Verordnung I über die Unfallversicherung). Die Versicherung
erstrecke sich auf alle Betriebsteile, welche ihr in den angefochtenen
Verfügungen unterstellt worden seien.

    B.- Gegen die Entscheidung des Bundesamtes erheben die vier Firmen,
jede für sich, Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Jeder Beschwerdeführer
beantragt, es sei zu erkennen, dass sein Betrieb der obligatorischen
Unfallversicherung nicht unterliege. Es wird geltend gemacht, Gegenstand
der Unternehmungen der Beschwerdeführer sei nur die Gärtnerei, nicht
auch irgendein Zweig des Hoch- oder Tiefbaues. Bei der Gestaltung von
Gartenanlagen führten die Rekurrenten keine eigentlichen baugewerblichen
Arbeiten aus, sondern nur solche Arbeiten, die von jeher von den Gärtnern
besorgt würden. Die Gärtnerei falle aber nicht unter die obligatorische
Unfallversicherung. Die Beschwerdeführer Nussbaumer und Richard beantragen
eventuell, die Unterstellung sei auf die Abteilung "Neuanlagen" bew.
"Erstellung von Gartenanlagen" zu beschränken.

    C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst auf Abweisung
der Beschwerden.

    D.- Im Verfahren vor Bundesgericht ist ein Augenschein vorgenommen
und ein Gutachten eingeholt worden. Die Experten, alt Stadtbaumeister
Fritz Hiller und Stadtgärtner Willy Liechti, beide in Bern, haben ihren
Bericht am 3. November 1959 erstattet.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Da die vier Beschwerden gleichartige Tatbestände betreffen
und nach den gleichen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sind,
rechtfertigt es sich, sie zu vereinigen und nur ein Urteil zu fällen.

Erwägung 2

    2.- Das von den eidg. Räten im Jahre 1899 verabschiedete Gesetz
betreffend die Kranken- und Unfallversicherung mit Einschluss der
Militärversicherung (BBl 1899 IV S. 853) erklärte die Unfallversicherung
obligatorisch für alle unselbständig erwerbenden Personen in der Schweiz
vom 14. Altersjahr an, sofern sie länger als eine Woche beschäftigt
sind und ihr Jahresgehalt Fr. 5000.-- nicht übersteigt. Nachdem dieses
Gesetz in der Volksabstimmung vom 20. Mai 1900 verworfen worden war,
schlug der Bundesrat vor, der obligatorischen Unfallversicherung "nur
die Angestellten und Arbeiter zu unterstellen, auf die das gegenwärtige
System der Haftpflicht der Arbeitgeber Anwendung findet". Er führte aus:
"Diese Lösung rechtfertigt sich aus dem Umstande, dass die Ersetzung der
Haftpflicht die hauptsächliche Triebfeder der ganzen Bewegung zugunsten der
Versicherung gebildet hat, und dass diese Ersetzung die dringendste Aufgabe
ist... Wollte man das Obligatorium auch auf andere Personen ausdehnen, so
würde man bezüglich der genauen Begrenzung des Anwendungsgebietes neuen
Schwierigkeiten begegnen" (BBl 1906 VI S. 313 f., 369 f., 418). Dieser
Vorschlag fand in den eidg. Räten einhellige Zustimmung. Demgemäss sind
die laut Art. 60 KUVG der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten
Arten von Unternehmungen die gleichen, die nach den Haftpflichtgesetzen
von 1881, 1887 und 1905 der Haftpflicht unterstanden. Die Aufzählung des
Art. 60 KUVG verwendet dieselben Bezeichnungen, die sich in jenen Gesetzen
finden. Durch das Gesetz vom 18. Juni 1915 betreffend Ergänzung des
KUVG vom 13. Juni 1911 wurden sodann hinter Art. 60 KUVG die Art. 60
bis und 60 ter eingefügt. Art. 60 bis ermächtigt den Bundesrat, die
obligatorische Unfallversicherung zu erstrecken auf bestimmte weitere Arten
von Unternehmungen, auf Bestandteile gemischter Unternehmungen und auf
Hilfs- oder Nebenbetriebe, auf Regiearbeiten öffentlicher Verwaltungen
und ähnlicher Anstalten sowie auf gewisse Arbeiten, die von Personen
auf eigene Rechnung ausgeführt werden, ohne dass die Merkmale einer
Unternehmung vorliegen. Art. 60 ter bestimmt, dass der Bundesrat in den
Ausführungsvorschriften zu Art. 60 und 60 bis die der obligatorischen
Versicherung unterworfenen Arten von Unternehmungen und Betrieben näher
bezeichnen wird.

    Hieraus ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das
Obligatorium der Unfallversicherung nur einerseits die Arten von
Unternehmungen erfasst, die früher bereits der Haftpflicht unterstanden,
und anderseits die Arten von Unternehmungen und Arbeiten, auf welche der
Bundesrat die Versicherungspflicht im Rahmen der ihm in Art. 60 bis KUVG
erteilten Ermächtigung ausdehnt. Unternehmungen und Arbeiten, die nicht
unter die in Gesetz und Ausführungsvorschriften enthaltene Aufzählung
fallen, sind der obligatorischen Versicherung nicht unterworfen.

Erwägung 3

    3.- Als versicherungspflichtige Unternehmungen sind Betriebe anzusehen,
in denen als Gewerbe eine Betätigung ausgeübt wird, welche nach ihrer Art
die Zugehörigkeit zur Versicherung begründet. Eine Betätigung als Gewerbe
liegt vor, wenn sie fortwährend oder wiederkehrend einen Gegenstand
der Unternehmung bildet (Art. 2 VO I über die Unfallversicherung). Die
Versicherungspflicht kann sich je nach den Verhältnissen auf eine ganze
Unternehmung oder auch nur auf einen oder mehrere Betriebsteile erstrecken
(Art. 60 bis Ziff. 1 lit. d KUVG; Art. 4-8, 10 VO I).

    Die Beschwerdeführer sind Inhaber von Unternehmungen. Sie verrichten
alle von ihnen übernommenen Arbeiten gewerbsmässig im Rahmen dieser
Unternehmungen; sie führen keinerlei Arbeiten aus, ohne dass die Merkmale
einer Unternehmung gegeben sind. Es kann sich daher nur fragen, ob man es
mit Unternehmungen (Betrieben oder Betriebsteilen) zu tun hat, die ihrem
Gegenstand nach unter die Versicherungspflicht fallen. Eine Unterstellung
unter einem anderen Gesichtspunkt (Regiearbeiten, Arbeiten ausserhalb
einer Unternehmung) kommt nicht in Betracht.

    Es handelt sich, wie nicht bestritten ist, auch nicht um eine der
Arten von Unternehmungen, auf welche der Bundesrat die obligatorische
Versicherung gestützt auf Art. 60 bis KUVG ausgedehnt hat (Art. 15-17
VO I).

    In Frage kommt nur eine Unterstellung auf Grund des Art. 60 KUVG, und
zwar der Vorschriften in Abs. 1 Ziff. 3, wonach versicherungspflichtig
sind Unternehmungen, die zum Gegenstand haben a) "das Baugewerbe", d)
"den Eisenbahn-, Tunnel-, Strassen-, Brücken-, Wasser- und Brunnenbau". In
Ausführung dieser - dem Gesetz von 1887 betreffend die Ausdehnung der
Haftpflicht entnommenen - Umschreibung hat der Bundesrat gestützt auf
Art. 60 ter KUVG bestimmt, dass unter sie die Unternehmungen fallen,
die zum Gegenstand haben "irgendeinen Zweig des Hoch- oder Tiefbaues,
also Erstellung, Abbruch, Veränderung, Ausbesserung oder Unterhalt von
Bauten und Bauwerken jeder Art oder von Teilen solcher, die Herrichtung
von Bestandteilen für Bauten, die technische Vorbereitung und Leitung
solcher Arbeiten; die Reinigung von Gebäuden, Strassen, öffentlichen
Plätzen und Anlagen" (Art. 13 Ziff. 1 VO I). Der Streit geht darum, ob
die vier Beschwerdeführer Unternehmungen des Baugewerbes, insbesondere des
Tiefbaues, im Sinne dieser Bestimmungen betreiben. Nur wenn dies zutrifft,
ist die Unterstellung der Beschwerdeführer unter die obligatorische
Unfallversicherung gerechtfertigt. Sie lässt sich nach dem geltenden
Rechte nicht sonstwie begründen.

Erwägung 4

    4.- Nun steht fest, dass Unternehmungen, welche die Gärtnerei zum
Gegenstand haben, der Haftpflicht nicht unterstellt waren. Sie wurden
insbesondere nicht als Unternehmungen des Baugewerbes im Sinne des
Haftpflichtgesetzes von 1887 betrachtet. In der Tat bildet die Gärtnerei
nach landläufiger Auffassung einen besonderen, sich vom Baugewerbe deutlich
unterscheidenden Berufszweig. Sie befasst sich nicht mit der Herstellung
von Bauwerken (Hoch- oder Tiefbauten). Nach dem Willen des Gesetzgebers,
wie er sich aus der in Erw. 2 hiervor dargelegten Entstehungsgeschichte des
KUVG ergibt, sind daher Unternehmungen, welche die Gärtnerei (im Sinne des
allgemeinen Sprachgebrauches) zum Gegenstand haben, der obligatorischen
Unfallversicherung nicht unterworfen; denn sie fallen nicht unter die
einzig in Frage kommenden Bestimmungen von Art. 60 Abs. 1 Ziff. 3 lit. a
und d KUVG und Art. 13 Ziff. 1 VO I, die ihr Vorbild in den entsprechenden
Vorschriften des Haftpflichtgesetzes von 1887 haben. Die Gärtnerei
unterliegt dem Obligatorium der Versicherung so wenig wie die mit ihr
verwandte Landwirtschaft, welche das Gesetz ausdrücklich dem Gebiete der
freiwilligen Versicherung vorbehält (Art. 116 KUVG, Art. 9 VO I).

Erwägung 5

    5.- Die Unternehmungen der Beschwerdeführer bestehen aus den drei
Abteilungen Neuanlagen (Gestaltung oder Umgestaltung von Gärten usw.),
Gartenpflege (Unterhalt bestehender Anlagen) und Pflanzenkulturen
(Baumschulen usw.). Es ist klar und unbestritten, dass die Betätigung,
die in den beiden letztgenannten Betriebsteilen ausgeübt wird, nicht als
Herstellen von Bauwerken charakterisiert, also nicht zum Baugewerbe im
Sinne des Gesetzes gerechnet werden kann, sondern eindeutig gärtnerischen
Charakter hat und daher die Versicherungspflicht nicht zu begründen
vermag. Streitig ist dagegen, wie es sich mit der Abteilung Neuanlagen
verhält. Es ist zu prüfen, ob die dort ausgeführten Arbeiten gärtnerischen
oder baugewerblichen Charakter haben. Sind sie teils der einen, teils der
anderen Art, so kommt es darauf an, ob die baugewerbliche Betätigung eine
Bedeutung hat, die es rechtfertigt, das Bestehen einer Unternehmung, welche
einen Zweig des Baugewerbes zum Gegenstand hat, anzunehmen. Massgebend für
die Charakterisierung eines Betriebsteils muss, was nicht bestritten ist,
die hauptsächliche Tätigkeit sein, die dort verrichtet wird. Das Gesetz
bestätigt dies durch die Anordnung, dass in Fällen, wo der Hauptbetrieb
nicht versicherungspflichtig ist, die Versicherung auf Nebenbetriebe,
die ihrer Art nach darunter fallen würden, in der Regel nicht Anwendung
finden soll (Art. 60 bis Ziff. 1 lit. d; vgl. Art. 7 VO I).

Erwägung 6

    6.- Die SUVAL und das Bundesamt für Sozialversicherung betrachten die
Arbeiten, welche ein Gartenbaubetrieb bei der Erstellung von Neuanlagen
ausführt, zum grössten Teil als ausgesprochen baugewerbliche Verrichtungen;
zu den typischen Gärtnerarbeiten rechnen sie nur die von Hand vorgenommenen
Planie- und Humusarbeiten, das Anlegen einfacher Gartenwege (ohne
Betonunterlage) und von Prügeltreppen, das Verlegen von Gartenplatten
und Einfassungen auf Sand (ohne Mörtel oder Beton), die Rasenansaat und
die Anpflanzungen. Von dieser Auffassung ausgehend, nehmen sie an, dass
im Falle der Beschwerdeführer die Abteilung Neuanlagen einen Zweig des
Baugewerbes zum Gegenstand habe, weil dort zu einem wesentlichen Teil
eigentliche Bauarbeiten ausgeführt würden. Dabei legen sie besonderes
Gewicht darauf, dass in den Betrieben der Beschwerdeführer, wie überhaupt
im Gartenbau, sei einiger Zeit für die Erdbewegungen und das Erstellen
von Mauerwerk usw. mehr und mehr Maschinen (Traxcavatoren, Betonmischer
usw.) eingesetzt worden sind, deren sich die Unternehmungen des Hoch-
und Tiefbaues zu bedienen pflegen.

    Dagegen ziehen die Beschwerdeführer den Kreis der gärtnerischen
Arbeiten wesentlich weiter, ebenso die Experten Hiller und Liechti. Diese
zählen dazu folgende Leistungen:

    a) Bei der Gestaltung von Gärten: manuelle oder maschinelle Rohplanie,
sofern sie nicht schon ganz oder teilweise vom Bauunternehmer ausgeführt
wurde; Feinplanie; Humusab- und -auftrag, von Hand oder maschinell
ausgeführt; Erstellen von Natursteinmauern ohne tragende oder stützende
Funktion, nicht über 1-1,5 m hoch, mit oder ohne Mörtel oder Beton;
Verlegen von Kunststein- oder Naturstein-Plattenbelägen für Wege und
Plätze auf Sand oder Magerbeton; Wegeinfassungen mit Kunststein- oder
Natursteinplatten, Stellriemen oder Bordsteinen; Erstellen von Treppen
aus Naturstein oder Fertigelementen, mit oder ohne Betonfundament;
Anlegen von Plätzen für Aufhängen der Wäsche und Reinigen der Teppiche,
von Spielplätzen für Kinder; Erstellen von Zugangs- und Verbindungswegen
mit Geröllkiesunterlage; Anlegen kleiner Leitungsgräben.

    b) Bei der Gestaltung von Turn- und Sportanlagen, öffentlichen
Parkanlagen und Friedhöfen: zum Teil die gleichen Leistungen, ferner
Erstellen von Trockenturnplätzen und Weichbodenanlagen mit Versetzen
der Turngeräte.

    Die Experten führen aus, dass alle diese Arbeiten "in der Fachwelt und
gemäss der geltenden Praxis im Bauwesen nicht als Bauarbeiten, d.h. als
Arbeiten des Baugewerbes, sondern als ausgesprochene Gärtnerarbeiten
betrachtet werden". "Die Erstellung von Grünanlagen im erwähnten Sinne",
so erklären sie, "ist ein Berufszweig für sich, der die Aufgabe hat,
sich unter Heranziehung aller hiefür geeigneter Mittel ausschliesslich
mit der Gestaltung der Erdoberfläche und der Landschaft zu befassen".

    Es besteht kein Grund zur Annahme, dass das Gutachten die Auffassung
der Fachwelt über die Abgrenzung des Bau- und des Gärtnergewerbes nicht
zutreffend wiedergibt. Die von den Experten getroffenen Unterscheidungen
stimmen im wesentlichen auch mit dem allgemeinen Sprachgebrauch überein. Es
darf angenommen werden, dass sie dem Begriff des Baugewerbes, wie er
in Art. 60 Abs. 1 Ziff. 3 KUVG und Art. 13 Ziff. 1 VO I umschrieben
ist, entsprechen. Die Verwaltung legt zu viel Gewicht darauf, dass in
Gartenbaubetrieben zum Teil Arbeiten ausgeführt werden, die solchen des
Baugewerbes ähnlich sind (gewisse Erdbewegungen, Stein- und Betonarbeiten
usw., mit Verwendung von Baumaschinen). Entscheidend ist, ob eine
Unternehmung die Herstellung von Bauwerken oder aber nur die Gestaltung
der Erdoberfläche zum Gegenstand hat. Das Gutachten legt überzeugend dar,
dass zur Gestaltung des Geländes, die ein Gartenbaugeschäft vorzunehmen
hat, unter Umständen auch Arbeiten wie grössere Erdbewegungen, Erstellen
von Mauerwerk, Betonunterlagen usw. gehören, jedenfalls dann, wenn sie
ein gewisses Ausmass ("den üblichen Rahmen") nicht überschreiten.

Erwägung 7

    7.- Die Experten erklären, dass die Arbeiten, die im untersuchten
Zeitraum (1955-1957) von den vier Beschwerdeführern in der Abteilung
Neuanlagen ausgeführt wurden, durchweg als gärtnerische Verrichtungen
betrachtet werden müssen, über den Rahmen des in der Gärtnerei Üblichen
nicht hinausgehen. Den tatsächlichen Feststellungen, auf welche diese
Auffassung gestützt wird, ist zu entnehmen: Erdbewegungen mit dem Trax
wurden in der Regel nur bis zu einer geringen Tiefe (ca. 50 cm bis 1 m)
vorgenommen, sei es durch die Beschwerdeführer Richard und Gartenbau AG
selber, welche im Unterschied zu den beiden anderen Beschwerdeführern
über eigene Trax verfügen, sei es durch Dritte (Bauunternehmungen), denen
diese Arbeiten vergeben wurden. Die erstellten Mauern sind in den meisten
Fällen nicht höher als 1 m. Soweit bei der Errichtung von Mauern, Treppen,
Wegeinfassungen usw. für die Befestigung (Fundamente, "Hinterbetonierung")
Mörtel und Beton verwendet wurden, entfiel auf das einzelne Objekt
immer nur eine kleine Menge. Steinmaterial, Mörtel und Beton verteilen
sich auf viele, meist kleine, zum Teil unbedeutende Objekte. Arbeiten,
welche das Gutachten zu den baugewerblichen Verrichtungen rechnet, wie
der Bau von Stützmauern aus Beton, von grösseren Wasserbassins, ferner
Pflästerungen, Erstellen von Teer- und Asphaltbelägen usw., wurden nicht
von den Beschwerdeführern selbst, sondern von Dritten (Bauunternehmungen)
ausgeführt.

    Man könnte sich fragen, ob entgegen der Auffassung der Experten
gewisse von den Beschwerdeführern besorgte Arbeiten, wie besonders
umfangreiche Erdbewegungen mit dem (eigenen) Trax, grössere Stein-
und Betonarbeiten usw., doch über den Rahmen blosser gärtnerischer
Gestaltung der Erdoberfläche hinausgehen, als eigentliche baugewerbliche
Verrichtungen anzusehen sind. Die Frage kann indessen offen gelassen
werden. Auf jeden Fall haben die Arbeiten, welche die Verwaltung als
ausgesprochene Bauarbeiten bezeichnet, weitaus zum grössten Teil eindeutig
gärtnerischen Charakter. Nach den Schätzungen der Experten entfallen auf
die Gesamtheit dieser umstrittenen Arbeiten vom durchschnittlichen Umsatz
nur der Abteilung Neuanlagen in den Jahren 1955-1957 bei Nussbaumer 37,5%
(davon Traxarbeiten - offenbar im Unterakkord vergeben - 5,5%), bei Leder
27%, bei Richard 42% (davon Traxarbeiten 9%) und bei der Gartenbau AG 41%
(davon Traxarbeiten 11%). Für die wenigen Verrichtungen, die allenfalls
als baugewerbliche Betätigung zu charakterisieren wären, kann nur ein
geringer Teil dieser Prozentzahlen eingesetzt werden. Diese Arbeiten
sind in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zu der übrigen Betätigung,
die zweifellos zum Bereich der Gärtnerei gehört, derart unbedeutend,
dass sie für die Charakterisierung der Abteilung Neuanlagen - die
als ein einheitlicher Betriebsteil im Sinne der Gesetzgebung über die
obligatorische Unfallversicherung betrachtet werden muss - ausser Betracht
fallen. Sie geben diesem Betriebsteil keineswegs das Gepräge.

    Die Abteilung Neuanlagen hat somit bei allen vier Beschwerdeführern
nicht irgendeinen Zweig des Baugewerbes (des Hoch- oder Tiefbaues) im Sinne
von Art. 60 Abs. 1 Ziff. 3 KUVG und Art. 13 Ziff. 1 VO I zum Gegenstand,
sondern - gleich wie die Abteilungen Gartenpflege und Pflanzenkulturen -
die Gärtnerei, welche ein besonderer, selbständiger Berufszweig ist. Die
Unternehmungen der Beschwerdeführer unterliegen daher nach dem geltenden
Rechte der obligatorischen Unfallversicherung nicht, auch nicht bloss
teilweise.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die angefochtenen
Unterstellungsverfügungen werden aufgehoben, und es wird festgestellt,
dass die Beschwerdeführer der obligatorischen Unfallversicherung nicht
unterliegen.