Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 86 I 137



86 I 137

21. Auszug aus dem Urteil vom 1. Juni 1960 i.S. X. gegen Y. und
Kantonsgericht Schwyz. Regeste

    Art. 4 BV; Art. 322 ZGB.

    Die von den Erben des ausserehelichen Vaters geschuldeten
Unterhaltsbeiträge an das aussereheliche Kind werden durch die Waisenrenten
der Sozialversicherung (SUVA, AHV) nicht getilgt.

Sachverhalt

    A.- Anna X. gebar 1951 ausserehelich den Sohn Alfred, als dessen Vater
sie Arthur Y. bezeichnete. Dieser verpflichtete sich in einem undatierten
Vertrag, an den Unterhalt des Kindes bis zu dessen vollendetem achtzehnten
Altersjahr monatlich Beiträge von Fr. 120.-- zu leisten. Für den Fall
einer erheblichen Verteuerung der Lebenshaltungskosten wurde in Ziff. 4
des Vertrags eine entsprechende Erhöhung der Beiträge vorbehalten. Auf
Grund dieser Zusicherung verzichteten Anna und Alfred X. auf die Erhebung
der Vaterschaftsklage.

    Am 5. Januar 1957 verunfallte Y. tödlich. Seine Erben sind seine drei
ehelichen Kinder, die in den Jahren 1939, 1943 und 1944 geboren sind,
und die überlebende Ehefrau Elisabeth Y. AHV und SUVA richten nicht nur
der Witwe und den ehelichen Kindern, sondern kraft Art. 27 Abs. 2 AHVG
bzw. Art. 85 Abs. 4 KUVG auch dem ausserehelichen Kind Alfred X. Renten
aus. Die zuständige AHV-Ausgleichskasse zahlt der überlebenden Ehefrau
eine Witwenrente von Fr. 120.-- im Monat, den ehelichen Kindern eine
einfache Waisenrente von je Fr. 60.- im Monat und Alfred X. eine
solche von Fr. 62.-. Die SUVA entrichtete bis und mit Juli 1957 der
Witwe Fr. 114.10 und den ehelichen Kindern sowie Alfred X. je Fr. 57.05
im Monat. Seit August 1957 zahlt die Anstalt der Witwe Fr. 136.95 und
den Kindern je Fr. 68.45 im Monat. Alfred X. bezog demnach bis Ende Juli
1957 insgesamt monatliche Sozialversicherungsleistungen von Fr. 119.05;
seither erhält er solche von Fr. 130.45.

    B.- Nach dem Tode ihres Mannes weigerte sich Elisabeth Y.,
Alfred X. die Unterhaltsbeiträge von Fr. 120. - zu zahlen, zu denen
sich der Erblasser vertraglich verpflichtet hatte, wobei sie auf die
Sozialversicherungsleistungen an das Kind hinwies. Anna und Alfred X.
betrieben sie darauf wegen der vom Mai 1957 bis und mit April 1958
aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 1440.--. Das
Bezirksgerichtspräsidium March öffnete am 5. Januar 1959 den Gläubigern
provisorisch das Recht. Die Schuldnerin erhob Aberkennungsklage. Das
Bezirksgericht March hiess diese gut.

    Das Kantonsgericht Schwyz hat dieses Urteil auf die Berufung
der Beklagten hin am 25./26. Januar 1960 bestätigt. Es hat dazu
ausgeführt, die Klägerin ersuche um die Feststellung, dass die
vertraglichen Unterhaltsansprüche des Alfred X. an die Erben Y. durch
die Sozialversicherungsleistungen getilgt seien. Sie habe damit eine
negative Feststellungsklage eingeleitet, wie sie im Aberkennungsverfahren
anzuheben sei. Auf die Klage sei daher entgegen dem Antrag der
Beklagten einzutreten. Bei deren Beurteilung falle in Betracht, dass
die Verpflichtung zur Zablung der Unterhaltsbeiträge mit dem Tod des
Erblassers auf die Erben übergegangen sei. Die Renten, welche AHV und
SUVA dem ausserehelichen Kinde ausrichteten, seien Ersatzleistungen
für den infolge des Todes des Vaters wegfallenden Lebensunterhalt;
sie vermöchten deshalb die familienrechtlichen Unterhaltsansprüche zu
tilgen. Dafür spreche auch, dass auf Grund von Art. 87 Abs. 1 KUVG die
Renten der Erben - der Witwe und der ehelichen Kinder des Erblassers - um
den Betrag der Rente des ausserehelichen Kindes gekürzt worden seien. Es
verstiesse unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben, wenn die Erben
Y. weiterhin den vollen Unterhaltsbeitrag zu entrichten hätten. Die in
Frage stehende Ersatzleistung sei allerdings eine solche des öffentlichen
Rechts. Das stehe indes ihrer Anrechenbarkeit nicht entgegen, da sie
in ihrer Höhe von den Beitragsleistungen des Versicherten abhängig sei.
Dass der Bund und die Kantone ebenfalls Beiträge leisteten, ändere daran
nichts. Die Ausrichtung der öffentlichrechtlichen Waisenrenten an das
aussereheliche Kind sei weder als Erfüllung der familienrechtlichen
Unterhaltspflicht des Versicherten durch einen Dritten noch als
privatrechtliche Schuldübernahme aufzufassen; sie bewirke vielmehr nach
dem Willen des AHV- bzw. KUV-Gesetzgebers eine Tilgung der Schuld kraft
öffentlichen Rechts. Die Aberkennungsklage sei demzufolge zu schützen.

    C.- Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung
des Art. 4 BV beantragen Anna und Alfred X., das Urteil des Kantonsgerichts
sei aufzuheben. Die Beschwerdeführer beziehen sich dabei auf einen
Aufsatz von HEGNAUER (Sind die Waisenrenten der Sozialversicherung auf
den Unterhaltsanspruch des ausserehelichen Kindes gegen die Erben seines
Vaters anzurechnen? SJZ 54 S. 265 ff.).

    D.- Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Elisabeth Y. beantragt, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Zulässigkeit der Beschwerde).

Erwägung 2

    2.- Entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführer erhob die
Beschwerdegegnerin keine Gestaltungsklage, sondern eine negative
Feststellungsklage: Sie verlangte nicht, dass der Richter die vertragliche
Unterhaltspflicht wegen der veränderten Verhältnisse herabsetze oder
aufhebe, sondern dass er feststelle, dass diese Verpflichtung durch
die darauf "anzurechnenden" Sozialversicherungsleitungen "erfüllt"
bzw. "getilgt" sei. Sie bestritt damit, dass die Betreibungsforderung
zur Zeit des Erlasses des Zahlungsbefehls zu Recht bestanden habe. Das
aber ist eine Frage, die im Aberkennungsprozess zu prüfen ist (BGE 84
II 651 Erw. 4 mit Verweisungen). Die kantonalen Gerichte sind daher
mit Fug auf die Klage eingetreten, und es kann keine Rede davon sein,
dass das angefochtene Urteil schon deswegen willkürlich wäre.

Erwägung 3

    3.- Die Unterhaltsverpflichtung, die Arthur Y. gegenüber dem
ausserehelichen Kind Alfred X. einging, ist mit dem Tod des Verpflichteten
auf dessen Erben übergegangen (Art. 322, 560, 603 ZGB; BGE 47 II 21). Im
vorliegenden Fall ist streitig, ob die Waisenrenten der AHV und der SUVA,
die das aussereheliche Kind erhält, auf die von den Erben zu leistenden
Unterhaltsbeiträge anzurechnen seien, und ob deren Schuld infolgedessen
getilgt sei. Das Bundesgericht kann diese Frage auf Beschwerde wegen
Verletzung des Art. 4 BV hin nicht frei, sondern nur unter dem beschränkten
Gesichtswinkel der Willkür und der rechtsungleichen Behandlung prüfen. Die
Beschwerdeführer machen einzig den erstgenannten Mangel geltend.

    a) Das Kantonsgericht hat erkannt, die von den Erben geschuldeten
Unterhaltsbeiträge seien durch die Sozialversicherungsleistungen
"nach dem Willen des AHVbzw. KUV-Gesetzgebers... kraft öffentlichen
Rechts getilgt" worden. Die betreffenden Gesetze enthalten indes keine
Bestimmungen, wonach die dem ausserehelichen Kind zukommende Waisenrente
auf den ihm geschuldeten privatrechtlichen Unterhaltsbeitrag anzurechnen
wäre. Ebenso wenig lässt sich das aus dem "Willen des Gesetzgebers",
dem Wesen der Sozialversicherungsleistungen und den Grundzügen der AHV-
und KUV-Gesetzgebung ableiten.

    Die Leistungen der AHV und der SUVA sollen den Einzelnen und
die Familie vor äusserer Not bewahren und damit einen Beitrag an die
Erhaltung und Stärkung der Familiengemeinschaft leisten, keinesfalls aber
deren Auflösung in die Wege leiten. Das kommt auch in der Ausgestaltung
der Rechtsbeziehungen zwischen der Anstalt, dem Versicherten und dem
Begünstigten zum Ausdruck: Das öffentlichrechtliche Versicherungsverhältnis
tritt nicht an Stelle, sondern neben die familien- und erbrechtlichen
Beziehungen zwischen den einzelnen Familiengliedern. Die beiden
Rechtskreise stehen dergestalt grundsätzlich selbständig nebeneinander.

    Dass die Sozialversicherungsanstalten nicht nur Zuschüsse der
öffentlichen Hand erhalten, sondern auch Beiträge der Versicherten
beziehen, stellt diese Selbständigkeit nicht in Frage. Die Prämien der AHV
sind vom Bestand und vom Umfang der privatrechtlichen Unterhaltspflichten
des Versicherten unabhängig; sie sind nicht zur Abgeltung dieser
Verpflichtungen bestimmt, sondern sie stellen das Entgelt für die
öffentlichrechtlichen Versicherungsleistungen dar. Diese Leistungen dienen
zur Abwendung des wirtschaftlichen Schadens, der dem Einzelnen aus dem
Alter und dem Verlust des Versorgers, im Falle des KUVG zudem aus Krankheit
und Unfall erwächst. Richtig ist, dass die Behebung dieses Schadens
auch Aufgabe der familienrechtlichen Unterstützungspflicht ist. Die
Voraussetzungen, der Grund und die Art und Weise des Eingreifens sind
jedoch verschieden, so dass aus der Übereinstimmung in der Aufgabestellung
nicht gefolgert werden kann, die Leistungen der Sozialversicherungen hätten
jene des privatrechtlich Verpflichteten zu ersetzen oder sie seien darauf
anzurechnen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich
das Sozialversicherungsrecht bei der Umschreibung des Versicherungsfalls
und der Anspruchsberechtigung zivilrechtlicher Begriffe bedient.

    Dass insbesondere die Sozialversicherungsrenten, die dem
ausserehelichen Kind nach dem Tod des ausserehelichen Vaters zukommen,
rechtlich nicht als Ersatz für die privatrechtlichen Unterhaltsbeiträge
zu werten sind, zeigt sich schon darin, dass sich ihre Höhe nicht nach
dem Ausmass der Unterhaltspflicht des verstorbenen Versorgers richtet,
sondern nach dem Jahresverdienst des Versicherten (Art. 84-87 KUVG)
bzw. nach dessen durchschnittlichem Jahresbeitrag an die Versicherung
(Art. 30-33 AHVG).

    Etwas anderes geht auch aus den von der Beschwerdegegnerin
angerufenen Vorschriften nicht hervor. Nach Art. 26 Abs. 2 KUVG
haben die Krankenkassen dafür zu sorgen, dass ihren Mitgliedern aus
der Versicherung kein Gewinn erwächst. Diese Bestimmung ist nicht zur
Entlastung privater Verpflichteter aufgestellt worden, sondern zum Schutz
der Kassen vor missbräuchlicher Inanspruchnahme: Sie verhält die Kassen
zur Kürzung ihrer Versicherungsleistungen und berührt den privatrechtlich
Verpflichteten nicht. Ähnlich verhält es sich mit Art. 41 Abs. 2 AHVG,
wonach die der geschiedenen Frau zukommende Witwenrente gekürzt wird,
soweit die Rente den Unterhaltsbeitrag überschreitet, welchen das Gericht
der Frau zugesprochen hatte. Auch diese Bestimmung handelt allein von
der Kürzung der Sozialversicherungsleistung. Wollte man sie analog auf
die Waisenrenten der AHV und der SUVA anwenden, so würde das lediglich
zu einer Beschneidung dieser Renten, nicht aber zu einer Herabsetzung
der privatrechtlichen Unterhaltsleistungen führen (HEGNAUER, aaO S. 265,
Ziff. II).

    Art. 130 Abs. 2 KUVG aber, worauf die Beschwerdegegnerin ferner
hinweist, ist aus einem anderen Zusammenhang heraus zu verstehen. Nach
dieser Bestimmung hat der Dienstpflichtige keinen Anspruch auf Lohnzahlung
im Sinne von Art. 335 OR, wenn er bei der SUVA obligatorisch versichert
ist und der Dienstherr die geschuldeten Prämien entrichtet hat. Diese
Entlastung des Dienstherrn stellt (wie die Einschränkung seiner Haftung für
Betriebsunfälle nach Art. 129 Abs. 2 KUVG) einen Ausgleich dafür dar, dass
er als Betriebsinhaber die Prämien der Versicherung für Betriebsunfälle der
Angestellten und Arbeiter zu zahlen hat (Art. 109 KUVG; vgl. OFTINGER,
Haftpflichtrecht, 2. Aufl., Bd. I., S. 389). Die AHV-Versicherten
leisten demgegenüber ihre Prämien (abgesehen von dem unter Umständen darin
enthaltenen Solidaritätsbeitrag) für sich selber; es bestand demgemäss kein
Anlass, sie in entsprechender Weise von privatrechtlichen Verpflichtungen
zu entlasten. Aus Art. 130 Abs. 2 (und Art. 129 Abs. 2) KUVG kann mithin
gleichfalls nicht darauf geschlossen werden, dass die Waisenrenten der AHV
und der SUVA auf den privatrechtlichen Unterhaltsbeitrag anzurechnen seien.

    Wird von den auf besondere Verhältnisse abgestimmten Art. 129 und
130 KUVG abgesehen, so ergibt sich aus dem Gesagten, dass das KUVG
und das AHVG eine Bereicherung des Begünstigten durchwegs durch eine
Herabsetzung der Sozialversicherungsleistungen und nicht durch eine
Kürzung der Leistungen des privatrechtlich Verpflichteten zu vermeiden
trachten, was aus dem Gedanken der Subsidiarität der staatlichen Vorsorge
gegenüber der privaten Hilfe und aus fiskalischen Erwägungen zu erklären
ist. Eine Entlastung des privatrechtlich Verpflichteten liegt ausserhalb
der Zielsetzung dieser Gesetze. Die Annahme, das öffentliche Recht
schreibe die Anrechnung der Waisenrenten der AHV und der SUVA auf den
familienrechtlichen Unterhaltsbeitrag vor, findet demgemäss nicht nur im
KUVG und im AHVG keine Stütze, sie läuft vielmehr der Systematik dieser
Gesetze eindeutig zuwider.

    b) Dass das Privatrecht diese Anrechnung vorsehe, hat das
Kantonsgericht selber mit Fug vereint. Die Sozialversicherungsanstalten
erfüllen mit der Ausrichtung der Waisenrenten an das aussereheliche
Kind eigene aus dem Gesetz erwachsene Verpflichtungen und nicht die
Schuld der Erben des ausserehelichen Vaters. Es liegt demnach kein
Fall der Erfüllung durch einen Dritten (VON TUHR/SIEGWART, Bd. II, §
59 Ziff. II) vor. Ebenso wenig kann von einer Schuldübernahme im Sinne
von Art. 175 ff. OR die Rede sein. Die Sozialversicherungsanstalten
versprechen dem ausserehelichen Vater nicht, im Falle seines Todes seine
Unterhaltsverpflichtung zu übernehmen. Die Ansprüche des ausserehelichen
Kindes an die Sozialversicherung beruhen demzufolge nicht auf einem
derartigen privatrechtlichen Titel, sondern sie entstehen von Gesetzes
wegen mit dem Tod des ausserehelichen Vaters und richten sich in ihrer
Höhe und Dauer nur nach dem öffentlichen Recht (HEGNAUER, aaO, S. 266,
Ziff. IV).

    Damit soll nicht gesagt werden, dass die Waisenrenten der
Sozialversicherung im Privatrecht keinerlei Beachtung fänden. Wird die
Vaterschaftsklage im Rahmen des nach BGE 79 II 259 Zulässigen gegen
die Erben des ausserehelichen Vaters angehoben oder fortgesetzt, so
werden die dem Kinde zufliessenden Sozialversicherungsleistungen bei der
Ermittlung seiner Bedürfnisse und der sich darauf stützenden Berechnung der
familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge mitberücksichtigt. Gleiches gilt bei
der Neufestsetzung eines auf einem Urteil beruhenden Unterhaltsanspruchs,
wenn sich die Erben des ausserehelichen Vaters gestützt auf Art. 320 ZGB
darauf berufen, dass das Kind zu hinreichendem eigenen Einkommen gelangt
sei (vgl. EGGER, N. 2 zu Art. 322 ZGB). Um die Unterhaltsbeiträge
neu festsetzen zu lassen, hat der Unterhaltspflichtige indes eine
Gestaltungsklage anzustrengen (BGE 78 II 323). Die kantonalen Instanzen
hatten somit auf die negative Feststellungsklage der Beschwerdegegnerin
hin nicht zu entscheiden, ob sich die Einkommensverhältnisse des
Kindes erheblich geändert hätten und ob auch eine auf Vertrag beruhende
Unterhaltsrente bei einer derartigen Änderung (zwar nicht gestützt auf
Art. 320 ZGB, aber allenfalls auf Grund der clausula rebus sic stantibus)
neu festgesetzt werden könne.

Erwägung 4

    4.- Das Kantonsgericht führt ferner aus, es widerspräche Treu
und Glauben, wenn die Erben Y. weiterhin die vollen vertraglichen
Unterhaltsleistungen zu erbringen hätten. Es ist jedoch zu beachten, dass
der Unterhaltsanspruch des ausserehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger
und nach dessen Tod gegen dessen Erben unabhängig davon besteht, ob es nach
seinen finanziellen Verhältnissen oder nach denen seiner Mutter tatsächlich
auf die Beiträge angewiesen ist (BGE 78 II 322). Der Umstand allein, dass
das aussereheliche Kind dank der Sozialversicherungsleistungen über ein
gewisses Einkommen verfügt, lässt daher die Belangung der privatrechtlich
Unterhaltspflichtigen nicht als Verstoss gegen Treu und Glauben erscheinen.
Dieser Vorwurf lässt sich andererseits grundsätzlich auch nicht mit den
Verhältnissen der Erben des ausserehelichen Vaters begründen, darf doch
nicht übersehen werden, dass diese den Erbanspruch am Nachlass haben. Ist
es aber recht, wenn die Erben ohne Rücksicht auf den Bezug der Witwen- und
Waisenrenten der Sozialversicherung in den Genuss ihres Erbes gelangen,
so erscheint es auch als billig, wenn das aussereheliche Kind neben
den Sozialversicherungsrenten seinen Anspruch auf die privatrechtlichen
Unterhaltsleistungen behält, die einen Ausgleich für das ihm fehlende
Erbrecht bilden (HEGNAUER, aaO, S. 267/68, Ziff. VII a). Anders verhielte
es sich höchstens, wenn den ehelichen Kindern bei Weiterzahlung der
Unterhaltsbeiträge durch die Erben wesentlich geringere Mittel verblieben
als dem ausserehelichen Kind. Dass das hier der Fall sei, wird weder
im angefochtenen Urteil angenommen noch von der Beschwerdegegnerin
dargetan. Es kann daher offen bleiben, auf welchem Wege dieser Umstand
geltend zu machen wäre.

    Treu und Glauben werden schliesslich auch nicht dadurch verletzt,
dass die Erben den vollen Unterhaltsbeitrag zu leisten haben, während die
ihnen ausbezahlten Leistungen der SUVA um den Betrag der Rente gekürzt
werden, die dem ausserhelichen Kind zukommt. Diese Kürzung beruht auf
Art. 87 Abs. 1 KUVG, wonach die Hinterlassenenrenten zusammen 60% des
Jahresverdienstes des Versicherten nicht übersteigen dürfen; sie trifft das
aussereheliche Kind gleicherweise wie die Witwe und die ehelichen Kinder.

Erwägung 5

    5.- Nach dem Gesagten lässt sich die Gutheissung der Aberkennungsklage
mit keinen sachlich zu vertretenden Gründen rechtfertigen. Das angefochtene
Urteil ist, weil insofern willkürlich, als verfassungswidrig aufzuheben.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Kantonsgerichts
Schwyz vom 25./26. Januar 1960 wird aufgehoben.