Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 86 I 105



86 I 105

19. Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Mai 1960 i.S. Hybrida A.-G. gegen
Eidgenössisches Amt für das Handels- register. Regeste

    1.  Art. 940 OR, Art. 21 HRegV, Prüfungspflicht des
Handelsregisterführers. Ein Vorgang ist auch dann einzutragen, wenn
sich darüber streiten lässt, ob das materielle Zivilrecht ihn gestatte
(Erw. 1).

    2.  Art. 717 f., 458 f. OR. Die Auffassung, einem gemeinsam
zeichnungsberechtigten Mitglied des Verwaltungsrates einer
Aktiengesellschaft könne ausserdem Einzelprokura erteilt werden, ist
nicht offensichtlich unhaltbar (Erw. 2 f.).

Sachverhalt

    A.- Die Statuten der Hybrida AG, die im Jahre 1956 mit Sitz
in Buochs gegründet wurde, bestimmen, die Gesellschaft werde durch
die Kollektivunterschrift von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates
verpflichtet und dieser könne andere unterschriftsberechtigte Personen
bezeichnen und die Art ihrer Zeichnung festlegen. Der zweiköpfige
Verwaltungsrat ernannte den ihm angehörenden Geschäftsführer Franz
Tanner, an dessen Wohnort Schüpfheim sich der wesentlichste Teil des
Geschäftsbetriebes der Gesellschaft abwickelt, zum Prokuristen mit
Einzelunterschrift. Die Prokura wurde in das Handelsregister des Kantons
Nidwalden eingetragen und unbeanstandet ausgeübt.

    B.- Am 27. September 1958 beschloss die Generalversammlung, den Sìtz
der Gesellschaft nach Schüpfheim zu verlegen. Das Handelsregisteramt
des Kantons Luzern lehnte es ab, diesen Vorgang einzutragen, weil
einem kollektiv zeichnungsberechtigten Mitglied des Verwaltungsrates
nicht Einzelprokura erteilt werden könne. Auf Beschwerde der Hybrida AG
wies der Regierungsrat des Kantons Luzern das Amt am 2. April 1959 an,
die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft einzutragen. Das luzernische
Handelsregisteramt weigerte sich nochmals, nunmehr mit der Begründung,
die erfolgte schriftliche und mit beglaubigten Unterschriften versehene
Anmeldung genüge nicht, die Hybrida AG müsse sie auf einem amtlichen
Formular unter nochmaliger Beglaubigung der Unterschriften erneuern. Auf
Beschwerde der Hybrida AG wies der Regierungsrat am 18. Juni 1959 das
Amt erneut an, der Anmeldung vom 27. September 1958 Folge zu geben.

    Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister teilte der Hybrida
AG am 4. Juli 1959 mit, es genehmige die Eintragung der Verlegung ihres
Sitzes nicht, wenn dem kollektiv zeichnungsberechtigten Mitglied des
Verwaltungsrates Tanner Einzelprokura erteilt werde.

    C.- Die Hybrida AG führt gegen diesen Entscheid gemäss Art. 97 ff. OG
Beschwerde. Sie beantragt dem Bundesgericht, ihn aufzuheben und das
eidgenössische Amt zu verhalten, die beanstandete Eintragung zu genehmigen.

    Das eidgenössische Amt beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Im Handelsregister sind nicht nur die zweifellos statthaften,
sondern auch solche Vorgänge offenkundig zu machen, über deren
Zulässigkeit sich streiten lässt. Solche Streitigkeiten zu entscheiden,
ist Sache des ordentlichen Richters. Die Handelsregisterbehörden und das
Bundesgericht als Verwaltungsgericht haben nur darüber zu wachen, dass das
Handelsregister nicht zur Bekanntgabe von Rechtsverhältnissen missbraucht
werde, die vom ordentlichen Richter unmöglich geschützt werden könnten. Sie
haben daher nicht eingehend zu prüfen, ob ein Vorgang, um dessen Eintragung
nachgesucht wird, nach materiellem Zivilrecht wirksam sei, sondern nur,
ob er ihm nicht offensichtlich widerspreche (BGE 56 I 137 f., 60 I 57,
62 I 262, 67 I 113 f., 345, 75 I 324, 78 I 450, 85 I 64). An dieser vom
eidgenössischen Amt beanstandeten Rechtsprechung ist festzuhalten. Wenn die
Gültigkeit des Rechtsverhältnisses von der Eintragung abhängt, vermöchten
sonst die Handelsregisterbehörden seine Begründung zu verhindern. Das
ist nicht ihre Aufgabe. Sie haben grundsätzlich nur zu registrieren,
nicht mit abschliessender Entscheidungsbefugnis in die Rechtsbeziehungen
einzugreifen.

    In diesem Sinne ist das Prüfungsrecht auch im vorliegenden Falle
beschränkt, denn es ist eine Frage des materiellen Zivilrechts, nicht des
Registerrechts, ob eine Person, die als Mitglied des Verwaltungsrates
einer Aktiengesellschaft kollektiv zeichnungsberechtigt ist, ausserdem
Einzelprokura haben könne.

Erwägung 2

    2.- Das eidgenössische Amt ist der Auffassung, wer dem Verwaltungsrat
einer Aktiengesellschaft angehört, könne überhaupt nie Prokurist sein. Es
verweist auf die Ausführungen F. VON STEIGERS in "Die Schweizerische
Aktiengesellschaft" 17 165 ff.

    a) Dieser Aufsatz leitet die Unvereinbarkeit der Stellung eines
Mitgliedes des Verwaltungsrates mit der Stellung einez Prokuristen in
erster Linie aus Art. 458 OR ab, aus dem sich ergebe, dass der Prokurist
eine vom Geschäftsinhaber verschiedene Person sein müsse.

    Darauf kann jedoch hier wie in dem in BGE 67 I 342 ff. veröffentlichten
Falle nichts ankommen. Wenn der Geschäftsinhaber nicht sein eigener
Prokurist sein kann, so liegt der Grund im Begriff der Prokura als einer
durch die Art. 458 ff. OR näher umschriebenen Ermächtigung, einen andern
im Betriebe seines Gewerbes oder Geschäftes zu vertreten, d.h. ihn
durch Rechtshandlungen zu verpflichten. Vertreten und verpflichtet
wird die Aktiengesellschaft, in deren Namen und auf deren Rechnung
die Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, nicht der Verwaltungsrat als
Organ oder das einzelne Mitglied, das ihm angehört. Geschäftsinhaber
oder Geschäftsherr im Sinne der Art. 458 f. ist die Gesellschaft, nicht
deren Verwaltungsrat oder das einzelne Mitglied der Verwaltung. Wird
ein solches zum Prokuristen ernannt, so kann daher nicht gesagt werden,
der Geschäftsinhaber habe sich zum eigenen Prokuristen gemacht.

    b) Fragen kann sich dagegen, ob das Mitglied der Verwaltung als
Prokurist Vertreter der Gesellschaft sein könne, obschon es in seiner
Eigenschaft als Mitglied eines Organs zugleich ihren Willen bilden hilft
(Art. 55 Abs. 1 ZGB). Bei der Willensbildung der juristischen Person
mitzuwirken und diese Dritten gegenüber zu vertreten, sind jedoch Vorgänge,
die nicht auf verschiedene Personen aufgeteilt zu werden brauchen. Eine
und dieselbe Person kann den Willen der Aktiengesellschaft bilden helfen
und diese gegenüber Dritten vertreten. Das ergibt sich schon daraus, dass
mindestens ein Mitglied der Verwaltung zur Vertretung der Gesellschaft
befugt sein muss (Art. 717 Abs. 1 Satz 2 OR). Seine Zugehörigkeit zur
Verwaltung steht somit jedenfalls dann, wenn es nicht Vertretungsmacht
nach Art. 717 f. OR hat, der Prokura nicht im Wege. Zum mindesten kann
nicht gesagt werden, diese Auffassung sei so offensichtlich unhaltbar,
dass die Handelsregisterbehörden die Eintragung eines Prokuristen wegen
seiner Zugehörigkeit zum Verwaltungsrate ablehnen dürften.

    c) - Der Verfasser des angeführten Aufsatzes bringt ferner vor,
es sei formalistisch, "im Falle einer juristischen Person gegenüber dem
Prokuristen als Prinzipal die Gesellschaft als solche und nicht deren
Verwaltung anzusehen". Praktisch werde der Prokurist fast immer von
der Verwaltung, nur selten von der Generalversammlung ernannt (Art. 721
Abs. 3 OR). Stets sei er der Verwaltung verantwortlich. Diese habe ihn
zu überwachen und könne ihn in seinen Funktionen einstellen (Art. 726
OR). Daraus folge, dass die Verwaltung dem Prokuristen gegenüber jedenfalls
alle Rechte ausübe, die der Gesellschaft als Inhaberin des Geschäftes
zukommen. Die Personalunion zwischen Verwaltungsrat und Prokurist
widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. Sie führe zu Unklarheiten
hinsichtlich der Verantwortung.

    Es ist nicht zu ersehen, weshalb ein Mitglied des Verwaltungsrates
neben den Pflichten, die es in dieser Eigenschaft hat, nicht auf Grund
eines Dienstverhältnisses oder Auftrages auch Pflichten als Prokurist
sollte übernehmen können mit der Folge, dass es dem Verwaltungsrate
und allenfalls der Generalversammlung über ihre Erfüllung Rechenschaft
abzulegen hätte und für ihre Verletzung zur Verantwortung gezogen werden
könnte, unbeschadet der Verantwortung, die es daneben als Mitglied des
Verwaltungsrates trägt. Darauf kommt aber für den Entscheid der Frage,
ob die einem Mitglied des Verwaltungsrates erteilte Prokura in das
Handesregister eingetragen werden könne, nichts an. Die Eintragung dient
der Bekanntgabe der in der Prokura liegenden Vertretungsmacht. Sie hat zur
Folge, dass der gutgläubige Dritte sich auf diese verlassen kann. Über
das interne Rechtsverhältnis zwischen dem Prokuristen einerseits und
der Gesellschaft oder ihrer Verwaltung anderseits sagt die Eintragung
der Prokura nichts aus. Es interessiert den Dritten nicht, und die
Handelsregisterbehörden haben sich um dieses Rechtsverhältnis nicht
zu kümmern, wenn sie um die Eintragung der Prokura ersucht werden. Es
berührt sie z.B. nicht, ob der Dienstvertrag oder Auftrag zwischen dem
Prokuristen und der Gesellschaft gültig sei oder von wann bis wann er
dauere. Massgebend darf für sie nur sein, ob dem Einzutragenden gültig,
vorbehaltlos und ohne zeitliche Beschränkung jene Vollmacht erteilt wurde,
die das Gesetz als Prokura bezeichnet.

    Es besteht daher kein Grund, von dem in BGE 67 I 342
ff. veröffentlichten Entscheide abzuweichen, wonach die Zugehörigkeit
des Prokuristen zum Verwaltungsrate jedenfalls dann, wenn er nicht schon
als Mitglied dieses Organs zeichnungsberechtigt ist, der Eintragung der
Prokura in das Handelsregister nicht im Wege steht.

Erwägung 3

    3.- Es frägt sich weiter, ob die Tatsache, dass Tanner in
seiner Eigenschaft als Mitglied des Verwaltungsrates berechtigt und
verpflichtet ist, gemeinsam mit dem zweiten Verwaltungsratsmitglied die
Beschwerdeführerin zu vertreten, der Erteilung der Prokura an ihn im
Wege steht.

    a) Gemäss Art. 717 OR bestimmen die Statuten oder ein von ihnen
vorgesehenes Reglement, ob und wie die Vertretung der Aktiengesellschaft
unter die Mitglieder des Verwaltungsrates zu verteilen sei (Abs. 1 Satz
1). Die Statuten oder das Reglement können die Generalversammlung oder die
Verwaltung ermächtigen, die Vertretung an eine oder mehrere Personen,
Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte, die nicht Aktionäre
zu sein brauchen. zu übertragen (Abs. 2). Das Gesetz lässt also der
Aktiengesellschaft weitgehend Freiheit, ihre Vertretung zu ordnen, wie ihr
beliebt. Es bestimmt nur, dass mindestens ein Mitglied der Verwaltung zur
Vertretung der Gesellschaft befugt sein müsse (Abs. 1 Satz 2) und dass
in Ermangelung abweichender Anordnungen der Statuten, des Reglementes,
der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates die Vertretung allen
Mitgliedern der Verwaltung gemeinsam zustehe (Abs. 3). Dass kollektiv
zeichnungsberechtigten Mitgliedern der Verwaltung nicht Einzelprokura
erteilt werden könne, drängt sich nach dem Wortlaut und dem Sinn dieser
Norm nicht auf.

    Auch der Begriff der Prokura, wie ihn Art. 458 OR umschreibt, führt
nicht zu diesem Ergebnis. Prokurist ist, wer vom Inhaber eines Gewerbes
oder Geschäftes ermächtigt wird, dieses für ihn zu betreiben und "per
procura" die Firma zu zeichnen. Das heisst nicht, dass Prokurist nur sein
könne, wer nicht schon eine andere Vertretungsmacht hat.

    b) Die Auffassung des eidgenössischen Amtes findet auch keine Stütze
in den Bestimmungen über den Umfang der Vertretungsmacht.

    Die Vertreter der Aktiengesellschaft sind ermächtigt, im Namen
der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck
der Gesellschaft mit sich bringen kann (Art. 718 Abs. 1 OR). Ihre
Vertretungsbefugnis kann auf die Rechtshandlungen der Hauptniederlassung
oder einer Zweigniederlassung oder durch Bestimmungen über die gemeinsame
Führung der Firma beschränkt werden. Wenn diese Beschränkungen in das
Handelsregister eingetragen werden, wirrken sie auch gegenüber Dritten,
mögen diese sie gekannt haben oder nicht. Andere Beschränkungen sind
gegenüber gutgläubigen Dritten nicht wirksam (Art. 718 Abs. 2 OR). Der
Prokurist dagegen gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt,
den Geschäftsherrn durch Wechsel-Zeichnungen zu verpflichten und in
dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck
des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann. Zur
Veräusserung und Belastung von Grundstücken ist er nur ermächtigt, wenn ihm
diese Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist (Art. 459). Der Vertreter
der Aktiengesellschaft einerseits und der Prokurist anderseits haben
also nicht die gleiche Vertretungsmacht. Auch kann nicht gesagt werden,
dass jener notwendigerweise auch ermächtigt sei, die dem Prokuristen
zustehenden Rechtshandlungen vorzunehmen, so dass die Erteilung der Prokura
an den Vertreter einer Aktiengesellschaft sinnlos wäre. Wenn die Vertreter
der Aktiengesellschaft nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind, kann ein
praktisches Bedürfnis bestehen, einzelnen von ihnen Prokura zu erteilen,
damit sie von der dem Prokuristen zustehenden sachlich beschränkteren
Vertretungsmacht ohne Mitwirkung der anderen Gebrauch machen können.

    c) Dem kann nicht entgegengehalten werden, Art. 718 Abs.  2 OR
sage abschliessend, auf welche Weise die Vertretungsbefugnis der
Gesellschaftsorgane im Verhältnis zu Dritten beschränkt werden könne, daher
lasse sie sich nicht auf bestimmte Arten von Rechtsgeschäften einengen
oder in der Weise regeln, dass ein und derselbe Vertreter bald allein,
bald nur gemeinsam mit einem andern zeichnen könne. Die Vertretungsmacht
wird weder im einen noch im anderen Sinne dem Gesetze zuwider aufgeteilt,
wenn einem gemeinsam zeichnungsberechtigten Vertreter der Gesellschaft
ausserdem Einzelprokura erteilt wird, sondern es wird die in Art. 718
Abs. 1 umschriebene und nach Art. 718 Abs. 2 zulässigerweise beschränkte
Befugnis mit der in Art. 459 vorgesehenen verbunden, weil weder die eine
noch die andere allein den Anforderungen des Geschäftsverkehrs genügt.

    d) Das eidgenössische Amt hält es für "absolut unsinnig", dass ein
Mitglied des Verwaltungsrates in Verbindung mit einem andern Mitglied
dieses Organs sich selbst zum Prokuristen bestelle.

    Dass dieses Vorgehen praktisch vernünftig ist, ergibt sich aus
dem bereits Gesagten. Es widerspricht aber auch nicht offensichtlich
dem Recht. Indem ein Mitglied des Verwaltungsrates sich einverstanden
erklärt, dass das andere Prokura erhalte, stimmt es allgemein allen
jenen Rechtshandlungen zu, die ein Prokurist nach dem Gesetz vornehmen
kann. Es ist nicht zu ersehen, weshalb es das nur sollte tun können, wenn
der Prokurist ein Dritter ist, nicht auch, wenn er dem Verwaltungsrate
angehört und mit dem andern gemeinsam die Unterschrift führt. Es kann
nicht gesagt werden, das die Prokura erhaltende Mitglied ermächtige
sich selber. Es lässt sich vom andern ermächtigen und tut damit nichts
grundsätzlich anderes, als wenn es sich dessen Einverständnis zu den
Rechtshandlungen von Fall zu Fall verschafft.

    e) Das eidgenössische Amt legt der Beschwerdeführerin nahe,
Tanner als Verwaltungsrat kollektiv zeichnen zu lassen und daneben für
bestimmte Geschäfte eine nicht in das Handelsregister einzutragende
Einzel-Handlungsvollmacht zu erteilen. Damit anerkennt es das praktische
Bedürfnis nach einer Ergänzung der kollektiven Vertretungsbefugnis,
die dem Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Mitglied des
Verwaltungsrates zusteht. Ein einleuchtender Grund dafür, warum
die zusätzliche Vertretungsbefugnis nicht Prokura sein und nicht im
Handelsregister bekanntgegeben werden dürfte, ist nicht zu ersehen. Weder
das öffentliche Interesse, noch der Grundsatz, dass die Eintragungen in
das Handelsregister wahr sein müssen und zu keinen Täuschungen Anlass
geben dürfen (Art. 38 Abs. 1 HRegV), verbieten die Eintragung. Niemand
kann durch sie irregeführt werden, denn aus dem Handelsregister ist
nichts anderes zu ersehen, als was wirklich gilt, nämlich einerseits die
kollektive Vertretungsmacht gemäss Art. 717 f. und anderseits die Prokura
gemäss Art. 458 f. OR. Verwirrung kann nicht wegen der Eintragung in das
Handelsregister, sondern höchstens trotz derselben entstehen, nämlich für
jemanden, der nicht zwischen der Vertretungsmacht der Gesellschaftsorgane
und jener des Prokuristen zu unterscheiden weiss. Da der Prokurist der
Firma einen die Prokura andeutenden Zusatz beizufügen hat (Art. 458
Abs. 1 OR, Art. 26 Abs. 3 HRegV), kann immer unterschieden werden,
ob er die Gesellschaft auf Grund der Prokura oder als Mitglied des
Verwaltungsrates vertritt. Dritte können sich also überlegen, ob die
Rechtshandlung im Rahmen der Vertretungsbefugnis, sei es als Prokurist,
sei es als Mitglied des Verwaltungsrates, bleibt. Die Einwendung, dass
sie den einen oder anderen der beiden Einträge im Handelsregister nicht
gekannt haben, ist ausgeschlossen (Art. 933 Abs. 1 OR). Sie können nicht
geschädigt werden, weil der Handelsregistereintrag Unklarheit schaffen
würde, sondern höchstens wenn und weil sie aus den im Register klar zum
Ausdruck gebrachten Verhältnissen nicht die gebotenen Schlüsse ziehen. Es
steht den Handelsregisterbehörden nicht zu, sie durch Verweigerung
einer Eintragung, die dem materiellen Zivilrecht nicht offensichtlich
widerspricht, vor solchen Denkfehlern zu schützen.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    1.- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister vom 4. Juli 1959 aufgehoben.

    2.- Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister ist gehalten,
die nachgesuchte Eintragung zu genehmigen.