Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 86 IV 70



86 IV 70

19. Urteil des Kassationshofes vom 15. Januar 1960 i.S. Glaus gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Regeste

    Art. 272 Abs. 1 BStP. Massgebende Urteilseröffnung im Kanton Zürich.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Erwägungen:

    Das Urteil des Zürcher Obergerichtes wurde dem Angeklagten am
20. November 1959 in der Gerichtssitzung mündlich eröffnet und
am 28. November 1959 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Die
am 7. Dezember 1959 abgegebene Beschwerdeerklärung ist verspätet,
da die zehntägige Frist des Art. 272 Abs. 1 BStP zur Anmeldung der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde am 30. November 1959 abgelaufen
ist. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er glaubt, die Frist laufe erst von
der schriftlichen Mitteilung des Dispositives an.

    Bestimmend für den Beginn der Anmeldefrist ist gemäss Art. 272 Abs. 1
BStP die nach kantonalem Recht massgebende Eröffnung des angefochtenen
Entscheides. Das zürcherische Recht erklärt als massgebende Eröffnung für
den in der Gerichtssitzung anwesenden Angeklagten die mündliche Verkündung
des Urteilsspruches, nicht die schriftliche Mitteilung des Dispositives,
die nach der mündlichen Eröffnung noch stattzufinden hat. Die schriftliche
Mitteilung ist nur dann massgebende Eröffnung, wenn das Urteil nicht
in Anwesenheit des Angeklagten oder seines Vertreters verkündet wird
(§§ 198 und 203 des Gerichtsverfassungsgesetzes, §§ 431 und 432 der
Strafprozessordnung). Diese Regelung gilt in Strafsachen allgemein, im
Verfahren vor Obergericht wie vor Schwurgericht und dem Einzelrichter
der Bezirksgerichte und ebenso in Ehrverletzungssachen (ZR 50 S. 270).

Entscheid:

               Demnach erkennt der Kassationshof:

    Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.