Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 86 II 347



86 II 347

54. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Oktober 1960
i.S. D. gegen D. Regeste

    Erbteilungsvertrag, Art. 634 Abs. 2 ZGB.

    1.  Sukzessive Unterzeichnung eines (angeblichen) Teilungsvertrags:
die erst nach Jahren beigesetzten letzten Unterschriften vermögen den
Konsens nicht mehr herbeizuführen, nachdem die ersten Unterzeichner längst
nicht mehr einverstanden sind (Erw. 3 a).

    2.  Teilungsvertrag auf Übertragung von Grundeigentum mit unzulässigen
"Bedingungen", scil. Eigentumsbeschränkungen ist ungültig (Erw. 3 b).

    3.  Abrechnung über Ansprüche aus Besitz, Nutzung und Aufwendungen
an der Nachlassliegenschaft kann nicht vor der Teilung verlangt werden
(Erw. 7).

Sachverhalt

    A.- Die am 22. Mai 1930 verstorbene Witwe Katharina D.  hinterliess
ihren neun Kindern als Hauptaktivum ein Wohnhaus in Herisau. Ein Sohn,
Louis, verzichtete auf seinen Erbanspruch. Die übrigen acht Kinder
übernahmen gemäss amtlichem Teilungsakt vom 23. Juli 1930 das Haus
zum Anrechnungswert von Fr. 12'000.--, der der Grundpfandbelastung
entsprach, gemeinsam und sind seither im Grundbuch als Gesamteigentümer
der Liegenschaft eingetragen.

    In dem Hause verblieb nach dem Tode der Mutter nur die Tochter Ida. Sie
verwaltete es seither selbstständig, ohne Mitwirkung der Miterben, indem
sie Wohnungen vermietete, die Hypothekarzinsen bezahlte, Reparaturen
ausführen liess usw.

    Am 7. Februar 1932 stellte ihr der Bruder Gottlieb D. die folgende,
von Paul, in der Folge auch von Hans, Mina und Aline mitunterzeichnete
Erklärung aus:

    "Unterzeichnete bescheinigen, dass wir mit dem Verkauf unserem
gemeinsamen Elternhaus Wilen 906 mit dem Betrag von Fr. 14'000.--
Vierzehntausend Fr. an Ida D. einverstanden sind, unter dem Vorbehalt
dass das Haus für Ihren persönlichen Zwek verwendet wird, und nicht als
spekulations Obiekt benüzt wird."

    Einige Jahre später unterschrieb auch Albert E. dieses
Dokument. Gestützt darauf bezahlte Ida D. den sieben Miterben die Differenz
zwischen dem früheren und dem neuen Anrechnungswerte, Fr. 2000.-- mit je
1/8 = Fr. 250.--, zusammen Fr. 1750.--, aus.

    Im Frühjahr 1954 bezog Paul D., von Zürich nach Herisau zurückgekehrt,
in dem von Ida D. verwalteten Haus eine Wohnung; er bezahlte der Schwester
monatlich Fr. 70.-, nach seiner Darstellung nicht als Mietzins, sondern als
Beitrag an die Hypothekarzinsen und an den Unterhalt des Hauses. Infolge
von Streitigkeiten kündigte Ida D. im August 1956 dem Bruder die Wohnung
und verlangte seine Ausweisung; er zog dann freiwillig aus.

    B.- Nach diesen Vorfällen erhoben die Brüder Gottlieb und Paul D. im
Januar 1957 gegen Ida Klage mit den Begehren,

    1.  die Beklagte habe das Gesamteigentum der acht Geschwister an der
Liegenschaft laut Grundbucheintrag anzuerkennen,

    2.  die Beklagte sei nicht mehr berechtigt, die Liegenschaft zu
verwalten, da sie dazu unfähig sei,

    3.  die Mietzinszahlungen von Ida und Paul D. seien bis zur Abklärung
von Ziff. 1 gerichtlich zu deponieren

    4.  die Beklagte habe über ihre Verwaltung seit der Teilung (23. Juli
1930) Rechnung abzulegen.

    Unterm 29. März 1957 beantragte Ida D. Abweisung der Klage und
widerklageweise Zusprechung des Alleineigentums an der Liegenschaft und
Verpflichtung des Klägers Paul D. zur Zahlung von Mietzins, Heizungskosten
und Genugtuung im Gesamtbetrage von rund Fr. 820.--. Für den Fall der
Gutheissung der Hauptklage (Gesamteigentum aller Miterben) beanspruchte
sie von den Klägern solidarisch Fr. 35 000.-- nebst Zins als Ersatz für
ihre Aufwendungen sowie Entlastung von der Haftung für die auf dem Hause
liegenden Grundpfandschulden.

    C.- Nach Einleitung des Prozesses suchte Ida D. die Sache zu ihren
Gunsten zu wenden, indem sie im April 1957 von den Geschwistern Albert,
Alice, Hans, Mina und Aline Erklärungen ausstellen liess, wonach sie mit
der Auflösung des Gesamteigentums und Übertragung der Anteile auf Ida
einverstanden seien und den Anwalt Dr. R. zum Abschluss der bezüglichen
Verträge und zur grundbuchlichen Behandlung der Angelegenheit ermächtigen
und beauftragen. Da hierbei die Kläger Gottlieb und Paul D. fehlten, griff
Ida auf die von diesen beiden Brüdern an erster Stelle und weitern vier
Geschwistern unterzeichnete Erklärung vom 7. Februar 1932 betr. "Verkauf"
des Hauses an Ida zurück, indem sie und die Schwester Alice S.-D. (USA)
auf der Rückseite einer Fotokopie die Zusatzerklärung unterzeichneten, sie
seien mit der umstehenden Vereinbarung seit jeher einverstanden gewesen
und seien es heute noch (28. Juni/7. Juli 1957). Der Akt vom 7. Februar
1932 trug damit die Unterschriften aller acht Miterben.

    D.- Nach "Beiladung" der fünf am Prozess nicht beteiligten Miterben
hiess das Bezirksgericht Hinterland das Klagebegehren 1 - Anerkennung
des Gesamteigentums der acht Miterben - gut, in der Erwägung, dass
die sukzessive unterzeichnete Erklärung vom 7. Februar 1932 keinen
Teilungsvertrag darstelle und keinen Anspruch der Ida D. auf das
Alleineigentum begründe. Alle weitern Klage- und Widerklagebegehren -
mit Ausnahme eines Nebenpunktes betr. Fr. 50.- Heizkosten - beschied
das Bezirksgericht mit Nichteintreten oder Abweisung.

    E.- Beide Parteien appellierten an das Obergericht. Die Beklagte
und Widerklägerin anerkannte jedoch mehrere Dispositivpunkte des
bezirrksgerichtlichen Urteils, insbesondere Disp. 1, nämlich die
Feststellung, dass heute die Liegenschaft im Gesamteigentum aller acht
Miterben steht. Sie beharrte aber auf dem Begehren, dass ihr Anspruch
auf Übertragung des Alleineigentums an sie anzuerkennen sei.

    Mit Urteil vom 23. November 1959 hat das Obergericht von Appenzell
A.Rh. dieses Begehren gutgeheissen (Disp. 3), die Klagebegehren 2 und 4
abgewiesen (Disp. 1, 2), jegliche Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte,
zumal aus deren Besitz an der Liegenschaft und aus den Erbschaften von
Vater und Mutter, verneint (Disp. 4), den Kläger Paul D. zur Zahlung
von Fr. 174.20 für Mietzins verurteilt (Disp. 5) und ist auf das
Eventual-Widerklagebegehren betr. die Fr. 35'000.-- nicht eingetreten
(Disp. 6).

    Die Begründung des Obergerichtes geht dahin, die Erklärung
vom 7. Februar 1932 sei, wenn auch nur sukzessive von allen Miterben
unterzeichnet, ein in Schriftform abgefasster Erbteilungsvertrag und daher
auch in Bezug auf Übertragung von Grundeigentum gültig (BGE 47 II 251 ff.,
63 I 33). Der darin enthaltene Vorbehalt (Selbstbenutzung, Ausschluss
von Spekulation) sei keine Bedingung im Sinne von Art. 151 OR, sondern
höchstens eine "Vertragsbedingung", d.h. eine vertragliche Verpflichtung
der Übernehmerin Ida D., an die diese sich übrigens gehalten habe. Es sei
daher, trotz dem heute feststehenden Gesamteigentum, das Hauptbegehren
der Widerklage zu schützen und zwar in der eventualiter beantragten Weise,
dass die Widerbeklagten zur Anerkennung des bezüglichen Anspruchs und zur
Mitwirkung bei der Grundbucheintragung verpflichtet werden, was richtiger
sei als der - in der Lehre umstrittene - Weg der direkten gerichtlichen
Anweisung an das Grundbuchamt. Die Einwendung der Kläger, das von ihnen
mit der Erklärung vom 7. Februar 1932 ausgesprochene Einverständnis
mit der Übertragung des Alleineigentums auf Ida D. sei verjährt, könne,
weil offenbar rechtsmissbräuchlich, nicht geschützt werden.

    F.- Gegen dieses Urteil legten die Kläger die vorliegende Berufung
ein mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage (unter Verzicht auf Ziff. 3
betr. Deponierung der Mietzinse) und gänzliche Abweisung der Widerklage.

    Die Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung an und verlangt
anschlussweise,

    a) Zusprechung des Alleineigentums mit direkter Anweisung an das
Grundbuchamt,

    b) event., bei Verneinung dieses Eigentumsanspruches, Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Prüfung der Begehren auf Verwendungsersatz
und Entlastung von der Haftung für die Grundpfandschulden.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

    1./2. .....

Erwägung 3

    3.- Die Vorinstanz hat die Widerklage der Ida D. auf Zuweisung des
Alleineigentums an der Liegenschaft gutgeheissen gestützt auf die Erklärung
vom 7. Februar 1932, in der sie einen sukzessive unterzeichneten,
ungeachtet der Bezeichnung als "Verkauf" und des Vorbehalts der
Selbstbenutzung gültig zustande gekommenen, auch für die Zuweisung der
Liegenschaft genügenden Erbteilungsvertrag erblickt. Hierin kann der
Vorinstanz nicht beigepflichtet werden.

    a) Dass im Rahmen eines Erbteilungsvertrages gemäss Art.  634
Abs. 2 ZGB die Übertragung von Grundeigentum in einfacher Schriftform
gültig vereinbart werden kann, trifft zu (BGE 47 II 251, 63 I 33,
83 II 367/8). Voraussetzung ist aber selbstverständlich, dass ein
von allen Beteiligten unterzeichneter Vertrag vorliege, aus dem sich
der Wille zur Eigentumsübertragung an Erbschaftsliegenschaften - und
wäre es auch im Sinne ihrer Ausscheidung aus der Erbmasse vor deren
Teilung (Urteil vom 30. Juni 1960 i.S. Hitz c. Johner, nicht publ.) -
eindeutig ergibt. Gerade angesichts der formellen Erleichterung nach
Art. 634 Abs. 2 ZGB hat man es damit streng zu nehmen. In casu ist das
Dokument vom 7. Februar 1932 offensichtlich kein Teilungsvertrag. Es
enthielt ursprünglich nur die "Bescheinigung" von Gottlieb und Paul D.,
dass sie - unter Vorbehalten - mit dem Verkauf des Hauses an Ida D. um
Fr. 14'000.-- einverstanden seien. War wirklich ein Verkauf gemeint,
was unter Miterben ohne weiteres auch möglich ist, so war der "Vertrag"
zum vornherein mangels öffentlicher Beurkundung (Art. 657 Abs. 1 ZGB, 216
Abs. 1 OR) ungültig. Enthielt dagegen die Erklärung der beiden ersten und
der vier später hinzugekommenen Unterzeichner den Willen zur Erbteilung
im Sinne der Übereignung des Hauses an Ida D., so wäre er erst mit der
Unterzeichnung der beiden letzten Miterbinnen, Alice S.-D. und Ida D.,
also im Juni/Juli 1957 perfekt geworden. Deren Unterzeichnung aber konnte
den Konsens aller Beteiligten nicht mehr herbeiführen, weil inzwischen die
Erstunterzeichner Gottlieb und Paul D. bereits die vorliegende Klage auf
Feststellung erhoben hatten, es habe keine Übertragung des Alleineigentums
auf Ida stattgefunden, womit sie unmissverständlich bekundeten, dass
sie jetzt - und schon längst - mit der Übertragung an Ida nicht mehr
einverstanden waren. Ihre Einrede gegenüber der Widerklage, ihre Zustimmung
von 1932 bzw. der von der Widerklägerin darauf gestützte Anspruch auf die
Übereignung sei längst verjährt, ist daher nicht rechtsmissbräuchlich, wie
die Vorinstanz annimmt. Freilich handelt es sich nicht um Verjährung. Die
Willenserklärung der Kläger vom 7. Februar 1932 und der vier späteren
Mitunterzeichner blieb, solange der unterschriftliche Konsens der beiden
Miterbinnen und -eigentümerinnen noch ausstand, ein blosser Antrag
(Offerte) zum Vertragsabschluss im Sinne von Art. 3 ff. OR, an den nach
Art. 5 OR unter Abwesenden der Antragsteller eine gewisse Zeit gebunden
blieb, aber auf keinen Fall 25 Jahre lang (1932 bis 1957). Es kann also
keine Rede davon sein, dass die Beklagte nach dieser Zeitspanne, nach dem
inzwischen Vorgefallenen und nach der Klageerhebung von Gottlieb und Paul
D., auf das obsolete Papier von 1932 habe zurückgreifen, die Kläger bei
ihrem damaligen Einverständnis behaften und den Teilungsvertrag entgegen
deren jetzigem Willen noch zum Abschluss bringen können.

    b) Selbst wenn aber der Teilungsvertrag formell gültig zustande
gekommen wäre, würde er inhaltlich nicht dazu taugen, den Anspruch auf
Eigentumsübertragung zu begründen. Grundeigentum kann nur mit denjenigen
Vormerkungen von persönlichen Rechten oder Verfügungsbeschränkungen
eingetragen werden, die im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind
(Art. 959/960 ZGB). Der Vorbehalt, dass die Erwerberin das Haus für ihre
persönlichen Zwecke und nicht als Spekulationsobjekt benütze, ist freilich
- wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt - keine Bedingung im Sinne von
Art. 151 OR, wohl aber eine "Vertragsbedingung", eine zum Vertragsinhalt
gehörende Klausel (vgl. VON TUHR/SIEGWART OR, § 84 I). Sie würde,
wenn rechtsgültig, eine äusserst schwerwiegende, geradezu unsittliche
Eigentumsbeschränkung darstellen, indem sie die Erwerberin daran hinderte,
ihr Haus je zu vermieten oder zu verkaufen, und zwar schlechthin, nicht
etwa mit Rücksicht auf ein Rück- oder Vorkaufsrecht der andern Erben,
wovon nirgends die Rede ist. Vielleicht hatten die Kläger die Absicht,
mit diesem Vorbehalt sich für den Fall des Vorversterbens der Schwester
Ida ihre Erbanwartschaft auf das Haus zu sichern. Aber auch davon sagt die
"Bescheinigung" nichts, und es macht eher den Anschein, dass die Kläger
mit dieser - in Briefform an Ida D. gerichteten - Erklärung überhaupt
noch keine vertragliche Bindung eingehen, sondern lediglich der Schwester
im Hinblick auf künftige Verhandlungen unter allen Erben einstweilen
mitteilen wollten, unter welchen Vorbehalten sie einer Abtretung des
Hauses zustimmen würden (vgl. BGE 84 II 421 ff.).

    Mit diesem Vorbehalt könnte die Eigentumsübertragung niemals im
Grundbuch eingetragen werden. Ebensowenig könnte man, wie es die Vorinstanz
in ihrem Urteilsdispositiv tut, den Vorbehalt einfach ignorieren und der
Beklagten das Alleineigentum ohne jede Beschränkung zusprechen; denn es
handelt sich nicht um unwesentliche Nebenpunkte, sondern um eine sehr
empfindliche Eigentumsbeschränkung. Deren rechtliche Unzulässigkeit müsste
die Ungültigkeit des ganzen Vertrags nach sich ziehen, wenn er überhaupt
formell zustande gekommen wäre.

    Der Berufungsantrag auf Abweisung des Hauptbegehrens der Widerklage
ist daher gutzuheissen.

    4.-6. - .....

Erwägung 7

    7.- Eventualiter - für den nun eintretenden Fall der Abweisung ihres
Hauptbegehrens - beantragt die Anschlussberufungsklägerin Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zum Entscheid über ihr Begehren auf Schadenersatz
in der Höhe von Fr. 35'000.-- und Entlastung von der Haftung für die
Grundpfandschulden. Die Forderung wird damit begründet, die Beklagte
habe für Erhaltung und Verbesserung der Liegenschaft grosse Aufwendungen
gemacht und den sieben Miterben die Wertdifferenz mit je Fr. 250.-- =
total Fr. 1750.-- bezahlt, beides im guten Glauben, das Haus gehöre ihr.

    Diese Forderung ist zur Zeit offensichtlich unbegründet. Mit
dem Entscheid, dass die Widerklägerin heute, mangels eines für die
Eigentumsübertragung gültigen Teilungsvertrages, keinen Anspruch auf
Zuweisung des Grundstückes zu Alleineigentum hat, ist ihr der Besitz
und die Nutzung desselben nicht entzogen und nicht festgestellt, dass
ihr das Grundstück nicht bei der Teilung ohne Gegenleistung von ihrer
Seite zufallen werde. Sie kann, falls darüber keine Einigung erfolgt,
jederzeit die Teilung verlangen (Art. 604 ZGB) und dabei, falls ihre
bisherige Sachdarstellung zutrifft, beweisen, dass sie Anspruch auf
Zuteilung der Liegenschaft oder auf Ersatzleistung der übrigen Miterben
für Zahlungen und Aufwendungen hat. Solange die Teilung nicht erfolgt
und nicht entschieden ist, ob ihr das Haus zufalle oder nicht, fehlt jede
Grundlage für Ersatzansprüche (vgl. BGE 71 II 23 E. 2). Diese Abrechnung
gehört in den Rahmen der Teilung und kann nicht vorausgenommen werden. Die
Anschlussberufung ist mithin gänzlich abzuweisen.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    In teilweiser Gutheissung der Hauptberufung wird Disp. 3 des
angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Appenzell A.-Rh.,
1. Abteilung, vom 23. November 1959 aufgehoben und der Anspruch der
Widerklägerin auf Zusprechung des Alleineigentums an der Liegenschaft
Schulhausstrasse 25, Kat. 1464 Herisau abgewiesen.

    Im übrigen wird die Hauptberufung, ebenso die Anschlussberufung,
abgewiesen und das angefochtene Urteil in Disp. 1, 2, 4, 5 und 7 bestätigt.