Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 86 II 270



86 II 270

43. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. Oktober 1960
i. S. Philips A.-G. gegen Radio-Import G.m.b.H. Regeste

    Art. 6 bis, 24 MSchG, Markenrechtsverletzung.

    a)  Auch wer im Auslande an einer Marke berechtigt ist, darf sie in
der Schweiz nur benützen, wenn der inländische Inhaber oder mindestens
einer von mehreren solchen es ihm gestattet. Das gilt selbst dann, wenn
er dem gleichen Konzern angehört wie der oder die inländischen Inhaber
(Erw. 1, 2).

    b)  Das Markengesetz schützt nur gegen Handlungen, die die (mindestens
abstrakte) Gefahr schaffen, dass die nachgemachte, nachgeahmte oder
rechtswidrigerweise angebrachte Marke das Publikum über die Herkunft der
Ware täusche. Diese Gefahr besteht nicht, wenn die Ware aus einem Konzern
stammt und die Marke beim schweizerischen Publikum nicht als Hinweis auf
das Unternehmen des Markeninhabers, sondern als Hinweis auf irgendein
zum Konzern gehörendes Unternehmen gilt (Erw. 3).

Sachverhalt

    A.- Die N. V. Philips'Gloeilampenfabrieken mit Sitz in Eindhoven
(Niederlande) ist Inhaberin verschiedener beim internationalen Büro
eingetragener Marken, die teils aus dem Worte Philips, teils aus
einem bestimmten Bildzeichen (Kreis mit drei Wellenlinien und vier
Sternen), teils aus einer Verbindung beider bestehen. Ihre schweizerische
Tochtergesellschaft, die Philips AG in Zürich, liess am 8. November 1939
das Wort Philips als Marke Nr. 96 798 und das erwähnte Bildzeichen als
Marke Nr. 96 803 auf eigenen Namen in das schweizerische Markenregister
eintragen. Sie stellt unter anderem Fernsehapparate her, setzt sie unter
den beiden Marken in der Schweiz ab und liefert solche Apparate auch in
das Ausland. Sie verkauft in der Schweiz unter den gleichen Marken auch
Fernsehapparate, die in Deutschland und den Niederlanden von den dortigen
Gesellschaften des Philips-Konzerns hergestellt werden.

    Die Radio-Import G.m.b.H. in Zürich, die diesem Konzern nicht angehört,
verschaffte sich Fernsehapparate, die von der deutschen Tochtergesellschaft
der N.V. Philips, Gloeilampenfabrieken hergestellt worden waren und die
Marke Philips sowie das Bildzeichen des Philips-Konzerns trugen. Sie
führte diese Apparate in die Schweiz ein und hielt sie hier zu billigeren
als den von der Philips AG geforderten Preisen feil.

    B.- Im Juni 1959 klagte die Philips AG gegen die Radio-Import
G.m.b.H. beim Handelsgericht des Kantons Zürich mit den Begehren:

    "1. Es sei der Beklagten unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292
StGB im Falle des Zuwiderhandelns zu untersagen, Philips-Radio-
und Fernsehapparate, an denen die Wortmarke Philips und, oder,
das Philips-Emblem (Kreis mit vier Sternen und drei Wellenlinien)
angebracht sind, in der Schweiz anzubieten und zu verkaufen, sofern diese
Apparate nicht mit Zustimmung der Inhaber der Philips-Wortmarke oder der
kombinierten Philips-Wort- und -Bildmarke (Emblem) in der Schweiz in den
Verkehr gebracht wurden.

    .....

    Das Handelsgericht wies am 30. Oktober 1959 die Klage entsprechend
dem Antrage der Beklagten ab.

    C.- Die Klägerin hat die Berufung erklärt. Sie beantragt dem
Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichtes aufzuheben und die Begehren
der Klage gutzuheissen.

    Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen und das angefochtene
Urteil zu bestätigen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Das Bundesgericht hat in dem in BGE 78 II 164 ff. veröffentlichten
Urteil in Sachen Seifenfabrik Sunlight AG gegen Migros-Genossenschaftsbund
die Auffassung vertreten, die Eintragung einer Marke in das schweizerische
Register verleihe nur Schutz in der Schweiz und bewirke anderseits,
dass der als Inhaber Eingetragene hier allein berechtigt werde
(Territorialprinzip). Daraus leitete es ab, dieser könne jemanden
wegen Gebrauchs der Marke im Inland selbst dann gemäss Art. 24 lit. c
MSchG auf dem Wege des Zivilprozesses belangen, wenn sie im Auslande
von einer daselbst als Markeninhaber anerkannten Person auf der Ware
angebracht wurde. Es sah keinen Grund, anders zu entscheiden, wenn der
inländische Markeninhaber mit dem ausländischen durch Zugehörigkeit zu
ein und demselben Konzern wirtschaftlich verbunden ist.

    Obwohl die gesetzgebenden Behörden anlässlich der Abänderung
des Markenschutzgesetzes im Jahre 1939 das Territorialprinzip nicht
ausdrücklich anerkannten, weil sie nicht durch Befragung weiterer Kreise
die Revision verzögern wollten (Botschaft des Bundesrates vom 20. September
1937, BBl 1937 III 109), ist an dieser Rechtsprechung festzuhalten. Die
Auffassung, die ihr zugrunde liegt, wurde vom Bundesgericht in Abweichung
von einem früheren Entscheide (BGE 50 I 328 ff.) auch für den Fall
anerkannt, dass der Inhaber der schweizerischen Marke den Schutz von
Art. 24 lit. c MSchG auf dem Wege des Strafprozesses sucht (BGE 85 IV
53 ff.). Auch die schweizerische Lehre geht dahin, dass das Recht an der
Marke territorial begrenzt sei (MATTER, Kommentar zum MSchG 50; TROLLER,
Immaterialgüterrecht I 133 ff.; DAVID, Kommentar zum MSchG, 2. Aufl.,
52). Die erwähnte Rechtsprechung wird denn auch von den Parteien nicht
angefochten.

Erwägung 2

    2.- Von ihr geht auch das Handelsgericht aus. Dennoch hält es die
Klage für unbegründet, weil die deutsche Philips-Gesellschaft, deren
Fernsehapparate die Beklagte verkaufte, diese Erzeugnisse auf Grund der
Zugehörigkeit zum Konzern berechtigterweise mit den beim internationalen
Büro hinterlegten und folglich in der Schweiz geschützten Marken der
niederländischen Muttergesellschaft versehen habe.

    Die N.V. Philips'Gloeilampenfabrieken geniesst gemäss Art. 1 und 4 der
in London revidierten Madrider Übereinkunft betreffend die internationale
Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken für ihre beim internationalen
Büro hinterlegten Marken in der Schweiz den nämlichen Schutz, wie
wenn sie unmittelbar in das schweizerische Register eingetragen worden
wären. Da die Voraussetzungen des Art. 6bis MSchG erfüllt sind, steht ihr
dieser Schutz ungeachtet der Tatsache zu, dass die Klägerin zwei gleiche
Marken für gleichartige Erzeugnisse in das schweizerische Register hat
eintragen lassen. Jede dieser Marken ist in der Schweiz sowohl zugunsten
der Klägerin als auch zugunsten der N.V. Philips'Gloeilampenfabrieken
geschützt. Ein und dasselbe Zeichen bildet nicht, wie die Klägerin
annimmt, Gegenstand zweier selbständiger Marken, sondern es ist als die
"nämliche Marke" zugunsten verschiedener, wenn auch wirtschaftlich eng
miteinander verbundener Firmen hinterlegt (s. Art. 6bis MSchG). Jede der
beiden Firmen kann sich der Verwendung der Marke durch Dritte widersetzen,
hat dagegen den Gebrauch durch den Mitinhaber zu dulden. Die Klägerin
hat es daher hinzunehmen, wenn die N.V. Philips'Gloeilampenfabrieken ihre
Erzeugnisse in der Schweiz unter der gemeinsamen Marke in Verkehr bringt
oder durch andere in Verkehr bringen lässt.

    Die Beklagte hat nicht Erzeugnisse der
N.V. Philips'Gloeilampenfabrieken verkauft, sondern solche eines
Dritten, denn die deutsche Tochtergesellschaft dieser Firma ist eine
selbständige Person. Auf deren Zugehörigkeit zum Konzern in Verbindung
mit der beim internationalen Büro erfolgten Hinterlegung der Marken durch
die Muttergesellschaft kommt nichts an. Diese Hinterlegung verschaffte
in der Schweiz nur der N.V. Philips'Gloeilampenfabrieken Markenrechte,
nicht auch ihren Tochtergesellschaften. Internationale Konzernmarken im
Sinne überstaatlicher Rechte, die ohne weiteres allen Firmen des Konzerns
in allen der Madrider Übereinkunft beigetretenen Staaten zuständen,
gibt es nicht. Das widerspräche dem in der Lehre und der Rechtsprechung
des Bundesgerichts (BGE 82 I 202, 83 II 319 ff.) anerkannten Grundsatze,
dass auch die Hinterlegung beim internationalen Büro in jedem Lande ein
besonderes Recht mit eigenem Schicksal verleiht (Territorialprinzip).

    Es ist auch nicht festgestellt, dass die Muttergesellschaft die
deutsche Tochtergesellschaft ermächtigt habe, die Marken in der Schweiz
zu gebrauchen. Der Umstand allein, dass sie, wie das Handelsgericht
annimmt, auf Grund der bestehenden Konzernbeziehungen berechtigt sei,
die Konzernmarken des Mutterhauses zu verwenden, genügt nicht. Damit ist
nur gesagt, der Gebrauch der Marken in Deutschland durch die deutsche
Tochtergesellschaft erfolge zu Recht, sei es, dass diese die Zeichen
in Deutschland auf eigenen Namen hinterlegte, sei es, dass die N.V.
Philips'Gloeilampenfabrieken daselbst den Schutz der beim internationalen
Büro erfolgten Hinterlegung geniesst und die deutsche Tochtergesellschaft
zum Gebrauch ermächtigt hat. Das ist unerheblich. Nur die Erlaubnis,
die mit den Marken versehene Ware in der Schweiz in Verkehr zu bringen,
würde den Gebrauch durch die deutsche Tochtergesellschaft hier rechtmässig
machen. Das ist die Folge des Territorialprinzips. Es verbietet, aus den
Rechten, welche die deutsche Tochtergesellschaft an den zugunsten der N.V.
Philips'Gloeilampenfabrieken im internationalen Register eingetragenen
Marken in Deutschland haben mag, irgendwelche Rechte für das Gebiet der
Schweiz abzuleiten.

Erwägung 3

    3.- Die Beklagte macht geltend, die Philips-Marken gälten im
schweizerischen Publikum als Kennzeichen von Ware aus dem Philips-Konzern.
Der Käufer sehe in ihnen nicht einen Hinweis nur auf den Betrieb der
Klägerin. Die Beklagte könne daher nicht gemäss Art. 24 lit. c MSchG
belangt werden, denn sie habe aus dem Philips-Konzern stammende Apparate
verkauft, die Käufer also nicht irregeführt.

    Die Klägerin wendet ein, diese Bestimmung setze nach ihrem Wortlaut
keine Täuschungsgefahr voraus. Aus Art. 1 Ziff. 2 MSchG ergebe sich, dass
Marken nicht notwendigerweise die Herkunft der Ware feststellten, sondern
ebensogut nur zur Unterscheidung von Waren dienen könnten. Das könne bei
Konzernmarken zutreffen. Diese brauchten nicht die fabrikationsmässige
Herkunft der Ware anzugeben, sondern es genüge, wenn sie sich eigneten,
die Waren von anderen abzuheben. Sobald eine gültige Marke bestehe, sei
im einzelnen Falle nicht noch zu untersuchen, ob sie diesem oder jenem
Zwecke diene. Es sei auch unerheblich, was der Abnehmer sich vorstelle. Die
Marke habe in jedem Lande einen besonderen Goodwill, den der Markeninhaber
durch die Qualität der Ware, die Geschäftsorganisation und die Reklame
schaffe. Dieser Goodwill sei das eigentliche Immaterialgut der Marke. Seine
Benützung stehe allein dem Markeninhaber zu. Die Marke verleihe diesem
ein absolutes Herrschaftsrecht. Der Inhaber könne bestimmen, wo und durch
wen die mit der Marke versehene Ware verkauft werden dürfe. Andere dürften
nicht dem Berechtigten mit der Marke Konkurrenz machen und damit den von
ihm geschaffenen Goodwill ausnützen.

    a) Auf dem Wege des Zivil- oder Strafprozesses kann gemäss Art. 24
MSchG belangt werden:

    "a) wer die Marke eines andern nachmacht oder so nachahmt, dass das
Publikum irregeführt wird;

    b) wer die Marke eines andern für seine eigenen Erzeugnisse oder
Waren verwendet;

    c) wer Erzeugnisse oder Waren, von denen er weiss, dass sie mit einer
nachgemachten, nachgeahmten oder rechtswidrig angebrachten Marke versehen
sind, verkauft, feilhält oder in Verkehr bringt;

    d) wer bei den obbezeichneten Übertretungen wissentlich mitgewirkt
oder deren Ausführung begünstigt oder erleichtert hat;

    e) wer sich weigert, die Herkunft von in seinem Besitze befindlichen
Erzeugnissen oder Waren anzugeben, welche nachgemachte, nachgeahmte oder
rechtswidrigerweise angebrachte Marken tragen."

    Das Gesetz sagt also nicht ausdrücklich, das Markenrecht sei nur dann
verletzt, wenn das Publikum getäuscht werden könne. Von der Irreführung
ist in lit. a nur im Hinblick auf den Fall der Nachahmung die Rede; die
betreffenden Worte bezeichnen den Grad, den diese aufweisen muss. Die
gegenteilige Auffassung von DAVID, Kommentar Art. 24 N. 4, wird durch
Art. 19 des Gesetzesentwurfes vom 28. Januar 1890 widerlegt, wo gleich wie
in Art. 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 1879 auseinandergehalten wurde,
es könne belangt werden: "a. wer die Marke eines andern nachmacht; b. wer
die Marke eines andern so nachahmt, dass das Publikum irregeführt wird"
(BBl 1890 I 310). Nichts spricht dafür, dass die Bundesversammlung durch
die Zusammenziehung der beiden Satzteile in Art. 24 lit. a des Gesetzes
nicht lediglich eine gedrängtere Fassung habe erreichen wollen.

    Dass der Wortlaut des Art. 24 MSchG nicht allgemein die Möglichkeit
der Täuschung des Publikums zum Merkmal der Markenrechtsverletzung
erhebt, bedeutet jedoch nicht, sie sei nicht Voraussetzung der daselbst
umschriebenen Widerhandlungen. Massgebend ist nicht der Buchstabe des
Gesetzes, sondern der Sinn, der sich aus dem Zwecke des Erlasses ergibt.

    b) Fabrik- und Handelsmarken sind Zeichen, die "zur Unterscheidung
oder zur Feststellung der Herkunft gewerblicher und landwirtschaftlicher
Erzeugnisse oder Waren dienen und auf diesen selbst oder deren Verpackung
in beliebiger Weise angebracht sind" (Art. 1 Ziff. 2 MSchG).

    Unter der Herkunft versteht diese Bestimmung die Abstammung aus einem
bestimmten Geschäft, nicht wie Art. 18 MSchG die Beziehung zu einem Orte,
einer Gegend oder einem Lande. Fabrik- und Handelsmarken weisen darauf
hin, dass das Erzeugnis in einem bestimmten Unternehmen hergestellt oder
von ihm in Verkehr gebracht worden sei (BGE 55 II 65). Das trifft nicht
nur dann zu, wenn die Marke "zur Feststellung der Herkunft" angebracht
wird, sondern auch dann, wenn der Markeninhaber in ihr ein Mittel "zur
Unterscheidung der Erzeugnisse" sieht. Das ist klar, wenn darunter die
Unterscheidung von Erzeugnissen verstanden wird, die aus andern als dem an
der Marke berechtigten Unternehmen stammen. Es gilt aber auch dann, wenn
die Unterscheidung von Waren anderer Beschaffenheit aus dem Unternehmen des
Markeninhabers selbst gemeint ist, denn auch in diesem Falle ist die Marke
zugleich Kennzeichen für die Abstammung aus dem Geschäfte des Berechtigten,
da sie von Dritten für Waren gleicher Beschaffenheit nicht benützt werden
darf. Folge der Aufgabe der Marke als Hinweis auf ein bestimmtes Geschäft
ist, dass Art. 11 Abs. 1 MSchG bestimmt, sie könne nur mit dem Geschäft
übertragen werden, dessen Erzeugnissen sie zur Unterscheidung dient. Damit
soll verhütet werden, dass das Publikum unter einer Marke Erzeugnisse
erhalte, die aus anderen Geschäften stammen, als es sich auf Grund der
bisherigen Erfahrung vorstellt (BGE 50 II 84, 75 I 344).

    Es gibt freilich Kollektivmarken. Sie werden von Vereinigungen
mit Persönlichkeit, die selber kein Geschäft zu betreiben brauchen,
zur Kennzeichnung der von ihren Mitgliedern erzeugten oder in den Handel
gebrachten Waren hinterlegt. Sie wurden schon von Art. 7 Ziff. 3 MSchG in
der Fassung von 1890 anerkannt (vgl. Botschaft vom 9. November 1886, BBl
1886 III 560; Botschaft vom 28. Januar 1890, BBl 1890 I 295; BGE 52 I 199
f.), und im Jahre 1928 brachte man ihre Zulässigkeit durch die Revision
dieser Bestimmung und den Erlass des Art. 7bis deutlicher zum Ausdruck
(vgl. Botschaft vom 15. Februar 1928, BBl 1928 I 189). Die Auffassung,
die Marke weise auf die Herkunft des Erzeugnisses aus einem bestimmten
Geschäfte hin, trifft also nicht lückenlos zu. Dennoch ist sie in allen
Fällen Hinweis auf die Herkunft des Erzeugnisses. Art. 1 Ziff. 2 MSchG
als grundlegende Bestimmung über die Aufgabe der Marke gilt auch für
Kollektivzeichen. Diese weisen auf die Herkunft der Erzeugnisse aus dem
Kreise der Geschäfte hin, die den Mitgliedern der Vereinigung gehören;
sie sagen dem Käufer, die Ware sei von einem dieser Geschäfte erzeugt
oder in den Handel gebracht worden. Dieser Aufgabe entspricht es, dass in
der Regel auch die Kollektivmarke nicht übertragbar ist (Art. 7bis Abs. 3
MSchG). Dass der Bundesrat Ausnahmen bewilligen kann, ändert an der Rolle
nichts, die das Gesetz solchen Zeichen zuschreibt. Ausnahmen können z.B. am
Platze sein, wenn die Vereinigung die Persönlichkeit wechselt, der Kreis
der Mitglieder dagegen im wesentlichen gleich bleibt. Wenn die Vereinigung
"die Kollektivmarke in einer ihrer Zweckbestimmung zuwiderlaufenden
oder zur Irreführung des Publikums geeigneten Weise benutzt", kann
jeder Interessierte auf Löschung der Marke klagen (Art. 7bis Abs. 5
MSchG). Diese Norm lässt deutlich erkennen, dass auch Kollektivmarken nur
verwendet werden dürfen, um dem Publikum sinnbildlich und wahrheitsgemäss
die Herkunft der Erzeugnisse bekanntzugeben und allenfalls Erzeugnisse
gleicher Herkunft von einander zu unterscheiden.

    Aus dem allen Marken gemeinsamen Zweck ergibt sich der Sinn der Normen
über ihren Schutz. Das Gesetz will verhindern, dass jemand durch unbefugte
Verwendung der (echten, nachgemachten oder nachgeahmten) Zeichen eines
andern vortäusche, die durch sie gekennzeichneten Erzeugnisse stammten
aus dem Geschäfte des andern bzw. aus dem Geschäfte eines Mitgliedes der
an der Kollektivmarke berechtigten Vereinigung. Es liegt ihm fern, die
Rechte an der Marke zu einem selbständigen und zu beliebigen Zwecken
verwendbaren Gute auszugestalten, um den Fabrikanten und Händlern
oder ihren Vereinigungen die Abwehr irgendwelcher Eingriffe in ihre
Geschäftsinteressen zu ermöglichen.

    Das Bundesgericht hat daher stets die Auffassung vertreten, Art. 24
MSchG biete nur Schutz gegen Handlungen, durch die das Publikum über
die Herkunft der Erzeugnisse irregeführt werden könnte (BGE 33 I 209,
51 I 340, 52 I 203, 78 II 172, 84 IV 124, 85 IV 55).

    c) Am 22. Juni 1939 wurde Art. 6bis in das Markenrechtsgesetz
eingefügt. Darnach dürfen wirtschaftlich eng miteinander verbundene
Produzenten, Industrielle oder Handeltreibende auch für Erzeugnisse oder
Waren, die ihrer Natur nach nicht voneinander abweichen, die nämliche
Marke hinterlegen, wenn weder das Publikum getäuscht noch sonstwie das
öffentliche Interesse verletzt werden kann.

    Diese Norm schwächt wie Art. 7bis MSchG die hinweisende Kraft der
Marke ab. Wenn wirtschaftlich eng miteinander verbundene Fabrikanten oder
Händler für gleiche oder ähnliche Erzeugnisse die gleiche Marke verwenden
(Konzernmarke), dient diese nicht als Hinweis auf die Abstammung aus
einem bestimmten Geschäft, sondern deutet sie nur an, dass das Erzeugnis
aus irgendeinem der mehreren zum Konzern gehörenden Unternehmen stamme.
Sie bleibt nichtsdestoweniger ein Zeichen zur Feststellung der Herkunft
der Erzeugnisse. Art. 6bis ändert also insofern am hergebrachten Begriff
der Fabrik- oder Handelsmarke nichts und gibt daher nicht Anlass, den oder
die Inhaber der Marke auch gegenüber jenen Handlungen, die ihrer Natur
nach das Publikum nicht über die Herkunft von Erzeugnissen irrezuführen
vermögen, nach Art. 24 ff. MSchG zu schützen.

    d) Ebenfalls am 22. Juni 1939 wurde Art. 11 MSchG abgeändert. Der
Grundsatz, dass eine Marke nur mit dem Geschäft übertragen werden könne,
dessen Erzeugnissen sie zur Unterscheidung dient, wurde dahin abgeschwächt,
dass in Fällen, in denen das Geschäft sich über mehrere Länder erstreckt,
die Übertragung des auf die Schweiz bezüglichen Teils desselben genüge
(Abs. 1). Ferner durchbricht ihn das Gesetz dadurch, dass es nunmehr die
Übertragung der Marke für einen Teil der Waren, für die diese eingetragen
ist, zusammen mit dem betreffenden Geschäftsteil gestattet, wenn die zum
abgetretenen Teil gehörenden Waren gänzlich von denen abweichen, für die
die Marke zugunsten des Abtretenden eingetragen bleibt (Abs. 2). In beiden
Fällen darf der Gebrauch der Marke nach dem beschränkten Geschäftsübergang
nicht eine Täuschung des Publikums ermöglichen.

    Auch durch die Revision in diesen Punkten tastete der Gesetzgeber
den hergebrachten Begriff der Fabrik- oder Handelsmarke als eines zur
Feststellung der Herkunft der Erzeugnisse dienenden Zeichens nicht
an. Ihre Aufgabe, die gedankliche Verbindung mit einem bestimmten
Geschäft herzustellen, wurde beibehalten. Der revidierte Art. 11 macht
lediglich insofern Zugeständnisse, als in den erwähnten Fällen von
Übertragung eines Geschäftsteils in Verbindung mit der Übertragung der
Marke nur dieser Teil allein noch als das Unternehmen gilt, auf das die
Marke nach der Veräusserung hinweist. Dadurch wurde die Marke nicht zu
einem selbständigen, vom Unternehmen losgelösten Recht erhoben, das allen
möglichen Zwecken und Interessen dienstbar gemacht werden könnte. Verletzt
wird es auch unter dem Gesichtswink el des revidierten Art. 11 nur durch
Handlungen, die das Publikum über die Herkunft der Erzeugnisse täuschen
könnten.

    e) Soweit Art. 24 MSchG den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken
betrifft, lautet er heute noch gleich wie zur Zeit seines Erlasses. Die
Tatbestände, die er unter lit. a-e umschreibt, bestätigen, dass das Gesetz
wie von Anfang an noch heute nur davor schützen will, dass das Publikum mit
Hilfe von Marken über die Herkunft der Erzeugnisse irregeführt werde. Die
Bestimmungen der lit. a-e betreffen ausschliesslich Handlungen, die sich
zu solcher Täuschung eignen.

    Wer die "Marke eines andern nachmacht" (lit. a), kann nur belangt
werden, wenn er das nachgemachte Zeichen zum Gebrauch als Marke bestimmt,
d.h. es auf dem Erzeugnis oder der Verpackung zwecks Hinweises auf die
Herkunft anbringt. In diesen Fällen geht er normalerweise auf Täuschung
des Publikums über die Herkunft der Erzeugnisse aus und schafft er die
Gefahr, dass es tatsächlich irregeführt werde. Nur an diesen Normalfall
dachte der Gesetzgeber, als er den erwähnten Tatbestand umschrieb, ohne zu
sagen, dass er die Möglichkeit von Verwechslungen voraussetze (BGE 51 I
340). Der Einwand, es sollten markenrechtlich auch Fälle erfasst werden
können, in denen das fremde Zeichen unter Hinweis auf die ihm nicht
entsprechende Herkunft des Erzeugnisses, z.B. durch die Zusätze Typ,
Genre, Façon, zur Einführung einer Ersatzware missbraucht wird (vgl. DAVID,
Art. 24 N. 25-27), schlägt nicht durch. Solches Gebaren lässt sich nach
den Bestimmungen über unlauteren Wettbewerb verfolgen.

    Für die Fälle, in denen die Marke nur nachgeahmt wird (lit. a), ergibt
sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass der Schuldige bloss belangt
werden kann, wenn "das Publikum irregeführt wird". Obwohl diese Worte
nur die Anforderungen an den Grad der Nachahmung umschreiben, lassen sie
schliessen, dass es dem Gesetzgeber lediglich um die Ausschaltung der
Täuschungsgefahr zu tun war.

    Wer "die Marke eines andern für seine eigenen Erzeugnisse oder Waren
verwendet" (lit. b), geht normalerweise auf Täuschung des Publikums
über deren Herkunft aus, denn er bringt das (echte) Zeichen eines andern
unbefugterweise auf Erzeugnisse an, für die es nicht bestimmt ist, weil sie
nicht aus dem Geschäft des Markeninhabers stammen. Dass nur diese Fälle
erfasst werden sollten, ergibt sich aus Art. 19 lit. c des Entwurfes vom
28. Januar 1890. Hier wurde gesagt, es könne belangt werden, "wer Marken
eines andern oder Verpackungen, die mit solchen Marken versehen sind,
für seine eigenen Erzeugnisse oder Waren verwendet, um beim Publikum den
Glauben zu erwecken, dass diese Erzeugnisse von dem Hause herrühren, dessen
Marken sie rechtswidrigerweise tragen". Schon BGE 33 I 209 geht davon aus,
diese Bestimmung des Entwurfes sei nur wegen überflüssiger Weitläufigkeit
durch die kürzere Fassung des Art. 24 lit. b MSchG ersetzt worden.

    Die weiteren Fälle des Art. 24 betreffen Tatbestände, die den in
lit. a und b umschriebenen zeitlich nachfolgen (lit. c, d und e) oder von
Hilfspersonen verwirklicht werden (lit. d) und die wie die in lit. a und b
umschriebenen Sachverhalte ein Nachmachen, Nachahmen oder rechtswidriges
Anbringen der Marke, also eine dadurch bedingte Gefahr der Täuschung des
Publikums voraussetzen. Dass dieses Merkmal insbesondere zum Tatbestand der
lit. c gehört, wurde in BGE 52 I 203, 78 II 172 und 85 IV 53 entschieden

    Träfe zu, dass das Markengesetz die Herrschaft des Berechtigten über
ein in der Marke verkörpertes unumschränktes Immaterialgut gewährleisten
und den diesem zukommenden Vermögenswert (Goodwill) in jeder Hinsicht
schützen wolle (vgl. TROLLER, Die territoriale Unabhängigkeit der
Markenrechte im Warenverkehr, GRUR, Ausland 1960 244 ff.), so müsste
es in Art. 24 weitere dieses Gut verletzende Handlungen aufzählen. Es
müsste z.B. bestimmen, dass auf dem Wege des Zivil- oder Strafprozesses
auch belangt werden könne, wer unbefugterweise (echte) Marken von
Erzeugnissen entfernt, auf denen sie angebracht sind, oder wer mit
(echten) Marken versehene Erzeugnisse an anderen Orten oder zu anderen
Bedingungen absetzt, als der Berechtigte es gestattet, oder wer den Ruf
einer Marke oder eines mit ihr versehenen Erzeugnisses herabsetzt. Solche
oder ähnliche Tatbestände umschreibt Art. 24 MSchG keine.

    Es fällt denn auch auf, dass Art. 27 Ziff. 1 MSchG unter den
Klageberechtigten an erster Stelle den getäuschten Käufer und erst in
zweiter Linie den Inhaber der Marke nennt.

    f) Dass die Befugnisse aus der Marke absolute Rechte sind, als
Immaterialgut gelten und Vermögenswert (Goodwill) haben können, führt
nicht zu einer anderen Auslegung des Gesetzes. Als absolute Rechte werden
sie bezeichnet, weil sie gegenüber jedermann wirken. Damit ist nicht
gesagt, dass sie dem Berechtigten eine unbeschränkte Herrschaft im Sinne
der Auffassung der Klägerin verleihen und dass die Marke Selbstzweck
habe. Auch aus der Eigenschaft als Immaterialgut folgt nicht, dass das
Recht an der Marke unbeschränkt sei. Immaterielle Rechtsgüter reichen
inhaltlich nur so weit, als das Gesetz es zulässt. Vermögenswert sodann
kann die Marke erlangen, weil sie in Verbindung mit den Eigenschaften
der gezeichneten Erzeugnisse, der Geschäftsorganisation und der Reklame
zur Werbung und Erhaltung der Kundschaft beiträgt. Das bedeutet jedoch
nicht, der Berechtigte müsse im so erworbenen Besitzstande in jeder
Hinsicht nach den Bestimmungen des Markengesetzes geschützt werden. Zum
Schutze vor unerlaubten Eingriffen in die Geschäftskundschaft, auch wenn
diese durch Werbung für Markenware geschaffen wurde, dient in erster
Linie das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb. Das Markengesetz kann
nur angerufen werden, wenn der Berechtigte in seiner Kundschaft dadurch
bedroht wird, dass andere ihre Erzeugnisse rechtswidrig mit seiner echten
oder mit einer ihr nachgemachten oder nachgeahmten Marke versehen und
dadurch die zum mindesten abstrakte Gefahr schaffen, dass das Publikum
die Ware in der irrigen Meinung kaufe, sie stamme vom Markeninhaber oder
aus dem Kreise der zu einer Vereinigung oder zu einem Konzern gehörenden
Firmen. Namentlich gibt dieses Gesetz den Markeninhabern nicht ein Mittel
in die Hand, um einen von ihnen nicht gebilligten Handel mit ihren eigenen
Erzeugnissen oder den Erzeugnissen ihrer Mitglieder oder Konzernangehörigen
zu unterbinden, d.h. ihren Vereinbarungen oder Anordnungen über örtliche
Beschränkungen des Absatzes, Alleinverkaufsrechte, Einhaltung von Preisen
und dgl. Nachachtung zu verschaffen. Auf diesen Standpunkt hat sich das
Bundesgericht schon in seiner strafrechtlichen Rechtsprechung gestellt
(BGE 84 IV 119 ff.). Auf dem gleichen Boden steht laut einem Urteil des
Hoge Raad der Niederlande vom 14. Dezember 1956 z.B. auch das holländische
Recht (GRUR, Ausland 1957 260 f.).

    g) Das Handelsgericht führt aus, dem Publikum sei bekannt, dass die
Wortmarke Philips und die charakteristische Philips-Bildmarke Warenzeichen
eines Weltkonzerns sind, die nicht nur von der Klägerin, sondern auch
von den andern Konzernfirmen verwendet werden; wer in der Schweiz einen
Philips-Empfänger kaufe, pflege sich daher nur vorzustellen, dass dieser
aus einem dem Konzern angehörenden Betriebe, nicht aus dem Betriebe der
Klägerin im besondern stamme.

    Diese Feststellung betrifft tatsächlich Verhältnisse und bindet
daher das Bundesgericht. Dass sie richtig ist, liegt übrigens auf
der Hand. Da die Klägerin als die eine der in der Schweiz berechtigten
Markeninhaberinnen nicht nur die von ihr selber hergestellten Erzeugnisse
unter den Philips-Marken absetzt, sondern auch Apparate verkauft, die
gleich gekennzeichnet sind, obschon sie teils aus dem Unternehmen der
Muttergesellschaft, teils aus dem Unternehmen eines Dritten stammen,
können diese Marken nicht mehr ausschliesslich auf das Geschäft der
Klägerin hinweisen. Sie deuten nur noch an, dass die Ware aus einem Kreise
komme, der aus mehreren Gesellschaften besteht, und zwar auch aus solchen,
die in der Schweiz nicht markenberechtigt sind.

    Daraus ergibt sich, dass die Beklagte durch Einfuhr und Verkauf
von Apparaten, welche die Philips-Marken tragen und aus dem gleichen in
der Schweiz nicht markenberechtigten Drittbetriebe stammen, aus dem die
Klägerin sich bedienen lässt, nicht die Gefahr der Täuschung des Publikums
über die Herkunft der Ware schafft. Der Käufer stellt sich beim Erwerb
dieser Apparate nichts anderes vor, als wenn er bei der Klägerin oder bei
einem von ihr ermächtigten Wiederverkäufer erwirbt, nämlich er erstehe eine
Ware, die in einem auch die Klägerin beliefernden Unternehmen hergestellt
worden sei. Der Einwand der Klägerin, die Konzernmarke müsse nicht die
fabrikationsmässige Herkunft der Ware angeben, sondern es genüge, wenn
sie die mit ihr versehenen Waren von den andern abhebe, hilft nicht. Als
"andere Waren" kommen ja hier nicht jene in Betracht, die aus in der
Schweiz nicht markenberechtigten Unternehmen des Philips-Konzerns stammen,
sondern nur Erzeugnisse aus dem Konzern fremden Betrieben, da die Klägerin
selber Ware aus einem zum Konzern gehörenden, aber in der Schweiz nicht
markenberechtigten Unternehmen unter den Philips-Marken absetzt.

    Soweit die Klage sich auf das Markenrechtsgesetz stützt (Rechtsbegehren
1), ist sie daher abzuweisen.

Erwägung 4

    4.- (Frage des unlauteren Wettbewerbs.)

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 30. Oktober 1959 bestätigt.