Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 86 III 8



86 III 8

5. Entscheid vom 3. Mai 1960 i.S. Vonlanthen. Regeste

    Forderungen (insbesondere künftige Lohnguthaben) kann das die
Betreibung führende Amt selbst pfänden, auch wenn sich der Wohn- und
Geschäftsort des Drittschuldners (der Arbeitsort des Betriebenen) nicht
in seinem Bezirk befindet - Art. 89 SchKG.

Sachverhalt

    Gegen den Rekurrenten läuft eine Betreibung beim Amt seines Wohnortes
im freiburgischen Sensebezirk. Von dem Lohn, den er als Hilfsarbeiter in
Münchenbuchsee verdient, wurden Fr. 30.- für je 14 Tage gepfändet. Darüber
beschwerte sich der Schuldner bei der Aufsichtsbehörde des Kantons
Freiburg, wurde aber mit Entscheid vom 7. April 1960 abgewiesen. Mit
vorliegendem Rekurs macht er geltend, zur Vornahme einer Lohnpfändung
wäre das Betreibungsamt Fraubrunnen, nicht dasjenige von Tafers zuständig.

Auszug aus den Erwägungen:

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

    Mit der auf Art. 89 SchKG gestützten Rüge will der Rekurrent nicht
den Betreibungsort als solchen in Frage stellen. Er hält jedoch dafür, das
die Betreibung führende Amt hätte eine Lohnpfändung nicht selber vornehmen
dürfen, sondern damit das Betreibungsamt seines Arbeitsortes beauftragen
sollen. Diesem Standpunkt kann nicht beigetreten werden. Einmal gilt ein
Lohnguthaben nicht als am Wohn- (oder Geschäfts-) ort des Arbeitgebers
gelegen, weshalb sich für die Ansicht des Rekurrenten von vornherein nichts
aus Art. 89 SchKG herleiten lässt. Nicht in Wertpapieren verkörperte
Forderungen gelten vielmehr, wenn ihr Gläubiger (derjenige, dem sie
zustehen, hier also der betriebene Schuldner) einen bekannten Wohnsitz in
der Schweiz hat, als an diesem Orte gelegen (vgl. BGE 76 III 19). Sodann
ist es bei der Pfändung von Forderungen (insbesondere Lohnguthaben)
nicht erforderlich, am Wohnort des Drittschuldners (Arbeitgebers)
Amtshandlungen vorzunehmen, die nur dem dortigen Betreibungsamte
zustünden. Im Gegensatze zu den bei Sachpfändungen an Ort und Stelle,
wo sich das Pfändungsobjekt befindet, zu treffenden Feststellungen über
dessen Vorhandensein und Beschaffenheit, samt der allenfalls notwendigen
Wegnahme in amtlichen Gewahrsam, genügen bei Forderungspfändungen in
der Regel briefliche oder telefonische Erkundigungen. Diese kann das
die Betreibung führende Amt sehr wohl selber einziehen, ohne damit in
fremde Amtsgewalt einzugreifen. Ebenso steht ihm die der Sicherung der
Forderungspfändung dienende Versendung der Anzeige an den Drittschuldner
nach Art. 99 SchKG zu, selbst wenn dieser nicht in seinem Amtsbezirke
wohnt. Eine Forderungspfändung kann danach in allen Fällen von dem die
Betreibung führenden Amte selbst, somit am Betreibungsorte, vollzogen
werden (vgl. BGE 73 III 87 und 119; JAEGER, N. 5 zu Art. 89 SchKG;
FRITZSCHE, Schuldbetreibung, Konkurs und Sanierung I 142 und 151).

    Die auf einen ausführlichen Amtsbericht gestützten Feststellungen der
Vorinstanz über Einkommen und Notbedarf des Schuldners sind im Rekurse
nicht angefochten.

Entscheid:

       Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

    Der Rekurs wird abgewiesen.