Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 86 III 130



86 III 130

31. Entscheid vom 8. Dezember 1960 i.S. Haskel. Regeste

    Betreibung auf Grund eines Arrestes. Art. 278 SchKG.

    Die Identität des Betriebenen mit dem Arrestschuldner ist gegeben,
auch wenn von mehreren durch gemeinsamen Arrestbefehl belangten Schuldnern
nur einer betrieben wird.

    Auch in einem solchen Fall ist dem für die ganze Arrestforderung
gestellten Betreibungsbegehren zu entsprechen. Will der Schuldner die
solidarische Verpflichtung bestreiten, so kann er Recht vorschlagen.

Sachverhalt

    A.- Auf Grund eines Arrestbefehls für eine Forderung von Fr. 54'000.--
nebst Zins gegen "Schuldner: Isaac Haskel und Lazares Raschkes,
Bermuda House, 4/6 Hallstreet, Manchester 2" (so laut Original; in
der Abschrift für den Schuldner heisst es: "Isaac Haskel & Lazares
Raschkes...") arrestierte das Betreibungsamt Zürich 1 am 27. Juli 1960
"sämtliche Guthaben der beiden Schuldner gegenüber dem Schweizerischen
Bankverein...". Zur Prosequierung des Arrestes hob der Gläubiger beim
nämlichen Amte die Betreibung Nr. 5340 gegen Isaac Haskel, am angegebenen
Ort in Manchester, an, mit dem erläuternden Beisatz: "solidarisch mit
Lazare Raschkes, gleiche Adresse".

    B.- Isaac Haskel führte gegen das Betreibungsamt Beschwerde mit dem
Antrag, alle Vollzugsmassnahmen dieses Amtes gegen ihn, insbesondere der
Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 5340, seien aufzuheben. Er erklärte,
der Arrestbefehl richte sich gegen zwei Schuldner, denn eine Gesellschaft
Isaac Haskel & Lazares Raschkes existiere in Manchester nicht; der
Gläubiger wäre für deren Existenz beweispflichtig. Das Betreibungsamt
hätte den Arrest angesichts der kollektiven Schuldnerbezeichnung nicht
vollziehen dürfen. Ferner sei es unzulässig gewesen, auf Grund dieses
Arrestbefehls eine Betreibung nur gegen den einen Schuldner einzuleiten;
nach Art. 70 Abs. 2 SchKG sei vielmehr für jeden Mitschuldner ein
Zahlungsbefehl auszustellen.

    C.- In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, hat Isaac Haskel
gegen den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde vom 18.
November 1960 Rekurs an das Bundesgericht eingelegt. Er stellt den Antrag,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Zahlungsbefehl der
Betreibung Nr. 5340 des Amtes Zürich 1 nichtig zu erklären; eventuell
sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

    Die Betreibung Nr. 5340 lautet eindeutig auf den Rekurrenten
als Schuldner, solidarisch haftend neben Lazares Raschkes. Diese
Schuldnerbezeichnung ist einwandfrei. Da es sich jedoch um die
Prosequierung des Arrestes Nr. 68 handelt, der den Betreibungsort, wie
auch die zu gegebener Zeit zu pfändenden und zu verwertenden Gegenstände
bestimmt hat, ist ferner zu prüfen, ob der betriebene Schuldner mit dem
Arrestschuldner identisch sei.

    Das trifft zu, denn der Arrestbefehl richtete sich gleichfalls gegen
den Rekurrenten: freilich nicht gegen ihn allein, sondern zugleich gegen
den Mitschuldner Lazares Raschkes. Die beiden Schuldner wurden mit Namen
und (gemeinsamem) Wohnort genau bezeichnet. Gegen die vorliegenden
Vollstreckungsmassnahmen lässt sich daher nichts aus BGE 32 I 604 =
Sep.-Ausg. 9 S. 262 und BGE 67 III 140 herleiten. Dass zwei verschiedene
Schuldner belangt wurden, nicht etwa eine Gesellschaft mit kollektiver
Personenfirma (Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft), ergibt sich aus
dem Original des Arrestbefehls ("... Haskel und... Raschkes"). Aber
auch die Verwendung des Zeichens "&" statt des Wortes "und" in der
Abschrift für den Schuldner schuf keine Unsicherheit, wie sich aus dessen
eigenen Vorbringen in der Beschwerde ergibt. Übrigens war das Zeichen
"&" dem Rekurrenten als Empfänger dieser Abschrift auch deshalb als
bedeutungslose Abkürzung von "und" erkennbar, weil als Arrestgegenstand
"sämtliche Guthaben der beiden Schuldner..." bezeichnet waren. Daraus
war ersichtlich, dass der Gläubiger gar nicht gegen eine Gesellschaft
mit kollektiver Firma vorzugehen gedachte. Freilich führte der gemeinsam
gegen beide Schuldner verlangte Arrestbefehl nur zur Arrestierung von
Guthaben "bis zur Deckung der umstehenden Arrestforderung samt Zins und
Kosten, d.h. bis zur Sperrelimite von Fr. 66'000.--", und es steht dahin,
ob bloss Guthaben des Rekurrenten oder bloss solche des Mitschuldners
Raschkes oder solche beider, und in welchem Verhältnis der Nennbeträge,
vom Arrestbeschlag betroffen worden sind. Das steht jedoch der Anhebung
von Arrestbetreibungen je für die ganze Forderung nicht entgegen; nur
wird der Erfolg der Betreibung gegen den Rekurrenten davon abhangen,
welche ihm zustehenden Guthaben arrestiert wurden und daher in dieser
Betreibung verwertet werden können. Die Unzukömmlichkeiten des gegen die
beiden Schuldner gemeinsam gestellten Arrestbewilligungsgesuches hat der
Gläubiger seinem Vorgehen zuzuschreiben. Im übrigen aber stand es ihm frei,
den Arrest nur gegen den einen der beiden Schuldner - auf Verwertung der
diesem gehörenden Arrestgegenstände - zu prosequieren. Natürlich betrifft
die gegen den Rekurrenten angehobene Betreibung nur ihn, nicht auch den
Mitschuldner, der besonders hätte betrieben werden müssen (nach Art. 70
Abs. 2 SchKG; vgl. auch BGE 81 III 92 ff.). Dem Rekurrenten seinerseits
war unbenommen, Recht vorzuschlagen, zumal auch, um allenfalls seine
solidarische Mitverpflichtung zu bestreiten.

Entscheid:

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

    Der Rekurs wird abgewiesen.