Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 85 I 191



85 I 191

31. Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. September 1959 i.S. H. gegen
S. und den Kleinen Rat des Kantons Graubünden. Regeste

    1.  a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann mit einer ergänzenden
oder eventuellen staatsrechtlichen Beschwerde in gemeinsamer Eingabe
vereinigt werden.

    b) Verletzungen der Bundesverfassung können gegenüber einem der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegenden kantonalen Entscheid zugleich
mit diesem Rechtsmittel gerügt werden.

    Art. 104 Abs. 1 und Art. 107 OG (Erw. 1).

    2.  Wann ist ein blosser Zwischenentscheid oder eine prozessleitende
Verfügung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar? Wann mit
staatsrechtlicher Beschwerde? Art. 97 ff. und Art. 87 OG (Erw. 2).

Sachverhalt

    A.- Die im Jahre 1946 geschlossene Ehe des H., Bürger von Seewis im
Prättigau und Venezuela, mit der geborenen S., ursprünglich von Schüpfen,
wurde vom Gericht in Caracas auf Begehren des Ehemannes am 21. April 1953
geschieden, und es wurde die elterliche Gewalt über das im Jahre 1947
geborene Kind Anna Maria H. dem Vater zugewiesen.

    B.- Das Urteil gelangte auf diplomatischem Weg an das eidgenössische
Amt für Zivilstandswesen und weiter an das Graubündner Departement des
Innern als kantonale Aufsichtsbehörde in Zivilstandsregistersachen,
das es im August 1953 dem Zivilstandsamt Seewis i.P. "zur Eintragung im
Familienregister" überwies.

    C.- Nachdem H. am 4. Juli 1958 in Caracas gestorben war, ersuchte
die von ihm geschiedene Frau S. das Graubündner Departement des Innern
um Löschung des angeblich unter falschen Voraussetzungen erfolgten
Scheidungseintrages. Das Departement entsprach diesem Begehren und wies
das Zivilstandsamt Seewis i.P. am 2. September 1958 an, den erwähnten
Eintrag im Familienregister zu löschen. Die Begründung geht dahin: Der
Ehemann habe das Scheidungsurteil ohne Wissen der Ehefrau durch unwahre
Angaben im Versäumnisverfahren erschlichen. Weil es unter Missachtung der
Verteidigungsrechte der Ehefrau erwirkt worden sei, widerspreche es der
öffentlichen Ordnung der Schweiz und sei daher nicht anzuerkennen. Somit
müsse der seinerzeit vorgenommene Eintrag gelöscht werden. Und zwar
stehe es der kantonalen Aufsichtsbehörde zu, auf ihre frühere Verfügung
zurückzukommen und die Löschung in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 ZStV
auf administrativem Wege zu verfügen. Ein gerichtliches Verfahren würde,
wie das Departement annimmt, einen Zivilprozess zwischen zwei Parteien
voraussetzen; nach dem Tode des Ehemannes liesse es sich kaum durchführen.

    D.- Über diese Departementsverfügung beschwerte sich beim Kleinen
Rat namens der minderjährigen Tochter der Gesuchstellerin, Anna Maria
H., deren Tante Fräulein A. H., die am 4. September 1958 von der
Vormundschaftsbehörde von Seewis i.P. als deren Vormund ernannt worden war.

    E.- Frau S. wandte gegenüber dieser Beschwerde in erster Linie ein,
sie werde von einem nicht gültig, nämlich nicht von der örtlich zuständigen
Vormundschaftsbehörde, und zudem nicht auf gesetzliche Weise ernannten
Vormunde geführt. Frau S. rekurrierte zugleich gegen die Anordnung der
Vormundschaft beim Bezirksgerichtsausschuss Unterlandquart.

    F.- Mit Rücksicht hierauf "erkannte" der Kleine Rat am 7. März 1959:
"Das Beschwerdeverfahren wird ausgesetzt, bis die zuständige Instanz die
Frage der Rechtsbeständigkeit der von der Vormundschaftsbehörde Seewis
i.P. für das Kind Anna Maria H. beschlossenen Vormundschaft entschieden
hat." Wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, hielt der Kleine
Rat dafür, es handle sich um eine wichtige zivilrechtliche Vorfrage;
deren Beurteilung sei der zuständigen Behörde anheimzugeben, zumal bereits
eine die Vormundschaft betreffende Beschwerde hängig sei. Er stützte sich
dabei auf eine für das administrative Rekursverfahren geltende kantonale
Verordnung, die folgende Bestimmung enthält:

    "Die Rekursbehörde ist auch zu der für die Beurteilung der Hauptsache
unerlässlichen Beantwortung von zivilrechtlichen Vorfragen zuständig.

    Sie ist indessen auch befugt, das Verfahren auszusetzen, bis die
Vorfrage durch das Gericht, welches zur Beurteilung des den Gegenstand der
Vorfrage bildenden Rechtsverhältnisses ordentlicherweise zuständig ist,
entschieden hat."

    G.- Gegen dieses "Erkenntnis" hat das Kind Anna Maria H.,
vertreten durch Fräulein A. H. als Vormund, beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, eventuell staatsrechtliche Beschwerde
erhoben mit dem Antrag, der Kleine Rat sei einzuladen, die bei ihm geführte
Verwaltungsbeschwerde zu behandeln. Zur Begründung wird vorgebracht,
das Kind habe an der Aufrechterhaltung der Scheidung seiner Eltern
ein erhebliches, namentlich erbrechtliches Interesse. Es sei daher auf
alle Fälle zur Sache legitimiert, welches auch der Ausgang des von der
Mutter gegen seine Bevormundung erhobenen Rekurses sein möge. Infolge
seiner Handlungsunfähigkeit bedürfe das Kind einer gesetzlichen
Vertretung. Übrigens bleibe auch eine unzuständigen Ortes angeordnete
Vormundschaft rechtsverbindlich, solange sie nicht letztinstanzlich
aufgehoben sei. Der Sistierungsbeschluss verletze Bundesrecht, indem er
von der falschen Voraussetzung ausgehe, das Kind bzw. dessen Vormund und
die Vormundschaftsbehörde könnten unter Umständen als zum Rekurs gegen die
Anordnung der Löschung des Ehescheidungseintrages nicht aktiv legitimiert
betrachtet werden, nämlich dann, wenn die Vormundschaft letztinstanzlich
aufgehoben würde. "Weil wir nicht Gefahr laufen wollen, dass uns, sollte
wider Erwarten die Vormundschaft später doch aufgehoben und alsdann,mangels
Aktivlegitimation'nicht auf den Rekurs eingetreten werden, entgegengehalten
würde, wir hätten die Rechtsmittelfrist versäumt, da der Rechtsstandpunkt
des Kleinen Rates schon aus dem Sistierungsbeschluss ersichtlich gewesen
sei, erachten wir als ein Gebot der Vorsicht, diesen anzufechten." -
Für den Fall der Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
beantragt, die Beschwerde sei als staatsrechtliche wegen Verletzung von
Art. 4 BV zu behandeln. Dazu wird ausgeführt: Nach dem Gesagten bedeute
die Sistierung eine Rechtsverweigerung; das Vorgehen des Kleinen Rates sei
"auch insofern willkürrlich und eine Rechtsverweigerung, als auf Grund
von Art. 368 ZGB absolut feststeht, dass Anna Maria H. bevormundet werden
musste, die weitere, von Frau S. aufgeworfene Frage, ob Seewis dafür
zuständig gewesen sei, aber für das pendente Beschwerdeverfahren in der
Zivilstandssache völlig unwichtig ist, weil auch die von einer örtlich
unzuständigen Behörde angeordnete Vormundschaft vorläufig Bestand hat".

    H.- Sowohl der Kleine Rat als Frau S. tragen auf Nichteintreten an.

    Die Vernehmlassung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
tritt in der Sache selbst der Ansicht des kantonalen Departements des
Innern bei. Seinerzeit sei das venezolanische Scheidungsverfahren und
-urteil irrtümlicherweise als ordnungsgemäss befunden worden. Durch
die Löschung habe man dies korrigiert. "Es ist hervorzuheben,
dass die Eintragungen der meisten Zivilstandsfälle, insbesondere der
Eheschliessungen und Ehescheidungen, selbstverständlich nicht konstitutiv
wirken... Darum erscheint es durchaus als richtig, dass auf einen Eintrag
im Familienregister zurückgekommen werden kann, dadurch, dass entweder
Richter oder Administrativbehörde die Löschung einer vor einiger Zeit
gemachten Eintragung verfügen können...".

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Wäre es nicht zulässig, Verwaltungsgerichts- und staatsrechtliche
Beschwerde in einer und derselben Eingabe zu vereinigen, so könnte
doch deshalb nicht ohne weiteres die ganze Eingabe unzulässig sein,
wie die Beschwerdegegnerin annimmt. Vielmehr liesse sich dieser Anstand
einfach durch Ausschaltung der in zweiter Linie (sei es ergänzend,
sei es in eventuellem Sinn) erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde
beheben. Jedenfalls im vorliegenden Falle würde nichts hindern, dergestalt
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde allein zu berücksichtigen, da die
Beschwerdeführerin darauf bedacht war, deren Begründung säuberlich von
derjenigen der staatsrechtlichen Beschwerde zu trennen.

    Indessen lässt sich gegen die Verbindung dieser beiden Beschwerden
nichts Triftiges einwenden. Wenn es nach der Rechtsprechung verpönt
ist, eine staatsrechtliche Beschwerde in gemeinsamer Eingabe mit einer
Berufung oder mit einer Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen einzureichen
(vgl. BGE 63 II 38, 68 IV 10, 82 II 398, 82 IV 54 Mitte), so deshalb,
weil diese Rechtsmittel verschiedenen Verfahrensregeln unterworfen sind,
sowohl was die Einreichung wie auch was das vom Gericht zu beobachtende
Vorgehen betrifft. Damit jedes dieser Verfahren ordnungsgemäss und
ungestört abgewickelt werden kann, ist die getrennte Geltendmachung der
erwähnten Rechtsmittel je in besonderer Eingabe geboten. Dagegen lässt
sich mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde füglich in derselben Eingabe
eine staatsrechtliche Beschwerde verbinden, für die im wesentlichen
übereinstimmende Verfahrensregeln gelten (vgl. Art. 107 OG), so gut wie
nichts entgegensteht, einer Berufung eine eventuelle Nichtigkeitsbeschwerde
in Zivilsachen in gemeinsamer Eingabe anzufügen (vgl. BGE 81 II 304 ff.,
ferner BGE 82 II 565/66, wo die Umdeutung des einen dieser Rechtsmittel
in das andere erwogen wurde). Es ist denn auch schon die Vereinigung
einer Klage nach Art. 111 lit. a OG mit einer konnexen staatsrechtlichen
Beschwerde zugelassen worden (BGE 81 I 186 Erw. 5, a am Ende).

    Ja, es erhebt sich die Frage, ob in den der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterstehenden Rechtsgebieten nicht
überhaupt als Teil dieser Beschwerde auch die Rüge einer Verletzung der
Bundesverfassung, insbesondere des Art. 4, vorgebracht werden dürfe. In der
Tat kann nach Art. 104 Abs. 1 OG mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ganz allgemein jede Verletzung von Bundesrecht gerügt werden, ohne
dass (wie in Art. 43 Abs. 1 OG gegenüber der Berufung) die Rüge einer
Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger davon ausgenommen und
einer staatsrechtlichen Beschwerde vorbehalten wäre. Demgemäss ist es
herrschende Ansicht, dass als Bundesrecht im Sinne von Art. 104 Abs. 1 OG
auch die Bundesverfassung in Betracht fällt (vgl. BIRCHMEIER, N. 2 zu Art.
104 OG; KIRCHHOFER, Die Verwaltungsrechtspflege beim Bundesgericht,
S. 43: "Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde übernimmt allgemein die
Funktion des staatsrechtlichen Rekurses bei Verletzungen der BV, die
von der kantonalen Behörde in dem eine Beschwerdematerie betreffenden
Entscheid begangen werden sollten"). Wird der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen einen kantonalen Entscheid eine staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung der Bundesverfassung beigefügt, so ist sie somit, vorausgesetzt
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als solche zulässig ist, als deren
Bestandteil zu betrachten.

    Im vorliegenden Fall ist die staatsrechtliche Beschwerde freilich
nicht als selbständige Ergänzung der unter der Überschrift der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Rügen gedacht. Sie wird nur
in eventuellem Sinn eingereicht, für den Fall nämlich, dass sich die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unzulässig erweisen sollte. Solch
eventueller Geltendmachung eines subsidiären Rechtsmittels steht nichts
entgegen (vgl. KIRCHHOFER, aaO, S. 74).

Erwägung 2

    2.- Nun scheitern aber beide vorliegenden Beschwerden daran, dass das
angefochtene "Erkenntnis" des Kleinen Rates nicht als beim Bundesgericht
in solcher Weise anfechtbarer "Entscheid" gelten kann.

    a) Indem das OG in den Art. 97 ff. durchwegs von "Entscheiden" spricht,
gibt es die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwar nicht von vornherein nur zur
Anfechtung von Endentscheiden. Vielmehr umfasst der Begriff des Entscheides
an und für sich neben den Endentscheiden auch Vor- und Zwischenentscheide
(vgl. die Ausdrucksweise der Art. 48-50, ferner Art. 87 OG); ja es können
nicht nur Sach-, sondern auch prozessuale Entscheide bzw. prozessleitende
Verfügungen als Entscheide im weitesten Sinn dieses Wortes bezeichnet
werden. Die nähere Umschreibung der durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde
anfechtbaren Entscheide (Art. 97 OG: "Entscheide über bundesrechtliche
Abgaben"; Art. 98 OG: "Entscheide der Bundesverwaltung über Ansprüche
auf Leistung oder Rückerstattung öffentlich-rechtlicher Kautionen";
Art. 99, II OG: "Entscheide der eidgenössischen Militärverwaltung über
den Umfang des Pulverregals", usw.) zeigt jedoch, dass das Gesetz in
erster Linie Sachentscheidungen im Auge hat. Nicht anders sind die der
Mannigfaltigkeit des betreffenden Rechtsgebietes Rechnung tragenden
Umschreibungen in Art. 99, I, lit. b und c OG zu verstehen ("Entscheide
... in...-registersachen"). In der Rechtsprechung ist denn auch anerkannt,
dass blosse Zwischenverfügungen grundsätzlich nicht der Anfechtung durch
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterstehen (BGE 56 I 354/55, 57 I 38;
BIRCHMEIER, Ziff. II, 2, zu Art. 97 OG). Eine Ausnahme mag für solche
Zwischenverfügungen gelten, die geeignet sind, Ansprüche eines Beteiligten
in einer gegen bundesrechtliche Normen verstossenden Weise zu gefährden
(vgl. BGE 84 II 503 unten/504). Eine derartige Auswirkung des angefochtenen
"Erkenntnisses" ist jedoch nicht vorauszusehen. Die bei andern Behörden
hängige Anfechtung der für die heutige Beschwerdeführerin angeordneten
Vormundschaft dürfte, wenn sie als begründet befunden werden sollte (sei es
wegen örtlicher Unzuständigkeit der Vormundschaftsbehörde von Seewis i.P.,
sei es wegen der anscheinend gerügten andern Verfahrensmängel), einfach
zu einer neuen Bevormundung Anlass geben. Sollte aber eine Bevormundung
überhaupt als unstatthaft bezeichnet und die Beschwerdeführerin der
elterlichen Gewalt der Mutter unterstellt werden, so wäre ihr doch wohl
wegen des Widerstreites der Interessen in der vorwürfigen Angelegenheit
ein Beistand als gesetzlicher Vertreter nur gerade in dieser Sache
zu geben (Art. 392 Ziff. 2 ZGB). Das mit der vorliegenden Beschwerde
angefochtene "Erkenntnis" verfügt nichts anderes als die Einstellung des
Verfahrens bis zur Abklärung der bei den vormundschaftlichen Instanzen
hängigen Frage der gesetzlichen Vertretung der Beschwerdeführerin. Damit
hat der Kleine Rat der von ihm verlangten Sachentscheidung über die
Rechtmässigkeit der Departementalverfügung nicht vorgegriffen (auch nicht
unter dem Gesichtspunkt, ob es eines gerichtlichen Verfahrens bedürfe,
das keineswegs nur als Zweiparteienprozess denkbar ist, vgl. Art. 45
Abs. 1 ZGB, Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 3 ZStV, BGE
81 II 252 oben). Er hat auch nicht zur materiellrechtlichen Vorfrage
der Sachlegitimation der Beschwerdeführerin Stellung genommen (d.h. zur
Frage nach dem Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses der Tochter,
sich der Löschung des die Eltern betreffenden Ehescheidungseintrages zu
widersetzen). Mit der blossen Aussetzung des Verfahrens wird dies alles
dem später vom Kleinen Rate zu fällenden Sachentscheide vorbehalten. Es
lag auch gewiss nicht in der Absicht des Kleinen Rates, die ihm zustehende
Entscheidung von vornherein davon abhängig zu machen, in welcher Weise
allenfalls in dem von Frau S. gegen die Vormundschaftsbehörde Seewis
i.P. angehobenen Verfahren jene Fragen erörtert werden mögen. Stellt
sich somit das angefochtene "Erkenntnis" als für den Ausgang der Sache
gänzlich unpräjudizierliche prozessuale Verfügung dar, so unterliegt es
nach dem Gesagten nicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

    b) Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
BV können Zwischenentscheide nur angefochten werden, "wenn sie für den
Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben"
(Art. 87 OG). Die blosse Hinausschiebung der Sachentscheidung fällt
an und für sich nicht als Nachteil im Sinne dieser Norm in Betracht
(vgl. BIRCHMEIER, N. 4, d, zu Art. 87 OG). Besondere Eile ist nicht geboten
angesichts der vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in
seiner Vernehmlassung dargelegten begrenzten Rechtswirkung der in Frage
stehenden Registereinträge. Andere Nachteile sind aber, wie sich aus den
Erwägungen zu lit. a) hievor ergibt, nicht zu befürchten. Somit ist auch
die staatsrechtliche Beschwerde nicht zulässig.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.