Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 85 I 153



85 I 153

25. Urteil vom 10. Juli 1959 i.S. W. gegen Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt. Regeste

    Militärpflichtersatz: Nachholung des wegen Auslandsurlaubes nicht
geleisteten Dienstes: Rückerstattung des in ausländischer Währung bezahlten
Ersatzbetrages in Schweizerfranken; Umrechnungskurs.

Sachverhalt

    A.- Der in Basel heimatberechtigte, militärdienstpflichtige
Beschwerdeführer war von Mai 1946 bis Mai 1954 landesabwesend und
militärisch in Batavia (Djakarta) angemeldet. Er entrichtete den
Militärpflichtersatz der dortigen Schweizer Vertretung in indonesischer
Währung. Für 1947 und 1948 bezahlte er zusammen Fl.Nica 257.--.
Diese Leistungen wurden dem Kanton Basel-Stadt zum damaligen Kurse (1
Nica-Gulden = Fr. 1.61) mit Fr. 413.75 gutgeschrieben.

    Nach seiner Rückkehr in die Schweiz holte der Beschwerdeführer in
den Jahren 1954 und 1956 je einen Wiederholungskurs nach. Er ersuchte
daher im November 1958 um Rückerstattung der für 1947 und 1948 bezahlten
Ersatzabgaben. Das Bureau für Militärpflichtersatz Basel-Stadt ging
davon aus, dass seit der Zahlung der Nica-Gulden durch die Rupie ersetzt
worden war; es rechnete die Fl.Nica 257.-- in gleich viele Rupien und
diese zu dem im Jahre 1956 geltenden Kurse (100 Rupien = Fr. 38 30) in
Schweizerfranken um. Es zahlte daher dem Beschwerdeführer am 2. Dezember
1958 Fr. 98.45 zurück.

    Der Beschwerdeführer war damit nicht einverstanden; er beanspruchte
den Frankenbetrag, der sich bei Umrechnung der bezahlten Fl.Nica 257.--
auf Grund des Kurses zur Zeit der Steuerzahlung ergebe. Sein Begehren wurde
im Einsprache- und Rekursverfahren abgewiesen, zuletzt durch Entscheid
des Regierungsrates von Basel-Stadt vom 2. April 1959. Die Abweisung
stützt sich auf das Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 1955 i.S. Pauli.

    B.- Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt W.  Aufhebung des
Entscheides des Regierungsrates und Vergütung weiterer Fr. 315.30.

    C.- Der Regierungsrat von Basel-Stadt und die eidgenössische
Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde.

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut

Auszug aus den Erwägungen:

                          in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Gemäss Art. 107 Abs. 1 der eidg. Vollziehungsverordnung
zum Militärsteuergesetz (MStV) werden bezahlte Ersatzbeträge auf
Begehren zurückerstattet, wenn ein Dienst, für dessen Versäumnis die
Ersatzabgabe bezahlt wurde, nachgeholt worden ist; nach Art. 108 gibt
die erste Dienstnachholung Anspruch auf Rückerstattung der für die erste
Dienstversäumnis bezahlten Ersatzabgabe usw. Nach ständiger Praxis werden
diese Bestimmungen auch angewendet, wenn die Ersatzabgabe nicht wegen
einer eigentlichen Dienstversäumnis, sondern aus einem anderen Grunde,
z.B. wegen Landesabwesenheit, zu entrichten war und der Wehrpflichtige
den Dienst, den er seinerzeit hätte leisten müssen, nachholt.

    Während seines Auslandsurlaubs war der Beschwerdeführer nicht zur
Dienstleistung, sondern zur Ersatzabgabe verpflichtet. Nach seiner Rückkehr
in die Schweiz hat er in den Jahren 1954 und 1956 zwei Wiederholungskurse
bestanden, zu denen sein Jahrgang nicht einzurücken hatte; damit hat er
die beiden ersten Kurse, die er wegen seines Urlaubs nicht geleistet
hatte, d.h. diejenigen von 1947 und 1948, nachgeholt. Infolgedessen
hat er Anspruch auf Rückerstattung des für 1947 und 1948 bezahlten
Militärpflichtersatzes. Der Anspruch ist mit der Dienstnachholung in
den Jahren 1954 und 1956 entstanden, ist also nicht verjährt (Art. 110
MStV). Streitig ist einzig, wie der zurückzuerstattende Betrag zu
berechnen ist.

    2. - Der Beschwerdeführer war zum Militärpflichtersatz für die Jahre
1947 und 1948 gemäss Art. 45 Abs. 1 MStV in der damaligen Währung von
Niederländisch-Indien (Nica-Gulden) zu veranlagen und hatte ihn nach
Art. 87 Abs. 1 in dieser zu bezahlen, da er sich zur Zeit der Veranlagung
in jenem Lande aufhielt und die Voraussetzungen der Einschätzung und
Bezahlung in Schweizerwährung - Bezeichnung eines Vertreters in der
Schweiz (Art. 45 Abs. 2, Art. 61, 87 Abs. 2 MStV) oder Besoldung durch
die Eidgenossenschaft in dieser Währung (Art. 46, 87 Abs. 3 MStV) -
nicht erfüllt waren. Die für die beiden genannten Jahre geforderten
Ersatzbeträge, zusammen Fl.Nica 257.--, waren geschuldet und sind vom
Beschwerdeführer bezahlt worden. Nachdem er in den Jahren 1954 und 1956
die Wiederholungskurse 1947 und 1948 nachgeholt hatte, konnte er die
Rückerstattung dieser Summe verlangen.

    Da er seit Mai 1954 wieder in der Schweiz wohnt, konnte nach dem Urteil
Pauli vom 4. April 1955, das für einen solchen Fall Art. 84 Abs. 2 OR
analog anwendbar erklärt, die Rückerstattung in Schweizerfranken begehrt
und vollzogen werden. Der Streit geht darum, auf welcher Grundlage
die daher erforderliche Umrechnung des bezahlten Guldenbetrages in
Schweizerwährung vorgenommen werden soll. Da weder dem Militärsteuergesetz
noch der Vollziehungsverordnung eine Vorschrift hierüber entnommen werden
kann, hat der Richter nach der Regel zu entscheiden, die er als Gesetzgeber
aufstellen würde (vgl. Art. 1 ZGB).

Erwägung 3

    3.- Im Urteil Pauli ist entschieden worden, massgebend sei der
Umrechnungskurs im Zeitpunkte, wo die Leistung zu erbringen ist, d.h. hier
wo die Rückerstattung fällig bzw. ausgeführt wird. An dieser Auffassung,
welcher im vorliegenden Fall die kantonalen Behörden und die eidgenössische
Steuerverwaltung folgen, kann nicht festgehalten werden.

    Aus dem Wesen der Rückerstattung ergibt sich, dass zurückzuzahlen ist,
was seinerzeit geschuldet war und geleistet wurde, nicht mehr, aber auch
nicht weniger. Anspruch auf einen Zins vom zurückzuerstattenden Betrage
hat der Wehrpflichtige nicht (Art. 107 Abs. 1, Satz 2 MStV). Anderseits
geht es aber auch nicht an, dass er noch weiter benachteiligt wird und
der Fiskus einen entsprechenden Gewinn macht. Der Auslandschweizer,
der die Ersatzabgabe in ausländischer Währung zu bezahlen hatte, darf
nicht schlechter gestellt werden als der Auslandschweizer, der von
der Möglichkeit, einen Vertreter in der Schweiz zu bestellen, Gebrauch
gemacht und daher die Abgabe in Schweizerwährung entrichtet hat, und
auch nicht schlechter als der Schweizer in der Schweiz, der ebenfalls
Schweizerfranken bezahlt hat. Diese beiden haben Anspruch darauf, genau
den Schweizerfrankenbetrag zurückzuerhalten, den der Staat seinerzeit
von ihnen bezogen hat. Ebenso ist dem Auslandschweizer, der die Abgabe
in ausländischer Währung bezahlen musste, derselbe Frankenbetrag
zurückzuerstatten, der dem Heimatkanton früher ordnungsgemäss durch
Gutschrift des Gegenwertes des entrichteten ausländischen Geldes zum
damaligen Kurse zugekommen ist. Würde der Umrechnung ein späterer,
abweichender Kurs zugrunde gelegt, so würde entweder der Wehrpflichtige -
wenn der Kurs der ausländischen Währung gestiegen ist - oder der Fiskus
- wenn dieser Kurs gesunken ist - ohne Grund bereichert. Eine Lösung,
die zu solchen Ergebnissen führt, muss abgelehnt werden.

    Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, dass der Kanton Basel-Stadt
seinerzeit aus den Einzahlungen des Beschwerdeführers Fr. 413.75 erhalten
hat. Er hat daher dem Beschwerdeführer ausser den bereits vergüteten Fr.
98.45 noch Fr. 315.30 zurückzuerstatten.