Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 85 IV 203



85 IV 203

52. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 26. November 1959
i.S. Amacker gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Kantonsgericht
Wallis. Regeste

    Art. 346 StGB. Gerichtsstand bei mittelbarer Täterschaft.

Auszug aus den Erwägungen:

    Die Anklage geht davon aus, Amacker habe den Betrug als mittelbarer
Täter begangen und Imhasly als Werkzeug benutzt, indem er diesen beauftragt
und bevollmächtigt habe, in seinem Namen die Grundpfandverschreibung zu
errichten und ihn bei der öffentlichen Beurkundung zu vertreten, ohne dass
Imhasly gewusst hätte, dass ein Teil der durch die Grundpfanderrichtung
mitbelasteten Grundstücke Vermächtnisnehmern und nicht Amacker
gehörten. Muss nach der heutigen Aktenlage, die für die Bestimmung des
Gerichtsstandes massgebend ist, mittelbare Täterschaft angenommen werden,
was auch der Gesuchsteller voraussetzt, so sind ihm die Handlungen des
Dritten, den er als nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützt hat,
wie eigene anzurechnen. Amacker ist deshalb rechtlich so zu behandeln,
wie wenn er die von Imhasly ausgeführten Handlungen selber unmittelbar
verwirklicht hätte (vgl. BGE 71 IV 136/138; 77 IV 91). Daraus folgt,
dass entgegen der Auffassung des Gesuchstellers die strafbare Handlung
nicht bloss dort als ausgeführt zu gelten hat, wo er gegebenenfalls durch
seine persönliche Tätigkeit zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes
beigetragen hat, sondern auch dort, wo der als Werkzeug benützte Dritte
für ihn gehandelt hat, auch wenn dieser subjektiv nicht strafbar ist. Als
Ausführungsort des Betruges fällt daher in erster Linie der Kanton Wallis
in Betracht, wo die Grundpfandverschreibung errichtet und im Grundbuch
eingetragen wurde, daneben allenfalls zugleich der Kanton Zürich, wenn
angenommen wird, die von Amacker in Kloten erteilte Ermächtigung zur
Grundstückbelastung stelle einen Teil der Deliktsausführung dar. Wird
diese Frage wie in dem in BGE 78 IV 252/253 beurteilten Falle bejaht,
so ist nach der Regel des Art. 346 Abs. 2 StGB zu verfahren, wonach für
die Verfolgung und Beurteilung einer an mehreren Orten ausgeführten Tat
die Behörden desjenigen Ortes zuständig sind, wo die Untersuchung zuerst
angehoben wurde. Das ist unbestrittenermassen der Kanton Wallis.