Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 85 II 323



85 II 323

53. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Oktober 1959
i.S. Gottfr. Gennheimer & Co., Nachfolger Max Weber-Gennheimer & Co. gegen
Carl Gennheimer & Cie. Regeste

    1.  Art. 944, 946, 947, 951, 953 OR. Wie ist die Firma
einer Kommanditgesellschaft zu bilden, insbesondere wenn sie ein
Nachfolgeverhältnis ausdrückt und einen Familiennamen enthält, der auch
in der Firma eines am gleichen Orte niedergelassenen Inhabers eines
Konkurrenzgeschäftes vorkommt? Befugnis zur Beifügung des Mädchennamens
der Ehefrau des unbeschränkt haftenden Gesellschafters.

    2.  Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG. Pflicht zur Abänderung einer Firma, die
unter dem Gesichtspunkt der Art. 944 ff. OR erlaubt ist, aber mit einer
andern verwechselt werden kann, weil die Geschäftsinhaber miteinander im
Wettbewerb stehen. Welcher der beiden Geschäftsinhaber hat seine Firma
abzuändern, wennder Inhaber der zuerst eingetragenen durch Erweiterung
seines Geschäftszweckes das Wettbewerbsverhältnis herbeiführt? Wie ist
die Firma abzuändern?

Sachverhalt

    A.- Zwischen den Brüdern Carl und Gottfried Gennheimer bestand
die Kollektivgesellschaft Gennheimer & Co., die Waren für Sattler,
Wagenbauer und Tapezierer sowie Automobilzubehör verkaufte. Am 5. März
1935 kamen sie überein, die Gesellschaft aufzulösen und das Geschäft
in dem Sinne zu teilen, dass Carl im wesentlichen die zur Autobranche,
Gottfried vornehmlich die zur Sattlerbranche gehörenden Aktiven und
Passiven übernahm.

    In Vollziehung dieser Vereinbarung liessen Carl und Gottfried
Gennheimer am 6. April 1935 die Kollektivgesellschaft als aufgelöst und
liquidiert im Handelsregister löschen. Carl Gennheimer liess sich am
gleichen Tage als Einzelinhaber eines in Zürich betriebenen Geschäftes
eintragen, dessen Zweck mit "Fournitüren für Autokarosserien, Autosattlerei
und Autozubehör, Reissverschlüsse und verwandte Artikel" umschrieben
wurde. Gottfried Gennheimer seinerseits liess ebenfalls am 6. April 1935
in Zürich unter der Firma Gottfr. Gennheimer & Co. eine zwischen ihm als
unbeschränkt haftendem Gesellschafter und seiner Ehefrau Anna Gennheimer
als Kommanditärin gegründete Kommanditgesellschaft eintragen, die den
Geschäftsbereich "Fournitüren en gros für Geschirrsattlerei, Autosattlerei
und Reiseartikel" angab und ihr Geschäft in der gleichen Liegenschaft
betrieb, in der sich die Geschäftslokale der Kollektivgesellschaft
Gennheimer & Co. befunden hatten.

    Nach dem Tode des Gottfried Gennheimer gründeten seine Witwe
Anna Gennheimer und seine Tochter Nelly Weber geb. Gennheimer als
Kommanditärinnen und sein Schwiegersohn Max Weber-Gennheimer als
unbeschränkt haftender Gesellschafter eine Kommanditgesellschaft,
die die Aktiven und Passiven der Gesellschaft Gottfr. Gennheimer &
Co. übernahm. Sie wurde am 2. Juli 1949 unter der Firma Gottfr. Gennheimer
& Co., Nachfolger Max Weber-Gennheimer & Co. in das Handelsregister von
Zürich eingetragen. Als Geschäftszweck gab sie an: "Handel mit Fournitüren
für Sattler und Autosattlereien". Von 1952 an vertrieb sie indessen in
bescheidenem Umfange auch Autozubehör, und am 2. April 1957 gab sie im
Handelsregister auch den Handel mit dieser Ware als Gesellschaftszweck
bekannt.

    Am 4. Oktober 1951 wurde die Firma Carl Gennheimer im Handelsregister
gelöscht und an ihrer Stelle die zwischen Carl Gennheimer sen., seinem
Sohn Dr. Carl Gennheimer und seiner Tochter Margrit Gennheimer gegründete
Kollektivgesellschaft Carl Gennheimer & Cie. eingetragen, die das Geschäft
der Einzelfirma mit Aktiven und Passiven übernahm. Diese Gesellschaft
stellt Karosseriefournitüren, Ersatzteile und Zubehör für Motorfahrzeuge
sowie Fournitüren für Autosattlereien her und treibt mit solcher Ware
Handel.

    B.- Am 31. Dezember 1957 reichte die Kollektivgesellschaft Carl
Gennheimer & Cie. gegen die Kommanditgesellschaft Gottfr. Gennheimer &
Co. Nachfolger Max Weber-Gennheimer & Co. Klage ein. Sie beantragte dem
Handelsgericht des Kantons Zürich: 1. festzustellen, dass die Beklagte
nicht berechtigt sei, den Namen "Gennheimer" in ihrer Firma zu führen;
2. die Beklagte zu verhalten, diesen Namen vollständig aus ihrer Firma
wegzulassen, und ihr für den Fall der Zuwiderhandlung die in Art. 292 StGB
vorgesehene Strafe anzudrohen; 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin
Fr. 10'000.-- nebst 5% Zins seit Einleitung der Klage als Ersatz des ihr
durch Verwechslung der beiden Firmen entstandenen Schadens zu zahlen; 4.
das Urteil auf Kosten der Beklagten im Dispositiv im Schweizerischen
Handelsamtsblatt, in der Neuen Zürcher Zeitung, in der Zeitschrift Touring
und in der Automobilrevue zu veröffentlichen.

    Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und erhob Widerklage
mit den Begehren: 1. der Klägerin zu verbieten, in der Reklame, auf
Drucksachen, auf Geschäftspapieren oder überhaupt im Verkehr mit Dritten
den Firmabestandteil "Gennheimer" allein ohne gleichzeitige Nennung der
übrigen Bestandteile, insbesondere des Vornamens "Carl" und des Zusatzes "&
Cie." zu verwenden; 2. der Klägerin zu verbieten, bei der schriftlichen
Wiedergabe ihrer Firma den Bestandteil "Gennheimer" gegenüber den anderen
Bestandteilen hervorzuheben; 3. der Klägerin die Überweisung an den
Strafrichter zwecks Bestrafung wegen Ungehorsams anzudrohen für den Fall,
dass sie diese Verbote übertreten sollte.

    Mit Urteil vom 9. April 1959 stellte das Handelsgericht fest, die
Beklagte sei nicht berechtigt, den Namen "Gennheimer" in ihrer Firma zu
führen (Spruch 1). Es verpflichtete die Beklagte, den Namen "Gennheimer"
vollständig aus ihrer Firma wegzulassen, und drohte ihren Organen für
den Fall der Zuwiderhandlung Bestrafung mit Haft oder Busse nach Art. 292
StGB an (Spruch 2). Es verurteilte die Beklagte, der Klägerin Fr. 5000.--
nebst 5% Zins ab 23. November 1957 zu zahlen, und wies das Begehren
um weiteren Schadenersatz ab (Spruch 3). Es ermächtigte die Klägerin,
das Urteil binnen 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten
der Beklagten im Dispositiv je einmal in der Grösse einer Viertelsseite
in den im Klagebegehren 4 genannten Druckschriften zu veröffentlichen
(Spruch 4). Es wies die Widerklage ab (Spruch 5) und entschied über die
Prozesskosten (Sprüche 6-8).

    C.- Die Beklagte hat die Berufung erklärt. Sie beantragt, das Urteil
des Handelsgerichts aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Widerklage
gutzuheissen.

    Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufung und begehrt auf
dem Wege der Anschlussberufung Erhöhung der Schadenersatzforderung auf
Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5% ab 23. November 1957.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 2

    2.- a) Wer ein Geschäft übernimmt, ist an die Vorschriften gebunden,
die für die Bildung und die Führung einer Firma aufgestellt sind (Art. 953
Abs. 1 OR), darf jedoch mit ausdrücklicher oder stillschweigender
Zustimmung der früheren Inhaber oder ihrer Erben die bisherige Firma
weiterführen, wenn er in einem Zusatz das Nachfolgeverhältnis ausdrückt
und den neuen Inhaber nennt (Art. 953 Abs. 2 OR).

    Die Beklagte ist unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung
berechtigt, mit Zustimmung der Erben des Gottfried Gennheimer die Firma
der Kommanditgesellschaft Gottfr. Gennheimer & Co., deren Geschäft sie
übernommen hat, unter Hinweis auf das Nachfolgeverhältnis und unter
Nennung des neuen Inhabers weiterzuführen. Der Gebrauch der Bezeichnung
"Gottfr. Gennheimer & Co." als Bestandteil der Firma der Beklagten in
Verbindung mit der Wendung "Nachfolger Max Weber-Gennheimer & Co." hält
daher vor Art. 953 OR stand.

    b) Die beiden Hauptteile der Firma der Beklagten sind, jeder für sich
betrachtet, ebenfalls vorschriftsgemäss gebildet. Das trifft in bezug auf
"Gottfr. Gennheimer & Co." zu, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten
eine Kommanditgesellschaft war, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter
Gottfried Gennheimer hiess; denn die Firma einer Kommanditgesellschaft
muss den Familiennamen wenigstens eines unbeschränkt haftenden
Gesellschafters mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz
enthalten (Art. 947 Abs. 3 OR) und darf daneben insbesondere Angaben
aufweisen, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen
dienen (Art. 944 Abs. 1 OR), also namentlich den ausgeschriebenen oder
abgekürzten Vornamen. Zulässig ist auch "Max Weber-Gennheimer & Co.",
denn der unbeschränkt haftende Gesellschafter der Beklagten heisst Max
Weber, und "Gennheimer" ist der Mädchenname seiner Ehefrau, der ihn von
den zahlreichen anderen in der Schweiz niedergelassenen Personen mit dem
Namen Max Weber unterscheiden hilft.

    c) Gemäss Art. 951 Abs. 1 OR gelten die Vorschriften über die
Ausschliesslichkeit der eingetragenen Einzelfirma auch für die Firma
der Kollektivgesellschaft und der Kommanditgesellschaft. Das bedeutet
nach Art. 946 OR, dass die Firma dieser Gesellschaften an demselben
Orte selbst dann von keinem anderen Geschäftsinhaber verwendet werden
darf, wenn der in der Firma genannte Gesellschafter den gleichen Vor-
und Familiennamen hat, mit dem die ältere Firma gebildet wurde (Abs. 1),
und dass die neue Gesellschaft in einem solchen Falle dem Namen ihres
Gesellschafters in der Firma einen Zusatz beifügen muss, durch den diese
deutlich von der älteren Firma unterschieden wird (Abs. 2).

    Auch unter diesem Gesichtspunkt lässt sich die Firma der Beklagten
nicht beanstanden. Der Sachverhalt des Art. 951 in Verbindung
mit Art. 946 liegt nicht vor, denn die in der Firma der Beklagten
vorkommenden Personennamen Gottfr. Gennheimer und Max Weber-Gennheimer
weichen vom Namen Carl Gennheimer, den die Klägerin verwendet, deutlich
ab. Zudem wurde die Firma der Beklagten vor der Firma der Klägerin in das
Handelsregister eingetragen, weshalb der Grundsatz der Ausschliesslichkeit
der eingetragenen Firma (s. Randtitel zu Art. 951 und 946) sich zugunsten
der Beklagten, nicht der Klägerin, auswirken würde.

    d) Die Firma "Gottfr. Gennheimer & Co. Nachfolger Max Weber-Gennheimer
& Co." verletzt auch nicht das Gebot, der Inhalt der Firma müsse der
Wahrheit entsprechen (Art. 944 Abs. 1 OR). Insbesondere ist nicht zu
beanstanden, dass die Beklagte den Namen der früheren Gesellschaft
"Gottfr. Gennheimer & Co." voranstellt und die Bezeichnung "Max
Weber-Gennheimer & Co." erst an zweiter Stelle folgen lässt; denn das Wort
"Nachfolger" sagt deutlich, dass die von Max Weber-Gennheimer, nicht
die von Gottfried Gennheimer gegründete Gesellschaft die gegenwärtige
Geschäftsinhaberin ist.

    e) Nach Art. 944 Abs. 1 OR muss die Firma ferner so gestaltet
werden, dass sie nicht Täuschungen verursachen kann. Ob solche möglich
sind, insbesondere wegen Verwechslungsgefahr, beurteilt sich unter dem
Gesichtspunkt dieser Bestimmung nur nach dem Inhalt der Firma. Auf die
Tatsache, dass die Inhaber zweier Geschäfte miteinander im Wettbewerb
stehen und am gleichen Orte niedergelassen sind, nimmt Art. 944
Abs. 1 OR nicht Rücksicht. Er verschärft die Anforderungen an die
Unterscheidungskraft der Firma nicht, wenn die Wettbewerbsverhältnisse
es erfordern, wohl aber kann allenfalls das Gesetz über den unlauteren
Wettbewerb das tun (vgl. BGE 40 II 603 Erw. 3).

    Rein firmenrechtlich betrachtet, unterscheidet sich die Firma der
Beklagten von derjenigen der Klägerin genügend, um ernst zu nehmende
Verwechslungen auszuschliessen. Das ergibt sich namentlich daraus, dass
die Rechtsvorgänger der Parteien schon seit 1935 die Namen Carl Gennheimer
bzw. Gottfr. Gennheimer als Firma bzw. als Bestandteil einer solchen
führten und dennoch laut vorinstanzlicher Feststellung "nur unbedeutende
Verwechslungen" vorkamen, obschon beide Geschäftsinhaber unter anderem
auch "Fournitüren für Autosattlerei" verkauften. Dabei glichen sich die
Firmen "Carl Gennheimer" und "Gottfr. Gennheimer & Co." wesentlich mehr
als die Firmen der Parteien. Auch in den Jahren 1952-1956, in denen die
Beklagte bereits in beschränktem Umfange Autozubehör vertrieb, "entstanden
keine nennenswerten Verwechslungen". Erst als die Beklagte den Handel
mit Autozubehör ausdehnte und damit den Wettbewerb mit der Klägerin
verschärfte, begann diese die Firma der Beklagten zu beanstanden. Der
Beklagten kann die Pflicht, durch Änderung ihrer Firma den neuen
Verhältnissen Rechnung zu tragen, höchstens auf Grund des Gesetzes über
den unlauteren Wettbewerb erwachsen sein.

    f) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Firma der Beklagten in
jeder Beziehung vor den Bestimmungen des Obligationenrechts über die
Geschäftsfirmen standhält. Der Klägerin stehen daher die in Art. 956 OR
vorgesehenen Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz nicht zu.

Erwägung 3

    3.- Das Bundesgericht hat nicht nur entschieden, dass die Verletzung
von Firmenrechten dem Verletzten neben den Ansprüchen aus Art. 956 OR
gegebenenfalls auch solche aus unlauterem Wettbewerb gibt (BGE 73 II
117), sondern auch, dass der Gebrauch einer Firma selbst dann gegen
das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb verstossen kann, wenn er den
Bestimmungen des Obligationenrechts über die Bildung der Geschäftsfirmen
nicht widerspricht (BGE 79 II 189). Die Beklagte anerkennt das nur
in dem Sinne, dass nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb ein
Tatbestand auch dann unzulässig sein könne, wenn das Firmenrecht ihn noch
dulde. Davon unterscheidet sie Fälle, in denen das Obligationenrecht dem
Geschäftsinhaber ein positives Recht verleihe, ihm z.B die Natur des
Unternehmens (Art. 944 Abs. 1) oder das Nachfolgeverhältnis anzugeben
erlaube (Art. 953 Abs. 2). Sie ist der Auffassung, das Gesetz über den
unlauteren Wettbewerb könne ein solches Recht nicht vernichten. Noch
weniger könne es die vom Firmenrecht zwingend vorgeschriebene Verwendung
des Personennamens des Geschäftsinhabers verhindern.

    Es erübrigt sich, zu dieser Auffassung Stellung zu nehmen, da im
vorliegenden Falle der Hinweis auf das Nachfolgeverhältnis und der Gebrauch
der Namen "Gottfr. Gennheimer" und "Max Weber-Gennheimer" auch unter dem
Gesichtspunkt des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb zulässig sind.

Erwägung 4

    4.- Nach verbindlicher Feststellung des Handelsgerichts werden die
Geschäfte der Parteien, von denen das eine an der Talstrasse, das andere
an der Zähringerstrasse in Zürich betrieben wird, in den beteiligten
Verkehrskreisen laufend verwechselt, seitdem die Beklagte im Jahre 1957 den
Handel mit Autozubehör, den sie vorher nur in verhältnismässig geringem
Umfange trieb, wesentlich ausdehnte und in ihren im Handelsregister
bekanntgegebenen Geschäftszweck aufnahm. Insbesondere sind Sendungen
an die eine Partei vom Postpersonal schon wiederholt der anderen
zugestellt worden, und zwar selbst dann, wenn sie richtig angeschrieben
waren. Namentlich hat die Beklagte öfters Sendungen erhalten, die für
die Klägerin bestimmt waren.

    Was die Ursachen der Verwechslungen betrifft, räumt das Handelsgericht
ein, dass oft Unachtsamkeit Dritter mitgespielt hat. Anderseits stellt
es fest, dass die Beklagte die Verwechslungen förderte, indem sie hin und
wieder ihre Firma abkürzte und verschiedentlich den Namen "Gennheimer" oder
den Bestandteil "Gottfr. Gennheimer & Co." hervorhob. Auf Briefpapier,
Rechnungen, Briefumschlägen und Drucksachen gab sie ihre Firma oft so
wieder, dass der Bestandteil "Gottfr. Gennheimer & Co." hervorstach. Ein
Rundschreiben an Kunden vom 31. März 1957 unterzeichnete sie nur mit
"Autozubehör am Central Gottfr. Gennheimer & Co.". Auf einer Firmatafel
nennt sie sich nur "Gottfried Gennheimer & Co.", wobei der Name Gennheimer
stark hervortritt. Auf zwei anderen Tafeln an ihrer Geschäftsliegenschaft
ist zwar die ganze Firma wiedergegeben, aber wiederum "Gennheimer" im
Vergleich zum Rest so gross geschrieben, dass der flüchtige Betrachter
nur dieses Wort wahrnimmt.

    Das sind indessen nicht die einzigen Ursachen der Verwechslungen. Das
Handelsgericht sieht eine wesentliche Ursache auch darin, dass die
Beklagte überhaupt den Namen Gennheimer als Bestandteil ihrer Firma
verwendet. Die lange Firma der Beklagten verleitet zur Abkürzung. Die
Beklagte wurde deshalb schon öfters nur mit Namen wie "Gottfr. Gennheimer
& Co." oder "G. Gennheimer & Co." angeschrieben. Auf Anweisungen der
Wir Wirtschaftsring Genossenschaft Basel wurde sie anfänglich wegen
Platzmangels ohne ihr Zutun nur mit "G. Gennheimer & Co. Autozubehör"
bezeichnet. Im "Kompass", Informationswerk der schweizerischen Wirtschaft,
ist ihre Firma zwar vollständig wiedergegeben, aber erst seit 1958/59 in
gleichmässiger Schrift, während früher "Gennheimer & Co., Gottfr." durch
grössere Schrift hervorstach. Im Telephonbuch, im allgemeinen Adressbuch
und im Adressbuch der Autobranche der Schweiz ist die Beklagte nach dem
Namen Gennheimer, nicht nach dem Namen Weber alphabetisch eingeordnet.

    Es steht somit fest, dass die Geschäftsbetriebe der Parteien wegen
ihrer Firmen selbst dann häufig verwechselt werden, wenn jede Partei sich
an den im Handelsregister eingetragenen Wortlaut hält und Dritte nicht
oder nicht über das übliche Mass unaufmerksam sind. Die beiden Firmen
sind somit im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG geeignet, Verwechslungen
herbeizuführen.

Erwägung 5

    5.- Der Gebrauch der Firma der Beklagten ist trotz der
Verwechslungsgefahr nur dann unlauter, wenn er gegen Treu und Glauben
verstösst (Art. 1 UWG).

    Im allgemeinen hat nicht der Inhaber des älteren, sondern der
des jüngeren Geschäftes den Verwechslungen vorzubeugen (BGE 40 II 601
ff.). Wenn Firmen verwechselt werden können, muss daher grundsätzlich -
wie unter dem Gesichtspunkt der Art. 946 und 951 OR - auch unter dem
Gesichtspunkt des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb die neuere vor
der älteren weichen.

    Treu und Glauben sind jedoch Begriffe, die den Umständen des einzelnen
Falles Rechnung tragen und daher Ausnahmen erheischen. Insbesondere ist
nicht angängig, dass jemand unter einer Firma, die sich anfänglich
mit einer ähnlich lautenden, wenn auch später eingetragenen nur
deshalb vertrug, weil die Berechtigten nicht miteinander im Wettbewerb
standen, nachträglich die gleiche geschäftliche Tätigkeit ausübe wie
der andere. Wäre in einem solchen Falle die später eingetragene Firma
abzuändern, so würde ihr Träger im Bestande seiner Geschäftskundschaft
bedroht, die er in guten Treuen unter dieser Firma geworben hat. Nach
Treu und Glauben hat in erster Linie jener Geschäftsinhaber, der durch
Änderung oder Ausdehnung seiner geschäftlichen Tätigkeit den Wettbewerb
herbeiführt oder verschärft und damit den Grund zur Unverträglichkeit der
beiden Firmen setzt, für Abhilfe zu sorgen (vgl. RGZ 170 273, 171 321 ff.).

    Die Tatsache, dass die Firma der Beklagten vor derjenigen der Klägerin
in das Handelsregister eingetragen wurde, bewahrt daher die Beklagte nicht
vor dem Vorwurf des unlauteren Wettbewerbes. Verwechslungen kommen in
nennenswertem Umfange erst vor, seitdem die Beklagte im Jahre 1957 unter
Einsatz erheblicher Werbung den vorher nur in geringem Umfange betriebenen
Handel mit Autozubehör ausgedehnt und damit in vermehrtem Masse den
Wettbewerb mit der Klägerin aufgenommen hat. Treu und Glauben verlangen,
dass die Beklagte die Verwechslungsgefahr behebe, die sich aus der von
ihr geschaffenen neuen Lage ergibt. Der Klägerin kann die Abänderung
ihrer Firma nicht zugemutet werden. Darunter litte der gute Ruf, den
gemäss Feststellung des Handelsgerichts ihre Rechtsvorgänger dem Geschäft
durch den Namen Gennheimer verschafft haben und den ihm die Firma "Carl
Gennheimer & Cie." seit 1951 hat erhalten und fördern helfen. Freilich hat
auch die Beklagte unter ihrer Firma schon seit 1952 Kunden für Autozubehör
gewonnen. Aber sie übt den Handel mit dieser Ware weniger lange aus als
die Klägerin und deren Rechtsvorgänger, und er hat für sie bis 1957 auch
weit geringere Bedeutung gehabt als für die Klägerin. Es ist daher billig,
dass nicht diese, sondern die Beklagte die durch die Erweiterung des
Wettbewerbes hervorgerufene Verwechslungsgefahr beseitige.

Erwägung 6

    6.- Die Massnahmen, die die Beklagte zu diesem Zwecke zu treffen hat,
brauchen jedoch nicht weiter zu gehen, als die Gebote von Treu und Glauben
im Wettbewerb verlangen. Der Beklagten kann der Gebrauch des Namens
"Gennheimer" nicht verwehrt werden, sondern nur der unlautere Gebrauch
desselben ist ihr zu verbieten.

    Es lag schon im Geiste der Vereinbarung vom 5. März 1935, dass die
Vertragschliessenden und ihre Rechtsnachfolger den Namen "Gennheimer"
nicht überhaupt zu meiden hätten. Freilich wurde damals das Geschäft
nach Fachgebieten geteilt, doch sahen die Vertragschliessenden von
Konkurrenzverboten ab, weshalb sie nicht voraussetzen durften, dass sie
oder ihre Rechtsnachfolger nie miteinander in Wettbewerb treten würden.
Insbesondere lag schon damals nahe, dass Gottfried Gennheimer oder
sein Nachfolger sich später auf den Handel mit Autozubehör verlegen
könnten. Indem die Beklagte hiezu überging, führte sie nicht einen völlig
neuen Geschäftszweig ein, sondern kehrte sie nur zu einer Tätigkeit
zurück, die schon die Kommanditgesellschaft Gennheimer & Co., aus deren
Geschäft ihr eigenes hervorgegangen ist, ausgeübt hatte. Diese Umstellung
war auch die natürliche Folge der Entwicklung der Verhältnisse, da das
Motorfahrzeug mehr und mehr das Pferdegespann verdrängt und damit die
Absatzmöglichkeit für Sattlerbedarfswaren verringert hat. Sie wurde bei
der Teilung des Geschäftes im Jahre 1935 in Kauf genommen. Selbst wenn
die Beklagte nun ausschliesslich mit Autozubehör Handel triebe, würden
daher Treu und Glauben nicht gebieten, dass sie den Namen "Gennheimer"
als Bestandteil ihrer Firma völlig unterdrücke.

    Von einem so weit gehenden Eingriff in ihre Interessen kann vollends
nicht die Rede sein, wenn berücksichtigt wird, dass sie nur mit einem
Teil ihrer geschäftlichen Tätigkeit mit der Klägerin im Wettbewerb
steht. Es geht nicht an, der Beklagten wegen des Wettbewerbes im Handel
mit Autozubehör den Gebrauch eines Namens zu untersagen, der ihr und ihren
Rechtsvorgängern geholfen hat, sich im Handel mit Material für Sattler und
Autosattlereien einen Ruf zu machen, der ihr in weiterer Ausübung dieser
Tätigkeit von Nutzen sein wird. Das Handelsgericht anerkennt selber,
dass die Beklagte ein erhebliches und schutzwürdiges Interesse an der
Beibehaltung des Namens "Gennheimer" für das Sattlereibedarfsgeschäft
hat. Die Aufgabe dieses Namens, der für sie so sehr Verkehrsgeltung erlangt
hat wie für die Klägerin, hätte für sie eine erhebliche Einbusse zur Folge.

    Die Verhältnisse verlangen einen billigen Ausgleich zwischen
den Interessen der Parteien, mag dabei auch ein kleiner Rest von
Verwechslungsgefahr fortbestehen. Die Beklagte ist nur verpflichtet, die
Möglichkeit von Verwechslungen auf das erträgliche Mass herabzusetzen,
das jeder Geschäftsinhaber als Folge der Verwendung eines nicht ihm allein
vorbehaltenen Personennamens in Kauf zu nehmen hat.

    Diesen Anforderungen wird die Beklagte gerecht, wenn sie die
Hauptursache der Verwechslungen beseitigt. Solche sind vorwiegend darauf
zurückzuführen, dass die Beklagte den Namen ihrer Rechtsvorgängerin
"Gottfr. Gennheimer & Co." voranstellt und erst nachher ihren eigenen Namen
"Max Weber-Gennheimer & Co." als Bestandteil der Firma folgen lässt. Das
führt nicht nur dazu, dass sie im Telephonbuch, in Adressbüchern,
Geschäftsverzeichnissen und dgl. wie die Klägerin nach dem Stichwort
"Gennheimer" alphabetisch eingeordnet wird, sondern hat auch zur Folge,
dass bei flüchtiger Betrachtung der Firma nur "Gottfr. Gennheimer & Co."
haften bleibt und im Falle der Abkürzung nicht dieser, sondern der
nachfolgende Teil der Firma fallen gelassen wird. Damit gelangt im
Geschäftsverkehr das Schwergewicht auf den Namen "Gennheimer", obwohl
die Beklagte keine Person dieses Namens als unbeschränkt haftenden
Gesellschafter aufweist und nach den Haftungsverhältnissen der Name Weber
hervorstechen sollte. Dem Missstand wird abgeholfen, wenn die Beklagte den
sich aus der gegenwärtigen Zusammensetzung der Gesellschaft ergebenden
Namen "Max Weber-Gennheimer & Co." voranstellt und erst nachher auf
ihre Rechtsvorgängerin "Gottfr. Gennheimer & Co." hinweist. Die Firma
wird in diesem Falle lauten: "Max Weber-Gennheimer & Co., vormals
Gottfr. Gennheimer & Co.".

    Ferner verlangen Treu und Glauben, dass die Beklagte im
Geschäftsverkehr sich keiner Abkürzung bediene, die dem Bestandteil
"vormals Gottfr. Gennheimer & Co." vor dem anderen erneut ein Übergewicht
gäbe. Gegenteils hat sie diesen Teil im schriftlichen Verkehr dadurch
abzuschwächen, dass sie ihn in kleinerer Schrift anführt als den
Hauptbestandteil "Max Weber-Gennheimer & Co.".

    Es bleibt der Beklagten natürlich freigestellt, jede weitere Änderung
vorzunehmen, die nicht Anlass zu Verwechslungen geben kann. Sie darf
z.B. die Namen "Gennheimer" oder "Max" in Verbindung mit "Weber" weglassen,
sich also z.B. "Max Weber & Co., vormals Gottfr. Gennheimer & Co." oder
"Weber-Gennheimer & Co., vormals Gottfr. Gennheimer & Co." nennen.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    1.- In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Urteilssprüche
1-4 und 6-8 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. April
1959 aufgehoben, und es wird erkannt:

    a) Die Beklagte ist gehalten, ihre Firma innert einer Frist von drei
Monaten im Sinne der Erwägungen wie folgt zu ändern:

    aa) Der Name des unbeschränkt haftenden Gesellschafters muss an den
Anfang der neuen Firma gesetzt werden.

    bb) Der das Nachfolgeverhältnis zur erloschenen Firma
"Gottfr. Gennheimer & Co." andeutende Zusatz ist an den Schluss der neuen
Firma der Beklagten zu setzen.

    b) Im Geschäftsverkehr darf bei Angabe des Nachfolgeverhältnisses die
frühere Firma "Gottfr. Gennheimer & Co." in derjenigen der Beklagten nur
in Kleinschrift erscheinen.

    c) Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Fr. 2000.-- nebst 5%
Zins vom 23. November 1957 an als Schadenersatz zu zahlen.

    2.- Die weitergehenden Begehren der Berufung und der Klage sowie die
Anschlussberufung werden abgewiesen.