Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 85 II 197



85 II 197

32. Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. März 1959 i.S. Rüede gegen
Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft. Regeste

    Durch gesetzliches Vorzugspfandrecht gesicherte Darlehen
der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft (SHTG) an
Hoteleigentümer. Kollokationsstreit über den Umfang des Pfandrechts.
Art. 74 ff. HSchG von 1944, Art. 65 ff. HSchG von 1955.

    1.  Streitwert (Erw. 1).

    2.  Ob die Darlehensgewährung durch den Verwaltungsrat der SHTG
den Verhältnissen angemessen war, haben die Gerichte nicht nachzuprüfen
(Erw. 2).

    3.  Wann liegt ein Darlehen im Sinne der Hotelschutzgesetzgebung
vor? (Erw. 3).

    4.  Die Weiterführung des Darlehensverhältnisses mit einem neuen
Hoteleigentümer steht im Ermessen der SHTG (Erw. 4).

    5.  Die SHTG kann während der Tilgungsfrist die Abzahlungspflicht
einstellen und einzelne Abzahlungen stunden, ohne das gesetzliche
Pfandrecht vor Ablauf jener Frist einzubüssen. Art. 821 Abs. 2 ZGB ist
auf Hoteldarlehen nicht entsprechend anwendbar (Erw. 5).

    6.  Für Zinsen besteht das gesetzliche Pfandrecht der SHTG in dem
durch Art. 818 ZGB gezogenen Rahmen (Erw. 6).

Sachverhalt

    A.- Mit Darlehensverträgen vom 12. April 1949 gewährte die
Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft (SHTG) der damaligen
Eigentümerin des Hotels SolbadSchiff in Rheinfelden, Witwe Emma
Hafner-Schenk, ein Darlehen von Fr. 10'000.-- und ein solches von Fr.
14'000.--, beide "gegen gesetzliches Pfandrecht" gemäss Art. 74 des
Hotelschutzgesetzes vom 28. September 1944, und zwar das erste Darlehen
auf Grund von lit. b, das zweite auf Grund von lit. c daselbst. In
beiden Verträgen wurde ein Zins von 2% und die Rückzahlung mit mindestens
Fr. 1500.-- jährlich vereinbart. Die Anmerkung im Grundbuch gemäss Art. 76
des erwähnten Gesetzes erfolgte am 18. Mai und bzw. 14. April 1950.

    B.- Die Hotelliegenschaft ging im Jahre 1956 infolge Verkaufes auf
den Sohn der bisherigen Eigentümerin, Emil Hafner-Bürki, über, der die
Darlehensverpflichtungen der Verkäuferin gegenüber der SHTG übernahm.

    C.- In dem über Emil Hafner-Bürki eröffneten Konkurse wurden die beiden
Darlehen des SHTG, dasjenige von Fr. 10'000.-- infolge einer Abzahlung auf
Fr. 8500.-- verringert, nebst dem Jahreszins auf 31. August 1957 und einem
Marchzins bis 4. Dezember 1957, als durch gesetzliches Vorzugspfandrecht
gesichert kolloziert (Lastenverzeichnis Nr. 1 und 2).

    Während diese Forderungen als solche unangefochten blieben,
focht ein anderer Konkursgläubiger, Emil Rüede, die zu Gunsten der
SHTG erfolgte Pfandrechtskollokation gerichtlich an mit den Anträgen,
das von der Beklagten beanspruchte gesetzliche Pfandrecht für eine
Forderung von Fr. 8714.40 sei als nur für Fr. 5333.10 und dasjenige für
Fr. 14'353.10 als nur für Fr. 8400.-- zu Recht bestehend anzuerkennen
(also nicht für Teilbeträge von Fr. 3381.30 und Fr. 5953.10, zusammen
Fr. 9334.40). Er machte vor allem geltend, das hier noch anwendbare
Hotelschutzgesetz von 1944 schreibe die jährliche Amortisation der gemäss
Art. 74 gewährten Vorschüsse zwingend vor. Da im vorliegenden Falle nur
eine einzige Amortisation auf dem einen Darlehen geleistet worden sei,
habe man es gar nicht mit Vorschüssen im Sinne der erwähnten Bestimmung
zu tun. Erachte man gleichwohl ein gesetzliches Pfandrecht als zu Recht
bestehend, so sei es für diejenigen Amortisationsraten untergegangen,
die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung verfallen und nicht einkassiert,
sondern in gesetzwidriger Weise gestundet worden seien. Der Kläger begnüge
sich damit, das gesetzliche Pfandrecht in diesem Umfang aberkennen zu
lassen. Für Zinsbeträge bestehe schlechthin kein gesetzliches Pfandrecht.

    Die Beklagte brachte demgegenüber vor, die beiden Darlehen seien am 4.
April 1949 ordnungsgemäss von ihrem Verwaltungsrate als Vorschüsse gegen
gesetzliches Pfandrecht bewilligt worden. Die Amortisationen hätten mit
einer Ausnahme vom Verwaltungsrat infolge schlechten Geschäftsganges
des Hotels immer wieder sistiert werden müssen. Nach den gesetzlichen
Vorschriften blieben die Vorzugspfandrechte der SHTG innerhalb der
fünfzehnjährigen Frist bis zur völligen Rückzahlung des Darlehens in
vollem Umfange bestehen. Die Gläubigerin sei berechtigt, im Rahmen
dieser gesetzlichen Begrenzung die ursprünglich vereinbarten Zins- und
Rückzahlungsbedingungen abzuändern.

    D.- Das Bezirksgericht Rheinfelden schützte die Klage.  Es nahm an,
die Darlehen und das gesetzliche Pfandrecht seien zwar "zweifellos"
rechtsgültig zustande gekommen; die Beklagte habe jedoch ihr Pfandrecht
für die rückständigen Amortisationen dadurch verwirkt, dass sie, statt
diese einzufordern, "den Dingen einfach den Lauf gelassen" habe.

    E.- Auf Beschwerde der Beklagten wies das Obergericht des Kantons
Aargau mit Urteil vom 9. Mai 1958 die Klage ab, im wesentlichen aus
folgenden Gründen: Der Zivilrichter sei zur Prüfung der Gesetzmässigkeit
und Angemessenheit der Verfügungen der SHTG nicht befugt, denn es handle
sich dabei um die Ausübung öffentlichrechtlicher Befugnisse. Dies gelte
auch für die Sistierung der fälligen Amortisationen. Anders verhalte es
sich hinsichtlich der Frage, ob das durch die Gewährung der Darlehen
begründete gesetzliche Pfandrecht ganz oder teilweise untergegangen
sei. Darüber habe der Richter zu entscheiden. Indessen sei im vorliegenden
Falle vom Kläger nicht dargetan, "auf jeden Fall nicht bewiesen" worden,
dass Frau Witwe Hafner die beiden Darlehen bestimmungswidrig verwendet
habe. Es erübrige sich daher zu prüfen, ob das Pfandrecht infolge solcher
Verwendung und daher zu Unrecht unterbliebener Kündigung der Darlehen
untergegangen sei. Dadurch, dass die Beklagte im Jahre 1956 beim Verkauf
des Hotels an den heutigen Konkursiten der Übernahme der Schuld durch
diesen zugestimmt habe, sei das Pfandrecht nicht berührt worden; die
Handänderung habe die Notlage des Hotels nicht verschlimmert. Was die
Amortisationen betreffe, so habe es im Ermessen der Beklagten gelegen, sie
innerhalb der in Art. 75 des Hotelschutzgesetzes von 1944 festgesetzten
Höchstfrist von 15 Jahren zu sistieren, wenn sie es für angezeigt
hielt. Wenn Art. 75 jährliche Rückzahlungen vorsehe, so habe man es mit
einer Soll-Vorschrift zu tun, die sich vor allem an den Schuldner wende.

    F.- Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Kläger binne gesetzlicher
Frist eingelegte Berufung an das Bundesgericht. Er erneuert die Begehren
der Klage, während die Beklagte auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils anträgt.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Den Streitwert gibt der Kläger mit Fr. 9334.40 an, also mit
der Summe der Teilforderungen der Beklagten, für die er das von ihr
beanspruchte und ihr in dem als Bestandteil des Kollokationsplanes
aufgelegten Lastenverzeichnis zuerkannte gesetzliche Vorzugspfandrecht
nicht gelten lassen will. Das Streitinteresse ist nun allerdings nicht
ohne weiteres gleich dem diesen Forderungsbeträgen entsprechenden vollen
Konkursbetreffnis, wie es bei Bejahung des Vorzugspfandrechts zu erwarten
ist. Massgebend ist vielmehr der Mehrbetrag dieses Betreffnisses gegenüber
der bei Einreihung in die 5. Klasse zu erwartenden Konkursdividende
(BGE 81 III 76/77). Aus den gemäss Art. 52 OG eingeholten ergänzenden
Berichten der Vorinstanz und des Konkursamtes ergibt sich jedoch, dass in
der Tat einerseits die in Frage stehenden Teilforderungen der Beklagten
bei Bejahung des Vorzugspfandrechts voll gedeckt sind und anderseits die
Gläubiger der 5. Klasse leer ausgehen, insbesondere auch der Kläger mit
einer Forderung von Fr. 11'458.30 zu Verlust kommt. Bei dieser Sachlage
ist der Streitwert gleich dem Betrage von Fr. 9334.40.

Erwägung 2

    2.- Der Vorinstanz ist darin beizustimmen, dass der Richter nicht zu
überprüfen hat, ob die Gewährung eines Darlehens, für das die SHTG das
gesetzliche Grundpfandrecht in Anspruch nimmt, den Verhältnissen angemessen
war. Wohl ist der auf Grund des Hotelschutzgesetzes zwischen der SHTG und
dem Hoteleigentümer geschlossene Darlehensvertrag ein zivilrechtliches
Geschäft. Der ihm zugrunde liegende Beschluss jedoch, aus den von der
Eidgenossenschaft zu Verfügung gestellten Mitteln ein Darlehen zu gewähren,
ist ein im öffentlichen Recht begründeter Verwaltungsakt der SHTG und als
solcher der Überprüfung durch den Richter entrückt. Daran ändert der vom
Kläger herangezogene Umstand nichts, dass die Beschlüsse der SHTG über die
Hilfeleistung im einzelnen Falle keiner Kontrolle durch eine übergeordnete
Behörde unterliegen. Wenn der Gesetzgeber es als unnötig erachtet hat,
die einzelnen Massnahmen einer solchen Überprüfung zu unterstellen, so
hat der Richter die dadurch geschaffene Rechtslage hinzunehmen und darf
sich nicht Befugnisse zuschreiben, die das Gesetz ihm nicht einräumt.

Erwägung 3

    3.- Dagegen hat der Richter im Kollokationsstreit um ein von der
SHTG beanspruchtes gesetzliches Pfandrecht zu prüfen, ob die als derart
gesichert eingegebene Forderung wirklich ein im Sinne von Art. 74
des Hotelschutzgesetzes von 1944 (oder Art. 65 des Gesetzes von 1955)
gewährtes Darlehen sei.

    a) Die soeben erwähnten Bestimmungen beziehen sich auf Darlehen, die
die SHTG dem Eigentümer eines Hotels zu bestimmtem Zwecke "gestützt auf
einen Beschluss des Verwaltungsrates" (d.h. "ihres Verwaltungsrates", wie
das neue Gesetz deutlicher sagt) gewährt. Geht man davon aus, das Gesetz
habe damit im wesentlichen einfach zum Ausdruck bringen wollen, die SHTG
könne solche Darlehen mit Vorzugspfandrecht aus eigener Machtvollkommenheit
gewähren, ohne dass die Nachlassbehörde angerufen zu werden brauche
(vgl. die Erläuterungen von C. JAEGER zur Hotelschutzverordnung des
Bundesrates vom 22. Oktober 1940, Bemerkung 1 zu Art. 51), so ist
fraglich, ob es unbedingt eines Verwaltungsratsbeschlusses bedürfe
oder eine Delegation dieser Befugnis an die Direktion zulässig sei.
Indessen deutet der vorbehaltlose Wortlaut auf eine dem Verwaltungsrat
ausschliesslich zu eigener Ausübung zugewiesene Befugnis hin, die
richtigerweise vor dem Abschluss des Darlehensvertrages oder doch vor
der Ausrichtung der Darlehenssumme ausgeübt werden soll, ja bei strenger
Auslegung des Gesetzes nur so in gültiger Weise ausgeübt werden kann. Der
Kläger rügt nun in der Berufungsschrift, die Vorinstanz habe sich mit der
Frage, ob die Darlehensgewährung auf Grund eines Verwaltungsratsbeschlusses
erfolgt sei, nicht befasst. Es trifft zu, dass das angefochtene Urteil
darüber keine Ausführungen enthält. Die Beklagte hatte jedoch auf S. 9
der Klagebeantwortung behauptet, der Verwaltungsrat habe am 4. April
1949 die Gewährung der beiden Darlehen beschlossen, und auf S. 11 des
erstinstanzlichen Urteils (unten) wird dies bejaht. Bei dieser Sachlage
hat das Obergericht die bezirksgerichtliche Feststellung stillschweigend
zur seinigen gemacht. Das ist für das Bundesgericht nach Art. 63 Abs. 2
OG verbindlich. Eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften ist
nicht ersichtlich. Auch wenn man mit dem Kläger annehmen müsste, zur
Begründung des Pfandanspruchs der Beklagten gehöre der Nachweis eines
der Darlehensgewährung zu Grunde liegenden Verwaltungsratsbeschlusses,
so deutet nichts darauf hin, dass die Vorinstanz der Beklagten diesen
Nachweis erlassen hat. Sie kann ihn vielmehr sehr wohl als durch
den in Ziffer 1 der Darlehensverträge enthaltenen Hinweis auf einen
Verwaltungsratsbeschluss geleistet erachtet haben. Ob sie wegen Fehlens
der Angabe des Beschlussesdatums in den Verträgen den blossen Text "gemäss
Beschluss ihres Verwaltungsrates" nicht als beweiskräftig hätte gelten
lassen sollen, ist eine im Berufungsverfahren vor Bundesgericht nicht zu
erörternde Frage der Beweiswürdigung.

    b) Im weitern sieht der Kläger eine Verletzung von Art. 8 ZGB darin,
dass die Vorinstanz keinen Beweis über die zweckgemässe Verwendung der
Darlehen erhoben habe. Zu Unrecht. Die Beklagte hatte nur zu beweisen,
dass die Darlehen zu einem der in Art. 74 des alten Gesetzes aufgeführten
Zwecke bestimmt waren, was anerkanntermassen zutraf, nicht auch, dass
sie gemäss diesen Zwecken verwendet wurden. Denn der Beklagten oblag
nur der Nachweis der Entstehung des Pfandrechts, der mit dem Nachweis
der Gewährung der Darlehen im Sinne von Art. 74 des erwähnten Gesetzes
erbracht war. Dafür aber, dass das Pfandrecht hernach aus irgendeinem
Grunde untergegangen sei, traf die Beweislast den Kläger. Kam die
Vorinstanz zum Schlusse, eine zweckwidrige Verwendung der Darlehen
sei nicht erwiesen, so war damit der in Frage stehende Untergangsgrund
zutreffend verneint. Der Kläger behauptet freilich noch, der Vorinstanz
sei dabei ein offensichtliches Versehen unterlaufen: Die Beklagte habe
ja selber in ihrer Duplik erklärt, sie habe der Darlehensnehmerin
nachträglich gestattet, einen Teil des Darlehens von Fr. 14'000.--
"zur Steigerung der Liquidität" zu verwenden. Hiebei lässt sich jedoch
nicht von einer bestimmungswidrigen Verwendung des Darlehens sprechen,
deren Duldung den Untergang des gesetzlichen Pfandrechts zur Folge haben
könnte. Die betreffende Erklärung des Vertreters der Beklagten ist auf
S. 67 der kantonalen Akten in folgender Weise zu Protokoll gebracht: "Mit
Zustimmung sämtlicher Hypothekargläubiger wurde ein Teil des Darlehens
ebenfalls noch zur Steigerung der Liquidität verwendet (Zahlung von
Zinsen)." Damit blieb die Darlehensverwendung im Rahmen der gesetzlichen
Zwecke (Art. 74 Abs. 1 lit. a und b des alten Gesetzes). Wenn die Beklagte
eine Verwendung des geliehenen Geldes, die sie von Anfang an gestatten
konnte, nachträglich erlaubte, so ist dies nicht zu verpönen.

Erwägung 4

    4.- Nach Ansicht des Klägers ist sodann die Zustimmung der Beklagten
zur Übernahme der beiden Darlehensschulden durch den heutigen Konkursiten
beim Kauf des Hotels im Jahre 1956 einer neuen Darlehensgewährung an ihn
gleichzuachten. Nun sei aber kein dahingehender Verwaltungsratsbeschluss
der Beklagten gefasst worden, und überdies habe es an den persönlichen
Voraussetzungen zu solcher Darlehensaufnahme auf Seiten des Hotelkäufers
gefehlt.

    Dieser Betrachtungsweise ist nicht zu folgen. Das der Beklagten
erwachsene gesetzliche Vorzugspfandrecht wurde durch die Handänderung
der Hotelliegenschaft nicht berührt. Und wenn die pfandgesicherte
Darlehensverpflichtung der Verkäuferin vom neuen Grundeigentümer
übernommen und dieser von der SHTG als neuer Schuldner mit befreiender
Wirkung für die bisherige Schuldnerin angenommen wurde, so lag darin
keine neue Darlehensgewährung (wie denn das Geld längst ausbezahlt worden
war), sondern nur eine der Handänderung entsprechende Umgestaltung des
bestehenden Darlehensverhältnisses (vgl. Art. 832 Abs. 2 ZGB, wonach
eine im Kaufvertrag vereinbarte Übernahme von Grundpfandschulden mangels
Einspruches des Gläubigers binnen Jahresfrist seit der Anzeige an ihn
verbindlich wird). Wieso die Beibehaltung der bisherigen Schuldnerin
zum Vorteil der andern Gläubiger gereicht hätte, ist übrigens nicht
dargetan. Sodann sieht weder das alte noch das neue Hotelschutzgesetz vor,
dass das Darlehensverhältnis bei einer Handänderung der Hotelliegenschaft
vorzeitig zu beendigen sei, noch knüpft es an diesen Rechtsvorgang
das Erlöschen des gesetzlichen Vorzugspfandrechts. Sehr oft liegt es im
allgemeinen Interesse der Gläubiger, das gemäss Art. 74 des alten Gesetzes
gewährte Darlehen (das dem Hotelunternehmen als solchem zugute kommen
soll) mit Annahme des neuen Eigentümers des Hotels als Schuldner zu den
bisherigen Bedingungen stehen zu lassen. Hiezu bedarf es keines nochmaligen
Beschlusses des Verwaltungsrates, und es muss der SHTG in dieser Hinsicht
ein freies Ermessen eingeräumt werden. Dass im vorliegenden Falle dieses
Ermessen missbraucht worden sei und die SHTG etwa absichtlich oder grob
fahrlässig zu einer Schädigung der andern Gläubiger Hand geboten habe,
ist nicht dargetan. In der Beschwerdeantwort an die Vorinstanz hat sich
der Kläger darauf beschränkt, die Frage aufzuwerfen, ob das Darlehen
"überhaupt... übertragen werden konnte...", was nach dem Gesagten zu
bejahen ist.

Erwägung 5

    5.- Wenn Art. 75 des Gesetzes von 1944 bestimmt, die (gemäss Art. 74
gewährten) Vorschüsse seien durch jährrliche Zahlungen binnen der Frist
von höchstens fünfzehn Jahren zu amortisieren, so folgt daraus entgegen
der Ansicht des Klägers nicht, es seien gleichbleibende Abzahlungen
von mindestens einem Fünfzehntel zu vereinbaren, und noch viel weniger,
das gesetzliche Vorzugspfandrecht erlösche fortlaufend für die jeweils
verfallenden Abzahlungsbeträge, sofern diese nicht (wenn nötig, auf dem
Betreibungswege, bis zur Herbeiführung des Konkurses) eingefordert werden.
Auf das Pfandrecht bezieht sich Art. 75 überhaupt nicht. Seine Dauer
ist in Art. 74 Abs. 2 auf höchstens 15 Jahre begrenzt, was besagt,
es bestehe binnen dieser Frist für den jeweilen noch ungetilgten
Darlehensbetrag. Nichts hindert die SHTG, ohne Verlust ihres Pfandrechts
einem säumigen Schuldner gegenüber, der sich in bedrängter Lage befindet,
Nachsicht zu üben und verfallene Abzahlungen zu stunden, unter Umständen
auch nach ihrem Ermessen die ratenmässige Tilgung vorläufig zu sistieren,
so dass die Abzahlungspflicht erst später wieder einsetzt. Daraus
ergibt sich, wenn die vereinbarten Abzahlungen beträchtlich mehr als
einen Fünfzehntel ausmachen, nicht notwendig eine die normale Rate
übersteigende Restzahlung für das fünfzehnte Jahr. Ist es aber der
Fall, so darf eben verlangt werden, dass sie im 15. Jahre in ihrem
gesamten Betrag geleistet werde. Nicht nur findet die Annahme eines
fortlaufenden Erlöschens des Pfandrechts für die verfallenen Raten in
Art. 75 des alten Gesetzes keine Stütze, sondern es widerspricht ihr
die in Art. 69 des neuen Gesetzes von 1955 vorgesehene Erstreckung der
Tilgungsfrist von 15 Jahren mit entsprechender Fortdauer des gesetzlichen
Pfandrechts bei Zustimmung sämtlicher Pfandgläubiger. Diese Vorschrift
rechnet eben damit, dass sich am Ende der 15-jährigen Abzahlungsperiode
grössere Rückstände angehäuft haben können. Und indem das Gesetz einer
Fortdauer des gesetzlichen Pfandrechts hiefür Raum gibt, geht es davon
aus, dieses sei für die Rückstände zunächst bis zum Ablauf der 15 Jahre
in Kraft geblieben. Gilt dies für die Abzahlungen nach Art. 66 des neuen
Gesetzes, so muss dasselbe auch für diejenigen nach dem im wesentlichen
gleich lautenden Art. 75 des alten Gesetzes gelten.

    Abzulehnen ist eine analoge Anwendung von Art. 821 Abs. 2 ZGB,
wie sie der Kläger (mit Hinweis auf JAEGER, N. 1 zu Art. 52 der
Hotelschutzverordnung vom 22. Oktober 1940) für gerechtfertigt hält. Die
dort vorgesehene Pfandrechtsbefristung auf drei Jahre seit Eintritt der
Fälligkeit der Forderung selbst und der einzelnen Annuitäten gilt für ein
besonderes Rechtsverhältnis und beruht auf besondern Voraussetzungen, was
ausschliesst, sie auf Hotelschutzdarlehen der SHTG zu übertragen. Art. 821
ZGB bezieht sich auf das Vorzugspfandrecht des Art. 820 ZGB, das nicht als
gesetzliches ohne Eintragung in das Grundbuch besteht, sondern auf Antrag
eines an der Bodenverbesserung beteiligten ländlichen Grundeigentümers
für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers einzutragen
ist. Ausserdem gilt Art. 821 Abs. 2 ZGB nur bei den nach Abs. 1 daselbst
ohne staatliche Subvention durchgeführten Bodenverbesserungen. Auf ganz
anderer Grundlage beruht das ohne Eintragung in das Grundbuch bestehende
gesetzliche Vorzugspfandrecht der SHTG für die aus Bundesmitteln gewährten,
somit einer staatlichen Subvention gleichzuachtenden Darlehen. Hätte der
Gesetzgeber das Pfandrecht für solche Darlehen noch in anderer Weise als
durch Aufstellung der 15-jährigen Frist in Art. 74 Abs. 2 des alten und in
Art. 65 Abs. 2 des neuen Hotelschutsgesetzes befristen wollen, so hätte es
hiefür einer ergänzenden Vorschrift bedurft. Die Heranziehung von Art. 821
Abs. 2 ZGB liegt nicht im Sinne der Hotelschutzgesetzgebung, sondern wäre
ein unzulässiger Einbruch in die von dieser getroffene Ordnung.

Erwägung 6

    6.- Eventuell bestreitet der Kläger noch die Geltung des
Vorzugspfandrechts für die Zinsen. Mit Recht hat jedoch die Vorinstanz
in dieser Beziehung auf Art. 818 ZGB abgestellt. Diese Vorschrift
enthält, anders als Art. 821 Abs. 2 ZGB, allgemeine, auch für das
gesetzliche Grundpfandrecht geltende Grundsätze, die nur dann auf Zinse
für Hotelschutzdarlehen nicht anwendbar wären, wenn dafür abweichende
Vorschriften bestünden.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau, I. Abteilung, vom 9. Mai 1958 bestätigt.