Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 85 III 73



85 III 73

18. Entscheid vom 29. April 1949 i.S. DAG und Vogel. Regeste

    1.  Tragweite des Art. 117 Abs. 1 SchKG. Verwertungsbegehren
eines der Pfändungsgruppe ungerechtfertigterweise, aber rechtskräftig
angeschlossenen Gläubigers: Fortdauernde Wirkung dieses Begehrens für die
andern Gläubiger der Gruppe, wenn jener Gläubiger erst nach Ablauf der
Frist für das Verwertungsbegehren (Art. 116 SchKG) zu einer nachgehenden
Gruppe versetzt wird (Erw. 3, a).

    2.  Bei Ungültigkeit des eigentlichen Verwertungsbegehrens kann
der von einem Gläubiger der Gruppe gestellte Antrag auf bestimmte
Art der Verwertung eines gepfändeten Erbanteils (Art. 10 VVAG)
als Verwertungsbegehren, und zwar mit Wirkung für die ganze Gruppe,
berücksichtigt werden (Erw. 3, b).

Sachverhalt

    A.- In den Betreibungen Nr. 64558 (Gläubiger Hans Vogel) und 66631
(Gläubiger Karl Geiger, Zessionarin DAG Darlehensaktiengesellschaft)
vollzog das Betreibungsamt Zürich 11, 2. Abteilung, am 1. Oktober 1957
die (für beide genannten Gläubiger definitive) Pfändung. Ausser einiger
Fahrhabe wurde der Anteil des Schuldners an der Erbschaft seiner am
18. September 1957 verstorbenen Mutter gepfändet. Binnen der Fristen
von Art. 110 und 111 SchKG wurden keine weitern Pfändungsbegehren
gestellt. Dagegen erwirkte Frau Helbling infolge Arrestbefehls vom
11. Oktober 1957 am 16. gl. M. den Arrest Nr. 9 auf den erwähnten
Erbanteil. Das Betreibungsamt vereinigte laut der am 4. November 1957
ausgestellten Pfändungsurkunde die Betreibungen Nr. 64558 und 66631 zur
Gruppe 3505 und vermerkte ferner im Sinne von Art. 112 Abs. 2 SchKG einen
"provisorischen Pfändungsanschluss gemäss Art. 281 SchKG" zu Gunsten der
Frau Helbling. Dabei erklärte es das gepfändete Vermögen als ungenügend. In
der den Arrest Nr. 9 prosequierenden Betreibung Nr. 66935 stellte Frau
Helbling nach Beseitigung des Rechtsvorschlages am 12. Dezember 1957
das Fortsetzungsbegehren, worauf das Betreibungsamt mit Verfügung vom
18. gl. M. feststellte, jene Gläubigerin nehme mit ihrer Arrestbetreibung
nun definitiv an der Gruppe 3505 teil. Der Erbanteil des Schuldners wurde
auch in nachgehenden Gruppen gepfändet, zuerst in der durch eine Pfändung
vom 19. November 1957 eingeleiteten Gruppe 3572.

    B.- Bereits am 15. Januar 1958 stellte Frau Helbling das
Verwertungsbegehren, und es folgten weitere solche Begehren von
Gläubigern der Gruppe 3572 und nachgehender Gruppen. Im Februar 1958
ersuchte das Betreibungsamt die untere Aufsichtsbehörde um Einleitung von
Einigungsverhandlungen über die Verwertung des Erbanteils, wurde aber von
ihr beauftragt, die Verhandlungen selber durchzuführen. Da indessen die
Erblasserin durch Testament eine Willensvollstreckerin eingesetzt hatte,
die ausserdem als Beistand eines minderjährigen Erben ernannt worden war,
wartete das Betreibungsamt zunächst den von der Willensvollstreckerin
aufzustellenden Vorschlag einer Erbteilung ab. Als dieser Vorschlag im
September 1958 einging, unterbreitete es ihn den Gläubigern der vier
Gruppen, für die der Erbanteil des Schuldners gepfändet war. Binnen der
dafür eingeräumten Frist erhoben mehrere Gläubiger Einwendungen, so auch
die DAG mit Brief an das Betreibungsamt vom 17. September 1958, lautend:

    "Vor allem wendet sich unsere Einwendung gegen die Schatzung und den
Übernahmepreis der Liegenschaft durch die beiden Miterben. ..

    Die Liegenschaft Weststrasse 49, welche die Erblasserin hinterlassen
hat, dürfte mindestens einen Wert von Fr. 350'000. - haben. Dieser Preis
dürfte bei einer Zwangsverwertung auch erzielt werden.

    Wir beantragen daher, die Erben ... sollen die Liegenschaft zum oben
erwähnten Preis von Fr. 350'000.-- übernehmen, oder die Liegenschaft sei
zwangsrechtlich zu verwerten."

    Da keine Aussicht auf eine Einigung zu bestehen schien, ersuchte
das Betreibungsamt am 26. November 1958 die untere Aufsichtsbehörde um
Bestimmung des Verwertungsverfahrens gemäss Art. 10 VVAG.

    C.- Bereits am 30. Oktober 1958 hatte das Betreibungsamt festgestellt,
es sei seinerzeit zu Unrecht ein provisorischer Anschluss der Frau
Helbling an die Gruppe 3505 vorgemerkt worden, und es hatte daher die
Betreibung Nr. 66935 nunmehr der nachgehenden Gruppe 3572 zugeteilt. Am 27.
November 1958 stellte das Amt ergänzend fest, dem Verwertungsbegehren der
Frau Helbling könne für die Gruppe 3505, der sie nicht rechtmässig angehört
habe, keine Wirkung zukommen. Ein weiteres Verwertungsbegehren sei aber für
diese Gruppe nicht gestellt worden, und es könne wegen Ablaufs der Frist
des Art. 116 SchKG auch keines mehr gestellt werden. Daher erklärte das
Betreibungsamt mit Verfügung vom 27. November 1958 die Betreibungen der DAG
(Nr. 66631) und des Hans Vogel (Nr. 64558) als "verjährt, da keiner der
Gläubiger innert der Verwertungsfrist, die am 1. Oktober a.c. abgelaufen
ist, das Verwertungsbegehren gestellt hat".

    D.- Dagegen führten die DAG wie auch Hans Vogel Beschwerde. Überdies
stellten sie nun am 1. bzw. 6. Dezember 1958 noch vorsorgliche
Verwertungsbegehren. Mit Entscheid vom 12. Dezember 1958 hiess
die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde der DAG gut, hob die
betreibungsamtliche Verfugung auf und erklärte die Beschwerde des Hans
Vogel als gegenstandslos. Die Begründung des Entscheides geht dahin:
Wer das Verwertungsbegehren binnen gesetzlicher Frist versäumt, kann es
nicht mehr stellen. Die von ihm erwirkte Pfändung bleibt aber bestehen
und gibt ihm das Recht, auch noch später am Erlös aus einer von andern
Gläubigern in gültiger Weise verlangten Verwertung teilzunehmen. Eine
Verjährung von Betreibungen ist dem Gesetz unbekannt.

    Ebenfalls am 12. Dezember 1958 ordnete die untere Aufsichtsbehörde
durch einen besondern Beschluss an, der gepfändete Erbanteil sei in
der Weise zu verwerten, dass die Erbengemeinschaft aufgelöst und der
Nachlass unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde
liquidiert werde.

    E.- Den Beschwerdeentscheid zog das Betreibungsamt mit Hinweis
auf Nichtigkeits- und Verantwortlichkeitsfragen an die obere kantonale
Aufsichtsbehörde weiter. Frau Helbling erhielt jenen Entscheid nicht
zugestellt; sie entnahm aber dem ihr eröffneten Beschluss über die Art
der Verwertung des Erbanteils, dass auch die Gläubiger der Gruppe 3505
als beteiligt betrachtet wurden. Sie rekurrierte gegen diesen Beschluss
und machte geltend, die zur Gruppe 3505 gehörenden Betreibungen seien
erloschen.

    Mit Rekursentscheid vom 20. März 1959 hat die obere kantonale
Aufsichtsbehörde den erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid aufgehoben
und die Pfändungsgruppe 3505 in Bestätigung der betreibungsamtlichen
Verfügung vom 27. November 1958 als erloschen erklärt. Die Erwägungen
bejahen die Rekursbefugnis des Betreibungsamtes namentlich wegen der
Interessen nachgehender Gläubiger und beziehen den Rekurs der Frau
Helbling angesichts seiner Begründung auch auf den ihr nicht zugestellten
Beschwerdeentscheid. Im übrigen wendet sich die Vorinstanz vor allem
gegen die Ansicht der untern Aufsichtsbehörde, nach Versäumung der Frist
zur Stellung des Verwertungsbegehrens bleibe die Pfändung gleichwohl
bestehen und gewähre das Recht zur Teilnahme am Erlös aus einer von andern
Gläubigern verlangten Verwertung. Die Betreibung erlösche vielmehr nach
Art. 121 SchKG in ihrer Gesamtheit. So verhalte es sich nun mit den
Betreibungen der Gruppe 3505. Denn innert der bis zum 1. Oktober 1958
laufenden Frist sei kein für diese Gruppe wirksames Verwertungsbegehren
gestellt worden. Das Begehren der von dieser Gruppe ausgeschlossenen
Frau Helbling falle hiebei ausser Betracht, und der Stellungnahme der
DAG zum Vorschlag der Willensvollstreckerin für die Erbteilung habe das
Betreibungsamt zutreffenderweise kein Verwertungsbegehren entnommen. In der
Beantwortung des Rekurses der Frau Helbling habe übrigens die DAG selbst
ausgeführt, sie sei der Meinung gewesen, Frau Helbling gehöre noch zur
Gruppe 3505, und habe aus diesem Grunde kein Verwertungsbegehren gestellt.

    F.- Gegen diesen Entscheid richten sich die vorliegenden Rekurse der
DAG und des Hans Vogel mit dem Antrag, er sei aufzuheben. Die Rekurrenten
halten daran fest, dass ihre Betreibungen nicht erloschen, sondern in
Kraft geblieben seien.

Auszug aus den Erwägungen:

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Wird die Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens versäumt, so
erlischt die Betreibung (Art. 121 SchKG). Dies hat, wie die Vorinstanz dem
Entscheid der untern Aufsichtsbehörde zutreffend entgegenhält, zur Folge,
dass alle auf der Betreibung beruhenden Beschlags- und Teilnahmerechte
untergehen. Der betreffende Gläubiger kann somit nicht gleichwohl am
Erlös aus einer von anderer Seite verlangten Verwertung teilnehmen.

Erwägung 2

    2.- Mit Recht betrachtet sodann die Vorinstanz nicht nur die
gepfändeten Fahrnisse, sondern auch den gepfändeten Erbanteil als
einen sich nicht von selbst realisierenden, sondern der Verwertung
bedürftigen Gegenstand. Ein Verwertungsbegehren war daher nicht von
vornherein überflüssig wie bei Pfändung baren Geldes, und es wurde auch
nicht überflüssig, wie wenn der Betrag einer gepfändeten Forderung dem
Betreibungsamt während der für das Verwertungsbegehren laufenden Frist
bezahlt wird (BGE 41 III 381). Die neben andern Vermögensstücken eine
Liegenschaft umfassende Erbschaft blieb ungeteilt.

Erwägung 3

    3.- Wie auch die Erbschaft sich zusammensetzen mag, also
auch wenn Liegenschaften dazu gehören, gelten für die Stellung
des Verwertungsbegehrens die für die Verwertung von beweglichen
Sachen und Forderungen aufgestellten Vorschriften des Art. 116 SchKG
(Art. 8 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an
Gemeinschaftsvermögen; VVAG). Für die Gruppe 3505 war somit nach Art. 116
Abs. 1 SchKG die von der Pfändung vom 1. Oktober an laufende Jahresfrist
massgebend, da innert der Fristen der Art. 110 und 111 SchKG keine weitern
Pfändungsbegehren eingingen. Entscheidend ist somit, ob bis zum 1. Oktober
1958 ein für die Gruppe 3505 wirksames Verwertungsbegehren gestellt
wurde. Das ist entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz zu bejahen.

    a) Als Frau Helbling am 15. Januar 1958 die Verwertung verlangte,
war sie noch der Gruppe 3505 angeschlossen. Sie blieb es bis über
den 1. Oktober 1958 hinaus und hielt ihr Verwertungsbegehren aufrecht.
Gleichwohl glaubt die Vorinstanz dieses Begehren nicht für die Gruppe 3505
berücksichtigen zu dürfen, weil die erwähnte Gläubigerin nachträglich
am 30. Oktober 1958, ohne sich darüber zu beschweren, zur nachgehenden
Gruppe 3572 versetzt wurde. Die Vorinstanz wirft zwar die Frage auf,
ob Frau Helbling sich dieser Umteilung mit Erfolg hätte wiedersetzen
können (wobei ihr Verwertungsbegehren ohne jeden Zweifel nach wie vor
auch den Rekurrenten zugute käme). Sie hält aber dafür, da Frau Helbling
sich die Änderung ihrer Gruppenzugehörigkeit gefallen liess, gelte ihr
Verwertungsbegehren nun rückwirkend für die neue Gruppe und nicht mehr für
die Gruppe 3505. "Der Ausschluss von Frau Helbling aus der Gruppe 3505
zieht die zwingende Folge nach sich, dass ihr Verwertungsbegehren nicht
auf diese Gruppe bezogen werden kann" (S. 25 unten des vorinstanzlichen
Entscheides). Eine solche Rückwirkung zum Nachteil der in der Gruppe 3505
verbliebenen Betreibungen der Rekurrenten ist jedoch abzulehnen. Wie
mehrmals entschieden wurde, bildet die Frage der Teilnahme eines
Gläubigers an einer Pfändung, also die Bildung und Zusammensetzung einer
Pfändungsgruppe, den Gegenstand einer betreibungsamtlichen Verfügung,
die der Anfechtung durch Beschwerde innert gesetzlicher Frist (Art. 17
SchKG) unterliegt und mangels rechtzeitiger Anfechtung in Rechtskraft
erwächst (BGE 50 III 133, 70 III 45, 73 III 137). Kann dergestalt ein
wegen Verspätung unzulässiger Pfändungsanschluss gültig werden, so
muss dasselbe für den vorliegenden Anschluss der Betreibung Nr. 66935
an die Gruppe 3505 gelten, der nach Art. 281 SchKG erst an die auf
den Arrestbefehl folgende Gruppe hätte erfolgen sollen und in diesem
Sinne verfrüht war. Somit kann die Teilnahme der Frau Helbling an der
Gruppe 3505 nicht als schlechthin nichtig betrachtet werden, so dass die
einer solchen Teilnahme normalerweise zukommenden Rechtswirkungen gar
nicht eingetreten wären. Fraglich ist nur, ob das Betreibungsamt auf
die formell rechtskräftige Verfügung, als es deren Unrichtigkeit nach
mehr als Jahresfrist erkannte, zurückkommen durfte (was die Vorinstanz,
da Frau Helbling sich der Änderung nicht widersetzte, offen lassen
konnte, gleichwie in BGE 81 III 117 Erw. 6 offen gelassen wurde, ob das
Betreibungsamt eine zu gegebener Zeit unterbliebene Anschlussverfügung
nachholen dürfe). Wie dem auch sei, ist dem nachträglichen Ausschluss der
Frau Helbling aus der Gruppe 3505 nicht rückwirkende Kraft zum Nachteil
der Rekurrenten beizumessen, die nun wegen Ablaufes der Frist des Art. 116
SchKG nichts mehr zu deren Wahrung tun können. Die formelle Rechtskraft
des Anschlusses, wie ihn das Betreibungsamt zuerst in provisorischem
und am 18. Dezember 1957 in definitivem Sinn verfügt hatte, gab dem
Verwertungsbegehren der Frau Helbling Wirkung für die ganze Gruppe 3505,
also auch für die Rekurrenten (vgl. Art. 117 Abs. 1 SchKG, namentlich
den französischen Text: "Chaque créancier peut requérir la vente pour la
série dont il fait partie"; BGE 54 III 310 ff.). Somit muss es dabei sein
Bewenden haben, dass die Verwertung, solange dieser Anschluss formell
bestehen blieb, für die ganze Gruppe gültig verlangt war, also während
des ganzen Laufes der Frist des Art. 116 Abs. 1 SchKG. Es ist nicht zu
prüfen, ob bei früherem Ausschluss der Frau Helbling aus der Gruppe 3505
die Rekurrenten Veranlassung gehabt hätten, noch vor dem 1. Oktober 1958
ein eigenes Verwertungsbegehren zu stellen. Da Frau Helbling über diesen
Zeitpunkt hinaus der Gruppe angeschlossen blieb, brauchten die Rekurrenten
nichts weiteres vorzukehren. Die gute Treue verlangt es nun, die zu ihren
Gunsten eingetretene Rechtswirkung des gültig für die ganze Gruppe 3505
gestellten Verwertungsbegehrens fortbestehen zu lassen, nachdem ein neues
Verwertungsbegehren für diese Gruppe nicht mehr gestellt werden könnte und
die Rekurrenten auch nicht etwa die vom Betreibungsamt verfügte Versetzung
der Betreibung Nr. 66935 in eine nachgehende Gruppe - was an und für sich
für sie keine Beschwerung bedeutete - hätten anfechten können.

    b) Der Rekurs wäre im übrigen auch deshalb gutzuheissen, weil die von
der DAG in ihrem Schreiben an das Betreibungsamt vom 17. September 1958
(oben B) gestellten Anträge so deutlich auf Durchführung der Verwertung
gerichtet waren, dass sie füglich als Verwertungsbegehren gelten
können. Gewiss verlangte die DAG damals nicht einfach Verwertung (um
die Betreibung nun in das Verwertungsstadium treten zu lassen), da eben
ein dahingehendes Begehren für die ganze Gruppe 3505 längst gestellt
war. Sie äusserte sich aber zur Frage der Verwertungsart bezüglich
des hauptsächlich gepfändeten Erbanteils des Schuldners mit bestimmten
Anträgen, verlangte also die Verwertung dieses Pfändungsgegenstandes auf
die eine oder andere der näher umschriebenen Arten, womit ein genügendes
eigenes Verwertungsbegehren der DAG gestellt war. Dem hält die Vorinstanz
zu Unrecht entgegen, der Eventualantrag habe etwas Unzulässiges, nämlich
die Zwangsverwertung der Erbliegenschaft selbst, ins Auge gefasst; denn
damit war die mögliche Versteigerung des Anteilrechtes des Schuldners
(Art. 10 VVAG) als das Mindere zugleich verlangt. Endlich darf die DAG
nicht bei ihrer Erklärung behaftet werden, sie habe im Vertrauen auf das
von Frau Helbling gestellte nicht noch ein eigenes Verwertungsbegehren
gestellt (S. 32 des angefochtenen Entscheides). Gemeint war hiebei
offenkundig nur ein dem Gesetzes- und Formulartext entsprechendes
gewöhnliches Verwertungsbegehren. Indem die DAG am 17. September 1958 eine
bestimmte Art der Verwertung gemäss Haupt- und Eventualantrag begehrte,
brachte sie das Verwertungsrecht (ebenso wie seinerzeit Frau Helbling)
für die ganze Gruppe 3505 wirksam zur Geltung.

Entscheid:

       Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

    Die Rekurse werden gutgeheissen, und es werden sowohl der angefochtene
Entscheid wie auch die Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 11, 2.
Abteilung, vom 27. November 1958 in dessen Betreibungen Nr. 64 558 und
66 631 aufgehoben.