Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 85 III 23



85 III 23

6. Entscheid vom 15. Januar 1959 i.S. B. Regeste

    Unpfändbarkeit. Gemäss Art. 92 Ziff. 10 SchKG ist auch die
Entschädigung für Heilungskosten grundsätzlich unpfändbar (Änderung der
Rechtsprechung). Ausnahmen von diesem Grundsatze.

Sachverhalt

    Von Frau St. auf Grund einer Schuldanerkennung vom 16. Januar 1957 für
eine Forderung von Fr. 2880.70 betrieben, gab B. beim Pfändungsvollzug
vom 1. September 1958 an, er besitze nichts Pfändbares. Aus einem
Verkehrsunfall, den er im Mai 1957 erlitten hatte, stehe ihm zwar
gegenüber der "Zürich-Unfall", bei welcher der am Unfall beteiligte
Autofahrer gegen Haftpflicht versichert sei, ein Versicherungsanspruch
zu. Für diesen Anspruch mache er jedoch die Unpfändbarkeit im Sinne
von Art. 92 Ziff. 10 SchKG geltend. Infolge seines Unfalls sei er
immer noch gänzlich arbeitsunfähig und verdienstlos. Hierauf stellte
das Betreibungsamt Zollikon der Gläubigerin am 8. September 1958 eine
leere Pfändungsurkunde aus (Formular 7 g, als definitiver Verlustschein
geltende Pfändungsurkunde).

    Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragte die Gläubigerin, das
Betreibungsamt sei anzuweisen, den erwähnten Versicherungsanspruch
insoweit zu pfänden, als er den Ersatz der Kosten der versuchten
Heilung und der Wiederherstellung des Schuldners zum Gegenstand
habe. Die untere Aufsichtsbehörde hiess dieses Begehren mit Entscheid vom
19. November 1958 gut, worauf das Betreibungsamt am 3. Dezember 1958 den
Versicherungsanspruch des Schuldners pfändete, "soweit sich dieser Anspruch
auf Heilungskosten und Kosten der Wiederherstellung bezieht". Die kantonale
Aufsichtsbehörde, an die der Schuldner rekurrierte, hat am 11. Dezember
1958 den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt.

    Mit seinem Rekurs an das Bundesgericht beantragt der Schuldner die
Aufhebung der vom Betreibungsamt auf Weisung der untern Aufsichtsbehörde
vollzogenen Pfändung.

Auszug aus den Erwägungen:

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Nach Art. 92 Ziff. 10 SchKG sind unpfändbar "die Pensionen
und Kapitalbeträge, welche als Entschädigung für Körperverletzung oder
Gesundheitsstörung dem Betroffenen ... geschuldet werden oder ausbezahlt
worden sind".

    Das Bundesgericht hat diese Bestimmung in Entscheiden aus den Jahren
1896-1911 dahin ausgelegt, dass sie nur für die Entschädigungsbeträge
gelte, die das Äquivalent der verloren gegangenen Arbeitskraft und der
eingebüssten körperlichen oder geistigen Integrität bilden, nicht dagegen
für den Ersatz der Kosten, die auf die Heilung und die Wiederherstellung
der Gesundheit verwendet wurden. Die Entschädigungen für die Kosten
der Heilbehandlung und der Verpflegung während der Heilungsperiode
wurden demgemäss als pfändbar erachtet (BGE 22 S. 335; BGE 25 I 368
und 37 I 352 = Sep.ausg. 2 S. 148, 14 S. 181). Zur Begründung wurde
im wesentlichen ausgeführt, Art. 92 Ziff. 10 SchKG beziehe sich nach
seinem Wortlaut nur auf die zuerst erwähnten Entschädigungsbeträge. Die
Entschädigungen für Heilungskosten seien im Gesetz nicht aufgeführt. Sie
als Akzessorien der "eigentlichen Entschädigung für die Körperverletzung
oder Gesundheitsstörung" gleichzustellen, gehe nicht an, zumal da
auch die ratio legis nicht für ihre Unpfändbarkeit angerufen werden
könne. Diese Beträge seien nämlich "wirtschaftlich nicht für den
Entschädigungsberechtigten selbst zu seinem Genusse bestimmt, sondern
sollen zur Deckung von Forderungen Dritter verwendet werden". Sie
seien "geradezu dazu bestimmt, aus dem Vermögen des Verletzten wieder
auszuscheiden", und es dürfe "gewiss nicht als Wille des Gesetzgebers
angesehen werden, dass hierauf von den Gläubigern desselben (d.h. des
Verletzten) nicht solle gegriffen werden können".

    Neuere veröffentlichte Entscheidungen des Bundesgerichtes über
die Frage der Unpfändbarkeit der Entschädigungen für Heilungs- und
Verpflegungskosten liegen nicht vor. Die von der untern Aufsichtsbehörde
angeführten Entscheide BGE 58 II 129 und 82 III 81 Erw. 4 behandeln andere
Fragen. Dagegen hat das Bundesgericht im nicht veröffentlichten Entscheid
vom 5. April 1954 i.S. Rohrer seine frühere Rechtsprechung grundsätzlich
bestätigt. In einer Erwägung, die für die Beurteilung des konkreten Falles
freilich keine Rolle spielte, hat es aber immerhin einschränkend bemerkt:
"... wenn der Verletzte für die Bezahlung der Heilungskosten unpfändbare
Mittel geopfert hat und diese ihm durch einen Haftpflichtigen (oder einen
privaten Versicherer) ersetzt werden", sei "auch die Ersatzleistung als
unpfändbar zu betrachten, sofern in der Aufwendung jener Mittel kein
Verzicht auf die Unpfändbarkeit lag und deren übrige Voraussetzungen
immer noch oder neuerdings zutreffen. Ist dies der Fall, so sollen nicht
beliebige Gläubiger des Verletzten daraus einen Vorteil ziehen, dass er
(aus Not oder aus Unkenntnis der ihm zustehenden Haftpflichtansprüche)
unpfändbare Mittel für Heilungskosten ausgegeben hat".

    Die Lehre ist mit Ausnahme von BRÜSTLEIN, der den Entscheid BGE 22
S. 335 im Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs (5 S. 214) in einer
redaktionellen Bemerkung kritisiert hat, der veröffentlichten Praxis des
Bundesgerichtes diskussionslos gefolgt (BLUMENSTEIN S. 365 Anm.35, JAEGER
und JAEGER/DAENIKER N. 20 zu Art. 92 SchKG, ROELLI N. 20 zu Art. 87/88 VVG,
OFTINGER, Schweiz. Haftpflichtrecht I, S. 190 der ersten und S. 223 der
zweiten Auflage, REICHLIN, Der vollständige Ausschluss der Pfändbarkeit,
S. 108, FAVRE, Cours de droit des poursuites/Schuldbetreibungs- und
Konkursrecht S. 167 bzw. 165, und Schweiz. Jur. Kart. Nr. 764 S. 4. -
FRITZSCHE I S. 172 behandelt die Frage nicht ausdrücklich, verweist aber
für "Näheres" auf JAEGER, JAEGER/DAENIKER und REICHLIN. - Der von OFTINGER
neben BGE 25 I 368 und 37 I 351 angerufene Entscheid BGE 50 I 99 betrifft
eine andere Frage).

    Auf Grund der bisherigen Rechtsprechung und der fast einhelligen Lehre
wäre also der angefochtene Entscheid, der den Anspruch des Rekurrenten
auf Ersatz der Heilungskosten als pfändbar erklärt, zu bestätigen. Hiebei
bliebe es auch bei Berücksichtigung des Vorbehaltes, den der erwähnte
Entscheid vom 5. April 1954 i.S. Rohrer gegenüber der veröffentlichten
Praxis angebracht hat; denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Rekurrent die ihm bisher erwachsenen Heilungskosten unter Opferung
unpfändbarer Mittel bereits bezahlt habe, sondern diese Kosten dürften
nach den Ausführungen in der Rekursschrift, wo sich der Rekurrent über die
Verunmöglichung der Begleichung der "geschuldeten und künftigen Rechnungen"
von Ärzten und Spitälern beklagt, noch nicht bezahlt sein.

Erwägung 2

    2.- Der Wortlaut von Art. 92 Ziff. 10 SchKG, auf den die bisherige
Rechtsprechung sich in erster Linie berufen hat, zwingt jedoch keineswegs
zur Annahme, dass nach dieser Bestimmung der von einer Körperverletzung
oder Gesundheitsstörung Betroffene nur diejenigen Pensionen oder
Kapitalbeträge als unpfändbar beanspruchen könne, die ihm einen Ausgleich
für die Beeinträchtigung der Arbeitskraft und der körperlichen oder
geistigen Integrität bieten sollen, dagegen nicht auch diejenigen, die
er als Ersatz der Heilungskosten und der (Mehr-)Kosten der Verpflegung
während der Heilungsperiode erhält. Der Ausdruck "Entschädigung für
Körperverletzung oder Gesundheitsstörung" umfasst nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch alle Leistungen, die dem Betroffenen als Ersatz des
durch die Körperverletzung oder Gesundheitsstörung verursachten Schadens
zukommen, und zu diesem Schaden gehören zweifellos auch die Kosten der
Heilung einschliesslich der Mehrkosten der Verpflegung, die ein Spital-
oder Kuraufenthalt mit sich bringt. Der Ersatz dieser Kosten, den das
(vor dem SchKG erlassene) OR in der gleichen Bestimmung vorsieht wie
die Entschädigung für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit (Art. 53 aoR,
Art. 46 OR; vgl. auch Art. 5 Abs. 3 des alten und Art. 3 des geltenden
EHG und Art. 6 Abs. 1 lit. b des durch das KUVG von 1911 aufgehobenen
Fabrikhaftpflichtgesetzes von 1881 = FHG), lässt sich mindestens so gut
unter den Wortlaut von Art. 92 Ziff. 10 SchKG ziehen wie die Genugtuung
(Art. 54 aoR, Art. 47 OR, Art. 7 des alten und Art. 8 des geltenden EHG),
die schon ein Entscheid aus dem Jahre 1897 (zu Recht) als unpfändbar
erklärt hat mit der Begründung, Art. 92 Ziff. 10 SchKG erkläre alle
dem Verletzten oder seiner Familie zugesprochenen Entschädigungen als
unpfändbar, ohne nach der Natur des Schadens einen Unterschied zu machen
(BGE 23 II 1893).

    Entgegen der vom Bundesgericht früher vertretenen Auffassung spricht
aber auch die ratio legis für die Unpfändbarkeit der Entschädigung, die
der Verletzte als Ersatz der Heilungskosten bezieht. Dem Verletzten die
Möglichkeit zu sichern, sich ärztlich behandeln zu lassen, ohne deswegen
in Schulden zu geraten oder die öffentliche Unterstützung in Anspruch
nehmen zu müssen, rechtfertigt sich ohne Zweifel nicht weniger, als
ihn davor zu bewahren, dass die Gläubiger auf Entschädigungen greifen
können, die er als Ersatz für Verdienstausfall und Erschwerung des
wirtschaftlichen Fortkommens oder als Genugtuung erhalten hat. Die in
BGE 22 S. 335 und 25 I 368 angestellte Erwägung, dass die Entschädigung
für die Heilungskosten dazu bestimmt sei, Forderungen Dritter zu decken
und auf diese Weise wieder aus dem Vermögen der Verletzten auszuscheiden,
ist zu allgemein gefasst. Diese Entschädigung soll nicht zur Befriedigung
beliebiger Gläubiger, sondern zur Deckung der Forderungen derjenigen
Dritten dienen, die zur Heilung beigetragen haben (Arzt, Apotheker,
Krankenhaus usw.). Würde zugelassen, dass ein anderer Gläubiger die
dem Verletzten geschuldete oder ausbezahlte Heilungskostenentschädigung
pfänden lassen kann, bevor diese Forderungen beglichen sind, so würde
die Entschädigung ihrem Zweck entfremdet.

    Aus diesen Gründen sind die Entschädigungen für Heilungskosten
in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich als
unpfändbar zu betrachten, wie das bei Erlass des SchKG bereits
für den Heilungskostenersatz im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. b
des FHG galt, dessen Art. 7 Abs. 2 "Entschädigungsforderungen und
Entschädigungsgelder" allgemein von der Pfändung ausschloss, und wie
es nach den entsprechenden Vorschriften von Art. 96 Abs. 1 KUVG und
Art. 47 Abs. 1 des Militärversicherungsgesetzes von 1949 auch für alle
Versicherungsleistungen im Sinne dieser Gesetze gilt.

Erwägung 3

    3.- Ohne Ausnahme kann dieser Grundsatz freilich nicht angewendet
werden.

    a) Insbesondere kann nicht zugelassen werden, dass der Verletzte,
wie das im Falle BGE 25 I 367 ff. versucht worden war, die Unpfändbarkeit
der Heilungskostenentschädigung gegenüber einem der Gläubiger geltend
macht, für deren Befriedigung diese Entschädigung bestimmt ist
(gleicher Auffassung BRÜSTLEIN aaO). Die Unzulässigkeit eines solchen
Vorgehens ergibt sich aus dem Zwecke des Gesetzes und aus dem allgemeinen
Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben, den das ZGB in Art. 2 ausgesprochen
hat und der nach heutiger Auffassung auch im Betreibungsverfahren Beachtung
verdient (BGE 78 III 101, 79 III 66; vgl. auch die allgemeinen Erörterungen
in BGE 83 II 348 ff. Erw. 2).

    Die Unpfändbarkeit des Heilungskostenersatzes in diesem Sinne zu einer
"relativen" zu machen (vgl. BRÜSTLEIN aaO), weckt keine Bedenken. Dass es
von der Natur der Forderung abhängt, ob ein Vermögensstück gepfändet werden
darf oder nicht, kommt auch in andern Fällen vor, wo die Unpfändbarkeit
gewisser Vermögenswerte dazu dienen soll, dem Schuldner die Deckung ganz
bestimmter Auslagen zu ermöglichen. (So ist bei der Lohnpfändung der zur
Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags erforderliche Lohnbetrag nur zugunsten
des Unterhaltsgläubigers, nicht dagegen zugunsten anderer Gläubiger
pfändbar, BGE 72 III 51, und kann der Lohn, soweit er für die Abzahlung
von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kompetenzstücken nötig ist, gemäss
BGE 60 III 176 "nicht für andere Forderungen gepfändet werden"). Im übrigen
wird der Fall, dass der Arzt oder die Heilanstalt die Heilungskosten beim
Verletzten eintreiben muss, nur selten vorkommen, wenn eine Versicherung da
ist, die für diese Kosten aufzukommen hat; denn die Versicherungen pflegen
mit den Ärzten und Heilanstalten direkt abzurechnen. Bei diesem Verfahren
kommt der Verletzte gar nicht in die Lage, sich in missbräuchlicher Weise
auf die Unpfändbarkeit des Heilungskostenersatzes zu berufen.

    b) Hat der Verletzte die Heilungskosten vor Ausrichtung der vom
Ersatzpflichtigen oder von einer Versicherung dafür geschuldeten
Entschädigung aus pfändbaren Mitteln bezahlt, so kann es sich
rechtfertigen, seinen Gläubigern den Zugriff auf diese Entschädigung zu
gestatten, da sie in solchen Fällen wirtschaftlich an die Stelle von
Vermögenswerten tritt, die hätten gepfändet werden können; wenn die
Heilungskosten aus der dafür bestimmten Entschädigung bezahlt worden
wären. Bliebe die Entschädigung unter solchen Umständen der Pfändung
entzogen, so würde der Verletzte aus dem Unfall auf Kosten seiner Gläubiger
einen Vorteil ziehen, was nicht geschehen darf (ebenso BRÜSTLEIN aaO).

    c) Aus dem eben genannten Grunde müsste im Falle, dass der Verletzte
als Ersatz der Heilungskosten einen diese Kosten übersteigenden Betrag
erhielte, die Pfändung des Mehrbetrags zugelassen werden. Bei einem
solchen Mehrbetrag würde es sich in Wirklichkeit nicht mehr um eine
"Entschädigung" im Sinne von Art. 92 Ziff. 10 SchKG handeln. Der für die
Heilungskosten ausgerichtete Betrag dürfte jedoch praktisch diese Kosten
kaum je überschreiten, da die Vergütung für die Heilungskosten nicht nur im
Schadenersatz- und im Sozialversicherungsrecht, sondern auch im privaten
Versicherungsrecht auf Grund der wirrklichen Kosten festgesetzt zu werden
pflegt. (Dagegen kann sich eine "Überdeckung" des Schadens bei andern
Schadensposten ergeben, wenn der Verletzte eine private Unfallversicherung
mit hohen Taggeldern und Kapitalsummen abgeschlossen hat.)

Erwägung 4

    4.- Im vorliegenden Falle wird der Verletzte nicht von einem
Gläubiger betrieben, der Leistungen für die Heilung erbracht hat. Es
liegt auch nichts dafür vor, dass der Verletzte die Heilungskosten aus
pfändbaren Mitteln bereits bezahlt habe; die Gläubigerin selber hat dies
nicht behauptet. Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte für die
Annahme, dass die Heilungskostenentschädigung, die der Verletzte noch
zugut hat, die wirklichen Kosten überschreiten werde. Da seine Forderung
auf der Automobilhaftpflicht beruht, erscheint vielmehr als gewiss, dass
höchstens die wirklichen Kosten (und der wirkliche sonstige Schaden)
gedeckt werden. Daher greift keine der Ausnahmen vom Grundsatze Platz,
dass der Heilungskostenersatz unpfändbar ist. Der angefochtene Entscheid
und die dadurch bestätigte Pfändung, die dem Haftpflichtversicherer
verbieten würde, die Heilungskostenentschädigung an die wahren Berechtigten
auszuzahlen, sind daher aufzuheben.

Entscheid:

       Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

    In Gutheissung des Rekurses werden der angefochtene Entscheid und
die vom Betreibungsamt Zollikon am 3. Dezember 1958 vollzogene Pfändung
aufgehoben.