Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 84 I 39



84 I 39

7. Urteil vom 12. Februar 1958 i.S. Ligna, Aussenhandelsunternehmen,
gegen Baumgartner & Co. AG und Obergericht des Kantons Zürich. Regeste

    Vollstreckungsvertrag mit der Tschechoslowakei vom 21. Dezember 1926
und Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom
26. September 1927.

    1.  Tragweite des in beiden Abkommen enthaltenen Vorbehalts der
öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates (Erw. 4).

    2.  Zusammensetzung des Schiedsgerichts;
anwendbares Recht; Überprüfungsbefugnis des schweizerischen
Vollstreckungsrichters. Unterschiede zwischen den Schiedsgerichten der
Handelskammern und den sog. Verbandsschiedsgerichten (Erw. 5).

    3.  Vollstreckbarkeit eines Urteils des Schiedsgerichts der
Tschechoslowakischen Handelskammer in einem Rechtsstreit zwischen einem
dieser Handelskammer angehörenden tschechoslowakischen Unternehmen und
einer schweizerischen Firma (Erw. 6).

Sachverhalt

    A.- Die Zürcher Zweigniederlassung der Firma Baumgartner & Co. AG
in Lausanne, die Grosshandel mit Papier und Karton betreibt, bezog im
Jahre 1953 grössere Mengen von Zeitungsdruck- und Pergamentpapier von
der Papco AG in Prag. Diese hatte die Bestellungen der Käuferin jeweils
schriftlich bestätigt unter Hinweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen,
die auf der Rückseite der Bestätigungsschreiben abgedruckt waren und in
§ 16 die Bestimmung enthielten, dass alle aus dem Vertrag entstehenden
Streitigkeiten endgültig durch das Schiedsgericht der tschechoslowakischen
Handelskammer entschieden werden sollen.

    Da die Käuferin einen Teil der erhaltenen Waren wegen angeblich
verspäteter und mangelhafter Lieferung nicht bezahlte, erhob die Firma
Ligna (Aussenhandelsunternehmen für Ein- und Ausfuhr von Holz und
Erzeugnissen der Holz- und Papierindustrie) als Rechtsnachfolgerin der
Papco AG am 12. Februar 1954 beim genannten Schiedsgericht Klage auf
Bezahlung von Fr. 74'472.51 nebst 5% Zins. Nach Empfang der Klageschrift
sowie der Verfahrensordnung und des Statuts des Schiedsgerichts teilte
die Beklagte dem Schiedsgericht mit, dass sie die Gültigkeit des
Schiedsvertrages und die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes bestreite
und es ablehne, sich auf den Prozess einzulassen. Darauf befasste sich
das ständige Schiedsgericht der Handelskammer in einer Verhandlung vom
2. Juni 1954, zu der die Beklagte am 15. April 1954 vorgeladen wurde,
mit der Frage der Zuständigkeit und kam in einem eingehend begründeten
Entscheid zum Schluss, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichts inbezug
auf zwei Forderungen von zusammen Fr. 53'162.10 gegeben sei. Der Sekretär
des Schiedsgerichts stellte diesen Entscheid den Parteien am 16. Juli 1954
zu und forderte sie gleichzeitig gemäss § 8 Abs. 3 der Verfahrensordnung
auf, binnen 14 Tagen ihren Schiedsrichter aus der 92 Mitglieder umfassenden
Schiedsrichterliste zu bestellen. Da die Beklagte dieser Aufforderung
nicht nachkam, ernannte der Präsident des ständigen Schiedsgerichts für
sie einen Schiedsrichter, worauf dieser und der von der Klägerin bestellte
Schiedsrichter zusammen einen Obmann wählten. Das so zusammengesetzte
Dreierschiedsgericht lud die Beklagte erfolglos zu vier Verhandlungen
vor und erliess dann am 11. März 1955 ein Säumnisurteil, durch das es die
Klage teilweise guthiess und die Beklagte verpflichtete, der Klägerin $
10'716.14 nebst 2 1/2% Zins seit 19. November 1953 und Fr. 1472.50 nebst
2 1/2% Zins seit 12. Februar 1954 sowie Kcs. 5000 Gerichtskosten und
Kcs. 4500 Parteientschädigung zu bezahlen.

    B.- Gestützt auf diesen gemäss § 651 der tschechosl. ZPO gleich
einem Urteil vollstreckbaren Schiedsspruch leitete die Firma Ligna am
4. Juli 1955 gegen die Firma Baumgartner & Co. AG in Zürich Betreibung
ein für die ihr zugesprochenen Beträge, in Schweizer Währung umgerechnet
insgesamt Fr. 53'008.90, und stellte nach erhobenem Rechtsvorschlag
das Begehren um definitive Rechtsöffnung unter Berufung auf das
schweiz.-tschechosl. Vollstreckungsabkommen vom 21. Dezember 1926 und
auf das Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
vom 26. September 1927. Die Firma Baumgartner & Co. AG widersetzte sich
dem Begehren, indem sie geltend machte, die Vollstreckbarerklärung des
Schiedsspruchs würde gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz verstossen,
da er nicht von einem unabhängigen Schiedsgericht gefällt worden sei.

    Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich
verweigerte die Rechtsöffnung. Die Firma Ligna rekurrierte hiegegen an das
Obergericht des Kantons Zürich, wurde aber durch Entscheid vom 15. März
1957 abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

    a) Die Beschwerdeführerin berufe sich sowohl auf das
schweiz.-tschechosl. Vollstreckungsabkommen als auch auf das Genfer
Abkommen. Letzteres sei indessen nicht anwendbar, da die Tschechoslowakei
die Zustimmung zum Genfer Abkommen an einen Vorbehalt geknüpft habe,
aus dem sich ergebe, dass dann, wenn ein zweiseitiger Staatsvertrag die
Vollstreckung (wie es beim schweiz.-tschechosl. Staatsvertrag zutreffe)
leichter möglich mache als das Genfer Abkommen, grundsätzlich der
Staatsvertrag Anwendung zu finden habe. Übrigens sei der Vorbehalt der
öffentlichen Ordnung, um den es gehe, in beiden Staatsverträgen enthalten
mit nahezu demselben Wortlaut.

    b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 81 I 321 und dort
zitierte frühere Urteile) sei ein Schiedsspruch nicht vollstreckbar, wenn
dem Schiedsgericht die Unbefangenheit abgehe oder wenn einer Partei bei
seiner Bestellung eine Vorzugsstellung zukomme. Diese Praxis sei, wie aus
BGE 76 I 128 hervorgehe, auch auf ausländische Schiedsgerichte anwendbar,
sodass im vorliegenden Falle die Vollstreckung des Schiedsspruchs in der
Schweiz aus dem Gesichtspunkt der schweizerischen öffentlichen Ordnung
(Art. 1 Ziff. 2 des Vollstreckungsabkommens) ausgeschlossen sei. Der
Einwand der Beschwerdeführerin, dass die ordre public-Klausel sich nur
auf den Inhalt eines Entscheids, nicht auch auf Verfahrensmängel beziehe,
sei unbehelflich; der Mangel betreffe nicht das Verfahren, sondern die
Konstitution des Gerichtes. Ebenfalls unbegründet sei der Einwand der
Beschwerdeführerin, die bundesgerichtliche Rechtsprechung richte sich
gegen Verbandsschiedsgerichte und treffe nicht zu auf Schiedsgerichte
von Handelskammern, deren Aufgabe nicht dahin gehe, die Interessen ihrer
Mitglieder zu schützen, sondern diejenigen des Handels überhaupt. Das
durch eine nationale Handelskammer bestellte Schiedsgericht könne nur
dann generell als überparteilich gelten, wenn die Prozessparteien Staaten
angehören, die sich inbezug auf ihre staatliche und wirtschaftliche
Verfassung nicht grundsätzlich voneinander unterscheiden. Hieran fehle
es im vorliegenden Falle, da in der Tschechoslowakei seit dem Abschluss
des Vollstreckungsabkommens an die Stelle eines demokratischen ein
volksdemokratisches Regierungssystem und an die Stelle einer freien
Marktwirtschaft eine gebundene staatliche Planwirtschaft getreten sei. In
einer Rechtsordnung, durch die der Aussenhandel durchgehend verstaatlicht
worden sei, könnten Handelskammern nicht mehr als neutrale Institutionen
betrachtet werden, weil nun auch ihnen die Aufgabe zukomme, vornehmlich den
staatlichen Interessen zu dienen. Dieser Aufgabe könnten sich auch die ihr
angehörenden Schiedsrichter nicht hinreichend entziehen, was die analoge
Anwendung der vom Bundesgericht für Verbandsschiedsgerichte aufgestellten
Grundsätze auf das Schiedsgericht der tschechoslowakischen Handelskammer
rechtfertige. Daraus folge, dass sowohl dem ständigen Schiedsgericht,
das den Zuständigkeitsbeschluss vom 12. Juni 1954 gefasst habe, als auch
dem Dreierschiedsgericht, das den materiellen Entscheid vom 11. März 1955
gefällt habe, die erforderliche Unabhängigkeit gefehlt habe. Die Klägerin
allein sei Mitglied der tschechoslowakischen Handelskammer, dessen Vorstand
die Mitglieder des ständigen Schiedsgerichts ernenne, und es hätten nur
solche Personen als Mitglieder des Dreierschiedsgerichts bestellt werden
können, die im Schiedsrichterverzeichnis eingetragen seien, wobei der
Vorstand der Handelskammer über Eintragung und Streichung entscheide. Diese
Liste enthalte 92 Namen von Personen, die alle tschechoslowakische
Staatsangehörige und in der Mehrzahl Direktoren und Beamte der staatlichen
Aussenhandelsunternehmen seien. Die Gleichberechtigung der Parteien sei
daher nicht gegeben gewesen.

    C.- Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt die Firma
Ligna, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März
1957 sei aufzuheben und ihr die definitive Rechtsöffnung für die
im Zahlungsbefehl genannten Beträge und die Betreibungskosten
zu bewilligen. Als Beschwerdegrund wird Verletzung des Genfer
Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sowie des
schweiz.-tschechosl. Vollstreckungsabkommens geltend gemacht.

    D.- Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Gegenbemerkungen
verzichtet. Die Beschwerdegegnerin, die Firma Baumgartner & Co. AG,
beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Beschwerde macht eine Verletzung des schweiz.-tschechosl.
Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen vom 21. Dezember 1926 und des Genfer Abkommens zur
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927
(nachfolgend kurz "Vollstreckungsabkommen" und "Genfer Abkommen"
genannt) geltend. Ob der angefochtene Entscheid Bestimmungen dieser
Staatsverträge verletze, hat das Bundesgericht in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht frei zu prüfen (BGE 83 I 19 Erw. 1). Dabei hat
es auch neue, dem Obergericht noch nicht unterbreitete Vorbringen der
Parteien zu berücksichtigen (BGE 83 I 20 Erw. 2).

Erwägung 2

    2.- Das Obergericht hat angenommen, dass die Frage, ob ein
in der Tschechoslowakei gefällter Schiedsspruch in der Schweiz
vollstreckbar sei, sich nicht nach dem Genfer Abkommen, sondern nach
dem Vollstreckungsabkommen beurteile, da die nach diesem geltenden
Vollstreckungsvoraussetzungen im allgemeinen weniger streng seien als die
komplizierten Einschränkungen, die in den Art. 1 und 2 des Genfer Abkommens
enthalten seien. Die Beschwerdeführerin dagegen ist der Auffassung,
das Genfer Abkommen habe insoweit, als es in einzelnen Punkten die
Vollstreckung von Schiedssprüchen gegenüber dem Vollstreckungsabkommen
erleichtere, diesem vorzugehen. Wie es sich damit verhält, kann
dahingestellt bleiben, denn die Anwendbar keit des Genfer Abkommens
würde der Beschwerdeführerin nichts nützen. Die von ihr angerufene
Bestimmung in Art. 1 lit. c hat nicht den Sinn, den sie ihr beilegt. Diese
Bestimmung will keineswegs abschliessend umschreiben, inwiefern der
Vollstreckungsrichter die Zusammensetzung des Schiedsgerichts nachprüfen
kann. Sie besagt lediglich, dass die Vollstreckung verweigert werden kann,
wenn ein anderes als das von den Parteien vereinbarte Schiedsgericht oder
ein nicht gemäss der Parteivereinbarung (und den auf das Schiedsverfahren
anwendbaren Rechtsvorschriften) gebildetes Schiedsgericht geurteilt
hat. Dass die Zusammensetzung des Schiedsgerichts im übrigen bei der
Vollstreckung nicht überprüft werden dürfe und dass daher dem Spruch
eines der Schiedsklausel oder Schiedsabrede (und dem massgebenden
ausländischen Recht) entsprechenden Schiedsgerichts gegenüber Einreden
aus dem Gesichtspunkt des ordre public insoweit, als sie sich gegen die
Zusammensetzung richten, ausgeschlossen seien, lässt sich dagegen aus
Art. 1 lit. c des Genfer Abkommens nicht ableiten.

Erwägung 3

    3.- Die Beschwerdegegnerin hat ursprünglich auch das Bestehen einer
gültigen Schiedsklausel bestritten. Im Rechtsöffnungsverfahren hat sie
diesen Einwand dadurch fallen gelassen, dass sie ein Rechtsgutachten
zum integrierenden Bestandteil ihrer Ausführungen erklärte, welches
mit eingehender Begründung zum zutreffenden Schlusse kommt, dass die
Schiedsklausel gültig vereinbart worden sei. Damit ist gleichzeitig gesagt,
dass, wie ebenfalls nicht streitig ist, sich auch aus Art. 59 BV, auf den
sich ein Beklagter mit Wohnsitz in der Schweiz auf Grund von Art. 1 Ziff. 1
des Vollstreckungsabkommens berufen kann, nichts gegen die Vollstreckung
des in Prag gefällten Schiedsspruchs ableiten lässt. Schliesslich ist
auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die nach den Art. 4 des
Vollstreckungsabkommens und des Genfer Abkommens vorzulegenden Urkunden
beigebracht hat. Es kann sich nur fragen, ob die Vollstreckung des
Schiedsspruchs in der Schweiz zu verweigern ist, weil seine Anerkennung
gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz verstossen würde (Art. 1 Ziff. 2
des Vollstreckungsabkommens und Art. 1 lit. e des Genfer Abkommens).

Erwägung 4

    4.- Die ordre public-Klausel, die in allen von der Schweiz
abgeschlossenen Vollstreckungsabkommen enthalten ist, bezieht sich
zunächst nur auf den Inhalt der Entscheidung (vgl. die Fassung in Art. 4
Abs. 1 des Vertrages mit Deutschland: "wenn durch die Entscheidung
ein Rechtsverhältnis zur Verwirklichung gelangen soll, dem ... aus
Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Gültigkeit,
Verfolgbarkeit oder Klagbarkeit versagt ist"). Ob sie darüber hinaus
angerufen werden kann bei Mängeln, die dem Verfahren vor dem ausländischen
Gericht, gemessen an der inländischen Rechtsordnung, anhaften, wurde vom
Bundesgericht stets als fraglich bezeichnet und offen gelassen (BGE 57
I 435, 62 I 145, 63 I 301, 72 I 275). Ebenso ist zweifelhaft, ob Mängel
der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts und, bei Schiedsgerichten,
der Zusammensetzung derselben, unter die ordre public-Klausel fallen. Aus
BGE 76 I 128 b folgt nichts Gegenteiliges, da dort die Zusammensetzung
des Schiedsgerichts offensichtlich nicht zu beanstanden war und daher
die Frage, ob die ordre public-Klausel sich darauf beziehe, nicht
entschieden zu werden brauchte. Sie kann auch heute offen bleiben,
da die Zusammensetzung des Schiedsgerichts der tschechoslowakischen
Handelskammer, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, nicht
gegen die schweizerische öffentliche Ordnung verstösst.

Erwägung 5

    5.- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das von einem
Wirtschaftsverband oder dessen Organ eingesetzte Schiedsgericht weder
im Streit zwischen dem Verband und einem Mitglied noch in demjenigen
zwischen einem Mitglied und einem Nichtmitglied einen wie ein staatliches
Urteil vollstreckbaren Entscheid fällen und ist die Rechtsöffnung für
einen derartigen Schiedsspruch aus Gründen der öffentlichen Ordnung zu
verweigern (BGE 57 I 203, 67 I 213, 72 I 88, 76 I 92, 78 I 112, 80 I 340,
81 I 325). Das Obergericht nimmt an, dass diese Rechtsprechung auch auf
den vorliegenden, gegen die Beschwerdegegnerin ergangenen Schiedsspruch
des Schiedsgerichts der tschechoslowakischen Handelskammer anwendbar sei,
was dessen Vollstreckung in der Schweiz ausschliesse. Dabei werden indessen
zwei wesentliche Gesichtspunkte, die für jene Rechtsprechung massgebend
waren, übersehen.

    a) Die genannten bundesgerichtlichen Urteile sind in Anwendung des
Art. 61 BV ergangen. Nach dieser, in Art. 80 und 81 SchKG für gewisse
Urteile gesetzlich ausgefuhrten Bestimmung sollen die rechtskräftigen
Zivilurteile, die in einem Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz
vollzogen werden. Zivilurteile im Sinne von Art. 61 BV sind aber zunächst
nur die Entscheide der mit der Ausübung der Zivilrechtspflege betrauten
staatlichen Behörden (BGE 80 I 340). Private Schiedssprüche fallen nur
insoweit darunter, als es sich rechtfertigt, sie staatlichen Urteilen
gleichzustellen, was bei Verbandsschiedsgerichten nur unter den vom
Bundesgericht in jenen Urteilen aufgestellten strengen Voraussetzungen
zulässig ist. Bei der Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche dagegen
geht es nicht um ihre Gleichstellung mit schweizerischen staatlichen
Urteilen, sondern um den Umfang der von der Schweiz staatsvertraglich
übernommenen Pflicht zur Anerkennung und Vollstreckung solcher
Entscheidungen (vgl. betreffend das Genfer Abkommen BGE 72 I 272,
76 I 125/6). Für die Zusammensetzung ausländischer Schiedsgerichte ist
sodann, wie in Art. 2 des Genfer Protokolls über die Schiedsklauseln
vom 24. September 1923 ausdrücklich bestimmt ist, aber allgemein gelten
muss, grundsätzlich das Recht des Staates massgebend, auf dessen Gebiet
das Schiedsverfahren stattfindet, und es kann die diesem Rechte (und der
Parteivereinbarung) entsprechende Zusammensetzung eines Schiedsgerichts
bei der Vollstreckung des Schiedsspruchs in der Schweiz wenn überhaupt,
so höchstens unter dem beschränkten Gesichtswinkel der schweizerischen
öffentlichen Ordnung überprüft werden. Bei der Vollstreckung inländischer
Schiedssprüche dagegen geht es um die Grenzen, die der Vertragsfreiheit
inbezug auf die Zusammensetzung von Schiedsgerichten vom Bundesrecht
gesetzt sind und die vom Bundesgericht jedenfalls im interkantonalen
Verhältnis (für das innerkantonale vgl. BGE 81 I 326/7) auf Grund von
Art. 61 BV frei zu bestimmen sind.

    b) Zwischen den Verbandsschiedsgerichten, auf die sich die
angeführten Urteile des Bundesgerichts beziehen, und den von den in-
und ausländischen Handelskammern errichteten Schiedsgerichten bestehen
wesentliche Unterschiede. Den Verbandsschiedsgerichten obliegt in erster
Linie die Durchsetzung des internen, kartellmässigen Verbandsrechts
gegenüber den Mitgliedern, die ihrer Gerichtsbarkeit nicht auf Grund
eines freien Entschlusses, sondern infolge ihrer für die Berufsausübung
meist unumgänglichen Verbandsmitgliedschaft unterworfen sind. Die
Schiedsgerichte der Handelskammern verfolgen keine derartigen Zwecke;
sie werden geschaffen im Interesse des gesamten Handels zur raschen
und sachverständigen Erledigung handelsrechtlicher Streitigkeiten
zwischen Kaufleuten, denen es frei steht, sich durch Schiedsklauseln
oder Schiedsabreden dieser Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen oder
ihre Streitigkeiten vor staatlichen Gerichten auszutragen.

    Die Grundsätze, die das Bundesgericht in Anwendung von Art. 61 BV für
die Vollstreckung von Urteilen der Verbandsschiedsgerichte aufgestellt hat,
lassen sich somit nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen.
Vielmehr ist selbständig zu prüfen, ob das Dreierschiedsgericht der
tschechoslowakischen Handelskammer, das den vorliegenden Schiedsspruch
gefällt hat, wegen der Art seiner Bestellung oder wegen der Beziehungen
seiner Mitglieder zur Beschwerdeführerin nicht als hinreichend unabhängig
gelten kann und die Anerkennung des Schiedsspruchs in der Schweiz daher
gegen die schweizerische öffentliche Ordnung verstösst. Dabei ist zu
beachten, dass der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung im Gebiete der
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen enger auszulegen
ist als im Gebiete der direkten Gesetzesanwendung (BGE 78 II 251, 81 I 145;
vgl. auch Art. 4 Ziff. 2 des schweiz.-schwedischen Vollstreckungsabkommens
vom 15. Januar 1936, wonach die Anerkennung einer Entscheidung nur
voraussetzt, dass sie nicht "offensichtlich unvereinbar" ist mit der
öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird).

Erwägung 6

    6.- Die Unabhängigkeit kann dem Schiedsgericht jedenfalls nicht
schon deshalb abgesprochen werden, weil von den zwei Schiedsrichtern,
die zusammen den Obmann wählten, einer von der Beschwerdeführerin,
der andere aber anstatt von der Beschwerdegegnerin vom Präsidenten
des ständigen Schiedsgerichts ernannt worden ist. Nach § 8 Ziff. 3
der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts hat, falls wie hier keine
anderweitige Vereinbarung vorliegt, jede Partei innert der ihr vom
Sekretär des ständigen Schiedsgerichts festzusetzenden Frist ihren
Schiedsrichter zu ernennen und wird, sofern es eine Partei unterlässt,
ihren Schiedsrichter zu ernennen, dieser vom ständigen Schiedsgericht
(oder gemäss § 7 des Statuts des Schiedsgerichts von dessen Präsidenten)
ernannt. Diese Ordnung, nach der im vorliegenden Falle vorgegangen wurde,
entspricht derjenigen zahlreicher Handelsschiedsgerichte (vgl. z.B. Art. 12
der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer
in Paris vom 1. Juli 1947, Art. 13 des Reglements der Chambre arbitrale
de Paris vom 2. April 1952) und weicht von der üblichen Regelung in den
kantonalen Zivilprozessordnungen (GULDENER, Schweiz. Zivilprozessrecht
II S. 516/7, insbesondere Anm. 54) nur darin ab, dass die Ernennung an
Stelle der säumigen Partei nicht durch eine richterliche Behörde, sondern
durch das ständige Schiedsgericht erfolgt. Selbst wenn hierin ein die
Unabhängigkeit des Schiedsgerichts in Frage stellender Mangel liegen
würde, könnte die Beschwerdegegnerin daraus nichts für sich ableiten,
da sie den sich hieraus für sie allenfalls ergebenden Nachteil dadurch
hätte vermeiden können, dass sie unter grundsätzlicher Bestreitung
der Zuständigkeit und Unabhängigkeit des Schiedsgerichts ihren
Schiedsrichter ernannt und sich am Schiedsgerichtsverfahren beteiligt
hätte. Die Vollstreckung des Schiedsspruchs wäre nur zu verweigern,
wenn dem Schiedsgericht die aus dem Gesichtspunkt der schweizerischen
öffentlichen Ordnung erforderliche Unabhängigkeit auch dann, wenn sich
die Beschwerdegegnerin an der Bestellung beteiligt hätte, abgegangen
wäre, was auf Grund seiner Verfahrensordnung und seines Statuts (beide
wiedergegeben bei MAYENFISCH, La clause attributive de juridiction et la
clause arbitrale dans les contrats de vente à caractère international,
Diss. Freiburg 1957, S. 128 ff.) zu prüfen ist.

    a) Nach § 9 Ziff. 1 der Verfahrensordnung können nur solche Personen zu
Schiedsrichtern ernannt werden, die in der Schiedsrichterliste eingetragen
sind. Diese Bindung der Parteien an eine geschlossene Richterliste
ist nicht nur, wie in dem von der Beschwerdeführerin eingereichten
Rechtsgutachten anhand zahlreicher Beispiele von Schiedsgerichtsordnungen
dargetan wird, im englisch/amerikanischen Rechtskreis üblich, sondern auch
in Europa verbreitet (vgl. die bei SCHÖNKE, Die Schiedsgerichtsbarkeit in
Zivil- und Handelssachen in Europa, I 473 ff. und II 300 ff. abgedruckten
Schiedsgerichtsordnungen der Internationalen Handelskammer, der
Internationalen Filmkammer, der Internationalen Foederation der
Spediteurorganisationen und der Pariser Börse). Dieses Listensystem mag
neben Vorteilen auch Nachteile haben, doch kann keinesfalls gesagt werden,
dass es als solches das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise
verletzt und daher gegen die schweizerische öffentliche Ordnung verstösst.

    b) Die Schiedsrichterliste, aus der die Beschwerdegegnerin
ihre Schiedsrichter hätte wählen können, umfasste 92 Personen, die
unbestrittenermassen alle tschechoslowakische Staatsangehörige sind und in
der Tschechoslowakei wohnen. Der Umstand allein, dass sämtliche Mitglieder
eines Schiedsgerichts die gleiche Staatsangehörigkeit und den gleichen
Wohnsitz haben wie eine Prozesspartei, lässt jedoch, wie bereits in BGE 76
I 128 festgestellt worden ist, ein Schiedsgericht aus dem Gesichtspunkt
der öffentlichen Ordnung nicht als ungeeignet erscheinen. Es würde zu
weit gehen, zur Beurteilung internationaler Handelsstreitigkeiten nur
Schiedsgerichte zuzulassen, die entweder gleichmässig aus Angehörigen
der Heimatstaaten beider Parteien oder aus Angehörigen anderer Staaten
zusammengesetzt sind.

    c) Nach § 9 Ziff. 1 der Verfahrensordnung entscheidet das (gemäss
§ 1 des Statuts vom Vorsitzenden der Handelskammer ernannte) ständige
Schiedsgericht über die Eintragung in die Schiedsrichterliste, und zwar
auf Antrag des Vorsitzenden der Handelskammer, der von der Handelskammer
gewählt wird. Die Beschwerdeführerin, die unbestrittenermassen Mitglied
der Handelskammer ist, hatte somit im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin,
die es nicht ist, einen gewissen, wenn auch zweifellos nur geringen und
indirekten Einfluss auf die Bezeichnung der 92 als Schiedsrichter wählbaren
Personen. In der Rechtsprechung zu Art. 61 BV hat das Bundesgericht
die Frage offen gelassen, ob ein so geringfügiger Einfluss der einen
Prozesspartei auf die Zusammensetzung eines Verbandsschiedsgerichts
dessen Unabhängigkeit derart beeinträchtige, dass die Vollstreckung seiner
Entscheide ausgeschlossen sei (BGE 72 I 89 Erw. 2 a, 78 I 114). Die Frage
kann auch heute offen bleiben. Handelskammern lassen sich, wie bereits
ausgeführt (Erw. 5 b), nicht mit den Wirtschaftsverbänden vergleichen, auf
deren Schiedsgerichte sich jene Rechtsprechung bezieht, da sie nicht wie
diese die Interessen einer bestimmten, meist kartellmässig organisierten
Berufsgruppe vertreten. Der Unterschied von solchen Wirtschaftsverbänden
ist besonders deutlich, wenn die Handelskammer eine öffentlich-rechtliche
Institution ist und ihre Organisation durch staatliche Vorschriften
geregelt wird, wie es häufig (z.B. in der Bundesrepublik Deutschland;
vgl. Gesetz vom 18. Dezember 1956 zur vorläufigen Regelung des Rechts der
Industrie- und Handelskammern) und gerade auch in der Tschechoslowakei der
Fall ist. Die tschechoslowakische Handelskammer ist zwar körperschaftlich
organisiert; ihre Organisation und ihre Aufgaben werden jedoch im
wesentlichen durch einen staatlichen Erlass, nämlich die Kundmachung der
Minister für Aussenhandel und des Innern vom 30. Juni 1952, bestimmt,
und ihre Tätigkeit untersteht der Aufsicht des Aussenhandelsministeriums
(womit sie eine ähnliche Stellung einnimmt wie etwa in der Schweiz die
Schweiz. Zentrale für Handelsförderung oder die Schweiz. Verkehrszentrale;
vgl. die Bundesbeschlüsse vom 31. März 1927 und vom 21. Dezember 1955). Da
die Kundmachung in § 6 auch das Schiedsgericht vorsieht und für das von
diesem aufzustellende Statut und die Verfahrensordnung die Zustimmung
des Aussenhandelsministeriums vorschreibt, ist auch das Schiedsgericht,
ähnlich wie die österreichischen Börsenschiedsgerichte (vgl. BGE 57 I
431 Erw. 2, 63 I 299), eine staatlich geregelte Institution. Angesichts
dieses öffentlich-rechtlichen Charakters sowohl der Handelskammer als
auch ihres Schiedsgerichts kann diesem, obwohl die Mitglieder einen
gewissen indirekten Einfluss auf die Aufstellung der Schiedsrichterliste
haben, die zur Beurteilung handelsrechtlicher Streitigkeiten zwischen
einem Mitglied und einem Nichtmitglied erforderliche Unabhängigkeit
nicht abgesprochen werden. Mag auch die Ernennung der Mitglieder
institutioneller Schiedsgerichte durch eine unabhängige richterliche
Instanz, wie es das Bundesgericht für Verbandsgerichte empfohlen hat,
im allgemeinen den Vorzug verdienen, so kann doch in der Ernennung durch
eine Handelskammer oder ihren Vorsitzenden, zumal bei der im Gebiete
der Urteilsvollstreckung gebotenen Zurückhaltung in der Anwendung des
Vorbehalts der öffentlichen Ordnung (BGE 78 II 251, 81 I 145), kein
Verstoss gegen diese erblickt werden. Es darf nicht übersehen werden,
dass die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vielfach gleich
oder ähnlich organisiert ist wie diejenige bei der Tschechoslowakischen
Handelskammer und dass die Handelskammern häufig an der Bildung der
Schiedsgerichte beteiligt sind. Wäre für alle in Streitigkeiten zwischen
einem Handelskammermitglied und einem Nichtmitglied gefällten Urteile
solcher Schiedsgerichte die Vollstreckung in der Schweiz zu verweigern,
so würden das Genfer Abkommen und die in den Sonderabkommen mit einzelnen
Staaten enthaltenen Bestimmungen über die Vollstreckung von Schiedssprüchen
weitgehend an Bedeutung verlieren, was dem Zweck, den die Schweiz mit
dem Beitritt zum Genfer Abkommen und mit jenen Vertragsbestimmungen
verfolgte, widerspräche und auf eine Verletzung der damit übernommenen
staatsvertraglichen Verpflichtungen hinausliefe.

    d) Das Obergericht geht denn auch nicht so weit, dass es den
ausländischen Schiedsgerichten, an deren Bildung eine Handelskammer
beteiligt ist, allgemein die Eignung zur Beurteilung von Streitigkeiten
zwischen einem Mitglied und einem Nichtmitglied abspricht. Es glaubt aber,
dass die erforderliche Unabhängigkeit dann nicht mehr vorliege, wenn
es sich um die Handelskammer eines Landes handle, dessen staatliche und
wirtschaftliche Verfassung sich von derjenigen der Schweiz grundsätzlich
unterscheide, wie es für das volksdemokratische Regierungssystem
und die staatsmonopolistisch organisierte Wirtschaftsordnung der
Tschechoslowakei zutreffe. Mit dieser Begründung kann jedoch die
Vollstreckung des Schiedsspruchs in der Schweiz nicht verweigert
werden. Zunächst besteht kein Grund zur Annahme, dass dem Schiedsgericht
der tschechoslowakischen Handelskammer eine grössere Unabhängigkeit zukäme,
wenn die Schiedsrichterliste statt vom Vorsitzenden der Handelskammer
von einem ordentlichen Gericht aufgestellt worden wäre, zumal da
die Handelskammer, wie bereits ausgeführt, eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft ist, deren Organisation durch staatliches Recht geregelt wird,
was ihr einen behördenähnlichen Charakter verleiht. Als Schiedsrichter
wären schon im Hinblick auf die erforderlichen Sachkenntnisse auch vom
staatlichen Richter zweifellos Personen bezeichnet worden, die in den
verstaatlichten Wirtschaftsunternehmen in leitender Stellung tätig sind
oder als Anwälte einer staatlich organisierten Rechtsberatungsstelle
angehören und damit unter dem Einfluss des Staates stehen. Die Erwägungen
des angefochtenen Entscheids laufen darauf hinaus, die Anwendbarkeit
des Vollstreckungsabkommens wegen der politischen und wirtschaftlichen
Verhältnisse in der Tschechoslowakei einzuschränken. Hiezu sind die
Gerichte nicht befugt. Sofern wegen dieser Verhältnisse, was hier
nicht zu untersuchen ist, begründete Zweifel an der Unabhängigkeit der
tschechoslowakischen staatlichen Gerichte oder eines privaten, aber gemäss
dem staatlichen Recht organisierten Schiedsgerichts wie desjenigen der
tschechoslowakischen Handelskammer bestehen sollten, so wäre es Sache der
politischen Behörden, eine Änderung oder Lösung der zur Vollstreckung
tschechoslowakischer Urteile und Schiedssprüche verpflichtenden
Staatsverträge herbeizuführen. Ob allenfalls die Verbindlichkeit einer
Schiedsklausel wie der vorliegenden im Hinblick auf eine nach ihrem
Abschluss eingetretene politische Umwälzung verneint werden könnte
(vgl. BGE 76 II 251, wo diese Frage für eine Gerichtsstandsvereinbarung
aufgeworfen wurde), ist hier nicht zu prüfen, da die gegenwärtigen
politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Tschechoslowakei
schon im Zeitpunkt des Abschlusses der vorliegenden Schiedsklausel
bestanden und der Beschwerdegegnerin bekannt waren. Es geht aber nicht
an und ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar, sich der
Schiedsgerichtsbarkeit eines fremden Staates mit andern politischen und
wirtschaftlichen Verhältnissen zu unterwerfen und dann nachträglich die
Unabhängigkeit dieser Schiedsgerichtsbarkeit unter Hinweis auf diese
Verhältnisse zu bestreiten.

Erwägung 7

    7.- Die gegen die nachgesuchte Vollstreckung erhobenen Einwendungen
erweisen sich somit als unbegründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen
und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Dagegen kann dem
weitergehenden Antrag der Beschwerdeführerin auf sofortige Bewilligung
der definitiven Rechtsöffnung nicht entsprochen werden, obwohl keine
Gründe ersichtlich sind, aus denen die Vollstreckung wegen Fehlens einer
staatsvertraglichen Voraussetzung von Amtes wegen zu verweigern wäre
(Art. 1 und 3 je letzter Absatz des Vollstreckungsabkommens). Einmal ist
das Obergericht, wie sich zwar nicht aus dem Dispositiv, aber aus Erw. 2
des angefochtenen Entscheids ergibt, auf den Rekurs der Beschwerdeführerin
gegen die erstinstanzliche Verweigerung der Rechtsöffnung nur insoweit
eingetreten, als dieser auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs
gemäss § 377 zürch. ZPO gerichtet war, was mit der staatsrechtlichen
Beschwerde nicht beanstandet worden ist. Sodann ist der Beschwerdegegnerin
im Laufe des bundesgerichtlichen Verfahrens eine Nachlassstundung bewilligt
worden, während welcher Betreibungshandlungen, wozu auch die Rechtsöffnung
gehört (BGE 53 III 69 Erw. 2), nicht vorgenommen werden dürfen (Art. 56
Ziff. 4 und Art. 297 SchKG; JAEGER, N. 3 zu Art. 56 und 297 SchKG). Die
Sache ist daher zu neuer Entscheidung im Sinne der vorstehenden Erwägungen
an das Obergericht zurückzuweisen.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 1957 aufgehoben und die
Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen wird.