Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 84 IV 49



84 IV 49

16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1958 i.S. Hasler
gegen Generalprokurator des Kantons Bern. Regeste

    Art. 237 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter selber am öffentlichen
Verkehr beteiligt sei.

Auszug aus den Erwägungen:

    Art. 237 StGB ist objektiv erfüllt, wenn jemand den öffentlichen
Verkehr auf der Strasse hindert, stört oder gefährdet und dadurch Leib
und Leben von Menschen in Gefahr bringt. Der Beschwerdeführer glaubt,
diese Bestimmung sei nicht anwendbar, weil der Täter in irgendeiner Form,
sei es als Motorfahrzeugführer, Radfahrer oder Fussgänger, am Verkehr
teilnehmen müsse. Diese Auffassung hält nicht stand. Nach dem Wortlaut des
Gesetzes kann jedermann Täter sein, nicht bloss, wer die Strasse benützt
und dabei sich pflichtwidrig benimmt. Es kann demnach auch eine Person den
Verkehr hindern, stören oder gefährden, die nicht selber am öffentlichen
Verkehr beteiligt ist. Art. 237 StGB bestimmt denn auch nicht die Mittel,
deren sich der Täter bedienen muss. In der Tat kann der Verkehr auf der
Strasse auch von einem benachbarten Grundstück aus, z.B. durch Errichtung
einer Strassensperre und andere Einwirkungen, oder durch Beseitigung
oder Verminderung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges, das von einem
anderen benützt wird, behindert, gestört oder gefährdet werden. Weshalb
die Bestimmung in solchen Fällen nicht in gleicher Weise anwendbar sein
sollte wie dann, wenn die Tat durch einen Strassenbenützer in Verletzung
der Verkehrsvorschriften des MFG oder durch Übertretung allgemeiner Gebote
begangen wird, wäre nicht zu verstehen.