Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 84 II 645



84 II 645

86. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Dezember 1958 i.S. Confluentia
A.-G. gegen Keller. Regeste

    Wechselbürgschaft, Aberkennungsklage.

    Einreden des Wechselbürgen, Art. 1022 OR (Erw. 2).

    Untergang des Wechselanspruchs durch Neuerung? Art. 116 OR (Erw. 2).

    Die erst nach Erlass des Zahlungsbefehls eintretende Fälligkeit der
Forderung ist im Aberkennungsprozess unbeachtlich (Erw. 4).

    Der Kostenspruch des Bundesgerichts in einem Rückweisungsentscheid
ist für den kantonalen Richter verbindlich. Art. 159 Abs. 1 OG (Erw. 5).

Sachverhalt

    A.- Der Autohändler Bosshard verkaufte am 9. März 1955 dem
Spenglermeister Ganter ein Auto. Tags darauf trat Bosshard alle Rechte aus
diesem Kaufvertrag an das Finanzierungsinstitut Confluentia A.-G. ab. Der
Kaufpreis des Autos betrug Fr. 4650.--, wovon im Zeitpunkt der Abtretung
an die Confluentia A.-G. noch Fr. 3450.-- ausstanden.

    In einer Vereinbarung zwischen der Confluentia A.-G. und Ganter vom 14.
März 1955 wurde der von diesem geschuldete Betrag unter Einbeziehung einer
Kaskoversicherungsprämie sowie eines Teilzahlungszuschlages auf Fr. 5715.85
festgesetzt. Dieser Betrag war in 36 Monatsraten abzubezahlen. Verzug
des Schuldners mit zwei Monatsraten sollte die Fälligkeit der ganzen
restlichen Forderung nach sich ziehen. Diese Vereinbarung wurde neben
Ganter auch von Frau Siviglia Keller unterzeichnet.

    Am Tage des Kaufsabschlusses (9. März 1955) hatte der Verkäufer
Bosshard auf den Käufer Ganter einen auf den 25. März 1955 fällig
gestellten Wechsel an eigene Ordre im Betrage von Fr. 5810.--, den Ganter
akzeptierte, gezogen. Unter das Akzept Ganters setzte auch Frau S. Keller
ihre Unterschrift.

    Da Ganter nach vier Monatsraten keine weiteren Zahlungen mehr leistete,
betrieb die Confluentia A.-G. ihn sowie Frau Keller für den restlichen
Schuldbetrag von Fr. 5083.65 und erwirkte auf den Rechtsvorschlag der
Frau Keller hin provisorische Rechtsöffnung.

    B.- Frau Keller erhob Aberkennungsklage. Die Confluentia
A.-G. beantragte deren Abweisung, wobei sie sich auf die Verträge vom
9. und 14. März 1955, sowie auf den Wechsel vom 9. März 1955 stützte. Im
Laufe des Prozesses, am 12. Mai 1956, setzte der Wechselaussteller Bosshard
ein Blankoindossament auf den Wechsel.

    C.- Das Obergericht Zürich schützte mit einem ersten Urteil vom
16. Oktober 1956 die Aberkennungsklage. Dieser Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juni 1957 aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

    D.- Mit Urteil vom 13. Dezember 1957 hat das Obergericht Zürich,
II. Zivilkammer, die Aberkennungsklage erneut gutgeheissen.

    E.- Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Beklagte wiederum
Abweisung der Aberkennungsklage im vollen Umfang.

    Die Klägerin ersucht um Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) In seinem Rückweisungsurteil (teilweise veröffentlicht in BGE
83 II 215) hat das Bundesgericht entschieden, die Beklagte könne sich
auf Grund des Indossaments des Bosshard grundsätzlich auf den Wechsel
und die darin von der Klägerin übernommene Wechselbürgschaft berufen;
weil aber die Indossierung durch Bosshard erst nach Anhebung der von der
Beklagten eingeleiteten Betreibung erfolgt sei und die Rechtsstellung
des Betriebenen gegenüber dem Zeitpunkt des Zahlungsbefehls nicht
verschlechtert werden dürfe, vermöge das Indossament nur beschränkte
Rechtswirkungen zu entfalten; insbesondere greife die in Art. 1007 OR
zugunsten des Indossatars vorgesehene Einredebeschränkung nicht Platz;
die Beklagte müsse sich daher Einreden der Klägerin ohne die in Art. 1007
OR angeordnete Beschränkung entgegenhalten lassen. Demgemäss wurde die
Vorinstanz zur Prüfung der Sache unter diesem Gesichtspunkt angewiesen.

    In ihrem neuen Entscheid vom 13. Dezember 1957 hat die Vorinstanz
nun erklärt, der ihr vom Bundesgericht erteilte Auftrag sei "sinngemäss
dahin zu erweitern", dass auch zu untersuchen sei, ob die Forderung der
Wechselinhaberin gegen die Wechselbürgin überhaupt bestehe, und sie ist
zur Verneinung dieser Frage gelangt.

    b) Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, die Vorinstanz habe
durch die Untersuchung des Bestandes der Wechselforderung die Weisungen
des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils missachtet und damit gegen
Art. 66 OG verstossen. Den Bestand der Wechselforderung habe niemand
in Zweifel gezogen; alle Beteiligten seien vielmehr davon ausgegangen,
dass die Wechselforderung an sich bestehe. Das Bundesgericht habe für die
Vorinstanz verbindlich festgelegt, dass lediglich noch zu prüfen sei,
welche Folgen sich aus der nachträglichen Indossierung in Bezug auf
die Einreden der Klägerin gegenüber der Beklagten ergeben. Den ihr im
Rückweisungsentscheid gesetzten Rahmen habe die Vorinstanz überschritten,
indem sie nachträglich den vom Bundesgericht verbindlich festgestellten
Bestand der Wechselverpflichtung verneint und sich in ihren Erwägungen
nicht auf Einreden nach Art. 1007 OR beschränkt habe.

    Das bundesgerichtliche Rückweisungsurteil hat jedoch nicht den ihm
von der Berufung beigelegten Sinn. Das Bundesgericht hielt lediglich
fest, dass die Klägerin formgültig Wechselbürgin des Akzeptanten
geworden sei. Damit wurde aber die Schuldverpflichtung aus dem Wechsel
nur formell festgelegt. Über ihren Inhalt, ihr rechtliches Schicksal
seit Eingehung und namentlich über die Begründetheit gegenüber der
Wechselverbindlichkeit allfällig bestehender Einreden wurde damit nichts
ausgesagt. Diesbezüglich entschied das Bundesgericht nur, der Klägerin
ständen nicht bloss Einreden im beschränkten Rahmen des Art. 1007 OR
zu, sondern alle Einreden, die sich die Beklagte oder ihr Vormann, der
Aussteller Bosshard, vom Akzeptanten Ganter hätten entgegenhalten lassen
müssen, insbesondere also auch Einreden aus dem Grundverhältnis zwischen
Bosshard und Ganter. Dies deshalb, weil der Beklagten inhaltlich nur die
Rechte eines Abtretungsgläubigers zustehen könnten. Die Vorinstanz hat
daher den Rückweisungsentscheid keineswegs unrichtig aufgefasst, wenn
sie die Frage des Bestehens, bezw. Weiterbestehens der von der Klägerin
eingegangenen Wechselverpflichtung in ihre Prüfung einbezog.

Erwägung 2

    2.- Bei dem Wechsel, auf den sich die Beklagte stützt, handelt es sich
um einen Wechsel an eigene Ordre (Art. 993 OR), welchen der Aussteller
Bosshard später blanko indossierte. Bezogener und Akzeptant war Ganter, die
Klägerin gemäss dem Rückweisungsentscheid dessen Wechselbürgin. Ihr stehen
somit alle Einreden zu, welche der Akzeptant Ganter dem Aussteller Bosshard
oder der Beklagten als Indossatarin hätte entgegenhalten können. Dazu
gehört insbesondere auch die Einrede des Untergangs der Forderung. Denn der
Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich
verbürgt hat (Art. 1022 Abs. 1 OR). Das bedeutet inhaltlich Akzessorietät,
weshalb der Wechselbürge sich auf jeden Mangel der Hauptobligation, der
nach Entstehung der Wechselbürgschaft eintritt, berufen kann (JACOBI,
Wechsel- und Scheckrecht, 1955, § 88 S. 653). Alle Tatsachen, die nach
Übernahme der Wechselbürgschaft die Hauptverpflichtung aufheben oder
schwächen, mindern auch die Verpflichtung des Bürgen in gleicher Weise;
dem Wechselbürgen bleibt somit auch die Berufung auf das dem Wechsel zu
Grunde liegende Geschäft gewahrt (JACOBI S. 684).

Erwägung 3

    3.- Die Vorinstanz hat das Bestehen eines Wechselanspruches der
Beklagten gegenüber dem Akzeptanten Ganter und damit auch gegenüber der
Klägerin als Wechselbürgin verneint,weil die nach Ausstellung des Wechsels
vom 9. März 1955 von der Beklagten in Kenntnis der Wechselverpflichtung
getroffenen (zivilrechtlichen) Vereinbarungen vom 10. und 14. März 1955
der Wechselverpflichtung dermassen widersprächen, dass diese als durch
die späteren Vereinbarungen "zerstört" betrachtet werden müsse. Mit dieser
Begründung lässt sich indessen die Klagegutheissung nicht halten.

    a) Die Vorinstanz führt aus, die Verpflichtung Ganters als
Wechselschuldner und der Klägerin als Wechselbürgin, am 25. März 1955 Fr.
5810.-- zu bezahlen, sei durch die spätere Vereinbarung von Ratenzahlungen
abgelöst und somit aufgehoben worden. Die Vorinstanz nimmt also (allerdings
ohne es ausdrücklich zu sagen) Neuerung der alten Wechselschuld durch
Begründung einer neuen zivilen Verpflichtung an. Nun ist aber nicht
zu übersehen, dass bei der Ausstellung des Wechsels durch Bosshard am
9. März 1955 die zivile Schuld aus dem Grundgeschäft bereits bestand,
sowie dass die Eingehung der Wechselverbindlichkeit samt Bürgschaft der
Klägerin laut Gesetz (Art. 116 Abs. 2 OR) ohne gegenteilige Vereinbarung
keine Neuerung bewirkte. Die von der Vorinstanz angenommene Neuerung
würde somit die Besonderheit aufweisen, dass das ursprüngliche (zivile)
Schuldverhältnis nachträglich, kraft der Vereinbarungen vom 10. und
insbesondere vom 14. März 1955, durch ein neues Schuldverhältnis ersetzt
worden wäre. Ein solcher Vorgang ist aber um so unwahrscheinlicher,
als die Vorinstanz bereits im früheren Verfahren für das Bundesgericht
verbindlich festgestellt hatte, dass es sich beim streitigen Wechsel um
einen sogenannten Sicherheitswechsel gehandelt habe. Danach konnte der
Wechsel keine Neuerung der Grundschuld bewirkt haben. Schon daraus ist
ersichtlich, dass auch die späteren Abmachungen vom 10. und 14. März 1955
nur die genauere Regelung gewisser Modalitäten des Schuldverhältnisses
enthielten, namentlich die Festlegung der nach Leistung einer Anzahlung
verbleibenden Restschuld und von Abzahlungsfristen. Die Gewährung solcher
bewirkt jedoch an sich keine Neuerung (BGE 20 S. 1067 f.). In der bloss
dem Akzeptanten gewährten Stundung liegt sodann auch kein Verzicht auf
die Rechte gegen die andern Wechselverpflichteten; das Gegenteil müsste
ausdrücklich vereinbart sein (GRÜNHUT, Wechselrecht II S. 306 N. 25/6).

    b) Allerdings wird Neuerung bei Unvereinbarkeit der alten mit der
neuen Forderung angenommen (BECKER OR Art. 116 N. 7-9; OSER/SCHÖNENBERGER
OR Art. 116 N. 20). Aber ein solcher Fall der Unvereinbarkeit liegt
nach dem oben Gesagten hier nicht vor. Für die Befreiung der Klägerin
führt die Vorinstanz (abgesehen von der Verschiedenheit der Fälligkeit)
nur an, dass die Beklagte die neuen Vereinbarungen "in Kenntnis des
Wechsels" getroffen habe. Dabei übersieht die Vorinstanz aber, dass
auch die Klägerin den Abmachungen vom 14. März 1955 durch Beisetzung
ihrer Unterschrift zustimmte. Auch die auf den Kaufpreis bezüglichen
Abmachungen vermögen die behauptete Neuerung nicht zu begründen. Denn die
Festsetzung des Kaufpreises schon vor dem 14. März 1955 ist entgegen
der Auffassung der Vorinstanz nicht bloss zu Gunsten Bosshards und der
Beklagten zu unterstellen, sondern gehört zu dem im Rückweisungsentscheid
verbindlich festgehaltenen Tatbestand. Das Schuldverhältnis wurde also
seinem wesentlichen Inhalt nach am 14. März 1955 nicht neu bestimmt.

    c) Neuerung darf nach Gesetz nicht vermutet werden (Art.  116 Abs. 2
OR). Dieser Grundsatz gilt allgemein für das Verhältnis des Wechsels zum
Grundgeschäft und umgekehrt. Hätten die Parteien vorliegend den Willen
zur Neuerung gehabt, so wäre die Nichtrückgabe des Sicherungswechsels
vom 9. März 1955 unverständlich. Zieht man dazu noch in Betracht, dass
die Klägerin die Abmachungen vom 14. März 1955 mit den Abzahlungsfristen
mitunterzeichnet hat, so wird das Fehlen des Neuerungswillens vollends
deutlich.

    Die Auffassung der Vorinstanz verstösst somit gegen Art. 116 OR.

Erwägung 4

    4.- Die vorliegende Aberkennungsklage muss jedoch aus einem andern
Grunde zum grössten Teil geschützt werden. Für die Aberkennung ist,
wie im Rückweisungsurteil festgelegt wurde, der Zeitpunkt der Zustellung
des Zahlungsbefehls massgebend, also der 16. Dezember 1955. Soweit die
Fälligkeit der durch die Wechselbürgschaft gesicherten Schuld erst nach
Erlass des Zahlungsbefehls eintrat, ist sie im Aberkennungsprozess
unbeachtlich (BGE 68 III 88; ebenso im Ergebnis schon BGE 41 III
158). Das bedeutet, dass in der Aberkennungsklage als einer negativen
Feststellungsklage nicht bloss zu prüfen ist, ob im Moment des Erlasses
des Zahlungsbefehls die Betreibungsforderung zu Recht bestand (BGE 78
II 160), sondern auch, ob ihrer Geltendmachung im genannten Zeitpunkt
keine Einreden entgegenstanden (BGE 72 III 55 Erw. 2; vgl. BGE 68 III
85 Abs. 1), wozu namentlich die Einrede der mangelnden Fälligkeit gehört
(BGE 72 III 56 oben), wie das auch im Rückweisungsurteil (BGE 83 II 215)
ausdrücklich gesagt wurde.

    Gemäss dem Wechseltext war Verfalltag der 25. März 1955. Die späteren
Abreden haben jedoch die Fälligkeit geändert, indem die verbürgte Forderung
durch Bewilligung von Ratenzahlungen gestundet wurde. Laut Vereinbarung vom
14. März 1955 war die verbürgte Schuld ab 10. April 1955 in 36 Monatsraten
abzutragen. Unbestritten sind vier Raten zu Fr. 158.80 bezahlt worden,
nämlich diejenigen vom 10. April bis 10. Juli 1955. Bis zum Erlass
des Zahlungsbefehls, also bis zum 16. Dezember 1955 wurden 5 weitere
Raten fällig. Mit Bezug auf sie ist die Aberkennungsklage unbegründet,
für den Rest dagegen begründet, weil die Stundung dem Wechselbürgen als
Erleichterung zugute kommt (vgl. JACOBI aaO, sowie S. 86). Rechtsöffnungs-
und Betreibungskosten haben anteilmässig zu folgen.

Erwägung 5

    5.- Die Vorinstanz hat ausgeführt, bei der Bemessung der
Prozessentschädigung an die Klägerin sei zu berücksichtigen, dass
das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid die Klägerin mit einer
Prozessentschädigung belastet habe, ohne den Endentscheid vorzubehalten.
Demgemäss hat die Vorinstanz die von der Beklagten an die Klägerin zu
bezahlende Prozessentschädigung auf Fr. 1200.-- festgesetzt.

    Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid gestützt
auf Art. 159 Abs. 2 OG die Klägerin, weil sie im Rückweisungsverfahren
unterlegen war, zur Bezahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 300.--
an die Gegenpartei verpflichtet. Wenn nun die Vorinstanz gemäss ihrer
ausdrücklichen Erklärung bei Wiederbehandlung der zurückgewiesenen Sache
die von ihr zugesprochene ausserrechtliche Entschädigung erhöhte, um den
Kostenspruch des Bundesgerichtes im Ergebnis aufzuheben, so griff sie damit
unzulässigerweise in die vom Bundesgericht rechtskräftig verfügte Anwendung
von Bundesrecht ein. Damit hat sie sich nicht nur die gemäss Art. 156
ff., insbesondere Art. 159 Abs. 1 OG dem Bundesgericht vorbehaltene
Entscheidungsbefugnis angemasst, sondern überdies die bundesrechtliche
Bestimmung über die Rechtskraft bundesgerichtlicher Entscheidungen
(Art. 38 OG) verletzt. Ob darüber hinaus anzunehmen sei, die Vorinstanz
habe auch die der Zurückweisung vom 4. Juni 1957 (in der Kostenfrage)
zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung missachtet, (Art. 66 Abs. 1 OG),
kann dahingestellt bleiben.

Erwägung 6

    6.- Der angefochtene Entscheid wird materiell abgeändert. Es ist
angezeigt, dass das Bundesgericht von der ihm nach Art. 157 OG zustehenden
Kompetenz Gebrauch macht und in dem nun materiell entschiedenen Fall auch
die sämtlichen kantonalen Kosten selbst verlegt. ...

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des
Obergerichts Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Dezember 1957 aufgehoben.

    2. Die Aberkennungsklage wird im Betrage von Fr. 4289.25, nebst Zinsen
hievon gemäss Zahlungsbefehl Nr. 16 868 des Betreibungsamts Zürich 3 vom
16. Dezember 1955, sowie 6/7 der Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten,
im Sinne der Erwägungen geschützt.

    Im übrigen wird die Aberkennungsklage (für Fr. 794.40 nebst Zinsen
und 1/7 der Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten) abgewiesen.