Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 84 II 145



84 II 145

19. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Mai 1958
i.S. Eheleute F. Regeste

    Die Nebenfolgen der Ehetrennung sind in dem die Trennung aussprechenden
Urteil zu regeln (und zwar wenn immer möglich auch die bei Anordnung der
Gütertrennung nötige güterrechtliche Auseinandersetzung).

Auszug aus den Erwägungen:

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat der Richter,
der die Scheidung ausspricht, von Bundesrechts wegen zugleich
auch die Nebenfolgen zu regeln; höchstens für die güterrechtliche
Auseinandersetzung darf er eine Ausnahme machen (BGE 77 II 18 ff.,
Urteil vom 6. Juli i.S. Leimgruber, BGE 80 II 5 ff.). Die in den eben
angeführten Entscheiden dargelegten Erwägungen, die das Bundesgericht zu
dieser Auffassung führten, gelten in entsprechender Weise auch für den
Fall der Trennung. Wie ein Scheidungsurteil muss daher ein auf Trennung
lautendes Urteil unter Vorbehalt der güterrechtlichen Auseinandersetzung
alle Nebenfolgen ordnen. Dieser Schluss drängt sich um so mehr auf, als
es dem Zweck der Trennung, im Verhältnis der Ehegatten eine Beruhigung
herbeizuführen, geradeswegs zuwiderliefe, wenn während der Trennungszeit
noch über die Nebenfolgen der Trennung prozessiert werden müsste. Auch die
güterrechtliche Auseinandersetzung, die nötig wird, wenn nach Art. 155
ZGB die Gütertrennung angeordnet wird, ist daher wenn immer möglich im
Trennungsurteil zu regeln.

    Mit diesen aus dem Bundesrecht sich ergebenden Grundsätzen hat
sich die Vorinstanz in Widerspruch gesetzt, indem sie die Trennung
aussprach und die Sache zur Regelung aller Nebenfolgen (insbesondere
auch der Kinderzuteilung und der damit zusammenhängenden Fragen) an das
Bezirksgericht zurückwies. Die Berufungen beider Parteien sind daher in dem
Sinne gutzuheissen, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiessen wird. Will diese im
Hauptpunkt an ihrer bisherigen Auffassung festhalten oder kommt sie etwa
zum Schlusse, dass das Scheidungsbegehren des Klägers begründet sei, so
hat sie entweder selber ein die Trennung bezw. Scheidung aussprechendes
und zugleich die Nebenfolgen ordnendes Urteil zu erlassen oder (was ihr
durch das Bundesrecht nicht verwehrt wird) die Sache zur Ausfällung eines
solchen Urteils an das Bezirksgericht zurückzuweisen.