Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 84 III 20



84 III 20

6. Auszug aus dem Entscheid vom 2. Mal 1958 i.S. Engler. Regeste

    Automobil als Kompetenzstück gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG.

    Erfordernis der Wirtschaftlichkeit des Autos als Berufshilfsmittels;
der die Unpfändbarkeit geltend machende Schuldner hat durch konkrete
Angaben und Belege darzutun, dass sich für ihn die Haltung des
Motorfahrzeugs wirtschaftlich rechtfertigen lässt.

Auszug aus den Erwägungen:

    Bei der Beurteilung der Frage der Unpfändbarkeit der als
Berufswerkzeuge angesprochenen Automobile hat sich das Bundesgericht in den
letzten Jahren veranlasst gesehen, auf das Moment der Wirtschaftlichkeit
der Verwendung dieses Hilfsmittels für die Berufsausübung stärkeres
Gewicht zu legen. Der Zweck des Art. 92 Ziff. 3 SchKG, dem Schuldner
die Existenz zu sichern, wird nicht erreicht durch die Unterlassung
der Pfändung von Hilfsmitteln, deren Verwendungskosten in keinem
vernünftigen Verhältnis zum Ertrag stehen (BGE 80 III 110). Zur Begründung
eines Unpfändbarkeitsanspruchs gehört daber, dass der Schuldner den
Betreibungsbehörden die nötigen substanziellen Angaben über diesen Aspekt
seiner Autohaltung beschaffe. Der Rekurrent hat nun nichts getan, um
durch Angaben und Belege über seine Einnahmen und Spesen darzutun, dass
sich die Haltung eines Motorfahrzeugs - und schon gar eines im Betrieb
so kostspieligen wie eines Lincoln - wirtschaftlich rechtfertigen lässt,
obwohl er zu solcher Darrlegung seiner Situation mindestens nach Erhalt
des Entscheides der unteren Aufsichtsbehörde alle Veranlassung gehabt
hätte und es ihm an der Fähigkeit hiezu zweifellos nicht fehlte. Für die
Wirtschaftlichkeit der Haltung dieses Fahrzeugs im vorliegenden Falle
stellt es eher ein negatives Indiz dar, dass der Schuldner es für eine
Forderung von Fr. 272.-- zu einer Pfändung dieses seines angeblich für
seine Existenz wesentlichen Vermögensstückes kommen lassen muss. Der
Rekurrent beklagt sich daher zu Unrecht, dass die Aufsichtsbehörden auf
"Klatsch von Nachbarn" gehört hätten. Da er selbst ohne Entschuldigung
nicht einmal zu den Pfändungen erschien, musste das Betreibungsamt
auf Informationen von Dritten, welche bezüglich Unentbehrrlichkeit und
Wirtschaftlichkeit des Wagens für seine Berufsausübung negativ lauteten,
abstellen. Auch der Umstand, dass der Rekurrent den Wagen verschwinden
liess, spricht nicht dafür, dass er ihm unentbehrlich ist. Der Rekurrent
hat es somit sich selbst zuzuschreiben, wenn ihm das Recht, auf Kosten
der Gläubiger einen Grosswagen zu besitzen, abgesprochen wird.