Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 83 I 72



83 I 72

12. Urteil vom 20. Februar 1957 i.S. Cottoferm AG gegen
Schweiz. Bundesbahnen. Regeste

    Enteignung. Alle Posten der Enteignungsentschädigung im Sinne von
Art. 19 EntG sind gleichzeitig zu beurteilen. Die Schätzungskommission darf
nicht die Vergütung für den Verkehrswert der enteigneten Liegenschaft
(Art. 19 lit. a) vorweg festsetzen, den Entscheid über die weitern
Nachteile (Art. 19 lit. c) auf später verschieben und anordnen, dass gegen
Zahlung der Verkehrswertentschädiädigung das Eigentum an der enteigneten
Liegenschaft auf den Enteigner übergehe.

Sachverhalt

    A.- Zur Erweiterung des Bahnhofs Horgen enteignen die
Schweiz. Bundesbahnen die 2080 m2 umfassende Liegenschaft der Cottoferm
AG., auf der diese ihre chemische Fabrik betreibt. Das Enteignungsverfahren
wurde im Frühjahr 1955 eröffnet. Im Dezember 1955 einigten sich die
Parteien ausseramtlich dahin, dass die enteignete Liegenschaft am 1. April
1957 geräumt sein und den SBB zum Abbruch zur Verfügung stehen solle. Im
März 1956 begann die Enteignete mit dem Bau eines neuen Fabrikgebäudes
in Horgen-Oberdorf. Für die laufenden Bauauslagen leisteten ihr die SBB
vorschussweise freiwillige Zahlungen. Der Betrieb soll im Laufe des März
1957 stufenweise an den neuen Ort verlegt werden.

    B.- Neben der Vergütung des vollen Verkehrswertes der enteigneten
Liegenschaft (Art. 19 lit. a EntG), dessen Hauptposten (Wert der
Liegenschaft ohne besondere Einrichtungen wie Leitungen nsw.) von
der Enteigneten auf Fr. 1'035,549.--, von den SBB dagegen nur auf
Fr. 473'043.-- beziffert wurde, verlangte die Enteignete eine Entschädigung
für alle weitern ihr durch die Enteignung verursachten Nachteile (Art. 19
lit. c EntG; sog. Inkonvenienzen). Als solche machte sie geltend die
Kosten des von der Baudirektion des Kantons Zürich abgelehnten Projekts für
einen Neubau in Au-Wädenswil, die Kosten der Verlegung des Betriebes nach
Horgen-Oberdorf (Planungskosten, Umtriebe für den Landerwerb, Mehrkosten
der Vorproduktion für die Umzugszeit, Produktionsausfall während dieser
Zeit, Kosten des Umzugs und der Neueinrichtung), die durch die Lage der
neuen Fabrik bedingte Verteuerung der Transporte und den Schaden aus der
Erhöhung der Kapitalzinslasten und der Verminderung der Mietzinseinnahmen,
die mit der Preisgabe der alten und der Erstellung einer neuen Fabrik
verbunden seien, schliesslich die Kosten der Berechnung der Ansprüche
auf Enteignungsentschädigung. Weitere Begehren der Enteigneten bezogen
sich auf den Ersatz allfälliger Wertzuwachssteuern durch die SBB und
auf allfällig beim Abbruch und bei den Grabungen auf der enteigneten
Liegenschaft zum Vorschein kommende Wertgegenstände (Schatzfund).

    C.- Obwohl die Enteignete die gesamthafte Beurteilung ihrer Begehren
verlangte, beschränkte die Schätzungskommission VI das Verfahren
entsprechend dem Antrag der SBB auf die Feststellung des Verkehrswertes
der enteigneten Liegenschaft. Die weitern Enteignungsnachteile waren
bei Gelegenheit des Augenscheins und der Schätzungsverhandlung vom 2.
Oktober 1956 Gegenstand einer Einigungsverhandlung, die gemäss dem
Protokoll hierüber nicht zu einer endgültigen Erledigung führte, wenn sich
auch hinsichtlich einzelner Posten die Möglichkeit einer Verständigung
abzeichnete. Das Dispositiv des den Parteien am 23. November 1956
zugestellten Entscheides der Schätzungskommission vom 2. Oktober 1956
lautet wie folgt:

    "beschlossen:

    1.:... (Nichteintreten auf das Begehren betr. Schatzfund).

    2. Über die der Enteigneten zustehende Inkonvenienzentschädigung
(Art. 19 lit. c EntG) wird später entschieden.

    und

    erkannt:

    1. Die Liegenschaft ... geht auf den 1. April 1957 ... in das Eigentum
der SBB über.

    2. Die SBB haben hiefür den Berechtigten als Verkehrswert (Art. 19
lit. a EntG) Fr. 588'000.-- zu bezahlen.

    3. Die Verfahrenskosten tragen die SBB. Sie haben der Enteigneten
eine Parteientschädigung zu bezahlen.

    Über die Höhe der Kosten und der Parteientschädigung wird annlässlich
der Erledigung der Inkonvenienzansprüche durch die Schätzungskommission
entschieden.

    4. ... (Zustellung).

    5. ... (Rechtsmittelbelehrung)."

    Zur Begründung der Teilung des Verfahrens wird in den Erwägungen im
wesentlichen ausgeführt, ordentlicherweise urteile die Schätzungskommission
gleichzeitig über alle streitigen Begehren. Dies sei prozessökonomisch und
erleichtere den Parteien bzw. dem Enteigner die Entschliessung darüber,
ob das Bundesgericht anzurufen bzw. nachträglich auf die Enteignung zu
verzichten sei. Das Gesetz enthalte jedoch keine Bestimmung, die unter
allen Umständen eine Gesamterledigung fordern würde. Eine Teilung
des Verfahrens sei deshalb statthaft, "wenn besondere Verhältnisse
sie aufdrängen". So verhalte es sich hier. Die Nachteile infolge der
Enteignung (Art. 19 lit. c EntG) seien zur Zeit nicht abschätzbar, da die
Kosten der Betriebsverlegung noch nicht feststünden und die tatsächlichen
Anlagekosten der neuen Fabrik noch unbekannt seien und genügende Unterlagen
fehlten, um die mit der Inkonvenienzentschädigung zu verrechnenden
produktionsmässigen Vorteile der neuen Anlage zu bestimmen. Auf der
andern Seite sei die Schätzung des Verkehrswertes der enteigneten
Liegenschaft spruchreif. Werde sie bis zum Entscheid über die Nachteile
aus der Enteignung (Inkonvenienzen) aufgeschoben, so entstehe die Gefahr,
dass eine allfällige Bewertung der alten Liegenschaft durch Mitglieder
der Oberschätzungskommission im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vor
Beginn des Abbruchs der Gebäude am 1. April 1957 erfolgen könne. Für eine
Schätzung dieser Gebäude bedürfe es aber des Augenscheins; eine durch
Pläne und Photographien verdeutlichte Beschreibung des Zustandes könne
diesen hier nicht ersetzen. Der sofortige Entscheid über den Verkehrswert
dränge sich daher auf. Über die Inkonvenienzbegehren einschliesslich
des Antrags auf Ausgleich der mit der Aufgabe der alten Liegenschaft
verbundenen Steuern werde die Schätzungskommission entscheiden, sobald
dies möglich sei.

    Über den Vollzug der Enteignung sagen die Erwägungen der
Schätzungskommission, die Parteien hätten die Räumung der Liegenschaft
auf Ende März 1957 vereinbart. Dem Wunsche der Enteigneten, bis dahin
Eigentümerin des Grundstücks zu bleiben, stehe nichts entgegen. Die SBB
seien zur Übernahme der Liegenschaft auf einen frühern Zeitpunkt nicht
berechtigt, weil sie diese erst vom erwähnten Datum an benötigten. Sollte
der Entscheid der Schätzungskommission dann noch nicht rechtskräftig sein,
so könnten die SBB die vorzeitige Besitzeinweisung verlangen.

    D.- Mit ihrem Rekurs an das Bundesgericht beantragt die Enteignete,
der angefochtene Entscheid sei "nichtig zu erklären", weil die
Schätzungskommission in unzulässiger Weise nur einen einzigen der geltend
gemachten Ansprüche (nämlich den Anspruch auf Ersatz des Verkehrswerts der
enteigneten Liegenschaft) und auch diesen nur unvollständig beurteilt habe;
eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Entschädigung
gemäss den Eingaben der Enteigneten an die Schätzungskommission
einschliesslich der Inkonvenienzen auf Fr. 1'506,987.90 zu bestimmen und
die Enteignerin zu verpflichten, der Enteigneten die Wertzuwachssteuern
zu ersetzen und die beim Abbruch der Gebäude und bei den Grabarbeiten
allfällig zu Tage geförderten Gegenstände von Wert auszuhändigen.

    Die SBB haben sich der Weiterziehung angeschlossen mit dem Begehren,
der (von der Schätzungskommission) auf Fr. 90.- pro m2 bemessene Landwert
sei auf Fr. 60.- pro m2 anzusetzen und im übrigen sei der Entscheid der
Schätzungskommission zu bestätigen.

    E.- Am 5. Februar 1957 bestätigten die Parteien vor der
bundesgerichtlichen Instruktionskommission ihre frühere Vereinbarung,
wonach die enteignete Liegenschaft den SBB am 1. April 1957 zum
Abbruch zur Verfügung stehen soll, und einigten sich dahin, dass das
bundesgerichtliche Schätzungsverfahren auch im Falle einer Rückweisung der
Sache an die Schätzungskommission noch vor dem Abbruch durchgeführt werden
soll. Die SBB erklärten, dass sie auf den Rücktritt vom eingeleiteten
Enteignungsverfahren (Art. 14 EntG) verzichten.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Zur Rüge, dass die Schätzungskommission den Anspruch auf Ersatz
des Verkehrswerts der enteigneten Liegenschaft nicht vollständig beurteilt
habe.)

Erwägung 2

    2.- Die Enteignung kann gemäss Art. 16 EntG (wo der in Art. 23
Abs. 2 BV aufgestellte allgemeine Grundsatz bestätigt wird) nur gegen
volle Entschädigung erfolgen. Der Enteigner erwirbt das Eigentum am
enteigneten Grundstück (oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht
an einem Grundstück) gemäss Art. 91 EntG erst durch die Bezahlung der
"Entschädigungen". Darunter ist unzweifelhaft die Gesamtheit der dem
Enteigneten nach Art. 19 EntG zukommenden Leistungen zu verstehen. Das
ergibt sich nicht nur aus dem im gleichen Unterabschnitt (über die
Bezahlung der Entschädigung) stehenden Art. 89 EntG, der in Abs. 1 die
Entschädigungen gemäss Art. 19 lit. a und b und in Abs. 2 diejenige gemäss
Art. 19 lit. c erwähnt, sondern vor allem auch daraus, dass allein diese
Auslegung gewährleistet, dass der Enteignete sein Eigentum wirklich nur
gegen volle Entschädigung preiszugeben hat. Vor Bezahlung der gesamten
Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum am enteigneten Grundstück
nur in den hier nicht gegebenen Ausnahmefällen von Art. 88 Abs. 1 Satz
2 und Art. 86 Abs 2 EntG, nämlich dann, wenn als Entschädigung für den
Verkehrswert eines noch nicht endgültig vermessenen Grundstücks neunzig
vom Hundert der nach den Massen im aufgelegten Plan berechneten Summe
bezahlt sind oder wenn der bundesgerichtliche Instruktionsrichter nach
Durchführung des Schriftenwechsels auf Verlangen des Enteigneten die
sofortige Bezahlung der nicht mehr streitigen Entschädigung anordnet
und gegen Sicherstellung des noch streitigen Betrags verfügt, dass die
Wirkung der Enteignung schon mit der Bezahlung der Teilentschädigung
(d.h. des nicht mehr streitigen Betrags) eintrete.

    Im vorliegenden Fall umfasst die vom Enteigner zu bezahlende volle
Entschädigung neben dem von der Vorinstanz festgesetzten Verkehrswert
im Sinne von Art. 19 lit. a EntG unstreitig auch eine Entschädigung für
Enteignungsnachteile im Sinne von Art. 19 lit. c. Indem die Vorinstanz
erkannte, dass die enteignete Liegenschaft auf den 1. April 1957 in das
Eigentum der SBB übergehe und dass diese dafür (wenigstens einstweilen)
nur die auf Fr. 588'000.-- bezifferte Verkehrswertentschädigung zu
bezahlen haben, hat sie also die klaren Bestimmungen von Art. 16 und 91
EntG verletzt. Mit der Zuweisung des Eigentums auf den 1. April 1957 gegen
blosse Zahlung des Verkehrswerts wäre übrigens, selbst wenn dieser bis zum
angegebenen Tag endgültig festgesetzt werden könnte, für die SBB auch rein
praktisch nichts gewonnen; denn die bei Bemessung der Enteignungsnachteile
zu berücksichtigenden Vorteile der neuen Anlage gegenüber der alten
lassen sich so wenig wie der Verkehrswert der enteigneten Liegenschaft
ohne Besichtigung der alten Gebäude richtig schätzen, so dass den SBB
der Abbruch trotz dem Eigentumsübergang verboten werden müsste, wenn es
nicht möglich wäre, die alten Gebäude noch vor dem 1. April 1957 durch
die mit der Schätzung der Enteignungsfolgen betrauten Sachverständigen
beider Instanzen besichtigen zu lassen. Daher muss auf jeden Fall das den
Eigentumsübergang anordnende Dispositiv 1 des Erkenntnisses der Vorinstanz
aufgehoben werden.

Erwägung 3

    3.- Das angefochtene Erkenntnis lässt sich aber auch insoweit
nicht aufrechterhalten, als es im Sinne eines Teilentscheids über einen
von mehreren Posten der Enteignungsentschädigung den Verkehrswert der
enteigneten Liegenschaft festsetzt (Dispositiv 2) und den Entscheid über
die Enteignungsfolgen auf später verschiebt.

    Die Art. 64. lit. a, 72, 73 Abs. 1 lit. g, 73 Abs. 2, 74 Abs. 1,
75, 76, 88 Abs. 1 und 116 EntG sprechen von der "Entschädigung"
bzw. vom "Entscheid" der Schätzungskommission in der Einzahl. Von einem
Teilentscheid über einzelne Entschädigungsposten und einer Trennung
des Verfahrens ist im Gesetz nirgends die Rede. Schon deshalb liegt die
Annahme nahe, dass die Schätzungskommission die gesamte Entschädigung
in einem einzigen Entscheide festzusetzen hat. Der entscheidende Grund
für diese Auslegung des Gesetzes liegt aber nicht im Wortlaut, sondern in
sachlichen Erwägungen. Die Entschädigung für eine und dieselbe Enteignung
bildet ihrer Natur nach eine Einheit, auch wenn sie aus verschiedenen
Bestandteilen besteht. Sie ist das Entgelt für das Interesse, das der
Enteignete hatte, nicht enteignet zu werden (vgl. W. BURCKHARDT, Die
Entschädigungspflicht nach schweizerischem Expropriationsrecht, ZSR
1913 S. 145 ff.). Wenn der Enteignete eine aus verschiedenen Posten
zusammengesetzte Entschädigungsforderung stellt, hat man es nicht etwa
mit einer Klagenhäufung im Sinne von Art. 24 BZP zu tun, so wenig wie
dort, wo ein Verunfallter im Prozess die Unfallfolgen einklagt und hierbei
z.B. Ersatz für Heilungskosten, für eingetretenen Verdienstausfall und für
Verminderung der künftigen Erwerbsfähigkeit sowie eine Genugtuungssumme
verlangt. Eine Teilung des Verfahrens nach Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes
über den Bundeszivilprozess (das gemäss Art. 3 der Verordnung für die
eidgenössischen Schätzungskommissionen vom 22. Mai 1931 auf das Verfahren
dieser Kommissionen entsprechende Anwendung findet, soweit sich aus Gesetz
und Verordnung nichts anderes ergibt und die Natur des Verfahrens nicht
entgegensteht) kommt also keinesfalls in Frage. So wie der Zivilrichter die
Beurteilung eines nicht ziffernmässig nachweisbaren Schadenspostens nicht
einfach verweigern oder auf die Zukunft verschieben darf, sondern gemäss
Art. 42 OR den Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge "abschätzen"
muss, so muss der Richter auch im Enteignungsverfahren alle Posten der
einheitlichen Enteignungsentschädigung auf einmal erledigen.

    Die Beurteilung der verschiedenen Bestandteile der
Enteignungsentschädigung in getrennten Verfahren ist zudem deswegen
abzulehnen, weil sie unvermeidlich auch zu praktischen Schwierigkeiten
führt. Zu wissen, wieviel die Entschädigung insgesamt ausmacht, ist für
die Parteien weit wichtiger als die Kenntnis der Einzelposten. Solange
ihnen nicht bekannt ist, auf welchen Betrag die Schätzungskommission die
Gesamtentschädigung bemisst, können sie also nicht richtig beurteilen,
ob eine Weiterziehung an das Bundesgericht sich lohne. Ausserdem kann
die Teilung des Verfahrens dazu führen, dass die Erledigung der ganzen
Sache sich verzögert; denn wenn der auf einen einzelnen Posten bezügliche
Teilentscheid weitergezogen wird, so ist es aus technischen Gründen (weil
die Akten immer nur einer der beiden Instanzen zur Verfügung stehen können)
oft nicht möglich, das bei der Schätzungskommission verbliebene und das
beim Bundesgericht hängige Verfahren gleichzeitig zu fördern, sondern
die eine oder andere Instanz muss unter Umständen den Fall ruhen lassen,
obwohl er für sie spruchreif geworden ist. Schliesslich können sich aus
der Teilung des Verfahrens auch Kompetenzkonflikte ergeben. Wird wie
hier vorweg über den Verkehrswert entschieden und gegen diesen Entscheid
der Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, während die Schätzungskommission
mit der Frage der Inkonvenienzen befasst bleibt, so weiss man nicht, ob
fortan diese Behörde oder aber der bundesgerichtliche Instruktionsrichter
über allfällige Gesuche um vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne von Art
76 EntG zu befinden habe. (Zur Anwendung dieser Bestimmung im Verfahren
vor Bundesgericht vgl. BGE 80 I 109 f.) Alle diese Schwierigkeiten und
Unzukömmlichkeiten lassen sich nur dadurch verhindern, dass man eine
derartige Teilung des Verfahrens ausschliesst.

    Der angefochtene Teilentscheid ist daher aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen zur Festsetzung der Gesamtentschädigung in
einem einzigen Entscheide.

    Hätte die Vorinstanz das Verfahren nicht geteilt und zur Abschätzung
der im Gefolge der Enteignung entstehenden Nachteile (Art. 19 lit. c EntG)
die entsprechenden Sachverständigen beigezogen, so läge wohl heute, da
die Schätzung aller Inkonvenienzen spätestens zu Beginn dieses Jahres
(zwei oder drei Monate vor der Betriebsverlegung) möglich geworden war,
bereits ein erstinstanzlicher Entscheid über alle Entschädigungsposten vor.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Der Entscheid der Schätzungskommission VI vom 2. Oktober 1956 wird
aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung der
Gesamtentschädigung an die Schätzungskommission VI zurückgewiesen.