Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 83 I 54



83 I 54

9. Urteil vom 8. März 1957 i. S. Eidg. Justiz- und Polizeidepartement
und Allachwerdijew gegen Regierungsrat des Kantons Solothurn. Regeste

    Schweizerbürgerrecht: Status des ausserehelichen Kindes einer
schweizerischen Mutter, das durch die Eheschliessung des aus der
Sowjetunion stammenden Vaters mit der Mutter legitimiert und später
zusammen mit den Eltern in der Türkei eingebürgert worden ist.

Sachverhalt

    A.- Am 18. April 1948 gebar Hedwig Henziross, von Niederbuchsiten
(Solothurn), in Laufen die aussereheliche Tochter Nina Edmée
Marietta. Diese wurde legitimiert durch die am 27. Mai 1949 geschlossene
Ehe der Mutter mit dem Vater Fachraddin Allachwerdijew, der damals
Staatsangehöriger der Sowjetunion war. Im Jahre 1949 siedelte die Familie
Allachwerdijew in die Türkei über. Sie wurde dort im folgenden Jahre
eingebürgert und nahm den türkischen Namen Azeri an.

    Mit Beschluss vom 21. Dezember 1956 stellte der Regierungsrat des
Kantons Solothurn im Verfahren gemäss Art. 49 des BG über Erwerb und
Verlust des Schweizerbürgerrechts vom 29. September 1952 (BüG) fest,
dass Hedwig Allachwerdijew-Henziross genannt Azeri und deren Tochter Nina
Edmée Marietta durch den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit das
Schweizerbürgerrecht und die Bürgerrechte des Kantons Solothurn und der
Gemeinde Niederbuchsiten verloren haben.

    Durch Verfügung des eidg. Justiz- und Polizeidepartements vom 5. Januar
1957 wurde Hedwig Allachwerdijew-Henziross genannt Azeri gestützt auf
Art. 58 BüG wieder ins Schweizerbürgerrecht und in die Bürgerrechte des
Kantons Solothurn und der Gemeinde Niederbuchsiten aufgenommen.

    B.- Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates
vom 21. Dezember 1956 mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass Nina
Edmée Marietta Allachwerdijew genannt Azeri die Bürgerrechte der Gemeinde
Niederbuchsiten und des Kantons Solothurn und damit das Schweizerbürgrrecht
noch besitze.

    Es macht geltend, dass durch die Eheschliessung mit F. Allachwerdijew
und die damit verbundene Legitimation weder die Ehefrau noch die Tochter
das Sowjetbürgerrecht erworben und damit das Schweizerbürgerrecht verloren
haben. Durch den späteren Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit habe
wohl die Mutter das Schweizerbürgerrecht gemäss Art. 5 Abs. 4 des BRB vom
11. November 1941 verloren, nicht aber die Tochter. Art. 5 des BRB behandle
das sog. Beibehaltungsrecht der Schweizerbürgerin bei Eheschliessung mit
einem Ausländer und im Zusammenhang damit die Frage, wann Kinder aus einer
solchen Ehe das Schweizerbürgerrecht mit der Geburt erhalten. Da er nicht
über das Beibehaltungsrecht hinausgreife, könne sich auch sein Abs. 4 nur
auf diejenigen Kinder beziehen, die das Schweizerbürgerrecht gemäss Abs. 3
zur Vermeidung von Staatenlosigkeit erhalten hätten; das gehe übrigens
auch aus seinem Wortlaut hervor. Nina Edmée Marietta habe bei der Geburt
das Schweizerbürgerrecht der Mutter aus einem anderen Grunde erhalten,
nämlich weil die Vaterschaft nicht festgestellt gewesen sei. Da dieser
Erwerbsgrund mit dem Beibehaltungsrecht nichts zu tun habe, berühre die
auf dieses sich stützende Ausnahmebestimmung ihre Staatsangehörigkeit
nicht. An der Rechtslage habe auch das BüG nichts geändert. Nach seinem
Art. 8 verliere das aussereheliche Kind einer Schweizerin und eines
Ausländers das Schweizerbürgerrecht durch Eheschliessung der Eltern,
sofern es dadurch, also durch Legitimation, die Staatsangehörigkeit des
Vaters erwerbe oder sie bereits besitze, nicht aber, wenn es sie später
erhalte; ein solcher späterer Verlust hätte ausdrücklich im Gesetz erwähnt
werden müssen, wie z.B. in Art 28 Abs. 1 lit. b BüG. Die Überlegung,
legitimierte Kinder seien ehelichen gleichgestellt und fielen damit unter
Art. 5 BüG, sei nicht stichhaltig; das aussereheliche Kind erhalte durch
die Legitimation nur zivilrechtlich die Stellung eines ehelichen.

    C.- Der Regierungsrat hat sich eines Antrages enthalten.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Entscheide kantonaler Behörden über das Schweizerbürgerrecht
(und über das damit verbundene Kantons- und Gemeindebürgerrecht), die im
Feststellungsverfahren nach Art. 49 BüG getroffen werden, unterliegen
gemäss Art. 50 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zu deren Erhebung
ist laut Art. 52 lit. b auch das eidg. Justiz- und Polizeidepartement
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Erwägung 2

    2.- Dass trotz der Eheschliessung mit F. Allachwerdijew, der damals
Staatsangehöriger der Sowjetunion war, und trotz der damit verbundenen
Legitimation die Ehefrau und die Tochter ihr Schweizerbürgerrecht behalten
haben, ist nicht und war nie streitig: diese Frage bildet nicht Gegenstand
der vorliegenden Beschwerde. Die Ausführungen des eidg. Justiz- und
Polizeidepartements über das Staatsangehörigkeitsrecht der Sowjetunion,
die sich ausschliesslich hierauf beziehen, brauchen nicht überprüft zu
werden. Unbestritten ist sodann, dass Frau Hedwig Allachwerdijew-Henziross
durch den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit im Jahre 1950
ihr Schweizerbürgerrecht verloren hat. Mit Bezug auf sie ist der
Feststellungsentscheid des Regierungsrates von keiner Seite angefochten
worden und in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls unbestritten ist, dass die
Tochter Nina Edmée Allachwerdijew im Jahre 1950 zusammen mit ihren Eltern
die türkische Staatsangehörigkeit erworben hat. In der Tat bestimmt das
türkische Staatsangehörigkeitsgesetz vom 8. Mai 1928/9. April 1929 in
Art. 5: "Minderjährige Kinder erwerben zusammen mit dem Vater oder,
wenn dieser verstorben ist, zusammen mit der Mutter die türkische
Staatsangehörigkeit". Zu entscheiden ist einzig, ob auch die Tochter
durch diesen Erwerb ihr Schweizerbürgerrecht verloren hat.

Erwägung 3

    3.- Diese Frage ist nach dem im Jahre 1950 gültigen schweizerischen
Recht, somit nach dem BRB vom 11. November 1941 über Änderung der
Vorschriften über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts (BS 1,
106) zu beurteilen. Er ordnet in Art. 5 das Bürgerrecht der Schweizerin,
die einen Ausländer heiratet, und in einem gewissen Rahmen dasjenige
ihrer Kinder aus dieser Ehe. Ausgehend vom Grundsatz der Einheit des
Bürgerrechts in der Familie, stellt er in Abs. 1 die Regel auf, dass die
Ehefrau ihr Schweizerbürgerrecht verliert. Die Kinder aus der Ehe werden
für diesen Fall gar nicht erwähnt; denn da sie durch keinen Elternteil
mit der Schweiz verbunden sind, kommt das Schweizerbürgerrecht für
sie nicht in Frage. Abs. 2 sieht eine Ausnahme von dem Grundsatz vor,
um Staatenlosigkeit zu vermeiden: Trotz der Heirat mit einem Ausländer
behält die Frau ihr Schweizerbürgerrecht, wenn sie sonst unvermeidlich
staatenlos würde. Abs 3 dehnt diese Ausnahme auf die Kinder aus der Ehe aus
(und wahrt damit zugleich das Prinzip der Einheit wenigstens für Mutter
und Kinder): Unter der analogen Voraussetzung erhalten sie mit der Geburt
das Schweizerbürgerrecht. Abs. 4 beschränkt die Ausnahme entsprechend
ihrem Zweck: Da sie nur der Vermeidung von Staatenlosigkeit dienen soll,
fällt sie mit dem Wegfall jener Voraussetzung ebenfalls dahin.

    Die vorehelichen Kinder der Schweizerin, die einen Ausländer heiratet,
werden in Art. 5 des BRB nicht genannt - und brauchen auch darin zur
Regelung ihres Bürgerrechts nicht ausdrücklich genannt zu werden. Stammen
sie von einem anderen Vater als dem nunmehrigen Ehegatten ihrer Mutter -
gleichviel, ob unehelich oder aus einer früheren Ehe -, so wird ihr Status
durch die Heirat der Mutter nicht berührt und behalten sie ihre bisherige
Staatsangehörigkeit. Ist dagegen ihr Vater der nunmehrige Ehemann ihrer
Mutter, so werden sie durch die Heirat legitimiert und gemäss Art. 263
Abs. 1 ZGB ehelichen Kindern gleichgestellt; dann gilt also für sie
die gleiche Ordnung, wie sie Art. 5 des BRB für die ehelichen Kinder
aufstellt. Der Auffassung des eidg. Justiz- und Polizeidepartements, durch
die Legitimation erhalte das aussereheliche Kind nur zivilrechtlich die
Stellung eines ehelichen, kann nicht beigepflichtet werden. Wohl spricht
Art. 263 ZGB von Gleichstellung "im Verhältnis zu Vater und Mutter und
deren Verwandtschaft"; doch ist allgemein anerkannt, dass das Kind durch
die Legitimation das Bürgerrecht des Vaters erhält und damit das bisherige
der Mutter verliert (EGGER, N. 1, und SILBERNAGEL-WÄBER, N. 2 zu Art. 263
ZGB). Das schweizerische Recht stand - wiederum ausgehend vom Grundsatz
der Einheit des Bürgerrechts in der Familie - von jeher auf diesem
Standpunkt; schon vor dem Erlass des ZGB hat ihn das Bundesgericht aus
Art. 54 Abs. 5 BV hergeleitet (BGE 37 I 246 ff., 45 I 161 ff.). Während
er für den Fall der Legitimation durch einen schweizerischen Vater als
selbstverständlich betrachtet wurde, war anderseits zu berücksichtigen,
dass die Staatsangehörigkeit eines ausländischen Vaters nur kraft dessen
Heimatrechts erworben werden kann. Um Staatenlosigkeit zu vermeiden,
liess deshalb die Praxis des Bundesgerichts bei Legitimation durch
einen Ausländer den Verlust des Schweizerbürgerrechts nur eintreten,
wenn das Kind nach dem ausländischen Recht infolge der Legitimation
die Staatsangehörigkeit des Vaters erwarb. Schon damals wurde das
legitimierte Kind diesbezüglich einem ehelichen gleichgestellt; denn
auch das eheliche Kind einer Schweizerin und eines Ausländers erhielt
das Schweizerbürgerrecht, wenn es nicht die Staatsangehörigkeit des
Vaters erhielt. Der einzige, aus der Natur der Sache sich ergebende
Unterschied bestand darin, dass das während der Ehe geborene Kind das
Schweizerbürgerrecht mit der Geburt erhielt, das legitimierte aber sein
schon vor der Legitimation erworbenes beibehielt.

    Der BRB vom 11. November 1941 hat in Art. 5 die schon vorher kraft
der Rechtsprechung des Bundesgerichts geltende Ordnung des Bürgerrechts
der Schweizerin, die einen Ausländer heiratet, sanktioniert und etwas
verschärft, indem er strengere Folgerungen daraus gezogen hat, dass das
Schweizerbürgerrecht lediglich zur Vermeidung von Staatenlosigkeit gewährt
wird: In Abs. 2 und 3 macht er zur Voraussetzung seiner Beibehaltung durch
die Ehefrau bzw. seines Erwerbs mit der Geburt durch die Kinder, dass sie
andernfalls "unvermeidlich" staatenlos wären, und in Abs. 4 bestimmt er,
dass das gestützt darauf beibehaltene bzw. erworbene Schweizerbürgerrecht
durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren
wird. Aus der Gleichstellung der legitimierten Kinder mit ehelichen
folgt, dass diese Bestimmungen auf sie sinngemäss anzuwenden sind. Das
durch die Heirat legitimierte Kind ist deshalb von da an gleich zu
behandeln wie das in der Ehe geborene von Geburt an. Es "erwirbt" zwar
damit nicht das Schweizerbürgerrecht, weil es dasselbe schon mit seiner
unehelichen Geburt erhalten hat. Es würde aber normalerweise durch
die Legitimation dieses Bürgerrecht verlieren und behält es nur bei,
wenn es sonst unvermeidlich staatenlos würde, und verliert es durch den
Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit. Das Argument des eidg. Justiz-
und Polizeidepartements, Art. 5 Abs. 4 des BRB könne nicht über das
Beibehaltungsrecht hinausgreifen, geht fehl; gerade bei den legitimierten
Kindern handelt es sich um ein beibehaltenes - und zwar im Zusammenhang
mit dem Beibehaltungsrecht der Mutter und ausschliesslich zur Vermeidung
von Staatenlosigkeit beibehaltenes - Schweizerbürgerrecht. Freilich nennt
der deutsche Text des Abs. 4 nur "das gemäss Abs. 2 beibehaltene und das
gemäss Abs. 3 erworbene Schweizerbürgerrecht". Dieser Wortlaut ist jedoch
zu eng; denn neben dem nach Abs. 2 beibehaltenen der Ehefrau und dem
nach Abs. 3 erworbenen der in der Ehe geborenen Kinder gibt es noch das
kraft sinngemässer Anwendung von Abs. 3 beibehaltene der legitimierten
Kinder, auf das Abs. 4 ebenfalls sinngemäss anzuwenden ist. Besser
sind die romanischen Texte des Abs. 4, wonach durch den Erwerb einer
ausländischen Staatsangehörigkeit verloren wird "la nationalité suisse
conservée ou acquise en vertu des 2e et 3e alinéas", "la cittadinaza
svizzera conservata o acquistata in virtù del secondo e del terzo
capoverso". Es ist nicht denkbar, dass das Gesetz die legitimierten Kinder
anders behandeln, besser stellen wolle als die ehelichen Kinder. Alle hier
hereinspielenden Grundsätze des schweizerischen Rechts - die Einheit des
Bürgerrechts in der Familie, die Gleichstellung der legitimierten Kinder
mit den ehelichen und die Beschränkung von Ausnahmen auf die Vermeidung
von Staatenlosigkeit - erfordern diese Auslegung von Art. 5 des BRB. Das
zeigt sich darin, dass sonst die Kinder der Familie Allachwerdijew eine
verschiedene Staatsangehörigkeit hätten. Die in der Zeit zwischen der
Heirat und dem Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit geborenen haben
das Schweizerbürgerrecht mit der Geburt erhalten, aber nacher wieder
verloren; die nach der Einbürgerung der Eltern in der Türkei geborenen
haben es überhaupt nie besessen - und zwar ohne Unterschied, ob sie vor
oder nach dem Inkrafttreten des neuen Bürgerrechtsgesetzes und vor oder
nach der Wiederaufnahme der Mutter in das Schweizerbürgerrecht geboren
wurden (im letzten Falle gemäss Art. 5 Abs. 1 BüG). Dass im Gegensatz
hiezu das legitimierte Kind türkisch-schweizerischer Doppelbürger wäre,
würde der ganzen Ordnung des schweizerischen Rechtes widersprechen.

    Im angefochtenen Endscheid wird deshalb mit Recht festgestellt,
dass auch Nina Edmée Marietta Allachwerdijew im Jahre 1950 durch den
Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ihr Schweizerbürgerrecht und
die Bürgerrechte des Kantons Solothurn und der Gemeinde Niederbuchsiten
verloren hat.

Erwägung 4

    4.- Selbst wenn sie das Schweizerbürgerrecht in jenem Zeitpunkt
nach dem damals gültigen Recht nicht verloren hätte, so wäre der Verlust
nach dem Inkrafttreten des neuen Bürgerrechtsgesetzes (1. Januar 1953)
auf Grund dieses Erlasses eingetreten.

    Die Wirkung der Legitimation des ausserehelichen Kindes einer
Schweizerin und eines Ausländers auf das Bürgerrecht ist in Art. 8 BüG
ausdrücklich geregelt, und zwar im wesentlichen gleich wie schon vorher
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, mit der Präzisierung, dass nur
das noch unmündige Kind durch die Legitimation das Schweizerbürgerrecht
verliert, "sofern es dadurch die Staatsangehörigkeit des Vaters erwirbt
oder diese bereits besitzt." Die Beibehaltung bildet also nach wie vor eine
Ausnahme, die nur der Vermeidung von Staatenlosigkeit dient; bezeichnend
hiefür ist, dass der Verlust auch eintritt, wenn das Kind schon vor der
Legitimation aus einem anderen Grunde das Bürgerrecht des Vaters (neben
dem schweizerischen) besass. Da das legitimierte Kind einem ehelichen
gleichgestellt ist, richtet sich der Verlust des trotz der Legitimation
beibehaltenen Schweizerbürgerrechtes nach der Regel, die Art. 5
Abs. 2 BüG für das eheliche Kind einer Schweizerin und eines Ausländers
aufstellt. Diese stimmt zur Hauptsache mit derjenigen von Art. 5 Abs. 4 des
BRB vom 11. November 1941 überein, mit einer zweifachen Milderung: Nicht
jeder Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit bewirkt den Verlust
des Schweizerbürgerrechts, sondern nur derjenige der Staatsangehörigkeit
des Vaters, und nur wenn er vor der Mündigkeit erfolgt. Im Gegensatz
zu dem engen deutschen Wortlaut des BRB ist aber hier nicht nur von dem
"gemäss Abs. 1 erworbenen" Schweizerbürgerrecht die Rede, sondern es heisst
allgemein: "Es (das eheliche Kind eines ausländischen Vaters und einer
schweizerischen Mutter) verliert das Schweizerbürgerrecht, wenn es vor der
Mündigkeit die ausländische Staatsangehörigkeit des Vaters besitzt". Die
Bestimmung ist also nicht nur dem Sinne, sondern auch dem Wortlaut nach
auf die legitimierten und damit den ehelichen gleichgestellten Kinder
ebenfalls anwendbar - gleichviel, ob die Legitimation vor oder nach dem
1. Januar 1953 eintrat und das Schweizerbürgerrecht kraft des früheren
Rechts oder des Art. 8 BüG beibehalten wurde (Art. 57 Abs. 4 BüG).

    Auch Art. 5 Abs. 2 BüG beruht auf dem Gedanken, dass das
Schweizerbürgerrecht ehelicher Kinder einer Schweizerin und eines
Ausländers eine Ausnahme bildet, nur dazu dient, Staatenlosigkeit zu
verhindern, und daher entfällt, wenn keine solche droht. Aus welchem
Grunde und wann das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters erworben
hat, ist unerheblich, wenn es nur vor der Mündigkeit geschah. Von
wesentlicher Bedeutung ist das Wort "besitzt", das im Entwurf des
Bundesrates anstelle des im Entwurf der Expertenkommission verwendeten
Wortes "erwirbt" eingefügt wurde. Darin kommt deutlich zum Ausdruck,
dass der Verlust des Schweizerbürgerrechtes auch eintritt, wenn das Kind
die Staatsangehörigkeit des Vaters nicht erst nach dem Inkrafttreten des
Bürgerrechtsgesetzes erwirbt, sondern dieselbe schon vorher besass und
in jenem Zeitpunkt noch nicht mündig ist. Das trifft zu bei Nina Edmée
Marietta Allachwerdijew: Sie war bei der Legitimation ein Jahr alt gewesen
und hatte das Schweizerbürgerrecht behalten, weil sie sonst staatenlos
geworden wäre. Im Jahre 1950 erwarb sie zusammen mit ihren Eltern die
türkische Staatsangehörigkeit. Selbst wenn sie nach dem damals gültigen
Recht das Schweizerbürgerrecht noch weiter behalten hätte, hätte sie es
nach dem Inkrafttreten des neuen Bürgerrechtsgesetzes am 1. Januar 1953
verloren, weil sie die ausländische Staatsangehörigkeit des Vaters besass
und noch nicht mündig war.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen.