Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 83 I 335



83 I 335

46. Auszug aus dem Urteil vom 20. September 1957 i.S. G. gegen
Rekurskommission des Kantons Schwyz. Regeste

    Wehrsteuer:

    1.  Die Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beginnt von der
Zustellung des angefochtenen Entscheides durch eingeschriebenen Brief
an zu laufen. Eine Zustellung unter Nachnahme der Verfahrenskosten ist
nicht zu beachten.

    2.  Wegen Gehilfenschaft bei Hinterziehung ist nur strafbar, wer
vorsätzlich handelt.

Auszug aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Nach Art. 111 Abs. 2 WStB wird der Entscheid der kantonalen
Rekurskommission den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief
eröffnet. Die Zustellung in der Form, wie sie hier vorgeschrieben ist,
hat im vorliegenden Fall erst am 19. Oktober 1956 stattgefunden. Von da
an hat die dreissigtägige Frist des Art. 107 OG zu laufen begonnen. Der
Beschwerdeführer hat sie eingehalten. Die Einrede, die am 16. November
1956 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei verspätet,
ist unbegründet. Vor dem 19. Oktober 1956 ist eine den gesetzlichen
Anforderungen genügende Eröffnung nicht vorgenommen worden. Der Versuch
einer Zustellung am 20. September 1956 unter Nachnahme der Kosten des
Rekursverfahrens ist gescheitert an der Weigerung des Beschwerdeführers,
die in unrichtiger Form übermittelte Sendung entgegenzunehmen. Zur
Einlösung der Nachnahme war der Beschwerdeführer angesichts der Vorschrift
in Art. 111 Abs. 2 WStB auch dann nicht verpflichtet, wenn er vom Inhalt
der Sendung und vom Rechtsgrund der darauf lastenden Nachnahme Kenntnis
hatte. Er konnte verlangen, dass ihm der Entscheid der Rekurskommission
unbelastet zugestellt werde (Urteil H. vom 22. Dezember 1943, Archiv
für schweiz. Abgaberecht Bd. 13, S. 15).

Erwägung 3

    3.- In Art. 129 Abs. 3 WStB ist mit Strafe bedroht, "wer den Täter zu
den in Abs. 1 und 2 bezeichneten Handlungen und Unterlassungen vorsätzlich
bestimmt, ihm dabei Hilfe leistet oder dazu beiträgt oder beizutragen
versucht, ihn der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug zu entziehen"
("celui qui, intentionnellement, décide..., qui lui prête assistance... ou
qui l'aide ou cherche à l'aider..."; "chiunque induce intenzionalmente...,
lo assiste..., lo aiuta o tenta aiutarlo ..."). Wenn auch anscheinend in
diesen Texten nichts ausdrücklich gesagt ist, dass die Beihilfe, gleich
wie die Anstiftung, nur strafbar ist, wenn sie vorsätzlich verübt wird,
so ist das doch der Sinn der Bestimmung (vgl. Art. 333 Abs. 3 StGB). Wohl
ist auch eine bloss fahrlässige Beförderung oder Erleichterung der Tat
eines anderen denkbar. Indessen ist nach dem gemeinen Strafrecht nur die
vorsätzlich begangene Beihilfe unter Strafe gestellt (Art. 25 StGB; HAFTER,
Lehrbuch des schweiz. Strafrechts, allg. Teil, S. 231 f.). Weshalb es
gerade im Wehrsteuerrecht anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Wäre
hier auch die fahrlässige Begehung strafbar, so würde das zu sachlich
unhaltbaren Folgen führen, so dass sich die der gemeinrechtlichen Ordnung
entsprechende Auslegung aufdrängt.