Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 83 I 317



83 I 317

44. Urteil vom 1. November 1957 i.S. Baumgartner frères SA gegen eidg.
Volkswirtschaftsdepartement. Regeste

    Betriebsbewilligungen: Zeitmessinstrumente mit unterbrochenem Gang
im Format einer Taschen- oder Armbanduhr (Stoppuhren, "Parking-Timer" und
dgl.) sind Uhren im Sinne des Uhrenstatutes; ihre Fabrikation unterliegt
daher der Bewilligungspflicht. Wirkungen eines abweichenden Bescheides
der Bewilligungsbehörde.

Sachverhalt

    A.- Die Baumgartner frères SA, die in Grenchen eine
Roskopf-Ebauches-Fabrik betreibt, hat für Automobilisten, welche
Parkplätze mit zeitlicher Einschränkung benützen, ein Warninstrument
("Parking-Timer") im Format einer Armbanduhr konstruiert. Der Apparat
enthält ein Uhrwerk und eine Alarmvorrichtung, welche vor Überschreitung
der Parkzeit warnen soll. Ende 1953 teilte die Firma Baumgartner
dem eidg. Volkswirtschaftsdepartement mit, sie sei der Ansicht, den
"Parking-Timer" ohne Bewilligung fabrizieren zu dürfen, weil er nicht
eine Uhr im Sinne des Uhrenstatutes (UB) sei; für den Fall, dass ihr
Standpunkt abgelehnt würde, ersuchte sie um Erteilung der Bewilligung.

    Das Departement gab ihr am 16. Februar 1954 gestützt auf den Befund
der beratenden Kommission der Uhrenindustrie den "definitiven Bescheid",
dass eine Bewilligung nicht notwendig sei, weil es sich in erster Linie
um eine Warnvorrichtung handle und das Werk für deren Auslösung technisch
nicht als Zeitmesser im Sinne von Art. 1 Abs. 2 UB angesprochen werden
könne. Darauf nahm die Firma die Fabrikation des "Parking-Timers" auf.

    In der Folge vernahm das Departement, dass die Baumgartner frères
SA auch "Zähler für Sportzwecke" (Sportstoppuhren, compteurs de sport)
im Format einer Taschenuhr herstellt. Die beratende Kommission fand nun,
dass hiefür nach dem Uhrenstatut eine Bewilligung erforderlich sei,
desgleichen, entgegen ihrer früheren Stellungnahme, für die Fabrikation
der "Parking-Timer". Die Firma bestritt dies, wobei sie sich auf ein
Rechtsgutachten von Prof. René Rosset und einen Bericht berief, den Max
Wyss, Direktor der kantonalen Uhrmacherschule in Biel, dem Obergericht
des Kantons Solothurn in einer Strafsache erstattet hatte. Henri Rivier,
Vorsteher des Sekretariates der Délégations réunies, teilte dagegen die
geänderte Auffassung der beratenden Kommission.

    Am 29. März 1956 entschied das Departement, dass die von der Firma
Baumgartner konstruierten "Sportzähleruhren" als Uhren im Sinne von Art. 1
Abs. 2 UB gelten und dass ihre Herstellung gemäss Art. 3 Abs. 1 ebenda
bewilligungspflichtig sei.

    Mit "Wiedererwägungsentscheid" vom 7. August 1956 stellte es dasselbe
auch für den Apparat "Parking-Timer" fest und erteilte gleichzeitig
gestützt auf Art. 4 Abs. 2 UB der Firma Baumgartner die Bewilligung für
dessen Herstellung, wobei es die Festsetzung der Arbeiterzahl und der
Bewilligungsgebühr späterer Entscheidung vorbehielt.

    B.- Die Firma Baumgartner hat zunächst gegen den Entscheid
vom 29. März und sodann auch gegen denjenigen vom 7. August 1956
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, die Entscheide
aufzuheben und zu erkennen, dass die Herstellung der von ihr konstruierten
"Zähler für Sportzwecke" und "Parking-Timer" nicht bewilligungspflichtig
sei. Eventuell sei der Entscheid vom 7. August 1956 insoweit aufzuheben,
als er nur die Fabrikation der "Parking-Timer" bewilligt, und zu verfügen,
a) dass die Beschwerdeführerin ermächtigt sei, allgemein Uhren - oder dann
allgemein Instrumente, die nur eine Zeitspanne messen - zu fabrizieren, b)
dass das Departement der Beschwerdeführerin die Arbeiterzahl zu bewilligen
habe, die für eine rationelle Organisation der erlaubten Fabrikation
notwendig sei.

    C.- Das Departement, unterstützt von der Schweizerischen Uhrenkammer
und weiteren Organisationen der Uhrenindustrie, stellt den Antrag,
die Hauptbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen und auf die
Eventualbegehren nicht einzutreten.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Der Betrieb der Beschwerdeführerin ist seinerzeit im Verzeichnis
der Unternehmungen der Uhrenindustrie als Roskopf-Ebauches-Fabrik
eingetragen worden. Die Beschwerdeführerin hat sich entschlossen, neben
Roskopf-Ebauches auch fertige "Zähler für Sportzwecke" und "Parking-Timer"
herzustellen. Diese zusätzliche Fabrikation unterliegt nach Art. 3 Abs. 1
UB der Bewilligungspflicht, sofern sie zur Uhrenindustrie im Sinne des
Uhrenstatutes gehört. Ob dies der Fall sei, ist eine Vorfrage, für deren
Entscheidung das eidg. Volkswirtschaftsdepartement als Bewilligungsbehörde
zuständig ist. Das Departement hat in den Entscheiden, die Gegenstand
der Beschwerden sind, die Frage für beide Erzeugnisse bejaht und daher
deren Herstellung als bewilligungspflichtig erklärt. Das Bundesgericht
hat diesen Standpunkt frei zu überprüfen, da er eine Rechtsfrage betrifft.

Erwägung 2

    2.- Die Herstellung der von der Beschwerdeführerin konstruierten
"Zähler für Sportzwecke" und "Parking-Timer" gehört nach Art. 1 UB zur
Uhrenindustrie im Sinne des Uhrenstatutes, wenn diese Apparate unter
Abs. 2 dieser Bestimmung fallen, wonach als Uhren oder Uhrwerke im Sinne
des Statutes Zeitmessinstrumente gelten, deren Werk in der Breite, Höhe
oder im Durchmesser 60 mm oder in der Dicke 30 mm, gemessen am Boden
und an der Brücke, nicht überschreitet. Die Werke der genannten Produkte
überschreiten diese Masse nicht. Die fertigen Apparate dienen der Messung
der Zeit während beschränkter Dauer; sie sind Kurzzeitmesser. Das gilt
auch für den "Parking-Timer". Mit Recht ist das Departement von der im
Bescheid vom 16. Februar 1954 vertretenen Auffassung abgegangen, dass
dieser Apparat nicht als Zeitmesser betrachtet werden könne, weil er in
erster Linie ein Warninstrument sei. In der Tat ist die Warnvorrichtung
dazu bestimmt, den Benützer auf den Ablauf der Parkzeit (oder eventuell
einer anderen Zeitdauer) aufmerksam zu machen, auf die der Mechanismus
des Werkes eingestellt worden ist. Sie ist daher Bestandteil eines
Kurzzeitmessers. Sowohl die "Zähler für Sportzwecke" (Sportstoppuhren)
als auch die "Parking-Timer" stellen somit Zeitmessinstrumente im Sinne
von Art. 1 Abs. 2 UB dar.

    a) Die Beschwerdeführerin wendet vor allem ein, massgebend seien die in
den romanischen Texten dieser Bestimmung verwendeten Ausdrücke "appareils
à mesurer le temps", "apparecchi per misurare il tempo". Aus ihnen ergebe
sich, dass "appareils à mesurer un temps" nicht unter das Uhrenstatut
fallen. Die romanischen Fassungen präzisierten die deutsche, die aus
sprachlichen Gründen zu weit sei. "Appareils à mesurer le temps" seien
Instrumente zur Feststellung des gegenwärtigen Zeitpunktes im Zeitablauf,
d.h. zur Ablesung der jeweiligen Tages- oder Nachtzeit, während mit
"appareils à mesurer un temps" lediglich die Dauer eines kurzfristigen
Vorganges gemessen werde. Die in Frage stehenden Produkte gehörten zur
zweiten Gruppe und seien daher keine Uhren im Sinne des Uhrenstatutes.

    Der Auslegung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Nicht
nur die Instrumente, auf denen abgelesen werden kann, wieviel Uhr es ist,
messen "le temps", sondern auch die Kurzzeitmesser, zu denen die von
der Beschwerdeführerin hergestellten Sportstoppuhren und "Parking-Timer"
zu rechnen sind. Alle diese Apparate vermitteln dem Benützer Angaben über
den Ablauf "der Zeit", wobei immer die Einheiten verwendet werden, die der
Messung der gesetzlichen Zeit zugrunde gelegt werden (Stunden, Minuten,
Sekunden). Der Unterschied besteht nur darin, dass die "klassischen"
Uhren fortlaufend (mit der Genauigkeit, die ihr Werk gestattet) die
gesetzliche Zeit angeben, während die Kurzzeitmesser dazu dienen, die
mehr oder weniger beschränkte Dauer eines Vorganges von einem im Apparat
eingestellten Nullpunkt an zu messen, was bedingt, dass der Gang des Werkes
unterbrochen wird. Das Uhrenstatut trifft aber diese Unterscheidung nicht,
sondern spricht einfach von Zeitmessinstrumenten, appareils à mesurer le
temps. Darunter fallen neben den Instrumenten, welche angeben, wieviel Uhr
es ist, mangels einer Ausnahmebestimmung offensichtlich auch die Apparate
mit unterbrochenem Gang, welche bestimmt sind, die von einem Nullpunkt an
während eines Vorganges ablaufende Zeit zu messen. Anders wäre es, wenn
die Uhr im Statut etwa als "instrument indiquant l'heure" (vgl. Art. 4
Ziff. 18 der Kollektiv-Konvention der schweizerischen Uhrenindustrie)
umschrieben wäre.

    b) Die Annahme, dass Kurzzeitmesser ebenfalls Uhren im Sinne des
Uhrenstatutes sind, entspricht auch dem Zweck dieses Erlasses, die
inländische Uhrenindustrie zu schützen. Gewiss hat die Fabrikation solcher
Instrumente für die schweizerische Volkswirtschaft bei weitem nicht die
gleiche Bedeutung wie die Herstellung der eigentlichen Uhren. Aber wie das
Departement feststellt, enthalten beide Arten von Erzeugnissen teilweise
die gleichen Bestandteile. Wären die Kurzzeitmesser von der Ordnung
des Uhrenstatutes ausgenommen, so wäre die Herstellung und die Ausfuhr
solcher Teile und der zur Fabrikation notwendigen Spezialwerkzeuge frei
oder umgekehrt den im Uhrenstatut vorgesehenen Beschränkungen unterworfen,
je nachdem die Artikel für die eine oder für die andere Verwendung bestimmt
wären, was zu Missbräuchen führen müsste, da eine wirksame Kontrolle kaum
möglich oder jedenfalls nur schwer durchführbar wäre. Es erscheint daher
als sachlich richtig, dass auch die Kurzzeitmesser zu den Uhren im Sinne
des Statutes gerechnet werden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass
eine Reihe von Artikeln, wie Decolletages, Steine oder Gläser, in gleicher
Weise für die Uhrenindustrie wie für andere Industrien verwendet werden
können, ist nicht schlüssig, weil die Uhrenindustrie, wie das Departement
ausführt, in der Regel nicht nur besondere Formen und Grössen benötigt,
sondern namentlich auch höhere Anforderungen an die Präzision stellt als
andere Industrien, so dass die Kontrolle in den betreffenden Sektoren kaum
je auf Schwierigkeiten stösst. Hätte die Unterstellung der Stoppuhren
und verwandter Produkte unter das Statut und damit unter die von den
Verbänden der Uhrenindustrie aufgestellten Preisvorschriften zur Folge,
dass die Fabrikation als unwirtschaftlich aufgegeben werden müsste, wie die
Beschwerdeführerin weiter behauptet, so wäre das kein Grund, die Anwendung
des Statutes auszuschliessen. Es wäre gegebenenfalls Sache der Verbände,
die Tarife den Umständen anzupassen. Übrigens erklärt das Departement,
dass zahlreiche Unternehmungen mit Gewinn Stoppuhren herstellen.

    c) Max Wyss, Direktor der Uhrmacherschule Biel, und ihm folgend das
solothurnische Obergericht haben angenommen, dass die Praxis bisher
die Kurzzeitmesser nie als Uhren im Sinne der Gesetzgebung über die
Uhrenindustrie betrachtet habe. Das Gegenteil trifft zu, wie sich aus den
Feststellungen des Departementes und des Sekretariates der Délégations
réunies ergibt. Aus dem Bescheid des Departementes vom 16. Februar 1954
betreffend die von der Beschwerdeführerin konstruierten "Parking-Timer"
kann nichts anderes abgeleitet werden; er beruht nicht auf der Erwägung,
dass Kurzzeitmesser nicht unter Art. 1 Abs. 2 UB fallen, sondern auf der -
unrichtigen - Überlegung, dass der "Parking-Timer" kein Zeitmessinstrument
im Sinne dieser Vorschrift sei. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass
die frühere Bundesgesetzgebung über die Uhrenindustrie die Stoppuhren und
dergleichen miterfasst hat. In den Bundesratsbeschlüssen über die Ordnung
der Arbeit in der nicht fabrikmässigen Uhrenindustrie von 1936/1937,
1939, 1942 und 1945/48 (A.S. 52, 778; 53, 1121; 55, 1556; 58, 1229;
61, 1126; 64, 1265) war die Herstellung der "Stoppuhren" bzw. "Stopp-
und Sportuhren" ausdrücklich als zur Uhrenindustrie gehörig aufgeführt,
und die in die Bundesratsbeschlüsse zum Schutze der schweizerischen
Uhrenindustrie von 1936, 1937, 1939/1942, 1945 und 1948 (A.S. 52, 143;
53, 1115; 55, 1549; 58, 1163; 61, 1115; 64, 1266) aufgenommene Regelung
der Ausfuhrbewilligungen für Uhren usw. hat unter anderm auf Nr. 935 d
des Zolltarifs (Chronographen, Repetieruhren, Taschenuhren mit Läutewerk
usw.) verwiesen, worunter gemäss einer vor dem 5. Februar 1932 getroffenen
Verfügung des Bundesrates auch "Sportzähler" ("compteurs pour sports")
fallen. Wird das geltende Uhrenstatut mit dieser Ordnung verglichen,
so bestätigt sich, dass ihm die Stoppuhren und ähnlichen Kurzzeitmesser
ebenfalls unterstellt sind. Die Verweisung auf die Zolltarif-Nr. 935 d
findet sich wieder in Art. 2 Abs. 2 UB - wonach die Ausfuhr fertiger Uhren
zwar nicht mehr bewilligungspflichtig ist, aber doch, zur Verhinderung
von Missbräuchen, von der Zollverwaltung kontrolliert wird -, während
Art. 1 Abs. 2 UB den Begriff der Uhr im wesentlichen gleich umschreibt,
wie es schon in den Bundesratsbeschlüssen zum Schutze der Uhrenindustrie
von 1937, 1939/1942, 1945 und 1948 geschehen ist, wobei diese Bestimmung
für den ganzen Anwendungsbereich des Uhrenstatutes gilt, also insbesondere
für die Regelung der Ausfuhr und der Fabrikation wie auch für die vom
Bundesrat gestützt auf Art. 5 UB getroffene Ordnung der Heimarbeit und
der nicht fabrikmässigen Arbeit.

    d) Wäre für die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 UB die Kollektiv-Konvention
der schweizerischen Uhrenindustrie heranzuziehen, so ergäbe sich keine
andere Lösung. Die Konvention ist nach ihrem Art. 2 unter den dort näher
geordneten Voraussetzungen auf alle Uhrenerzeugnisse mit Ausnahme der in
Art. 3 erschöpfend aufgezählten anwendbar. Ausgenommen sind unter anderm
Zeitmessinstrumente (appareils à mesurer le temps), deren Werk in der
Breite, in der Höhe oder im Durchmesser mehr als 60 mm misst, oder deren
Dicke am Boden und an der Brücke gemessen mehr als 30 mm beträgt (Art.
3 lit. a), dagegen nicht etwa auch Stoppuhren und ähnliche Kurzzeitmesser,
die jene Höchstmasse nicht überschreiten. Art. 4 der Konvention, der
"zum Zwecke der genauen Festlegung der vertraglichen Verpflichtungen der
Parteien" gewisse Begriffe umschreibt, führt auch die Stoppuhr und die
Sportstoppuhr auf; er definiert sie als "Instrumente mit unterbrochenem
Gang zur Zeitmessung (instruments à marche discontinue, destinés à mesurer
un temps) nach Stunden, Minuten, Sekunden und Bruchteilen von Sekunden"
(Ziff. 9). Dem entspricht es, dass das in der Konvention (Art. 2
Abs. 10) vorgesehene sog. Sanierungsreglement der F.H. - worin nur
Artikel figurieren, die der Konvention unterstellt sind - die Preise der
Sportstoppuhren ebenfalls regelt. Die Konvention behandelt die Begriffe
"appareils à mesurer le temps" und "appareils à mesurer un temps" nicht
als Gegensätze. Sie stellt vielmehr den "instruments à marche discontinue
destinés à mesurer un temps" (Art. 4 Ziff. 9) die "instruments indiquant
l'heure" gegenüber, welche, wenn sie tragbar sind, Uhren (montres) genannt
werden (Art. 4 Ziff. 18). Die Kategorie der "appareils à mesurer le temps"
umfasst nach der Konvention beide Gruppen. Im gleichen Sinne ist Art. 1
Abs. 2 UB zu verstehen. Die Bestimmung trifft innerhalb der Kategorie
der Zeitmessinstrumente nur eine einzige Unterscheidung, diejenige nach
der Grösse des Werkes. Sie erfasst alle Zeitmesser, deren Werk bestimmte
Längenmasse nicht überschreitet.

Erwägung 3

    3.- Der Entscheid vom 29. März 1956, mit dem das Departement
festgestellt hat, dass die von der Beschwerdeführerin unternommene
Fabrikation von "Sportzähleruhren" nach Art. 3 Abs. 1 UB der
Bewilligungspflicht unterliegt, erweist sich daher als richtig, und die
dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Erwägung 4

    4.- Hätte das Departement die Vorfrage, ob die Fabrikation des von
der Beschwerdeführerin konstruierten Apparates "Parking-Timer" nach
dem Uhrenstatut bewilligungspflichtig sei, von Anfang an bejaht und die
dafür eventuell erbetene Bewilligung sogleich erteilt, so hätte es diese
in der Folge, jedenfalls wenn und soweit die Beschwerdeführerin davon
bereits Gebrauch gemacht hätte, grundsätzlich nicht mehr zurücknehmen
oder zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abändern können mit der
Begründung, der frühere Entscheid widerspreche dem Gesetz; denn in
einem solchen Falle hat das Gebot der Rechtssicherheit gegenüber dem
Postulat der richtigen Durchführung des objektiven Rechtes den Vorrang
(BGE 79 I 6 und Zitate). Die Beschwerdeführerin hätte auf Grund der
Bewilligung ein wohlerworbenes Recht erlangt. Das Departement hätte
die einmal erteilte Bewilligung nur ausnahmsweise, unter besonderen
Voraussetzungen, zurückziehen oder aufheben können, sei es wegen
Missbrauches (Art. 4 Abs. 7 UB) oder gestützt auf einen Revisionsgrund
im Sinne der Rechtsprechung. Kein solcher Grund wäre eine inzwischen
vorgenommene Änderung der Auslegung des anwendbaren Gesetzestextes gewesen
(Urteil Sch. vom 23. Juni 1950, Erw. 3, wiedergegeben im Archiv für
schweiz. Abgaberecht Bd. 19, S. 189).

    Das Departement hat der Beschwerdeführerin am 16. Februar 1954 den
als "definitiv" bezeichneten Bescheid gegeben, dass eine Bewilligung nach
Gesetz nicht erforderlich sei, und ihr damit die Befugnis zur Fabrikation
des "Parking-Timers" zuerkannt, wie wenn es schon damals eine entsprechende
Bewilligung erteilt hätte. Die Auskunft hatte für die Beschwerdeführerin
dieselbe Bedeutung wie eine Bewilligung. Die Beschwerdeführerin konnte sich
in guten Treuen auf den Bescheid verlassen; sie besitzt ein wohlerworbenes
Recht, in dem Umfange, als sie bisher von der ihr zuerkannten Befugnis
Gebrauch gemacht hat.

    Dieses Recht wird jedoch durch den angefochtenen
"Wiedererwägungsentscheid" vom 7. August 1956 nicht beeinträchtigt. Das
Departement hat damit, in Dispositiv 2, der Form nach eine Bewilligung
neu erteilt, wobei es Art. 4 Abs. 2 UB angewendet hat. Richtigerweise
wäre einfach anzuerkennen gewesen, dass die Befugnis zur Fabrikation
auf Grund des früher gegebenen Bescheides bereits besteht. Auf eine
solche Bestätigung läuft indessen der Entscheid der Sache nach hinaus,
zumal das Departement in der Begründung unter den besonderen Umständen,
welche nach seiner Ansicht die Bewilligung rechtfertigen, namentlich
die Tatsache anführt, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf jenen
Bescheid schon längere Zeit "Parking-Timer" fabriziert hat. Auch die in
Dispositiv 1 des Entscheides vom 7. August 1956 getroffene Feststellung
der Bewilligungspflicht ist nicht zu beanstanden. Sie ist nach dem
in Erw. 2 hiervor Gesagten richtig und verletzt so wenig Rechte der
Beschwerdeführerin wie das Dispositiv 2, im Verhältnis zu dem sie lediglich
die Bedeutung einer Erwägung über eine Vorfrage hat. Das Begehren der
Beschwerdeführerin, der "Wiedererwägungsentscheid" sei aufzuheben und
es sei festzustellen, dass die Fabrikation der "Parking-Timer" der
Bewilligungspflicht nicht unterliege, ist daher unbegründet.

Erwägung 5

    5.- Mit dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin, das die
Festsetzung der Arbeiterzahl betrifft, kann der Gerichtshof sich
nicht befassen, weil das Departement eine Verfügung hierüber noch
nicht getroffen, sondern für später vorbehalten hat (Dispositiv 3 des
"Wiedererwägungsentscheides"). Bei der Festsetzung der Zahl wird es zu
berücksichtigen haben, in welchem Umfange die Beschwerdeführerin von der
Befugnis zur Fabrikation der "Parking-Timer" tatsächlich bereits Gebrauch
gemacht hat.

    Von der Hand zu weisen ist auch das weitere Eventualbegehren der
Beschwerdeführerin, es sei ihre Berechtigung anzuerkennen, allgemein Uhren
oder wenigstens allgemein Kurzzeitmesser herzustellen. Hierüber hat das
Departement nicht entschieden und hatte es auch nicht zu entscheiden,
da ihm ein entsprechendes Gesuch nicht unterbreitet worden war.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.