Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 83 I 298



83 I 298

42. Urteil vom 29. November 1957 i.S. X. gegen eidg. Militärdepartement.
Regeste

    Disziplinarrecht: Disziplinarische Entlassung eines eidgenössischen
Militärbeamten wegen finanzieller Beteiligung an einer privaten
Unternehmung, von der die Eidgenossenschaft Heeresmaterial bezieht.

Sachverhalt

    A.- Der Beschwerdeführer A. X., geb. 1901, hat an der ETH das Diplom
eines Architekten erworben. Nach Abschluss des Studiums war er zunächst
bei einer Bauunternehmung angestellt. Dann übernahm er die Leitung des
Generalsekretariates des Aero-Clubs der Schweiz und betätigte sich als
Fluglehrer in Schulen der Fliegertruppe. Am 25. August 1941 trat er als
Angestellter des Bundes in das ständige Überwachungsgeschwader ein,
das er vom 1. Januar 1946 an als Oberstleutnant kommandierte. Vom
15. Februar 1947 bis 2. April 1952 versah er, zunächst noch als
Bundesangestellter, vom 1. Januar 1948 an als Bundesbeamter in der
Stellung eines Instruktionsoffiziers, seit Ende 1948 als Oberst, den
Posten des Militär- und Luftattachés bei der Schweizerischen Gesandtschaft
in London, unter Minister T. Vom 2. April 1952 an war er wieder in der
Schweiz tätig, als Instruktor der Fliegertruppe und seit Anfang 1954
als Sektionschef I bei der Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr
des eidg. Militärdepartements. Ab Anfang Dezember 1954 war er Militär-
und Luftattaché bei der Schweizerischen Gesandtschaft in Washington und
Ottawa, mit Sitz in Washington, wiederum unter Minister T.

    Der Beschwerdeführer ist Aktionär der Bauunternehmung X. AG Der Betrieb
wurde nach dem Tode des Gründers (1919) von der Witwe und später von den
Söhnen A., B. und C. X. und der Tochter weitergeführt. A. X. gehört
dem Verwaltungsrat seit 1939 an und besitzt einen Drittel des
Aktienkapitals. C. X., dessen Verhältnis zu B. gespannt war, schied
1953 als Mitglied des Verwaltungsrates wie als Aktionär aus. Seither
besteht der Verwaltungsrat aus den Brüdern A. und B. X. und ihrem
Schwager. Geschäftsführer ist seit 1948 B. X.

    Gegen Ende des Aktivdienstes machte der Beschwerdeführer, damals
Major beim Überwachungsgeschwader, seinen Bruder C., der zu jener Zeit
noch Geschäftsführer der Firma X. war, in Dübendorf mit dem Direktor der
Militärflugplätze bekannt. In der Folge wurde die Bauunternehmung X. neben
anderen eingeladen, für Bauarbeiten auf einem Militärflugplatz Offerte
einzureichen. Sie erhielt einen Teil des Auftrages. Im Hinblick darauf
richtete sie im Jahre 1948 dem Beschwerdeführer "für Auftragswerbung" Fr.
3000.-- aus.

    B.- Seit 1949 hatte sich die Kriegstechnische Abteilung (KTA)
des eidg. Militärdepartements näher mit der Frage der Beschaffung von
Panzerwagen für die Armee zu befassen. Sie interessierte sich auch für
den Panzer "Centurion", der in Grossbritannien vom Staate, dem Inhaber
der Herstellungsrechte, und in dessen Auftrag von der Privatunternehmung
Vickers-Armstrongs Ltd. (VA) fabriziert wird. Der Entscheid darüber,
ob Wagen dieses Typs - sei es von einer der beiden staatlichen Fabriken,
sei es von VA - ins Ausland geliefert werden können, steht den britischen
Amtsstellen zu. Im Juni 1949 weilte eine Studienkommission der KTA in
England. Bei ihren Besprechungen mit den dortigen Behörden war auch Attaché
X. anwesend. Im Oktober 1949 beauftragte ihn die KTA, abzuklären, ob die
britischen Amtsstellen sich mit einem Verkauf von Panzern an die Schweiz
einverstanden erklären könnten, auf welchem Wege ein Gesuch für den Erwerb
einiger Probefahrzeuge einzureichen wäre und ob über die voraussichtlichen
Preise und Lieferfristen für solche Fahrzeuge und spätere Serienlieferungen
schon etwas ausgesagt werden könne. Attaché X. führte den Auftrag aus und
erstattete der KTA über seine Erhebungen Bericht. Er nahm im März 1950
an Unterredungen einer schweizerischen Militärmission mit den britischen
Behörden teil.

    Die VA unterhält in der Schweiz seit Jahren einen ständigen Vertreter,
der die Verbindung mit den Kunden zu pflegen und die Firma über alles zu
orientieren hat, was sie in ihrem Geschäftsbereich interessieren kann. Im
August 1949 kündigte die VA dem bisherigen Inhaber des Postens auf Ende des
Jahres. Auf der Suche nach einem Nachfolger wandte sich der Direktor ihrer
Auslandverkaufsabteilung, Commander R., an Oberst X. Er lud ihn im Herbst
1949 zu einem Lunch ein und fragte ihn bei der Einnahme des Aperitifs,
ob er eine geeignete Persönlichkeit nennen könne. Dabei umschrieb der
Fragende die Anforderungen und erklärte, üblicherweise zahle die Firma ein
kleines Fixum und beim Zustandekommen eines Geschäftes eine Provision. Der
Beschwerdeführer antwortete, der einzige Milizoffizier der Panzerwaffe,
den er in der in Betracht kommenden Gegend kenne, sei sein Bruder B.;
Commander R. könne diesen ja einmal anfragen.

    Oberst X. unterrichtete den Bruder B. über dieses Gespräch. B. X. liess
sich am 24. November 1949 vom Verwaltungsrat der Firma X. ermächtigen,
auf ein Angebot der Vertretung der VA einzugehen, wobei er erklärte,
es würde die Abmachung gelten, "dass das ganze Fixum und die Hälfte der
eventuellen Provision zugunsten der Firma gingen". Der Beschwerdeführer,
dem das Protokoll der damaligen Sitzung des Verwaltungsrates zugestellt
wurde, erhob keine Einwendungen. Die VA bestellte dann im Juni 1950
tatsächlich B. X. als Vertreter auf dem Gebiete der Waffenfabrikation. Es
wurde vereinbart, dass die Höhe der Provision dem Agenten im Zeitpunkte
der Offertstellung bekanntgegeben werde.

    Die Verhandlungen der KTA mit den britischen Behörden über den Ankauf
von Centurion-Panzern kamen nach längerem Unterbruch im Vorsommer 1952
wieder in Gang. In der Folge holte die KTA bei der VA, an die sie von den
britischen Amtsstellen gewiesen wurde, eine erste Preisofferte ein. Darauf
teilte die VA ihrem Agenten B. X. mit, dass seine Provision auf 1%
festgesetzt werde. Nach Versuchen mit verschiedenen Typen von Panzerwagen
entschlossen sich die Bundesbehörden, 100 Centurion-Tanks anzuschaffen. Mit
Beschluss vom 25. März 1955 stimmte die Bundesversammlung der bezüglichen
Vorlage zu und bewilligte den erforderlichen Kredit. Hierauf schloss die
KTA den Kaufvertrag mit der VA über 100 Panzer Centurion ab, wozu gemäss
einem Zusatzvertrage 10 Abschlepp-Panzer kamen. Der Gesamtpreis betrug £
5'276,800, das Provisionsguthaben des B. X. demgemäss rund Fr. 650'000.--,
wovon er bis zum 30. September 1956, nach Massgabe der Zahlungen der KTA
an VA, rund Fr. 397'500 erhielt.

    Nach dem Ausscheiden des C. X. aus der X. AG wurde der Gedanke einer
Beteiligung der Gesellschaft an den Vergütungen der VA fallen gelassen. Im
Herbst 1954 erwähnte B. X. gegenüber dem Beschwerdeführer, dass nun die
Möglichkeit unerwartet hoher Provisionsbezüge bestehe, und bot ihm an,
die Provisionen unter ihnen beiden zu teilen. Der Beschwerdeführer war
damit einverstanden. Nachdem die Bundesversammlung die Panzervorlage
verabschiedet hatte, forderte ihn B. X. auf, einen Vorschlag für die
Aufteilung zu machen. Der Beschwerdeführer regte an, 2/3 B. und 1/3 ihm
selbst zuzuteilen. B. X. stimmte zu und übermittelte dem Beschwerdeführer
am 6. Juli 1955 eine "Bestätigung" zur Unterschrift. Oberst
X. unterzeichnete das Schriftstück, sandte es indessen nicht zurück,
weil eine Unterredung, die er auf Veranlassung des Bruders und dessen
Steuerberaters mit Minister T. hatte, ihn bedenklich stimmte. B. X. wurde
vom Beschwerdeführer über dieses Gespräch orientiert. Er hielt aber im
folgenden Briefwechsel mit dem Bruder an der Auffassung fest, dass dieser
seinen Teil erhalten müsse; er sprach von Ratenzahlungen, die weniger
auffallen würden. Im Jahre 1956 überwies er "vorläufig" einen Betrag von
Fr. 50'000.-- auf das Konto des Beschwerdeführers bei der X. AG Er teilte
dies dem Beschwerdeführer mit, der darauf nicht antwortete.

    C - Ein gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts des
Amtsmissbrauches, der ungetreuen Amts- oder Geschäftsführung und der
Annahme von Geschenken (Art. 312, 314, 159, 316 StGB) eingeleitetes
gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wurde von der Bundesanwaltschaft
am 19. Januar 1957 mangels eines strafrechtlichen Tatbestandes eingestellt.

    Darauf wurde gegen Oberst X. eine beamtenrechtliche
Disziplinaruntersuchung durchgeführt. Durch Verfügung des eidg.
Militärdepartements vom 8. Juni 1957 wurde er wegen schwerer Verletzung
seiner Dienstpflichten, insbesondere wegen Missachtung des in Art. 26
BtG ausgesprochenen Verbotes der Annahme von Geschenken, mit sofortiger
Wirkung disziplinarisch aus dem Bundesdienst entlassen (Dispositiv 1). Es
wurde beigefügt, dass die Entlassung als selbstverschuldet im Sinne der
Statuten der eidg. Versicherungskasse gelte, so dass der Entlassene
nur Anspruch auf Rückerstattung der von ihm geleisteten Beiträge und
Einkaufssummen ohne Zinsen habe (Dispositiv 2).

    Geahndet wurden, als Verstösse gegen Art. 26 (eventuell Art. 24
oder 22) BtG, die Annahme des Versprechens auf indirekte Beteiligung
an den Vergütungen der VA auf dem Wege über die Beteiligung der X. AG,
die Zustimmung zum Versprechen des B. X. auf direkte Beteiligung an der
Provision und die Entgegennahme eines Teilbetrages von Fr. 50'000.--;
ferner, als Widerhandlung gegen Art. 15 BtG, die Nichteinholung der
Ermächtigung der Behörde zur Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrates
der X. AG Wegen Verjährung (Art. 23 Abs. 3 BO I) wurden nicht geahndet der
Verstoss gegen Art. 22 oder 24 BtG, der in der Vermittlung der Vertretung
der VA für B. X. erblickt wurde, und der Verstoss gegen Art. 26 (eventuell
Art. 24) BtG, den man in der Annahme einer Vergütung von Fr. 3000.--
im Zusammenhang mit den Bauarbeiten auf einem Militärflugplatz sah; doch
wurden diese Tatbestände bei der Strafzumessung unter dem Gesichtspunkte
des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten gewürdigt (Art. 23 Abs. 2
BO I).

    D.- Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt A. X., Ziff. 1 und 2 der
Disziplinarverfügung vom 8. Juni 1957 aufzuheben und ihm eine angemessene
Entschädigung zuzusprechen, eventuell eine leichtere Disziplinarstrafe
zu verhängen.

    Er macht geltend, er habe beim Gespräch mit Commander R. im Herbst
1949 nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern als Privatmann Auskunft
erteilt. Er habe in der Angelegenheit der Panzerbeschaffung weder mit
der VA zu verhandeln noch Einfluss auf die Entschlüsse der Bundesbehörden
gehabt. Die Annahme einer Vergütung des Bruders B. für jene Auskunft falle
daher nicht unter Art. 26 BtG. Auf keinen Fall habe der Beschwerdeführer
sich vorsätzlich gegen diese Bestimmung vergangen; denn er habe in gutem
Glauben angenommen, als Privatmann Auskunft gegeben zu haben. Auch die
Treuepflicht gegenüber der Eidgenossenschaft habe er nicht verletzt. Er
habe den Bund nicht geschädigt, so wenig wie sein Bruder, dessen Verhältnis
zu VA übrigens allgemein bekannt gewesen sei.

    Wenn auch das Verhalten des Beschwerdeführers ungehörig gewesen
sei, so habe er sich doch keiner schweren oder fortgesetzten
Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht. Es handle sich um einen
einheitlichen Tatbestand. Wenn der Beschwerdeführer gefehlt habe, so
sei es aus Gedankenlosigkeit und Passivität geschehen, nicht aber in der
Absicht, sich an Heereslieferungen zu bereichern. Auf Grund voreiliger
Mitteilungen aus dem Bundeshaus habe die Presse den Sachverhalt unrichtig
dargestellt. Der Beschwerdeführer habe bisher seine Pflichten als Beamter
und Offizier in untadeliger Weise erfüllt. Unter diesen Umständen sei
die disziplinarische Entlassung nicht gerechtfertigt und gebühre dem
Beschwerdeführer eine Entschädigung.

    E.- Das eidg. Militärdepartement beantragt Abweisung der Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Soweit sich die Beschwerde gegen das die disziplinarische
Entlassung anordnende Dispositiv 1 des angefochtenen Entscheides richtet,
ist sie gemäss Art. 117 OG zulässig.

    Das Dispositiv 2, welches die Auseinandersetzung mit der eidg.
Versicherungskasse betrifft, ist nicht eine Verfügung, die mit Beschwerde
beim Bundesgericht angefochten werden könnte. Streitigkeiten über Ansprüche
auf Kassenleistungen beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz,
nicht als Beschwerdeinstanz (Art. 110 OG); sie sind ihm durch direkte
verwaltungsrechtliche Klage zu unterbreiten. Mit einer solchen hat man
es hier nicht zu tun. Soweit die Beschwerde das Dispositiv 2 anficht,
kann darauf nicht eingetreten werden.

Erwägung 2

    2.- Der Bundesbeamte, der absichtlich oder fahrlässig seine
Dienstpflichten verletzt, ist disziplinarisch strafbar (Art. 30
Abs. 1 BtG). Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis
und disziplinarische Entlassung dürfen nach Art. 31 Abs. 4 BtG nur
verfügt werden, wenn sich der Beamte "schwerer oder fortgesetzter
Dienstpflichtverletzungen" schuldig gemacht hat. Diese Bestimmung ist
nicht so zu verstehen, dass mehrere Dienstpflichtverletzungen erforderlich
sind. Unter Umständen kann schon eine einmalige Verfehlung so schwer
sein, dass sich die Versetzung ins Provisorium oder die disziplinarische
Entlassung rechtfertigt. In diesem Sinne ist Art. 31 Abs. 4 BtG in der
Rechtsprechung stets ausgelegt worden (BGE 76 I 257, 81 I 246 Erw. 2).

Erwägung 3

    3.- B. X. hat in der Sitzung des Verwaltungsrates der X. AG vom 24.
November 1949 versprochen, die Zuwendungen, die er als Vertreter der
VA erhalten würde, mit jener zu teilen. Der Beschwerdeführer, dem
damit eine indirekte Beteiligung nach Massgabe seines Aktienbesitzes
in Aussicht gestellt war, hat nach Erhalt des Sitzungsprotokolls
keine Einwendungen erhoben, also dem Versprechen des Bruders
stillschweigend zugestimmt. Er hat sodann im Herbst 1954 die vom Bruder
ihm allein angebotene direkte Beteiligung an den Provisionen aus dem
Vertretungsverhältnis angenommen, in der Folge selbst einen bestimmten
Verteilungsschlüssel vorgeschlagen und schliesslich, im Jahre 1956, die
"vorläufige" Überweisung eines Provisionsanteils von Fr. 50'000.-- auf
sein Konto bei der X. AG ohne Widerspruch hingenommen. Zum Versprechen
des B. X., die X. AG zu beteiligen, mag die Absicht beigetragen haben, die
Bedenken des C. X. gegen die Übernahme der Vertretung der VA durch jenen zu
beschwichtigen; ferner ist möglich, dass ein Motiv der Bereitschaft des B.
X., den Beschwerdeführer allein zu beteiligen, die Dankbarkeit für dessen
Stellungnahme zugunsten des B. in der Auseinandersetzung mit C. X. war,
und ausserdem mag das Verhalten des B. X. durch steuerliche Überlegungen
mitbestimmt worden sein. Wenn nicht der einzige, so doch ein wesentlicher
Grund der Beteiligung des Beschwerdeführers in der einen wie in der andern
Form war indessen der Dienst, den er dem Bruder B. dadurch erwiesen hatte,
dass er ihn gegenüber Commander R. im Herbst 1949 als eine zur Vertretung
der VA geeignete Persönlichkeit genannt hatte.

Erwägung 4

    4.- Der Verdacht, der Beschwerdeführer habe strafbare Handlungen
krimineller Natur gegen die Amts- und Berufspflicht begangen, hat sich als
unbegründet erwiesen. Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer mit der
Beteiligung an den Vergütungen der VA nicht der passiven Bestechung gemäss
Art. 315 oder der Geschenkannahme im Sinne des Art. 316 StGB schuldig
gemacht. Er hat die ihm vom Bruder B. angebotenen Vorteile nicht für
eine künftige (pflichtwidrige oder nicht pflichtwidrige) Amtshandlung
entgegengenommen. Art. 26 BtG untersagt jedoch dem Bundesbeamten
schlechthin, Geschenke oder sonstige Vorteile anzunehmen, "wenn dies
im Hinblick auf seine amtliche Stellung geschieht". Eine Ausnahme kommt
lediglich für bestimmte eingelebte Trinkgelder in Betracht (Botschaft des
Bundesrates vom 18. Juli 1924, BBl 1924 III S. 101). Das Verbot des Art. 26
BtG geht über jene strafrechtlichen Deliktstatbestände hinaus (BGE 77 I
91); es erfasst insbesondere auch den Fall, wo der Beamte im Zusammenhang
mit einem vergangenen dienstlichen Verhalten, nachträglich, sich einen
Vorteil gewähren lässt. Das eidg. Militärdepartement vertritt in erster
Linie die Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die Beteiligung
an den Vergütungen der VA gegen Art. 26 BtG verstossen habe, weil er
die damit honorierte Auskunft an Commander R. in amtlicher Eigenschaft
erteilt habe. Über die Richtigkeit dieses Standpunktes lässt sich streiten,
doch kann dahingestellt bleiben, ob er zutrifft.

Erwägung 5

    5.- Gemäss Art. 22 BtG hat der Bundesbeamte seine dienstlichen
Obliegenheiten treu und gewissenhaft zu erfüllen und dabei alles zu tun,
was die Interessen des Bundes fördert, und alles zu unterlassen, was sie
beeinträchtigt. Diese Pflicht verletzt er namentlich auch dann, wenn er
sich in irgend einer Weise an einer privaten Unternehmung, von der die
Eidgenossenschaft Heeresmaterial bezieht, finanziell beteiligt. Das hat
der Beschwerdeführer getan: Da er sich einen Anteil an den Vergütungen,
welche die VA ihrem schweizerischen Vertreter im Falle des Verkaufs
von Kriegsmaterial an die Eidgenossenschaft ausrichtet, hat einräumen
lassen, war er am Abschluss von Geschäften zwischen der VA und dem Bund
interessiert.

    Dies war umsoweniger zulässig, als der Beschwerdeführer in
Verwaltungszweigen mitgearbeitet hat, die mit der Beschaffung von
Kriegsmaterial zu tun haben. So hatte er sich als Militärattaché in
London gerade mit der Angelegenheit des Ankaufs von Centurion-Panzern,
in der es schliesslich zu umfangreichen Lieferungen der VA an den
Bund gekommen ist, zu befassen, und auch später, als Instruktor der
Fliegertruppe und Sektionschef beim eidg. Militärdepartement und dann
wiederum als Militärattaché in Washington, war er im Militärwesen des
Bundes tätig. Durch Annahme der ihm von B. X. angetragenen Beteiligung
hat er sich der Versuchung ausgesetzt, bei sich bietender Gelegenheit dem
Interesse der VA vor demjenigen des Bundes, das er einzig zu wahren hatte,
bewusst oder unbewusst den Vorzug zu geben. Eine solche Versuchung hätte
angesichts seiner Stellung und seiner mannigfachen Beziehungen leicht an
ihn herantreten können, und es ist ungewiss, ob die Bundesverwaltung, die
über seine Beteiligung nicht orientiert war, sich durch geeignete Vorkehren
hätte schützen können. Dass er in Fragen der Kriegsmaterialbeschaffung in
Wirklichkeit keine Entscheidungsbefugnis hatte, ist von untergeordneter
Bedeutung (vgl. BGE 77 I 92).

    Ebensowenig ist entscheidend, dass er die Eidgenossenschaft durch
seine Beteiligung an den Provisionen, auf die der Vertreter der VA
einen vertraglichen Anspruch hatte, offenbar nicht am Vermögen geschädigt
hat. Art. 22 BtG soll, wie Art. 26 daselbst, nicht nur Unregelmässigkeiten
des Beamten verhindern, durch welche der Bund unmittelbar finanziell
benachteiligt wird, sondern allgemein das Ansehen und die Autorität,
deren der Staat im Verhältnis zu den Bürgern bedarf, vor Beeinträchtigung
durch den Beamten schützen. Er untersagt dem Beamten auch eine zweideutige
Haltung, welche die Interessen des Bundes bloss gefährdet; denn solches
Verhalten ist geeignet, das Vertrauen des Bürgers in die Integrität
der Beamtenschaft zu erschüttern und damit der Autorität des Staates zu
schaden. Die Interessen des Bundes beeinträchtigt daher auch der Beamte,
der sie dadurch gefährdet, dass er sich an die privaten Interessen eines
Kriegsmateriallieferanten bindet, ohne seinen Vorgesetzten davon Kenntnis
zu geben, wie es der Beschwerdeführer getan hat; dadurch wird das Ansehen
und die Vertrauenswürdigkeit der Militärverwaltung und ihrer Beamten aufs
Spiel gesetzt.

    Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer durch seine Beteiligung an
den Einkünften des Bruders B. aus der Vertretung der VA auf jeden Fall
gegen Art. 22 BtG verstossen hat, was auch das eidg. Militärdepartement
annimmt. Die Handlungsweise des Beschwerdeführers wäre in gleichem Masse
pflichtwidrig, wenn er im Gespräch mit Commander R. den Bruder B. nicht
genannt und dieser ihm die Beteiligung lediglich aus brüderlicher
Zuneigung gewährt hätte. Daher braucht nicht geprüft zu werden, ob der
Beschwerdeführer die Auskunft, welche für die Abtretung der Beteiligung
eine Rolle gespielt hat, in amtlicher Eigenschaft erteilt, demgemäss den
Vorteil "im Hinblick auf seine amtliche Stellung" erhalten und so auch
gegen Art. 26 BtG verstossen habe.

Erwägung 6

    6.- Mit Recht betrachtet der Beschwerdeführer sein Verhalten in der
Angelegenheit der Vergütungen der VA als einheitlichen Tatbestand. In
der Tat besteht die Verfehlung darin, dass er in den Jahren 1949-1956
in der gleichen pflichtwidrigen Haltung verharrte, indem er immer wieder
einer Beteiligung zugestimmt und schliesslich die "vorläufige" Überweisung
eines Betrages von Fr. 50'000.-- hingenommen hat. Die einzelnen zeitlich
auseinanderliegenden Handlungen und Unterlassungen sind Verstösse gegen
dieselbe einheitliche Dienstpflicht und Ausdruck derselben fehlerhaften
dienstlichen Gesinnung. Art. 23 Abs. 3 BO I, wonach die disziplinarische
Ahndung zu unterbleiben hat, wenn die Verletzung der Dienstpflicht mehr als
fünf Jahre zurückliegt, hindert daher nicht, dass der Beschwerdeführer für
alle Teilhandlungen disziplinarisch bestraft wird; denn jene Frist hat erst
mit dem Ende der einheitlichen Verfehlung zu laufen begonnen, gleichgültig
ob ein "Dauerdelikt" oder ein "fortgesetztes" Delikt angenommen wird.

    Ob man es mit einem "fortgesetzten" Delikt im Sinne von Art. 31 Abs. 4
BtG zu tun habe oder nicht, braucht auch für die Frage der Strafzumessung
nicht entschieden zu werden, wenn die einheitliche Verfehlung schwer im
Sinne der gleichen Bestimmung ist und für sich allein die disziplinarische
Entlassung rechtfertigt.

Erwägung 7

    7.- Die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Zuwendungen der VA
stellt offensichtlich eine schwere Dienstpflichtverletzung dar. Dadurch
wurden die Interessen des Bundes in hohem Masse gefährdet und das Vertrauen
in die Verwaltung empfindlich geschwächt. Die Verfehlung hat eine gewisse
Ähnlichkeit mit strafrechtlichen Tatbeständen (Art. 312 ff. StGB). Sie
wiegt um so schwerer, als die Beteiligung des Beschwerdeführers sehr
einträglich ist - die Überweisung von Fr. 50'000.-- war nur eine Anzahlung
- und Lieferungen von Kriegsmaterial betrifft, die vom Schweizervolk
grosse Opfer fordern. Die Beamten der auf diesem Gebiete zuständigen
Verwaltungsabteilungen haben besonders sorgfältig auf Sauberkeit ihrer
Haltung zu achten und schon den blossen Anschein, an der Berücksichtigung
bestimmter Lieferfirmen persönlich interessiert zu sein, mit peinlicher
Gewissenhaftigkeit zu vermeiden, namentlich wenn sie eine hohe Stellung
bekleiden, wie sie der Beschwerdeführer eingenommen hat.

    Auch subjektiv ist der Fall schwer. Der Beschwerdeführer
hat vorsätzlich gehandelt; er hat der Beteiligung zugestimmt, sie
also gewollt. Gewiss ist der Anstoss immer wieder von seinem Bruder
B. ausgegangen; doch war der Beschwerdeführer als Beamter verpflichtet,
die Angebote des Bruders zurückzuweisen. Wenn er seinerzeit die ganze
Schwere seines Fehlers nicht eingesehen hat, so vermag ihn dies nicht
zu entlasten. Er hatte zur Zeit, da B. X. erstmals eine Teilung der
Vergütungen der VA vorgeschlagen hat, selber bei den Verhandlungen über die
Beschaffung britischer Panzerwagen als Vertreter der Eidgenossenschaft
mitzuwirken, und es konnte ihm schon damals nicht entgehen, dass
mit umfangreichen Lieferungen der VA an den Bund zu rechnen war. Er
hätte von Anfang an nach kurzer Überlegung sich Rechenschaft darüber
geben müssen, dass seine Beteiligung an den Zuwendungen der VA aus dem
Vertretungsverhältnis absolut unzulässig war. Besonders schwerwiegend ist,
dass er sich auch durch die Unterredung mit Minister T. im Sommer 1955
von seiner disziplinwidrigen Haltung nicht hat abbringen lassen. Wenn
auch der Inhalt des Gespräches von den Teilnehmern etwas verschieden
dargestellt wird, so steht doch fest, dass der Beschwerdeführer damals
gewarnt worden ist.

    Dass es sich um eine Abmachung unter Brüdern handelt, spricht
nicht zugunsten des Beschwerdeführers. Im Gegenteil bilden persönliche
finanzielle Vorteile, die dem Beamten von einem Verwandten gewährt werden,
für das Ansehen des Gemeinwesens eine erhöhte Gefahr, weil dann der
Verdacht eines Missbrauches der amtlichen Stellung besonders nahe liegt.

Erwägung 8

    8.- Der fehlbare Beamte darf auch dann, wenn er erstmals wegen einer
schweren Dienstpflichtverletzung zur Verantwortung gezogen wird, mit der
Entlassung bestraft werden, sofern die Interessen der Verwaltung durch die
Verfehlung derart beeinträchtigt sind, dass es sich rechtfertigt, sofort
die schwerste Disziplinarstrafe zu verhängen, damit eine Wiederholung
ähnlicher Vorkommnisse nach Möglichkeit vermieden wird; in einem solchen
Falle kann der Verwaltung nicht zugemutet werden, sich für einmal mit
einer leichteren Strafe zu begnügen und damit allenfalls gemäss Art. 31
Abs. 2 BtG die Androhung der Entlassung zu verbinden (BGE 74 I 91,
77 I 91). So verhält es sich hier. Es ist undenkbar, dass ein hoher
Militärbeamter im Range eines Obersten im Amte bleiben kann, wenn er,
wie es der Beschwerdeführer getan hat, beträchtliche Vorteile annimmt,
die ihm im Zusammenhang mit Heereslieferungen angeboten werden. Ein
solches Verhalten lässt darauf schliessen, dass es ihm an der Gesinnung
fehlt, die von einem Beamten in seiner Stellung erwartet werden darf und
muss. Dem Beschwerdeführer kann dieser Vorwurf auch dann nicht erspart
werden, wenn darüber hinweggesehen wird, dass er schon im Jahre 1948 die
erforderliche Zurückhaltung nicht geübt hat, indem er von der X. AG eine
Belohnung für "Auftragswerbung" entgegengenommen hat.

    Rechtfertigt somit allein schon die Beteiligung des Beschwerdeführers
an den Vergütungen der VA aus dem Vertretungsverhältnis die
disziplinarische Entlassung, so stellt sich die Frage nicht, ob die von der
Verwaltung ebenfalls geahndete leichtere Verfehlung, die Nichteinholung
der Ermächtigung der Behörde zur Tätigkeit im Verwaltungsrat der X. AG,
einen Einfluss auf die Strafe hätte.

    Es ist nicht bestritten und wird zutreffen, dass der Beschwerdeführer,
abgesehen von den Verstössen, um die es geht, seine Pflichten als Beamter
und Offizier gewissenhaft erfüllt hat, doch wird er dadurch nicht in
einem Masse entlastet, dass die disziplinarische Entlassung als nicht
gerechtfertigt erschiene.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.