Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 83 I 271



83 I 271

37. Urteil vom 13. November 1957 i.S. Harder gegen Gemeinderat Bischofszell
und Regierungsrat des Kantons Thurgau. Regeste

    Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 90 lit.  b OG). Die
Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen enthalten; fehlt es
hieran, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Auszug aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Durch Beschluss vom 23. September 1957 hat der Regierungsrat
des Kantons Thurgau eine Beschwerde des August Harder gegen eine diesem
auferlegte Steuerbusse abgewiesen.

    Gegen diesen Entscheid hat Harder staatsrechtliche Beschwerde erhoben
mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und mit
zwei Eventualanträgen. Er wirft dem Regierungsrat Willkür sowie Verletzung
des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes vor.

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 90 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift (Begründung
der staatsrechtlichen Beschwerde) die wesentlichen Tatsachen sowie eine
kurz gefasste Darlegung darüber, welche verfassungsmässigen Rechte und
inwiefern sie durch die angefochtene Verfügung verletzt worden sind,
enthalten. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeschrift
nicht. Sie enthält keine tatsächlichen Ausführungen, sondern beschränkt
sich auf Rechtserörterungen. Die für die Beurteilung der Beschwerde
wesentlichen Tatsachen müsste das Bundesgericht aus dem angefochtenen
Entscheid und weiteren Akten zusammensuchen. Gerade das soll aber nach
Sinn und Zweck von Art. 90 lit. b OG vermieden werden, weshalb auch die in
der Einleitung der Beschwerdeschrift enthaltene allgemeine Verweisung auf
die kantonalen Akten und die dortigen Eingaben des Beschwerdeführers nicht
hilft (vgl. BGE 81 I 56 Erw. 1). Durch die staatsrechtliche Beschwerde wird
nicht ein vorausgegangenes kantonales Verfahren mit beschränkter Kognition
fortgesetzt, sondern ein neues selbständiges Verfahren eröffnet, in dem
über die Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Entscheids zu befinden
ist, was die durch Art. 90 lit. b OG geforderte selbständige Begründung mit
dem dort vorgeschriebenen Inhalt durchaus rechtfertigt. Auf die Beschwerde
kann daher mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.