Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 83 I 27



83 I 27

6. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Februar 1957 i.S. Husy gegen
Solothurn, Regierungsrat. Regeste

    Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid über ein
Wiedererwägungsgesuch.

    Zivilstandsregister, Eintragung des Familiennamens.  Vereinheitlichung
der Schreibweise durch die Aufsichtsbehörde? Auf offenbarem Versehen oder
Irrtum beruhender Fehler?

Sachverhalt

    A.- In Wangen bei Olten ist seit alters ein Geschlecht verbürgert,
dessen Angehörige ihren Familiennamen teils Husi, teils Husy
schreiben. Beide Formen kommen auch in den alten Pfarrbüchern, den
Zivilstandsregistern und den Bürgerregistern von Wangen und von Olten vor,
wo seit 1868 mehrere Angehörige dieses Geschlechts eingebürgert wurden,
ohne das Bürgerrecht von Wangen aufzugeben. In dem gemäss der Verordnung
über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928 erstellten Familienregister
lauteten die Eintragungen bis 1942 in beiden Gemeinden einheitlich auf
Husy, wogegen die Bürgerregister die Form Husi aufwiesen (dasjenige von
Wangen wenigstens während einer gewissen Zeit vom Jahre 1915 an).

    Im Anschluss an die Reklamation eines in Zürich wohnhaften
Doppelbürgers von Wangen und Olten, der beanstandete, dass sein
Familienname in seinem Heimatschein Husi statt Husy laute, richtete
die Bürgergemeinde Olten am 23. Juli 1941 an das Justizdepartement des
Kantons Solothurn das Gesuch um Vereinheitlichung der Schreibweise dieses
Familiennamens. Nach einlässlichen Erhebungen, in deren Verlauf die
in Wangen ansässigen Namensträger ihre Meinung äussern konnten, fasste
der Regierungsrat des Kantons Solothurn als kantonale Aufsichtsbehörde
in Zivilstandssachen am 20. Februar 1942 den Beschluss, die amtliche
Schreibweise des fraglichen Familiennamens werde mit Wirkung für alle
in Wangen bei Olten heimatberechtigten Namensträger (auch für jene mit
Doppelbürgerrecht) auf Husi festgelegt; die Familienregister seien der
"neuen Schreibweise" anzupassen und sämtliche Zivilstandsregisterauszüge
sowie Heimatscheine hätten künftig die amtliche Schreibweise zu enthalten.

    Zur Begründung führte der Regierungsrat im wesentlichen aus, die
Festlegung auf eine bestimmte Schreibweise liege sowohl im Interesse
der Namensträger wie der geordneten Registerführung. Es sei auch
unbefriedigend, wenn Familiennamen aus einer und derselben Bürgergemeinde
auf verschiedene Arten geschrieben würden. Für die Beurteilung der
richtigen Schreibweise des in Frage stehenden Namens sei diejenige am
ursprünglichen Heimatort Wangen massgebend. Während in den (seit 1876
geführten) Zivilstandsregistern beide Formen zu finden seien, sei der
Name in den (mit dem Jahre 1613 einsetzenden) Pfarregistern von Wangen
von 1626 bis 1875 und übrigens auch in alten Staats- und Gemeindebüchern
mit vereinzelten Ausnahmen einheitlich mit i geschrieben worden. Diese
althergebrachte, unzweifelhaft richtigere Schreibweise, die übrigens
auch heute noch von einem grossen Teil der Namensträger verwendet werde,
und nicht die in den letzten Jahrzehnten modern gewordene und zudem
kompliziertere Form mit y sei als die amtliche Schreibweise zu erklären,
obschon es für den Zivilstandsbeamten von Wangen, der seit zwanzig Jahren
in anerkennenswertem Streben nach Vereinheitlichung diese letzte Form
verwendet habe, schwer sein müsse, sich auf i umzustellen. Die befragten
Bürgergemeinden und Namensträger hätten sich weder für die eine noch für
die andere Form entschieden.

    Dieser Beschluss wurde nur Amtsstellen mitgeteilt, u.a. den
Zivilstandsämtern von Wangen und Olten.

    B.- Pius Husy, geb. 1911, der in Binningen wohnt und dessen
Familienname im Geburtsregister von Olten, im Eheregister von Luzern,
in dem vom Zivilstandsamt Luzern nach der Trauung vom 28. Januar 1949
ausgestellten Familienbüchlein und (trotz dem Beschlusse vom 20. Februar
1942) auch auf dem ihm hierauf eröffneten Blatte des Familienregisters
seiner Heimatgemeinde Wangen mit der Endung y eingetragen worden war,
übergab sein Familienbüchlein zwecks Anzeige der Geburt seines zweiten
Kindes im September 1955 dem Frauenspital Basel. Als er es zurückerhielt,
war darin der Familienname durch Ausradierung in Husi abgeändert. Das
Zivilstandsamt Wangen hatte am 27. Oktober 1955 zur Begründung dieser
Massnahme angemerkt: "Die amtliche Schreibweise des Familiennamens
ist Husi."

    Pius Husy führte gegen diese "eigenmächtige und willkürliche
Namensänderung" am 28. Oktober 1955 beim Justizdepartement des Kantons
Solothurn Beschwerde mit dem Begehren, es sei ihm ein neues, auf seinen
angestammten Namen Husy lautendes Familienbüchlein auszustellen. Hierauf
sandte ihm das Justizdepartement am 17. November 1955 eine Ausfertigung des
Regierungsratsbeschlusses vom 20. Februar 1942 und teilte ihm mit, wenn er
sich mit diesem Entscheid nicht abfinden könne, habe er beim Regierungsrat
ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen, das allerdings kaum Aussicht auf
Erfolg habe, da "ein allgemeines Interesse an der gleichen Schreibweise
eines aus der gleichen Gemeinde stammenden Familiennamens" bestehe. Nach
einer persönlichen Besprechung mit dem Departementsvorsteher unterbreitete
Husy diesem am 4. April 1956 ein "Memorandum", das er in der Folge als
förmliches Wiedererwägungsgesuch bezeichnete. Er machte geltend, sein Name
und dessen Schreibweise seien unentziehbare Persönlichkeitsrechte. Die
ihn, seine Frau und seine Nachkommen betreffenden Eintragungen dürften
nur auf Anordnung des Richters geändert werden. In den massgebenden
Zivilstandsregistern und in seinen Papieren (Heimatschein vom 5. März
1949, Pass usw.) sei sein Familienname durchwegs mit y geschrieben. Der
ihm erst am 18. November 1955 bekanntgewordene Beschluss von 1942 sei
ohne vorherige Befragung der Namensträger gefasst und nicht veröffentlicht
worden. Von den meisten Namensträgern werde der Name mit y geschrieben,
welche Schreibweise auch schon bei den ersten Eintragungen im Pfarrbuch
von Wangen (1613-1626) vorwiege. Von 1920 bis 1942 habe die amtliche
Schreibweise einheitlich Husy gelautet. Das Justizdepartement habe
noch im Jahre 1925 auf die Festlegung der Schreibweise dieses Namens
ausdrücklich verzichtet und die Zivilstandsämter angewiesen, bei der
von ihnen gewählten Form zu bleiben. Als ungefähr zehn Jahre später der
in Wangen verbürgerte und wohnhafte Gottlieb Husy im Eheregister von
Gunzgen mit i eingetragen worden sei, obwohl die vom Zivilstandsamt
Wangen ausgestellte Trauermächtigung auf Husy gelautet habe, sei das
Zivilstandsamt Gunzgen vom Justizdepartement zur Berichtigung dieses
Irrtums angehalten worden. Es liege in seinem (des Gesuchstellers)
persönlichen und geschäftlichen Interesse, dass der von ihm rechtmässig
geführte Name, mit dem er als Beamter der Eidg. Steuerverwaltung, Prokurist
einer Revisionsgesellschaft und Prokurist, später Vizedirektor der Sandoz
AG zahlreiche Urkunden unterschrieben habe und auch im Handelsregister
eingetragen sei, wie bis anhin mit den amtlichen Dokumenten übereinstimme.
Auf die Weiterführung dieses Namens könne er nicht verzichten.

    D.- Am 14. August 1956 hat der Regierungsrat das Wiedererwägungsgesuch
Husys abgewiesen mit der Begründung, zur Festlegung der amtlichen
Schreibweise von Familiennamen, die nicht eine Berichtigung im Sinne von
Art. 45 ZGB bedeute, sei kraft Art. 17 ZStV namentlich seit der Einführung
des staatlichen Familienregisters die Aufsichtsbehörde in Zivilstandssachen
zuständig, wie dies früher gemäss dem Bundesgerichtsentscheide vom
29. Oktober 1926 i.S. Kleger hinsichtlich der Gemeinderegister
(Bürgerregister) für die Gemeindebehörden zugetroffen habe. Da die
um Stellungnahme ersuchten Bürgergemeinden und Namensträger keinen
bestimmten Antrag gestellt, sondern den Entscheid dem Regierungsrat
überlassen hätten, habe dieser auf die historisch richtige Form
zurückgegriffen. Zu den weitern Argumenten des Gesuchstellers sei zu
bemerken, dass die Eintragungen in Wangen und Olten teilweise (z.B. auch
bei der Geburt von zwei der vier Geschwister des Gesuchstellers) auf Husi,
teilweise auf Husy erfolgt seien, dass aber der Vater die Einträge stets
mit Husi unterzeichnet habe, woraus sich ergebe, dass die Festlegung
der Schreibweise auf diese Form keinen staatlichen Willkürakt bedeute,
sondern dass einzelne Namensträger willkürlich von der althergebrachten
Schreibweise abgegangen und daher nicht berechtigt seien, sich auf
unentziehbare Persönlichkeitsrechte zu berufen. Dass dem Gesuchsteller
der Heimatschein in der Form Husy ausgestellt worden sei, sei im
Hmnblick auf die früher wechselnde Schreibweise nicht ausschlaggebend.
Wenn das Justizdepartement früher von einer Festlegung der Schreibweise
des fraglichen Namens abgesehen habe, so deshalb, weil man damals noch
geglaubt habe, die Schwierigkeiten anderswie beheben zu können. Da aber
immer neue Komplikationen eingetreten seien und das Departement um
Abklärung ersucht worden sei, habe sich der Regierungsrat veranlasst
gesehen, einen generellen Entscheid zu fällen. Da nunmehr eine lokale
Vereinheitlichung erzielt worden sei, könne eine Wiedererwägung nicht in
Betracht fallen; dies umsoweniger, als der Gesuchsteller nicht imstande
gewesen sei, rechtserhebliche Tatsachen für eine generelle Änderung
auf Husy anzuführen oder für sich selbst einen Rechtsanspruch auf die
Schreibweise Husy nachzuweisen.

    E.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Husy,
dieser Entscheid sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass die amtliche
Schreibweise seines Familiennamens für seine Familie, eventuell für alle
in Wangen verbürgerten Namensträger Husy laute, und der Regierungsrat
sei anzuweisen, die Zivilstandsregister entsprechend zu berichtigen.

    Der Regierungsrat beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;
eventuell sei sie abzuweisen.

    Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement kommt in seiner Vernehmlassung
zum Schlusse, der Beschwerdeführer könne nicht beweisen, dass der
Familienname, den er nach dem materiellen Recht durch Abstammung erworben
habe, heute im Familienregister fehlerhaft geschrieben sei, doch bleibe
ihm der Weg der Namensänderung nach Art. 30 ZGB offen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Der Regierungsrat bezeichnet die Beschwerde vom 18. September
1956 als "reichlich verspätet", weil der Beschluss vom 20. Februar 1942
dem Beschwerdeführer schon am 17. November 1955 zugestellt worden sei und
der Beschluss vom 14. August 1956 keinen Sachentscheid darstelle. Diese
Betrachtungsweise geht fehl. Die am 18. September 1956 zur Post gegebene
Beschwerde richtet sich gegen den dem Beschwerdeführer am 20. August
1956 zugegangenen Beschluss vom 14. August 1956 und ist somit innert
der dreissigtägigen Frist von Art. 107 OG eingereicht worden. Der
angefochtene Beschluss ist ein Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde
in Zivilstandssachen und unterliegt daher gemäss Art. 99 I lit. c OG der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Legitimation des Beschwerdeführers
steht nach Art. 103 OG ausser Zweifel. Mit der Beschwerde wird in einer
den Anforderungen von Art. 90 OG genügenden Weise die nach Art. 104 OG
allein zulässige Rüge erhoben, der angefochtene Beschluss beruhe auf einer
Verletzung von Bundesrecht, nämlich der bundesrechtlichen Vorschriften
über die Führung der Zivilstandsregister. Es lässt sich nicht sagen,
dass der Beschwerdeführer mit dieser Rüge ausgeschlossen sei, weil der
angefochtene Beschluss keine vom Bundesrecht beherrschte Rechtsfrage zum
Gegenstand habe, sondern lediglich auf der Anwendung des den Kantonen
vorbehaltenen Verfahrensrechts beruhe. Letzteres wäre der Fall gewesen,
wenn die Vorinstanz das Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt
hätte, weil es verspätet sei oder einen andern formellen Mangel aufweise,
wie er z.B. im Fehlen einer Unterschrift liegen könnte. Die Vorinstanz
hat jedoch keinen solchen Nichteintretensentscheid gefällt, sondern
das Wiedererwägungsgesuch nach einlässlicher materieller Prüfung der
darin vorgebrachten Gründe abgewiesen. Wenn die Vorinstanz in ihren
Erwägungen erklärt, sie trete auf Wiedererwägungsgesuche nur ein,
falls neue erheblich Tatsachen nachgewiesen werden, was hier nicht
zutreffe, so ist demgegenüber zu bemerken, dass die Frage, ob die erwähnte
Voraussetzung erfüllt sei, d.h. ob man es mit neuen erheblichen Tatsachen
zu tun habe, ohne Eintreten auf die Sache selbst gar nicht geprüft werden
kann. Der angefochtene Beschluss stellt also ohne jeden Zweifel einen
Sachenentscheid dar, der den frühern Beschluss ersetzt, soweit dieser
den Beschwerdeführer betrifft. Gegen einen solchen neuen Sachentscheid
ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach ständiger Rechtsprechung
zulässig (BGE 60 I 52, 70 I 120, 75 I 392 und die das Rechtsmittel der
staatsrechtlichen Beschwerde betreffenden Entscheide BGE 40 I 172,
50 I 162). BIRCHMEIER meint nichts anderes, wenn er an der von der
Vorinstanz angerufenen Stelle sagt, bei "Wiedererwägungsentscheiden,
mit denen die Wiedererwägung abgelehnt wird", laufe die Frist mit der
Zustellung des Sach-, nicht erst des Nichteintretensentscheides; an
den Wiedererwägungsentscheid könne die Beschwerde nur angeknüpft werden,
wenn er einen materiellen (Sach-) Entscheid enthalte (N. 1 zu Art. 107 OG,
S. 441). Mit der hervorgehobenen Wendung nimmt BIRCHMEIER, wie sich aus dem
Zusammenhang und den von ihm angeführten Bundesgerichtsentscheiden ergibt,
auf den Fall Bezug, dass auf das Wiedererwägungsgesuch aus formellen
Gründen nicht eingetreten wird. Die fragliche Kommentarstelle kann nur
missverstanden werden, wenn man unter Wiedererwägung in Verkennung des
wahren Wortsinns nicht einfach die neue sachliche Prüfung des Falles,
sondern die Abänderung des frühern Entscheides versteht.

    Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach einzutreten.

Erwägung 2

    2.- Gemäss Art. 270 ZGB erhalten die ehelichen Kinder den Familiennamen
ihres Vaters, wobei als Familienname der als solcher amtlich verzeichnete
Name zu gelten hat. So verhielt es sich, wie in BGE 81 II 256 dargelegt,
schon unter der Herrschaft des Bundesgesetzes vom 24. Christmonat 1874
über Zivilstand und Ehe (ZEG). In die gemäss diesem Gesetz angelegten
eidgenössischen Zivilstandsregister waren die Familiennamen in derjenigen
Fassung einzutragen, wie sie zur Zeit der Einführung dieser Register gemäss
den bis dahin geführten kirchlichen oder kantonalen Registern anerkannt war
(vgl. den eben erwähnten Entscheid und das Urteil vom 22. Juni 1956 i.S.
Procureur général du Canton de Vaud und Mitbeteiligte gegen Gingin und
Saudan-Gingin). Die Art, wie der Familienname eines Mannes zu jener Zeit
in diesen Registern geschrieben war, blieb nach den angeführten Entscheiden
für ihn und seine ehelichen Nachkommen massgebend. Demgemäss wurden in den
genannten Fällen die Klagen abgewiesen, mit denen Mitglieder von Familien,
deren Familienname bei der Aufnahme ihrer Vorfahren in die eidgenössischen
Zivilstandsregister in der damals geltenden Fassung eingetragen und seither
amtlich für die Angehörigen der zu den Klägern führenden Linie stets gleich
geschrieben worden war (Vontobel, Gingin), den Versuch unternommen hatten,
eine in früherer Zeit üblich gewesene Schreibweise zur Geltung zu bringen.

    Von den Fällen Vontobel und Gingin unterscheidet sich der vorliegende
Fall dadurch, dass hier nicht Private auf dem Klageweg eine Änderung
der gegenwärtigen amtlichen Schreibweise ihres Familiennamens erstreben,
sondern die Aufsichtsbehörde die amtliche Schreibweise eines Familiennamens
für alle in einer bestimmten Gemeinde heimatberechtigten Namensträger
vereinheitlicht hat und ein Privater, dessen Familienname bei den ihn
betreffenden Eintragungen in die eidgenössischen Zivilstandsregister
bisher anders geschrieben worden war, die neue Schreibweise auf jeden
Fall für sich und seine Angehörigen (Frau und Kinder) nicht gelten lassen
will. Es stellt sich hier in erster Linie die Frage nach der Zuständigkeit
der Aufsichtsbehörde zu der von ihr getroffenen Anordnung.

    Die Amtsführung der Zivilstandsbeamten unterliegt nach Art. 43 Abs. 1
ZGB einer regelmässigen Aufsicht. Zur Amtsführung der Zivilstandsbeamten
gehört insbesondere auch die Vornahme der Eintragungen in die
Zivilstandsregister. Eine solche Eintragung darf jedoch gemäss Art. 45
Abs. 1 ZGB dem Grundsatze nach nur auf Anordnung des Richters berichtigt
werden. Einzig wenn der Fehler auf einem offenbaren Versehen oder Irrtum
(gemeint: des Zivilstandsbeamten) beruht, kann gemäss Art. 45 Abs. 2 ZGB
die Aufsichtsbehörde die Berichtigung anordnen. Von dieser dem klaren
Gesetzeswortlaut entsprechenden Auslegung liessen sich z.B. auch das
Eidg. Justiz- und Polizeidepartement in seinem Entscheide vom 8. Dezember
1927 i.S. Reinert ("Der Zivilstandsbeamte" 1928 S. 429 Erw. 3) und das
Eidg. Amt für den Zivilstandsdienst in seinem Bescheide vom 7. Mai 1930
(Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden 1930 Nr. 42) leiten. In weitern
Fällen ist der Aufsichtsbehörde die Anordnung der Änderung bestehender
Eintragungen nicht gestattet. Insbesondere lässt sich eine solche Befugnis
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht aus der in Art. 43 ZGB und
Art. 17 ZStV statuierten Aufsichtspflicht ableiten, weil eben Art. 45
ZGB die Anordnung einer Berichtigung, vom Falle offenbaren Versehens oder
Irrtums abgesehen, ausdrücklich dem Richter vorbehält. Auf den Entscheid
der Staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 29. Oktober
1926 i.S. Kleger (über den im Schweiz. Zentralblatt für Staats- und
Gemeindeverwaltung 1927 S. 19 ff. und 234 ff. berichtet wurde) beruft sich
die Vorinstanz zu Unrecht; in diesem Urteil befasste sich das Bundesgericht
nur mit der Führung der vom kantonalen Recht beherrschten Bürgerregister,
für die Art. 45 ZGB nicht gilt, und prüfte den angefochtenen Entscheid
überdies nur unter dem Gesichtspunkte der Willkür.

    Wenn ein Familienname von feststehendem Lautbestand in den
Zivilstandsregistern nicht für alle in einer bestimmten Gemeinde
verbürgerten Träger dieses Namens in der gleichen Form eingetragen ist,
so lässt sich deswegen nicht sagen, die eine oder andere Schreibweise
beruhe auf einem offenbaren Versehen oder Irrtum. Es gibt unzählige
Familiennamen, die trotz einheitlicher Aussprache in verschiedener Form
in die eidgenössischen Zivilstandsregister aufgenommen worden sind. Das
geschah selbst in Fällen, wo alle Namensträger aus einer bestimmten
Gemeinde nachweisbar auf den gleichen Stammvater zurückgehen, was
im vorliegenden Falle nicht festgestellt ist. Diese verschiedenen
Schreibformen sind gleichberechtigt. Die eine oder andere als die
historisch richtige oder "richtigere" zu bezeichnen, ist entgegen der
Auffassung der Vorinstanz wegen der grossen Unsicherheit, die früher bei
der Namensschreibung herrschte, nicht angängig, und zudem könnte auf
einen historisch begründeten Vorrang, wie in den Entscheiden Vontobel
und Gingin dargelegt, heute nichts mehr ankommen. Es trifft nicht zu,
dass durch das Vorkommen mehrerer Schreibformen eines Familiennamens
in der gleichen Gemeinde öffentliche Interessen verletzt werden, und
im übrigen würde sich selbst hieraus nicht ergeben, dass die eine oder
andere Form mit einem Fehler im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZGB behaftet
sei. Dass in derartigen Fällen nicht von einem offenbaren Versehen oder
Irrtum die Rede sein kann, gibt die Vorinstanz denn auch selber zu. Daraus
folgt aber nach dem Gesagten, dass die Aufsichtsbehörde nicht befugt ist,
die für die Registerführung massgebende Schreibweise eines nicht für alle
Namensträger gleich eingetragenen Familiennamens der Gleichheit halber
für die einer und derselben Gemeinde angehörenden Träger dieses Namens
zu vereinheitlichen. Ein solches Vorgehen läuft gegenüber den Personen,
für deren Familiennamen bisher eine andere Schreibweise massgebend war,
auf eine Namensänderung hinaus, die von der Regierung des Heimatkantons
nicht von Amtes wegen, sondern für jeden Namensträger nur auf dessen Antrag
hin verfügt werden darf, wie daraus hervorgeht, dass die Namensänderung
gemäss Art. 30 ZGB einer Person "bewilligt" werden kann, wenn wichtige
Gründe dafür vorliegen.

Erwägung 3

    3.- Fehlte der Vorinstanz die Zuständigkeit, die amtliche Schreibweise
des bisher zum Teil Husi, zum Teil Husy geschriebenen Familiennamens
für alle in Wangen verbürgerten Angehörigen dieses Geschlechtes um der
Einheitlichkeit willen auf Husi festzulegen, so kann sich nur noch
fragen, ob die Schreibweise Husi für den Beschwerdeführer und seine
Angehörigen mit der Begründung habe als die amtliche erklärt werden
können, dass sie für ihn schon vor den Beschlüssen von 1942 und 1956
massgebend gewesen sei, weil sie bei der Einführung der eidgenössischen
Zivilstandsregister für seine Vorfahren gegolten habe und folglich durch
Abstammung auf ihn übergegangen und bei den seine Person betreffenden
Eintragungen nur auf Grund eines offenbaren Versehens oder Irrtums nicht
verwendet worden sei. Auch mit diesen - von der Vorinstanz übrigens nicht
angestellten - Erwägungen lässt sich jedoch der angefochtene Entscheid
nicht aufrechterhalten.

    Die im Jahre 1877 erfolgte Geburt des Vaters des Beschwerdeführers
(Walter) war allerdings im Geburtsregister von Wangen mit dem Namen Husi
eingetragen worden. Die gleiche Form war auch bei der Verurkundung der
Geburt des Grossvaters (Paskal) verwendet worden. (Da dieser im Jahre 1847,
also lange vor der Einführung der eidgenössischen Zivilstandsregister im
Jahre 1876, geboren worden war, muss es sich hier um eine Eintragung im
Pfarrbuch gehandelt haben, die möglicherweise später ins eidgenössische
Geburtsregister übertragen wurde). Die zur Zeit der Einführung der
eidgenössischen Zivilstandsregister amtlich gemäss den Kirchenbüchern
anerkannte Fassung des Familiennamens, die gemäss BGE 81 II 257 nach dem
unverkennbaren Sinne von Art. 7 und 9 ZEG fortan massgebend sein sollte,
scheint demnach für die Familie, welcher der Beschwerdeführer entstammt,
Husi gelautet zu haben. Also beruhte es wohl auf einem offenbaren Versehen
oder Irrtum, nämlich auf einem beim Abschreiben unterlaufenen Fehler oder
auf der unzweifelhaft irrtümlichen Auffassung, der Zivilstandsbeamte
könne die amtliche Schreibweise eines Namens von sich aus ändern, dass
das Zivilstandsamt Wangen dem - im Geburtsregister wie schon gesagt mit
Husi eingetragenen - Vater des Beschwerdeführers am 6. Januar 1905 einen
Geburtsschein mit dem Namen Husy ausstellte, auf Grund dessen dann auch
die am 16. Februar 1905 geschlossene Ehe des Vaters mit dieser Namensform
ins Eheregister von Olten eingetragen wurde. Wäre die Aufsichtsbehörde
bei einer der nächsten auf diese Eintragung folgenden Inspektionen auf
diese Unregelmässigkeit gestossen oder zu jener Zeit durch eine Anzeige
darauf aufmerksam gemacht worden, so hätte sie also wohl auf Grund des
Art. 9 Abs. 3 ZEG, der im gleichen Sinne wie Art. 45 Abs. 2 ZGB lautete,
die Berichtigung des Eheregistereintrags anordnen können. Dieser Eintrag
blieb jedoch unbeanstandet. In Übereinstimmung mit diesem Eintrag trug das
Zivilstandsamt Olten dann auch die Geburt des Beschwerdeführers mit dem
Namen Husy ein. Als 1928 das Familienregister angelegt wurde, eröffnete
das Zivilstandsamt Wangen unbestrittenermassen sowohl dem Grossvater als
auch dem Vater des Beschwerdeführers Blätter mit dem Namen Husy. Ebenfalls
in dieser Form wurde der Familienname des Beschwerdeführers im Jahre
1949 in das Eheregister Luzern und das ihm bei der Trauung ausgestellte
Familienbüchlein eingetragen. Auch das Familienregisterblatt, welches
das Zivilstandsamt Wangen nach der Eheschliessung für den Beschwerdeführer
eröffnete, wurde mit dem Namen Husy überschrieben. Man steht also heute vor
der Tatsache, dass der Familienname des Beschwerdeführers im Einklang mit
dem Eheregistereintrag seines Vaters von seiner Geburt an bis zum Jahre
1949 stets in der Form Husy in die Zivilstandsregister eingetragen wurde
und in seinem Familienbüchlein bis zum Oktober 1955 (d.h. bis nach der
Geburt seines zweiten Kindes) so lautete, und dass vom Jahre 1928 bis
zum Regierungsratsbeschluss von 1942 auch die Familienregisterblätter
des Grossvaters und des Vaters des Beschwerdeführers (auf welch
letzterem Blatte auch der Beschwerdeführer selber eingetragen war)
den Namen Husy trugen. Im Jahre 1925 hat zudem das Justizdepartement
des Kantons Solothurn das Zivilstandsamt Wangen noch ausdrücklich
angewiesen, bei der Form Husy zu bleiben. Eine Schreibart, die schon
bei der Eintragung der Geburt verwendet und hernach in der angegebenen
Weise während Jahrzehnten immer wieder amtlich bestätigt worden ist und
insbesondere auch im Familienregister, das heute das Hauptregister bildet,
Aufnahme gefunden hat und dort viele Jahre unbeanstandet stehen blieb,
kann nicht mehr auf Anordnung der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 45 Abs. 2
ZGB berichtigt werden. Von einem offenbaren Versehen oder Irrtum kann in
einem solchen Falle nicht mehr die Rede sein. Im übrigen verbietet sich
eine amtliche Richtigstellung in einem solchen Fall auch mit Rücksicht
auf das offenkundige und durchaus legitime Interesse des Namensträgers
an der Beständigkeit der amtlichen Schreibung seines Familiennamens,
das der angefochtene Entscheid unbegreiflicherweise überhaupt nicht
in Betracht zieht (während im Beschluss von 1942 bemerkt war, der
Regierungsrat sei sich bewusst, dass es für den Zivilstandsbeamten
von Wangen schwer sein müsse, sich von y auf i umzustellen). Diesem
bedeutenden privaten Interesse stehen keine abweichenden öffentlichen
Interessen gegenüber. Ein öffentliches Interesse besteht nur daran,
dass die Eintragungen, welche eine und dieselbe Person betreffen, und die
gestützt darauf ausgestellten Papiere durchwegs die gleiche Schreibweise
enthalten. Aus der Nichtbeachtung dieses selbstverständlichen Grundsatzes
können Unzukömmlichkeiten entstehen, denen die Aufsichtsbehörde zu wehren
hat. Darum handelt es sich aber im Falle des Beschwerdeführers nicht.

    Der Beschluss vom 14. August 1956 und derjenige vom 20. Februar 1942,
soweit er den Beschwerdeführer betrifft, sind daher aufzuheben. Das
Zivilstandsamt Wangen ist anzuweisen, den Familiennamen des
Beschwerdeführers und seiner Angehörigen (Ehefrau, Nachkommen) in der
Form "Husy" zu schreiben. Soweit auf Grund der angefochtenen Beschlüsse
den Beschwerdeführer und seine Angehörigen betreffende Zivilstandsakten
abgeändert worden sind, sind diese Änderungen rückgängig zu machen.

    Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die Wiederherstellung
der Schreibweise Husy für andere Namensträger als für sich und
seine Angehörigen verlangt, ist darauf nicht einzutreten, weil der
Beschwerdeführer keine Vollmacht besitzt, für diese andern Personen zu
handeln. Materiell dürfte aber für zahlreiche andere Namensträger das
gleiche gelten wie für den Beschwerdeführer.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des
Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 14. August 1956 sowie
derjenige vom 20. Februar 1942, soweit er den Beschwerdeführer betrifft,
aufgehoben. Das Zivilstandsamt von Wangen bei Olten wird angewiesen, für
den Familiennamen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen
die Schreibweise "Husy" zu gebrauchen, insbesondere jenen Namen in dieser
Form im Familienregister einzutragen.