Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 83 I 24



83 I 24

5. Auszug aus dem Urteil vom 8. Februar 1957 i.S. P. gegen
Rekurskommission des Kantons Bern. Regeste

    Wehrsteuer: Die Pauschalsteuer (Art. 18bis WStB) wird periodisch durch
Veranlagung festgesetzt. Begründet die Erklärung des Steuerpflichtigen,
einer Veranlagung in bestimmter Höhe zuzustimmen, eine ein für allemal
verbindliche "Vereinbarung"?

Sachverhalt

    A.- Der Ausländer P. lebt seit 1946 in der Schweiz. In der Zeit vom
11. Mai 1950 bis zum 30. April 1954 hielt er sich in Bern auf, wo er im
Hotel wohnte.

    Im Einspracheverfahren betreffend die bernische Staatssteuer für
1950 erklärte er der Veranlagungsbehörde anlässlich einer Einvernahme vom
9. Mai 1951: "Je suis prêt à payer l'impôt sur un revenu de 12 000 fr.,
mais c'est là un maximum. J'ai des biens dans mon pays, mais ils sont
intransférables, par suite des prescriptions concernant le change. Je
n'ai aucun revenu en Suisse, car je n'ai pas l'autorisation de travail,
même à titre gratuit. Du reste pour 1951 je ne pourrai pas me déclarer
d'accord de payer autant, car je me rendrai environ 6 mois en Grèce. Il
y aura lieu de discuter du cas lorsque la question sera éclaircie."

    Für die VI. Wehrsteuerperiode (Steuerjahre 1951 und 1952) wurde P. nach
Massgabe des jährlichen Aufwandes, der auf Fr. 12'000.-- festgesetzt
wurde, zur Pauschalsteuer (Art. 18 bis WStB) herangezogen. Für die VII.
Wehrsteuerperiode (Steuerjahre 1953 und 1954) gab er keine Steuererklärung
ab. Er wurde auch diesmal zur Pauschalsteuer herangezogen, wobei der
jährliche Aufwand mit Fr. 20'000.-- in Rechnung gestellt wurde. Diese
Veranlagung wurde von der kantonalen Rekurskommission am 24. April 1956
bestätigt.

    B.- Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt P., er sei auch
für die VII. Wehrsteuerperiode auf Grund eines Aufwandes von Fr. 12'000.--
einzuschätzen. Er macht geltend, er habe mit der Veranlagungsbehörde eine
Vereinbarung abgeschlossen, wonach er für die Dauer seines Aufenthalts in
Bern die Wehrsteuer von diesem Betrag zu entrichten habe. Die Vereinbarung
müsse auch für die VII. Periode gelten. Die finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers seien, wenigstens solange er sich in Bern aufgehalten
habe, unverändert geblieben.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer für die VI. und
VII. Wehrsteuerperiode gemäss Art. 18 bis WStB zu veranlagen war. Nach
dieser Bestimmung, die insbesondere für Ausländer gilt, welche zufolge
Wohnsitzes oder Aufenthalts in der Schweiz wehrsteuerpflichtig sind und
hier eine Erwerbstätigkeit weder ausüben noch je ausgeübt haben, wird
die Steuer nicht vom Einkommen und Vermögen berechnet, sondern pauschal
auf anderer Grundlage, in der Regel nach dem Aufwand (den jährlichen
Kosten des Lebensunterhalts, Art. 1 der Verfügung des eidg. Finanz- und
Zolldepartements über die Pauschalierung der Wehrsteuer vom 12. Oktober
1949). Die zuständige Behörde nimmt die Steuerberechnung vor, indem sie
eine Veranlagung trifft (Art. 6 der zit. Verfügung). Die Veranlagung
ist Gegenstand eines Entscheides der Behörde, der durch Einsprache
und Beschwerde angefochten werden kann. Der endgültige Entscheid ist
rechtskräftig und gilt für die betreffenden Veranlagungsperiode, nicht
auch für die folgenden Perioden.

    Die für die VI. Periode nach Massgabe eines jährlichen Aufwandes
von Fr. 12'000.-- getroffene Veranlagung des Beschwerdeführers war daher
nur für die Steuerjahre 1951 und 1952 verbindlich. Für die VII. Periode
(Steuerjahre 1953 und 1954) war eine neue Entscheidung zu fällen. Selbst
wenn der Beschwerdeführer der für die VI. Periode vorgenommenen Veranlagung
ausdrücklich zugestimmt hat, kann keine Rede davon sein, dass die Verfügung
der Behörde durch eine Vereinbarung ersetzt ist, noch davon, dass die
Behörde für die folgende Periode keine neue Entscheidung zu treffen hatte,
sondern an die für die frühere Periode vorgenommene Veranlagung gebunden
war. Eine Vereinbarung, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet wird, stände
im Widerspruch mit dem System des Gesetzes; sie wäre bundesrechtswidrig
und daher ungültig (Urteil vom 21. Dezember 1948, ASA 17, 393, Erw. 3).

    Übrigens steht hier der Annahme einer auch für die VII. Periode
verbindlichen Vereinbarung schon der Wortlaut des Protokolls über die
Einvernahme vom 9. Mai 1951 entgegen, worauf sich der Beschwerdeführer
offenbar berufen will. In der Tat hat der Beschwerdeführer danach
ausgeführt, er könne sich für 1951 mit einer Veranlagung auf Grundlage
eines Betrages von Fr. 12'000.-- nicht mehr einverstanden erklären,
und beigefügt, die Angelegenheit werde erst nach näherer Abklärung zu
erörtern sein. Daraus geht hervor, dass er sein Einverständnis mit der
Festsetzung des Aufwandes auf Fr. 12'000.-- nur für 1950 geben wollte.